Wie funktioniert der Steuerklassen-Rechner 2026?
Der Steuerklassen-Rechner vergleicht für Ehepaare die drei zulässigen Kombinationen IV/IV, III/V und V/III und zeigt, welche davon monatlich das höchste gemeinsame Netto lässt. Bei 4.500 Euro und 2.000 Euro Monatsbrutto ergibt III/V rund 4.463 Euro gemeinsames Netto pro Monat, IV/IV rund 4.381 Euro. Der Unterschied beträgt etwa 82 Euro im Monat.
Entscheidend ist die Einordnung: Die Steuerklasse bestimmt ausschließlich die Höhe des monatlichen Lohnsteuerabzugs, nicht die Höhe der Jahressteuer. Wie viel Einkommensteuer ein Ehepaar für 2026 wirklich schuldet, ergibt sich allein aus dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen und dem Splittingtarif nach § 32a EStG.
Die Steuerklasse ist damit ein Liquiditätsinstrument, kein Sparinstrument. Wer mit III/V monatlich 82 Euro mehr ausgezahlt bekommt, hat am Jahresende 981 Euro weniger Lohnsteuer vorausgezahlt und rechnet die Differenz mit dem Steuerbescheid ab. Das monatliche Ergebnis prüfen Sie im Detail mit dem Brutto-Netto-Rechner.
Welche sechs Steuerklassen gibt es und wer bekommt welche?
Das Einkommensteuergesetz kennt genau sechs Lohnsteuerklassen, geregelt in § 38b EStG. Ledige fallen in Klasse I, Alleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag in Klasse II, Ehepaare in IV/IV oder III/V, und jedes zweite Arbeitsverhältnis wird nach Klasse VI abgerechnet.
Bei einer Eheschließung müssen Sie nichts beantragen: Nach § 39e Abs. 3 Satz 3 EStG bildet die Finanzverwaltung für jeden Ehegatten automatisiert die Steuerklasse IV. Jede Abweichung davon, also III/V oder IV mit Faktor, ist ein Antrag der Eheleute.
| Klasse | Wer | Enthaltene Freibeträge 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| I | Ledige, Geschiedene, dauernd Getrenntlebende, Verwitwete ab dem 2. Jahr | Grundfreibetrag 12.348 €, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 €, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €, Vorsorgepauschale | § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG |
| II | Alleinerziehende mit Anspruch nach § 24b EStG | wie Klasse I zuzüglich Entlastungsbetrag 4.260 € | § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG |
| III | Verheiratete, deren Partner Klasse V hat; Verwitwete im Todesjahr und im Folgejahr | doppelter Grundfreibetrag 24.696 € (Splittingwirkung), Pauschbeträge | § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG |
| IV | Verheiratete, beide unbeschränkt steuerpflichtig, nicht dauernd getrennt lebend (Standard bei Heirat) | wie Klasse I, für jeden Partner einzeln | § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG |
| V | Verheiratete, deren Partner auf Antrag Klasse III hat | kein Grundfreibetrag, nur Arbeitnehmer- und Sonderausgaben-Pauschbetrag | § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG |
| VI | Zweites und jedes weitere Dienstverhältnis | keine Freibeträge | § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG |
Der Unterschied zwischen den Klassen ist rein rechnerisch: Klasse III zieht die Freibeträge beider Ehepartner beim höher verdienenden Partner ab, Klasse V zieht sie beim geringer verdienenden Partner vollständig weg. Für die Klassen V und VI ist die Jahreslohnsteuer nach § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG das Zweifache des Unterschiedsbetrags zwischen dem Steuerbetrag für das Eineinviertelfache und dem Steuerbetrag für das Dreiviertelfache des zu versteuernden Jahresbetrags.
Welche Werte gelten 2026 für den Lohnsteuerabzug?
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 exakt 12.348 Euro, die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag 20.350 Euro Jahreslohnsteuer und der Kinderfreibetrag 4.878 Euro je Elternteil. Diese Werte hat das Bundesfinanzministerium mit den Programmablaufplänen zur Lohnsteuer 2026 vom 12. November 2025 verbindlich festgelegt.
