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Gnadensplitting: Splittingtarif nach dem Tod des Ehepartners

Verwitwete werden im Jahr nach dem Todesfall nach dem Splittingtarif besteuert. Das spart bei 50.000 Euro zu versteuerndem Einkommen 4.848 Euro. Wann es gilt und was Sie tun müssen.

SteuerGenau Redaktion16. September 2026Zuletzt geprüft: 17. September 2026
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Foto: Tara Winstead / Pexels

Was ist das Gnadensplitting?

Das Gnadensplitting ist der Splittingtarif für Verwitwete im Jahr nach dem Tod des Ehepartners. Bei 50.000 Euro zu versteuerndem Einkommen zahlen Sie damit 5.700 Euro statt 10.548 Euro Einkommensteuer, also 4.848 Euro weniger. Rechtsgrundlage ist Paragraf 32a Absatz 6 EStG.

Der amtliche Begriff lautet Witwensplitting. Beide Bezeichnungen meinen dasselbe: Sie werden einzeln veranlagt, aber nach dem günstigeren Splittingtarif besteuert.

Für welche Jahre gilt das Gnadensplitting?

Für genau zwei Jahre. Im Todesjahr selbst können Sie noch die Zusammenveranlagung wählen (Paragraf 26 EStG), die ohnehin den Splittingtarif ergibt. Im Folgejahr greift dann das Gnadensplitting. Ab dem zweiten Jahr nach dem Todesfall gilt der Grundtarif.

Voraussetzung ist, dass die Eheleute im Zeitpunkt des Todes die Bedingungen der Zusammenveranlagung erfüllt haben: beide unbeschränkt steuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend.

Wie viel spart das Gnadensplitting?

Zwischen 3.347 Euro und 9.768 Euro pro Jahr, je nach Einkommen. Der Vorteil steigt mit dem Einkommen, weil der Splittingtarif die Progression bricht: Das Einkommen wird rechnerisch halbiert, die Steuer darauf berechnet und anschließend verdoppelt. Der Grundfreibetrag zählt dadurch zweimal, also 24.696 Euro statt 12.348 Euro.

Einkommensteuer 2026: Grundtarif gegen Splittingtarif
Zu versteuerndes EinkommenGrundtarifSplittingtarifErsparnis
30.000 Euro4.217 Euro870 Euro3.347 Euro
40.000 Euro7.209 Euro3.140 Euro4.069 Euro
50.000 Euro10.548 Euro5.700 Euro4.848 Euro
60.000 Euro14.233 Euro8.434 Euro5.799 Euro
80.000 Euro22.464 Euro14.418 Euro8.046 Euro
100.000 Euro30.864 Euro21.096 Euro9.768 Euro

Alle Werte gelten für das Steuerjahr 2026 nach dem Tarif des Paragrafen 32a EStG, ohne Kirchensteuer und ohne Solidaritätszuschlag. Ihren eigenen Fall rechnen Sie mit dem Einkommensteuer-Rechner durch.

Welche Steuerklasse gilt nach dem Todesfall?

Steuerklasse III, und zwar für das Todesjahr und das Folgejahr (Paragraf 38b EStG). Das Finanzamt stellt die Klasse in der Regel automatisch um. Ab dem zweiten Jahr nach dem Todesfall wechseln Sie in Steuerklasse I oder, mit Kind im Haushalt, in Steuerklasse II.

Was das für Ihr Netto bedeutet, zeigt der Steuerklassen-Rechner. Die Unterschiede zwischen den Klassen erklärt der Ratgeber Steuerklassenwechsel.

Wichtig: Das Gnadensplitting bekommen Sie nur, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben. Es wird nicht automatisch berücksichtigt, wenn Sie keine Erklärung einreichen.

Was müssen Sie tun?

Geben Sie für das Folgejahr eine Einkommensteuererklärung ab und wählen Sie die Einzelveranlagung. Der Splittingtarif wird vom Finanzamt angewendet, sobald der Todesfall aktenkundig ist. Prüfen Sie im Steuerbescheid, ob im Feld zur Tarifart tatsächlich der Splittingtarif steht.

Wann das Geld zurückkommt, steht im Ratgeber Wann kommt die Steuererstattung. Ob sich eine Erklärung für Sie lohnt, schätzt der Erstattungs-Check.

Was passiert, wenn Sie im Folgejahr wieder heiraten?

Dann entfällt das Gnadensplitting. Sie werden mit dem neuen Ehepartner zusammen veranlagt und erhalten den Splittingtarif aus der neuen Ehe. Ein doppelter Splittingvorteil ist ausgeschlossen.

