Ehegattensplitting
Beim Ehegattensplitting wird das gemeinsame Einkommen halbiert, die Steuer darauf berechnet und verdoppelt; bei 80.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und Alleinverdienst spart das 2026 genau 8.046 Euro gegenüber der Einzelveranlagung.
Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können sich zusammen veranlagen lassen. Dann gilt das Splittingverfahren (Paragraf 32a Absatz 5 EStG): Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, darauf die Einkommensteuer nach Grundtarif berechnet und das Ergebnis verdoppelt. Wegen der Progression sinkt die Steuer umso stärker, je unterschiedlicher die beiden Einkommen sind. Bei gleich hohen Einkommen bringt das Splitting keinen Vorteil.
Rechenbeispiel
Ein Ehepaar hat 2026 ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von 80.000 Euro, das vollständig von einer Person erzielt wird. Ohne Splitting (Grundtarif auf 80.000 Euro): 22.464 Euro Einkommensteuer. Mit Splitting: Steuer auf 40.000 Euro sind 7.209 Euro, verdoppelt 14.418 Euro. Der Splittingvorteil beträgt 8.046 Euro pro Jahr.
| Verteilung (zvE 80.000 €) | Steuer ohne Splitting | Steuer mit Splitting | Vorteil |
|---|---|---|---|
| 80.000 / 0 € | 22.464 € | 14.418 € | 8.046 € |
| 40.000 / 40.000 € | 14.418 € | 14.418 € | 0 € |
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Quelle: § 32a Abs. 5 EStG