SteuerGenau

Solidaritätszuschlag

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Einkommensteuer, fällt 2026 aber erst oberhalb einer Freigrenze von 20.350 Euro Jahres-Einkommensteuer an, was bei Alleinstehenden einem zu versteuernden Einkommen von rund 75.000 Euro entspricht.

Der Solidaritätszuschlag (Soli) ist eine Ergänzungsabgabe von 5,5 Prozent auf die Einkommensteuer, nicht auf das Einkommen. Seit 2021 zahlen ihn nur noch höhere Einkommen: 2026 gilt eine Freigrenze von 20.350 Euro festgesetzter Einkommensteuer bei Einzelveranlagung (das Doppelte bei Zusammenveranlagung). Oberhalb der Freigrenze schließt sich eine Milderungszone an, in der der Soli auf 11,9 Prozent des übersteigenden Betrags begrenzt ist. Auf Kapitalerträge mit Abgeltungssteuer wird der Soli dagegen immer erhoben.

Rechenbeispiel

Ihre Einkommensteuer 2026 beträgt 25.000 Euro (Einzelveranlagung). Voller Soli wäre 5,5 Prozent davon, also 1.375 Euro. In der Milderungszone gilt aber die Deckelung: 11,9 Prozent von (25.000 minus 20.350) = 11,9 Prozent von 4.650 Euro = 553,35 Euro. Sie zahlen 553,35 Euro Soli. Der volle Satz von 5,5 Prozent greift erst ab rund 37.800 Euro Einkommensteuer. Bei 20.350 Euro Einkommensteuer oder weniger, also bis zu einem zu versteuernden Einkommen von rund 75.000 Euro, beträgt der Soli 0 Euro.

Quelle: §§ 3, 4 SolzG 1995

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