Wie berechnet sich die Einkommensteuer 2026?
Die Einkommensteuer 2026 wird ausschließlich auf das zu versteuernde Einkommen berechnet, nicht auf Ihr Brutto. Bei 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen zahlt ein Lediger 8.835 Euro Einkommensteuer. Das ist ein Durchschnittssteuersatz von 19,6 Prozent, und der Solidaritätszuschlag fällt in dieser Höhe noch nicht an.
Der Tarif steht als Formel im Gesetz (§ 32a EStG). Er kennt fünf Zonen: einen steuerfreien Grundfreibetrag von 12.348 Euro, zwei Progressionszonen, in denen der Grenzsteuersatz stetig von 14 auf 42 Prozent klettert, den Spitzensteuersatz von 42 Prozent und ab 277.826 Euro die sogenannte Reichensteuer von 45 Prozent.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Durchschnitts- und Grenzsteuersatz. Der Durchschnittssteuersatz ist Ihre Steuer geteilt durch Ihr gesamtes Einkommen, der Grenzsteuersatz gilt nur für den nächsten verdienten Euro. Bei 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen kosten 1.000 Euro mehr Einkommen genau 336 Euro zusätzliche Einkommensteuer, nicht 196 Euro.
Dieser Einkommensteuer-Rechner setzt beim zu versteuernden Einkommen an. Wenn Sie stattdessen von Ihrem Bruttogehalt ausgehen wollen, nutzen Sie den Brutto-Netto-Rechner, der zusätzlich die Sozialversicherung und Ihre Steuerklasse berücksichtigt.
Was ist das zu versteuernde Einkommen?
Das zu versteuernde Einkommen ist die Summe Ihrer Einkünfte aus sieben Einkunftsarten, vermindert um Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Freibeträge. Der Rechenweg ist in § 2 EStG festgeschrieben und läuft in vier Stufen ab. Nur das Ergebnis der letzten Stufe geht in den Tarif ein.
| Stufe | Was abgezogen wird | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Summe der Einkünfte | Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben je Einkunftsart | § 2 Abs. 2 EStG |
| Gesamtbetrag der Einkünfte | Altersentlastungsbetrag, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende | § 2 Abs. 3 EStG |
| Einkommen | Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen | § 2 Abs. 4 EStG |
| Zu versteuerndes Einkommen | Freibeträge für Kinder nach § 32 Abs. 6 EStG | § 2 Abs. 5 EStG |
Arbeitnehmer bekommen ohne jeden Nachweis einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro als Werbungskosten abgezogen (§ 9a EStG). Höhere tatsächliche Werbungskosten wirken erst ab dem ersten Euro über 1.230 Euro. Dazu kommt ein Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 Euro, bei Zusammenveranlagung 72 Euro (§ 10c EStG).
Alleinerziehende ziehen zusätzlich 4.260 Euro Entlastungsbetrag ab, für jedes weitere Kind 240 Euro mehr (§ 24b EStG). Welche Ausgaben Ihr zu versteuerndes Einkommen sonst noch senken, zeigt die Übersicht Was kann ich absetzen.
Ein Zahlenbeispiel für den Weg vom Lohn zum zu versteuernden Einkommen: 55.000 Euro Bruttoarbeitslohn minus 1.230 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag ergeben 53.770 Euro Einkünfte. Nach angenommenen 8.734 Euro abziehbaren Vorsorgeaufwendungen und 36 Euro Sonderausgaben-Pauschbetrag bleiben genau die 45.000 Euro zu versteuerndes Einkommen aus dem Beispiel oben. Die Höhe der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen hängt von Ihren tatsächlichen Beiträgen ab und ist hier nur eine Annahme.
Welche Steuersätze gelten 2026?