| Größe 2026 | Wert | Quelle |
|---|---|---|
| Grundfreibetrag | 12.348 € | § 32a Abs. 1 EStG |
| Beginn Spitzensteuersatz 42 % | 69.879 € | § 32a Abs. 1 EStG |
| Beginn Reichensteuersatz 45 % | 277.826 € | § 32a Abs. 1 EStG |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € | § 9a Satz 1 Nr. 1a EStG |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 € | § 10c EStG |
| Entlastungsbetrag Alleinerziehende (Klasse II) | 4.260 € + 240 € je weiterem Kind | § 24b Abs. 2 EStG |
| Kinderfreibetrag je Elternteil (3.414 € + 1.464 €) | 4.878 € | § 32 Abs. 6 EStG |
| Kindergeld je Kind und Monat | 259 € | § 66 Abs. 1 EStG |
| Soli-Freigrenze (Jahreslohnsteuer, Einzelveranlagung) | 20.350 € | § 3 Abs. 3 SolzG |
| Soli-Satz / Milderungszone | 5,5 % / max. 11,9 % über der Freigrenze | § 4 SolzG |
| Beitragsbemessungsgrenze KV/PV | 69.750 € pro Jahr (5.812,50 € pro Monat) | Bundesregierung |
| Beitragsbemessungsgrenze RV/AV | 101.400 € pro Jahr (8.450 € pro Monat) | Bundesregierung |
| Beitragssätze (gesamt) | RV 18,6 %, AV 2,6 %, KV 14,6 % + 2,9 % Zusatzbeitrag, PV 3,6 % | GKV / BMG |
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt 2026 bei 2,9 Prozent und wurde vom Bundesgesundheitsministerium am 10. November 2025 im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen in der Pflegeversicherung einen Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten, also 4,2 statt 3,6 Prozent.
Weil die Soli-Freigrenze bei 20.350 Euro Jahreslohnsteuer liegt, zahlen die allermeisten Arbeitnehmer 2026 keinen Solidaritätszuschlag mehr. Ob Sie darüber liegen, prüfen Sie mit dem Soli-Rechner; die Kirchensteuer von 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg und 9 Prozent in den übrigen Ländern rechnet der Kirchensteuer-Rechner.
Rechenbeispiel: Was bringt III/V bei 4.500 und 2.000 Euro brutto?
Ein Ehepaar mit 4.500 Euro und 2.000 Euro Monatsbrutto hat mit III/V rund 4.462,92 Euro gemeinsames Netto im Monat, mit IV/IV rund 4.381,17 Euro. Der Vorteil von III/V beträgt 81,75 Euro pro Monat, also 981 Euro im Jahr. Genau diese 981 Euro sind die Lohnsteuer, die bei III/V unterjährig weniger einbehalten wird.
| Kombination | Person 1 (4.500 € brutto) | Person 2 (2.000 € brutto) | Gemeinsames Netto pro Monat |
|---|---|---|---|
| IV / IV | 2.893,75 € (Klasse IV) | 1.487,42 € (Klasse IV) | 4.381,17 € |
| III / V | 3.244,75 € (Klasse III) | 1.218,17 € (Klasse V) | 4.462,92 € (+81,75 €) |
| V / III | 2.538,83 € (Klasse V) | 1.577,00 € (Klasse III) | 4.115,83 € (−265,33 €) |
Die dritte Zeile zeigt den teuersten Fehler: Wer die Klasse III dem geringer verdienenden Partner gibt, verliert in diesem Beispiel 265,33 Euro Netto pro Monat gegenüber IV/IV. Die Klasse III gehört immer zum höheren Bruttolohn.
Der Jahresvergleich der einbehaltenen Lohnsteuer macht den Mechanismus sichtbar:
| Rechenschritt (Jahresbetrachtung) | IV / IV | III / V |
|---|---|---|
| Jahresbrutto Person 1 | 54.000,00 € | 54.000,00 € |
| Jahresbrutto Person 2 | 24.000,00 € | 24.000,00 € |
| Lohnsteuer Person 1 | 7.854,00 € | 3.642,00 € |
| Lohnsteuer Person 2 | 1.075,00 € | 4.306,00 € |
| Summe einbehaltene Lohnsteuer | 8.929,00 € | 7.948,00 € |
| Differenz über das Jahr | – | 981,00 € weniger |
| Sozialversicherung Person 1 (KV 4.725 €, PV 972 €, RV 5.022 €, AV 702 €) | 11.421,00 € | 11.421,00 € |
Die Sozialversicherungsbeiträge sind in beiden Zeilen identisch, denn sie hängen allein vom Bruttolohn ab und nicht von der Steuerklasse. Die 981 Euro Differenz sind kein Gewinn, sondern eine Vorauszahlung, die bei III/V unterbleibt und deshalb im Steuerbescheid nachgefordert werden kann. Diese Werte sind eine vereinfachte Schätzung ohne Kirchensteuer für Nordrhein-Westfalen; verbindlich rechnet der amtliche Lohn- und Einkommensteuerrechner des BMF.
Was ist die Steuerklasse IV mit Faktor?
Beim Faktorverfahren nach § 39f EStG behalten beide Ehegatten die Klasse IV, und das Finanzamt multipliziert die Lohnsteuer mit einem Faktor, der immer kleiner als 1 ist. Der Faktor ist der Quotient aus der voraussichtlichen gemeinsamen Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren und der Summe der Lohnsteuer beider Partner nach Klasse IV, berechnet auf drei Nachkommastellen ohne Rundung.
