SteuerGenau

Steuer-Glossar

Steuerbegriffe kurz erklärt, jeder mit konkretem Rechenbeispiel.

Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge beträgt 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent (mit Kirchensteuer bis rund 28 Prozent), und wird von der Bank direkt einbehalten.

Abschreibung (AfA)

Die Abschreibung (AfA) verteilt Anschaffungskosten steuerlich über die Nutzungsdauer: Vermietete Wohngebäude werden linear mit 2 Prozent pro Jahr abgeschrieben, bei Fertigstellung ab 2023 mit 3 Prozent.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird 2026 automatisch von jedem Arbeitslohn abgezogen, ohne dass Sie Werbungskosten nachweisen müssen.

Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen wie hohe Krankheitskosten sind absetzbar, soweit sie die zumutbare Belastung von 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte übersteigen.

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze ist das Einkommen, bis zu dem Sozialbeiträge berechnet werden: 2026 sind das 69.750 Euro (Kranken- und Pflegeversicherung) und 101.400 Euro (Renten- und Arbeitslosenversicherung) pro Jahr.

Durchschnittssteuersatz

Der Durchschnittssteuersatz ist die gezahlte Einkommensteuer im Verhältnis zum gesamten zu versteuernden Einkommen: Bei 40.000 Euro sind das 2026 genau 18,0 Prozent (7.209 Euro Steuer).

Ehegattensplitting

Beim Ehegattensplitting wird das gemeinsame Einkommen halbiert, die Steuer darauf berechnet und verdoppelt; bei 80.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und Alleinverdienst spart das 2026 genau 8.046 Euro gegenüber der Einzelveranlagung.

Faktorverfahren

Das Faktorverfahren (Steuerklasse IV/IV mit Faktor) verteilt den Lohnsteuerabzug bei Ehepaaren nach dem tatsächlichen Anteil am gemeinsamen Einkommen und vermeidet so die typischen Nachzahlungen der Kombination III/V. Der Faktor ist stets kleiner als 1 und gilt für bis zu 2 Kalenderjahre.

Fünftelregelung

Die Fünftelregelung mildert die Progression bei Abfindungen und anderen außerordentlichen Einkünften: Die Steuer auf ein Fünftel des Betrags wird berechnet und verfünffacht, was bei einer 50.000-Euro-Abfindung 2026 rund 2.760 Euro sparen kann.

Grenzsteuersatz

Der Grenzsteuersatz ist der Steuersatz auf den nächsten zusätzlich verdienten Euro: 2026 liegt er zwischen 14 Prozent (Eingangssteuersatz) und 45 Prozent, der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift ab 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen.

Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer fällt beim Immobilienkauf einmalig an und beträgt je nach Bundesland 3,5 Prozent (Bayern) bis 6,5 Prozent (unter anderem NRW) des Kaufpreises.

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, auf den keine Einkommensteuer anfällt: 2026 sind das 12.348 Euro pro Person und 24.696 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare.

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine jährliche Gemeindesteuer auf Grundbesitz und berechnet sich seit der Reform 2025 aus Grundsteuerwert mal Steuermesszahl (im Bundesmodell 0,031 Prozent für Wohngrundstücke) mal kommunalem Hebesatz.

Günstigerprüfung

Bei der Günstigerprüfung vergleicht das Finanzamt automatisch, ob das Kindergeld (2026 rund 3.108 Euro pro Jahr) oder der Kinderfreibetrag von rund 9.756 Euro mehr Vorteil bringt, und wendet die bessere Variante an.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale beträgt 6 Euro pro Heimarbeitstag, maximal 1.260 Euro pro Jahr (210 Tage), und gilt auch ohne separates Arbeitszimmer.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag stellt 2026 rund 9.756 Euro pro Kind steuerfrei (6.828 Euro Existenzminimum plus 2.928 Euro Betreuungsfreibetrag, beide Elternteile zusammen) und wird per Günstigerprüfung mit dem Kindergeld verrechnet.

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer beträgt 9 Prozent der Einkommensteuer, in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent, und ist als Sonderausgabe absetzbar.

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern die monatliche Vorauszahlung auf die Einkommensteuer, die der Arbeitgeber nach Steuerklasse direkt vom Gehalt einbehält und an das Finanzamt abführt. Zu viel gezahlte Lohnsteuer holen sich Arbeitnehmer über die Steuererklärung zurück, im Schnitt rund 1.100 Euro.

Minijob

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung bis zur dynamischen Verdienstgrenze von rund 603 Euro pro Monat (2026), die für Beschäftigte steuer- und weitgehend abgabenfrei ist.

Pendlerpauschale

Die Pendlerpauschale (Entfernungspauschale) beträgt 2026 0,38 Euro je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, unabhängig vom Verkehrsmittel und nur für die einfache Strecke.

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Einkommensteuer, fällt 2026 aber erst oberhalb einer Freigrenze von 20.350 Euro Jahres-Einkommensteuer an, was bei Alleinstehenden einem zu versteuernden Einkommen von rund 75.000 Euro entspricht.

Sonderausgaben

Sonderausgaben sind private Ausgaben wie Vorsorgebeiträge, Kirchensteuer und Spenden, die das zu versteuernde Einkommen mindern; ohne Nachweis gilt 2026 nur ein Pauschbetrag von 36 Euro.

Sparerpauschbetrag

Der Sparerpauschbetrag stellt Kapitalerträge bis 1.000 Euro pro Person und Jahr steuerfrei (2.000 Euro bei Zusammenveranlagung); dafür genügt ein Freistellungsauftrag bei der Bank.

Spekulationsfrist

Die Spekulationsfrist beträgt 10 Jahre für Immobilien und 1 Jahr für andere private Wirtschaftsgüter wie Gold oder Kryptowährungen; nach Ablauf ist der Veräußerungsgewinn komplett steuerfrei.

Steuerklassen

Die sechs Lohnsteuerklassen steuern nur den monatlichen Lohnsteuerabzug: Klasse I gilt für Ledige, II für Alleinerziehende (mit 4.260 Euro Entlastungsbetrag 2026), III/V und IV/IV für Verheiratete, VI für Zweitjobs.

Steuerprogression

Steuerprogression bedeutet, dass der Steuersatz mit dem Einkommen steigt: 2026 von 14 Prozent Eingangssteuersatz über dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro bis 42 Prozent ab 69.879 Euro und 45 Prozent ab 277.826 Euro.

Vorabpauschale

Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung thesaurierender Fonds: Grundlage ist der Basisertrag aus Fondswert mal 70 Prozent des Basiszinses (2026: 3,20 Prozent), abgerechnet jeweils Anfang des Folgejahres.

Werbungskosten

Werbungskosten sind alle beruflich veranlassten Ausgaben und mindern das zu versteuernde Einkommen; ohne Nachweis zieht das Finanzamt 2026 automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro ab.

Zu versteuerndes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer: Bruttoeinkommen minus Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Freibeträgen; es liegt deutlich unter dem Bruttogehalt. Bis 12.348 Euro zvE (2026) fällt keine Einkommensteuer an.

Übergangsbereich (Midijob)

Im Übergangsbereich zwischen rund 603,01 und 2.000 Euro Monatsverdienst (Midijob) zahlen Beschäftigte 2026 reduzierte Sozialbeiträge, die gleitend von fast null auf den vollen Arbeitnehmeranteil von rund 21 Prozent ansteigen.

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