2026 gelten fünf Tarifzonen mit Grenzsteuersätzen von 0, 14 bis 24, 24 bis 42, 42 und 45 Prozent. Die Eckwerte und Formeln stehen wörtlich in § 32a Abs. 1 EStG. Der Grundfreibetrag ist von 12.096 Euro (2025) auf 12.348 Euro gestiegen, der Spitzensteuersatz greift erst ab 69.879 Euro statt ab 68.481 Euro.
| Zone | Zu versteuerndes Einkommen (Ledige) | Grenzsteuersatz | Tarifformel 2026 |
|---|---|---|---|
| Grundfreibetrag | bis 12.348 € | 0 % | Steuer = 0 |
| Progressionszone 1 | 12.349 € bis 17.799 € | 14 % bis 24 % | (914,51 · y + 1.400) · y |
| Progressionszone 2 | 17.800 € bis 69.878 € | 24 % bis 42 % | (173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87 |
| Spitzensteuersatz | 69.879 € bis 277.825 € | 42 % | 0,42 · x − 11.135,63 |
| Reichensteuer | ab 277.826 € | 45 % | 0,45 · x − 19.470,38 |
In den Formeln ist x das auf volle Euro abgerundete zu versteuernde Einkommen, y ein Zehntausendstel des Betrags über 12.348 Euro und z ein Zehntausendstel des Betrags über 17.799 Euro. Das Ergebnis wird auf volle Euro abgerundet. Genau diese Rechnung führt der Rechner oben aus.
Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent ist kein Reichen-Tarif: Er beginnt schon bei 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen, also grob bei einem Bruttojahreslohn ab etwa 85.000 Euro. Und er gilt nur für den Teil des Einkommens oberhalb dieser Grenze, niemals für das gesamte Einkommen.
Wie sieht die Rechnung bei 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen aus?
Ein Lediger mit 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen zahlt 2026 exakt 8.835 Euro Einkommensteuer, keinen Solidaritätszuschlag und, falls er Kirchenmitglied ist, zusätzlich 795,15 Euro Kirchensteuer. Der Rechenweg nach Progressionszone 2 in vier Zeilen:
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen (x) | 45.000,00 € |
| z = (45.000 − 17.799) / 10.000 | 2,7201 |
| (173,10 · 2,7201 + 2.397) · 2,7201 + 1.034,87 | 8.835,70 € |
| Abrundung auf volle Euro = Einkommensteuer | 8.835,00 € |
| Solidaritätszuschlag (Steuer unter 20.350 € Freigrenze) | 0,00 € |
| Kirchensteuer 9 % (nur bei Kirchenmitgliedschaft) | 795,15 € |
| Durchschnittssteuersatz (8.835 / 45.000) | 19,6 % |
| Steuer auf 1.000 Euro mehr Einkommen | 336,00 € |
Die letzte Zeile ist die praktisch wichtigste. Von einer Gehaltserhöhung um 1.000 Euro bleiben in diesem Fall vor Sozialabgaben 664 Euro übrig, weil der Grenzsteuersatz bei rund 33,6 Prozent liegt und nicht bei den 19,6 Prozent Durchschnitt. Wie viel netto von einer Erhöhung wirklich ankommt, rechnet der Gehaltserhöhungs-Rechner inklusive Sozialversicherung durch.
Wie viel Einkommensteuer zahlt man bei welchem Einkommen?
Bei 20.000 Euro zu versteuerndem Einkommen sind es 1.570 Euro Einkommensteuer, bei 60.000 Euro 14.233 Euro und bei 100.000 Euro 30.864 Euro. Alle Werte gelten für Ledige nach dem Tarif 2026 und sind exakt nach § 32a EStG gerechnet.
