SteuerGenau
Flat lay of tax forms and scattered coins on a wooden table, illustrating finance and taxation concepts.
Foto: Polina Tankilevitch / Pexels

Ratgeber

Steuerklassenwechsel 2026: III/V, IV/IV und Faktor vergleichen

Monatsnetto, Nachzahlungsrisiko und Lohnersatzleistungen getrennt prüfen. So vergleichen Ehepaare Steuerklassen und beantragen einen Wechsel.

SteuerGenau Redaktion28. Juli 2026Zuletzt geprüft: 24. September 2026Redaktionell aktualisiert: 24. September 2026

Ein Steuerklassenwechsel verändert vor allem, wann und bei wem Lohnsteuer einbehalten wird. Bei gleichbleibenden Jahreseinkünften und gleicher Veranlagungsart entsteht dadurch allein keine niedrigere endgültige Einkommensteuer. Vergleichen Sie deshalb gemeinsame Monatsliquidität, Verteilung des Nettoentgelts, Erklärungspflicht und mögliche Folgen für Lohnersatzleistungen.

Worin unterscheiden sich IV/IV, III/V und Faktor?

KombinationWirkung im laufenden AbzugPrüfpunkt
IV/IVBeide Arbeitslöhne werden nach Klasse IV behandeltBei ungleichen Löhnen kann mehr einbehalten werden als bei Jahresveranlagung nötig
III/VAbzug wird ungleich auf beide Personen verteiltHoher Abzug in V; Jahresnachzahlung möglich
IV/IV mit FaktorVoraussichtliche gemeinsame Steuer wird über einen Faktor berücksichtigtRealistische Angaben zu beiden Jahresarbeitslöhnen nötig

Das Faktorverfahren ist kein garantierter Schutz vor jeder Nachzahlung. Andere Einkünfte, Lohnersatzleistungen oder geänderte Löhne können die Jahressteuer verändern.

Quellen: § 38b EStG: Steuerklassen; § 39f EStG: Faktorverfahren; § 46 EStG: Erklärungspflicht

Wie lässt sich der Faktor nachvollziehen?

Vereinfacht beschreibt der Faktor das Verhältnis der voraussichtlichen gemeinsamen Einkommensteuer zur Summe der Lohnsteuer nach IV/IV. Das Finanzamt ermittelt ihn nach § 39f EStG. Ein Faktor unter eins vermindert den jeweiligen Abzug gegenüber IV ohne Faktor.

Reines Modell: Ergibt die IV/IV-Berechnung zusammen 10.000 Euro und die maßgebliche voraussichtliche gemeinsame Steuer 9.000 Euro, beträgt das Verhältnis 0,9. Dieses Beispiel erläutert das Prinzip; es ersetzt weder die amtliche Faktorermittlung noch eine individuelle Lohnabrechnung.

Quellen: § 39f EStG: Faktorverfahren

Warum müssen Sie Elterngeld und Arbeitslosengeld gesondert prüfen?

Lohnersatzleistungen verwenden eigene Bemessungszeiträume und Nettoermittlungen. Ein Wechsel kurz vor Beginn einer Leistung wirkt deshalb nicht automatisch so wie auf die nächste Gehaltsabrechnung. Für Elterngeld gelten besondere Regeln zur maßgeblichen Steuerklasse; beim Arbeitslosengeld wird ein Wechsel nicht in jeder Konstellation leistungssteigernd berücksichtigt.

Statt eines pauschalen Wechseltricks brauchen Sie vor der Entscheidung den voraussichtlichen Leistungsbeginn, den maßgeblichen Zeitraum und die Regeln des zuständigen Leistungsträgers.

Quellen: § 2c BEEG: Einkommen vor der Geburt; § 153 SGB III: Leistungsentgelt

Wie bereiten Sie den Wechsel vor?

  • Voraussichtliche Jahresarbeitslöhne beider Personen einschließlich Sonderzahlungen zusammentragen.
  • Aktuelle Kombination und mögliche Freibeträge kontrollieren.
  • Varianten mit gleichen Eingaben vergleichen; Schätzungen als solche behandeln.
  • Antrag über Mein ELSTER oder das zuständige Finanzamt stellen.
  • Wirksamkeitsmonat prüfen und die nächste Abrechnung kontrollieren.

Für eine Berücksichtigung im laufenden Jahr ist grundsätzlich die gesetzliche Antragsfrist bis 30. November zu beachten. Heirat, dauernde Trennung und Änderungen persönlicher Verhältnisse sind zusätzlich nach ihren eigenen Regeln zu behandeln.

Quellen: § 39 EStG: Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale

Welche Schlussfolgerung ist tatsächlich belastbar?

Wenn Sie möglichst gleichmäßig zur voraussichtlichen gemeinsamen Steuer beitragen möchten, prüfen Sie das Faktorverfahren. Wenn es vor allem um kurzfristige Liquidität geht, betrachten Sie immer beide Nettolöhne zusammen und bilden Sie gegebenenfalls eine Rücklage für die Jahresabrechnung.

Bei III/V mit Arbeitslohn beider Ehepartner sowie beim Faktorverfahren kommt regelmäßig eine Erklärungspflicht hinzu. Vergleichen Sie deshalb nicht nur die Auszahlung eines einzelnen Monats.

Quellen: § 46 EStG: Erklärungspflicht

Häufige Fragen

Ist III/V im Jahr 2026 bereits abgeschafft?

Die hier verwendete geltende Rechtsgrundlage enthält die Kombination weiterhin. Politische Ankündigungen oder Entwürfe dürfen nicht mit einer bereits wirksamen Abschaffung gleichgesetzt werden.

Quellen: § 38b EStG: Steuerklassen

Spart das Faktorverfahren zusätzliche Jahressteuer?

Der Faktor soll den laufenden Lohnsteuerabzug besser an die voraussichtliche gemeinsame Besteuerung anpassen. Er schafft keinen eigenen zusätzlichen Einkommensteuerrabatt.

Quellen: § 39f EStG: Faktorverfahren

Passende Rechner und nächste Schritte

Quellen und Berechnungsgrundlage

Die Beispiele beziehen sich auf 2026, soweit beim jeweiligen Beispiel kein anderes Jahr genannt ist. Hypothetische Eingaben sind als solche gekennzeichnet. Allgemeine Information; keine individuelle Steuerberatung.

Teilen:WhatsApp

War dieser Beitrag hilfreich?

Quelle

SG

Fachlich geprüft von SteuerGenau Redaktion

Beachten Sie das im Beitrag genannte Jahr, die Quellen und die Annahmen der Beispiele. Eine redaktionelle Aktualisierung ist von einer dokumentierten fachlichen Prüfung zu unterscheiden. Mehr dazu: unsere redaktionellen Standards.

Kommentare

Schreiben Sie einen Kommentar

Wird vor Veröffentlichung geprüft.

Weitere Ratgeber

Alle Ratgeber