Im Beispiel oben wäre der Faktor der Quotient aus der Splittingsteuer des Paares und 8.929 Euro. Der Effekt: Jeder Partner behält seinen eigenen Grundfreibetrag, der Abzug trifft aber schon unterjährig fast punktgenau die spätere Jahressteuer. Nachzahlungen und Erstattungen fallen damit minimal aus.
Der Faktor gilt bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem er erstmals gilt oder zuletzt geändert wurde, also bis zu zwei Jahre. Ändert sich der Arbeitslohn wesentlich, können die Ehegatten eine Neuberechnung beantragen. Die tatsächliche Jahressteuer prüfen Sie unabhängig davon mit dem Einkommensteuer-Rechner.
Wie und bis wann wechseln Sie die Steuerklasse 2026?
Der Antrag auf Änderung der Steuerklassen muss nach § 39 Abs. 6 EStG spätestens bis zum 30. November eines Jahres beim Finanzamt eingehen, damit er sich noch für dieses Jahr auswirkt. Die neue Klasse gilt ab dem Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt. Eine Begrenzung auf einen Wechsel pro Jahr enthält das Gesetz nicht mehr.
Der Wechsel läuft über das Formular „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten“, elektronisch über ELSTER oder in Papierform. Beide Ehegatten müssen unterschreiben, außer beim Wechsel von III/V zurück nach IV/IV, den ein Partner allein beantragen kann.
Wichtig für die Praxis: Ein Wechsel zum 1. Dezember wirkt sich nur noch auf einen einzigen Monat aus, verändert aber die Jahressteuer nicht. Wer die Klasse III erst im November beantragt, verschiebt also nur Liquidität in den Dezember.
Welche Steuerklasse erhöht Elterngeld und andere Lohnersatzleistungen?
Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Krankengeld und Mutterschaftsgeld bemessen sich am Nettoentgelt vor dem Leistungsfall, deshalb erhöht die Klasse III die spätere Leistung spürbar. Für das Elterngeld ist nach § 2c Abs. 3 BEEG die Steuerklasse maßgeblich, die in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate des Bemessungszeitraums gegolten hat, also in mindestens 7 der 12 Monate.
Praktisch heißt das: Wer Elterngeld beziehen wird, sollte den Wechsel in die Klasse III mindestens sieben Monate vor Beginn des Bemessungszeitraumsendes beantragen, bei Müttern also rund sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Ein Wechsel nach der Geburt ändert am Elterngeld nichts mehr.
Die Höhe der Leistung selbst schätzen Sie mit dem Elterngeld-Rechner, das Arbeitslosengeld I mit dem Arbeitslosengeld-Rechner. Beachten Sie: Elterngeld und Arbeitslosengeld sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte.
Welche Fehler kosten bei der Steuerklassenwahl am meisten Geld?
Der teuerste Fehler ist die Klasse III beim geringer verdienenden Partner: Im Beispiel oben kostet V/III statt IV/IV 265,33 Euro Netto pro Monat. Der zweithäufigste Fehler ist die Annahme, III/V spare Steuern. Die Jahressteuer eines zusammenveranlagten Ehepaars hängt ausschließlich vom gemeinsamen zu versteuernden Einkommen ab.
Der dritte Fehler ist die vergessene Steuererklärung. Sobald ein Ehegatte nach Klasse V oder VI besteuert wird oder das Faktorverfahren angewendet wird, sind Sie nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Bei schlichtem IV/IV ohne Faktor besteht diese Pflicht nicht automatisch.
Der vierte Fehler betrifft das Nachzahlungsrisiko: III/V behält systematisch zu wenig Lohnsteuer ein, wenn der Partner in Klasse V nennenswert verdient. Legen Sie den monatlichen Vorteil zurück oder wählen Sie IV mit Faktor. Ob Ihnen umgekehrt eine Erstattung zusteht, zeigt der Lohnsteuer-Erstattung-Check.
Der fünfte Fehler ist die Klasse II bei Alleinerziehenden, die nie beantragt wird. Der Entlastungsbetrag von 4.260 Euro plus 240 Euro je weiterem Kind wird nur in Klasse II berücksichtigt, und Klasse II setzt voraus, dass keine andere volljährige Person im Haushalt gemeldet ist. Die Wirkung der Kinderfreibeträge auf Soli und Kirchensteuer rechnet der Kinderfreibetrag-Rechner.
Welche der sechs Klassen für Sie gilt und was sie jeweils bedeuten, erklärt der Ratgeber Welche Steuerklasse habe ich?.