| Zu versteuerndes Einkommen | Einkommensteuer 2026 | Solidaritätszuschlag | Durchschnittssteuersatz | Steuer auf 1.000 € mehr |
|---|---|---|---|---|
| 20.000 € | 1.570 € | 0 € | 7,9 % | 249 € |
| 30.000 € | 4.217 € | 0 € | 14,1 % | 283 € |
| 45.000 € | 8.835 € | 0 € | 19,6 % | 336 € |
| 60.000 € | 14.233 € | 0 € | 23,7 % | 387 € |
| 80.000 € | 22.464 € | 251,57 € | 28,1 % | 420 € |
| 100.000 € | 30.864 € | 1.251,17 € | 30,9 % | 420 € |
| 150.000 € | 51.864 € | 2.852,52 € | 34,6 % | 420 € |
| 300.000 € | 115.529 € | 6.354,10 € | 38,5 % | 450 € |
Selbst bei 300.000 Euro zu versteuerndem Einkommen liegt der Durchschnittssteuersatz bei 38,5 Prozent und damit unter dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent. Der Durchschnittssteuersatz nähert sich dem Grenzsteuersatz nur an, erreicht ihn aber nie. Wer selbstständig ist und keinen Lohnsteuerabzug hat, sollte diese Beträge mit dem Steuer-Rechner für Selbstständige gegen seine Vorauszahlungen halten.
Wie viel spart das Ehegattensplitting?
Das Ehegattensplitting spart bei einem Alleinverdiener-Paar mit 90.000 Euro gemeinsamem zu versteuerndem Einkommen 8.994 Euro Einkommensteuer im Jahr. Nach § 32a Abs. 5 EStG wird das gemeinsame Einkommen halbiert, auf die Hälfte der Tarif angewendet und die Steuer verdoppelt.
| Fall | Zu versteuerndes Einkommen | Einkommensteuer 2026 | Soli |
|---|---|---|---|
| Alleinverdiener, Zusammenveranlagung | 90.000 € (2 × 45.000 €) | 17.670 € | 0 € |
| Dieselbe Person ledig | 90.000 € | 26.664 € | 751,37 € |
| Splitting-Vorteil | 8.994 € | 751,37 € | |
| Paar mit je 45.000 €, Zusammenveranlagung | 90.000 € | 17.670 € | 0 € |
| Paar mit je 45.000 €, Einzelveranlagung | 2 × 45.000 € | 17.670 € | 0 € |
Die letzten beiden Zeilen zeigen den entscheidenden Punkt: Bei exakt gleich hohen Einkommen ist der Splitting-Vorteil null. Der Vorteil entsteht nur aus der Progression und wächst mit dem Abstand zwischen beiden Einkommen. Er ist bei einem Alleinverdiener am größten.
Das Splitting wirkt erst in der Jahressteuererklärung. Im laufenden Jahr steuern Sie die Höhe des Lohnsteuerabzugs über die Steuerklassenkombination, die Sie mit dem Steuerklassen-Rechner vergleichen können. Am Jahresergebnis ändert die Steuerklasse nichts, nur an der monatlichen Liquidität.
Wann kommen Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer dazu?
Der Solidaritätszuschlag fällt 2026 erst an, wenn Ihre Einkommensteuer 20.350 Euro übersteigt, bei Zusammenveranlagung 40.700 Euro (§ 3 SolzG 1995). Für Ledige bedeutet das: Bis rund 74.960 Euro zu versteuerndem Einkommen zahlen Sie null Euro Soli.
Oberhalb der Freigrenze greift zunächst eine Milderungszone. Der Soli beträgt dort höchstens 11,9 Prozent des Betrags, um den Ihre Einkommensteuer die Freigrenze überschreitet (§ 4 SolzG 1995). Erst ab etwa 37.838 Euro Einkommensteuer, also rund 116.600 Euro zu versteuerndem Einkommen, wird der volle Satz von 5,5 Prozent fällig. Die Zwischenwerte rechnet der Soli-Rechner aus.
Die Kirchensteuer beträgt 9 Prozent der Einkommensteuer, in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent. Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die sich bei Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder ergibt (§ 51a EStG). Bei 8.835 Euro Einkommensteuer sind das 795,15 Euro in Nordrhein-Westfalen und 706,80 Euro in Bayern; Details klärt der Kirchensteuer-Rechner.