Gilt das Gnadensplitting auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?

Ja. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind seit 2013 der Ehe steuerlich gleichgestellt. Alle hier genannten Regeln gelten unverändert.

Was im Todesjahr steuerlich zu tun ist

Für das Todesjahr wird noch eine gemeinsame Steuererklärung abgegeben, wenn Sie die Zusammenveranlagung wählen. Sie umfasst die Einkünfte beider Ehepartner, für den Verstorbenen bis zum Todestag. Unterschrieben wird sie von Ihnen als Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger.

Eine Erstattung fließt in den Nachlass und steht damit allen Erben zu, eine Nachzahlung ist ebenfalls aus dem Nachlass zu leisten. Bei mehreren Erben lohnt sich deshalb eine frühe Absprache, bevor der Bescheid kommt. Die Fristen sind dieselben wie für jede andere Erklärung und stehen im Geld-Kalender.

Verwitwet mit Kind im Haushalt

Lebt mindestens ein Kind bei Ihnen, kommen Sie nach dem Gnadensplitting nicht in Steuerklasse I, sondern in Klasse II. Damit wirkt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 Euro im Jahr, für jedes weitere Kind kommen 240 Euro hinzu.

Beantragt werden muss er: Das Finanzamt trägt Klasse II nicht von selbst ein, weil es nicht weiß, ob eine weitere volljährige Person im Haushalt lebt. Was der Wechsel bringt, zeigt der Steuerklassen-Rechner, den Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag der Kinderfreibetrag-Rechner.

Hinterbliebenenrente und der Übergang

Parallel zur Steuer läuft die Rente. In den ersten drei Monaten nach dem Tod, dem Sterbevierteljahr, zahlt die Rentenversicherung die volle Rente des Verstorbenen weiter, ohne eigenes Einkommen anzurechnen. Danach greift die Witwenrente mit 55 Prozent, bei Ehen vor 2002 unter Umständen 60 Prozent.

Eigenes Einkommen über einem Freibetrag von rund 1.123 Euro im Monat wird zu 40 Prozent angerechnet. Wie die Rente besteuert wird und was netto bleibt, steht im Ratgeber Witwenrente versteuern.

Erbschaftsteuer: der Freibetrag für Ehepartner

Getrennt von der Einkommensteuer steht die Erbschaftsteuer. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro, dazu einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro, der um den Kapitalwert einer Hinterbliebenenrente gekürzt wird.

Das selbst genutzte Familienheim bleibt unabhängig davon steuerfrei, wenn Sie es zehn Jahre lang weiter selbst bewohnen. Ziehen Sie vorher aus, ohne dass zwingende Gründe vorliegen, entfällt die Befreiung rückwirkend. Rechnen können Sie das im Erbschaftssteuer-Rechner.

Einzelveranlagung im Todesjahr: wann sie besser ist

Im Todesjahr haben Sie die Wahl zwischen Zusammenveranlagung und Einzelveranlagung. Der Regelfall ist die Zusammenveranlagung, weil sie den Splittingtarif bringt. Es gibt aber Konstellationen, in denen die Einzelveranlagung günstiger ausfällt.

Das ist vor allem dann der Fall, wenn einer der Partner hohe steuerfreie Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt bezogen hat, etwa Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Bei der Zusammenveranlagung erhöhen diese den Steuersatz für beide Einkommen, bei der Einzelveranlagung nur für das eigene. Rechnen Sie beide Varianten durch, bevor Sie das Kreuz setzen; der Einkommensteuer-Rechner zeigt den Unterschied.

Die Wahl ist bis zur Bestandskraft des Bescheids änderbar. Sie binden sich also nicht endgültig, wenn Sie zunächst die Zusammenveranlagung ankreuzen.

Häufige Fragen zum Gnadensplitting

Muss ich das Gnadensplitting beantragen?

Nein, es wird vom Finanzamt angewendet. Sie müssen aber eine Steuererklärung abgeben, sonst wird es nie berechnet.

Wie viel spart das Gnadensplitting bei 60.000 Euro?

5.799 Euro im Jahr: 14.233 Euro nach dem Grundtarif gegen 8.434 Euro nach dem Splittingtarif.

Gilt es auch, wenn wir getrennt gelebt haben?

Nein. Voraussetzung ist, dass im Zeitpunkt des Todes die Bedingungen der Zusammenveranlagung erfüllt waren, also keine dauernde Trennung vorlag.

Was gilt ab dem zweiten Jahr nach dem Todesfall?

Dann gilt der Grundtarif und Steuerklasse I, mit Kind im Haushalt Klasse II. Der Splittingvorteil entfällt vollständig.

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