Gezahlte Kirchensteuer ist im Jahr der Zahlung wieder als Sonderausgabe abziehbar. Der Solidaritätszuschlag ist es nicht. Kapitalerträge laufen ohnehin außerhalb dieses Tarifs: Sie unterliegen nach § 32d EStG dem gesonderten Steuersatz von 25 Prozent.
Wie viel entlastet der Tarif 2026 gegenüber 2025?
Der Tarif 2026 entlastet einen Ledigen mit 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen um 126 Euro im Jahr, bei 100.000 Euro sind es 224 Euro. Grund sind der um 252 Euro höhere Grundfreibetrag und die nach rechts verschobenen Tarifeckwerte, die einen Teil der kalten Progression ausgleichen.
| Zu versteuerndes Einkommen | Einkommensteuer 2025 | Einkommensteuer 2026 | Entlastung |
|---|---|---|---|
| 20.000 € | 1.639 € | 1.570 € | 69 € |
| 30.000 € | 4.303 € | 4.217 € | 86 € |
| 45.000 € | 8.961 € | 8.835 € | 126 € |
| 60.000 € | 14.415 € | 14.233 € | 182 € |
| 80.000 € | 22.688 € | 22.464 € | 224 € |
| 100.000 € | 31.088 € | 30.864 € | 224 € |
Ab dem Spitzensteuersatz ist die Entlastung konstant bei 224 Euro, weil dort nur noch der Abzugsbetrag der Formel verschoben wurde (11.135,63 Euro statt 10.911,92 Euro). Unterhalb des Grundfreibetrags von 12.348 Euro bringt der neue Tarif keine Entlastung, weil dort ohnehin keine Einkommensteuer anfällt.
Welche Fehler kosten bei der Einkommensteuer am meisten?
Der teuerste Fehler ist, den Grenzsteuersatz mit dem Durchschnittssteuersatz zu verwechseln und deshalb eine Gehaltserhöhung oder einen Nebenjob falsch zu bewerten. Bei 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen kosten 1.000 Euro mehr 336 Euro Steuer, bei 80.000 Euro schon 420 Euro. Niemand verdient durch mehr Einkommen unterm Strich weniger, denn der höhere Satz gilt immer nur für den zusätzlichen Betrag.
Der zweite Fehler ist die versäumte Abgabefrist. Die Einkommensteuererklärung 2026 muss spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres beim Finanzamt sein, also bis zum 31. Juli 2027 (§ 149 Abs. 2 AO). Mit Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist bis Ende Februar 2028.
Der dritte Fehler betrifft Nebeneinkünfte. Wer als Arbeitnehmer mehr als 410 Euro Einkünfte hat, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterlagen, ist zur Abgabe verpflichtet (§ 46 Abs. 2 EStG). Dasselbe gilt bei Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Kurzarbeitergeld über 410 Euro, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen und Ihren Steuersatz auf das übrige Einkommen anheben.
Der vierte Fehler sind zu niedrig angesetzte Vorauszahlungen. Das Finanzamt setzt Vorauszahlungen zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fest, sobald sie mindestens 400 Euro im Jahr und 100 Euro je Termin erreichen (§ 37 EStG). Wer sie nicht anpassen lässt, obwohl das Einkommen steigt, bekommt später eine hohe Nachzahlung plus Zinsen.
Der fünfte Fehler ist, Kinder nicht zu berücksichtigen. Das Finanzamt prüft von Amts wegen, ob Kindergeld von 259 Euro im Monat oder die Freibeträge für Kinder von zusammen 9.756 Euro je Kind günstiger sind. Ob bei Ihnen die Freibeträge gewinnen, zeigt der Kinderfreibetrag-Rechner.
Selbstständige ermitteln den Gewinn vorher per Einnahmenüberschussrechnung, siehe EÜR 2026.