Splittingtabelle 2026: Steuer nach gemeinsamem Einkommen
Bei einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von 80.000 € beträgt die Einkommensteuer nach dem Splittingtarif 2026 rund 14.418 €. Das sind 8.046 € weniger als bei Einzelveranlagung desselben Betrags durch eine Person.
| Gemeinsames zvE | Einkommensteuer (Splitting) | Solidaritätszuschlag | Durchschnittssatz | Vorteil gegenüber Grundtarif |
|---|---|---|---|---|
| 30.000 € | 870 € | 0 € | 2,9 % | 3.347 € |
| 50.000 € | 5.700 € | 0 € | 11,4 % | 4.848 € |
| 70.000 € | 11.340 € | 0 € | 16,2 % | 6.924 € |
| 80.000 € | 14.418 € | 0 € | 18,0 % | 8.046 € |
| 100.000 € | 21.096 € | 0 € | 21,1 % | 9.768 € |
| 130.000 € | 32.410 € | 0 € | 24,9 % | 11.054 € |
| 160.000 € | 44.928 € | 503 € | 28,1 % | 11.136 € |
| 200.000 € | 61.728 € | 2.502 € | 30,9 % | 11.136 € |
Die letzte Spalte ist der theoretische Maximalwert: Sie vergleicht den Splittingtarif mit dem Grundtarif auf denselben Betrag, also mit dem Fall, dass eine Person allein alles verdient. Verdienen beide Partner etwas, ist der tatsächliche Vorteil kleiner.
Wie funktioniert der Splittingtarif?
Der Splittingtarif ist in § 32a Abs. 5 EStG in drei Schritten beschrieben. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, auf die Hälfte wird der normale Grundtarif angewandt, und das Ergebnis wird verdoppelt.
Bei 80.000 € gemeinsamem Einkommen bedeutet das: 40.000 € pro Kopf, darauf 7.209 € Steuer, verdoppelt 14.418 €. Der Effekt entsteht dadurch, dass der Grundfreibetrag zweimal zählt, also 24.696 € statt 12.348 €, und dass die Progression auf der kleineren Hälfte flacher verläuft.
Alle Zonengrenzen des Tarifs verdoppeln sich damit faktisch. Der Spitzensteuersatz von 42,0 % beginnt für ein Ehepaar erst bei 139.756 € gemeinsamem Einkommen statt bei 69.878 €, und die Reichensteuer von 45,0 % erst bei 555.650 €. Wichtig ist dabei: Das Verfahren halbiert das zu versteuernde Einkommen nur für die Berechnung. Es unterstellt nicht, dass jeder Partner die Hälfte verdient hat, und es spielt keine Rolle, wer von beiden das Einkommen tatsächlich erzielt hat. Wie das zu versteuernde Einkommen aus dem Bruttolohn entsteht, zeigt der zvE-Rechner.
Warum der Splittingvorteil von der Verteilung abhängt
Das ist der am häufigsten missverstandene Punkt. Der Splittingvorteil hängt nicht davon ab, wie viel Sie zusammen verdienen, sondern wie ungleich Sie es verdienen. Bei gleichen Einkommen ist er null.
| Verteilung (zvE) | Steuer bei Einzelveranlagung | Steuer bei Zusammenveranlagung | Splittingvorteil |
|---|---|---|---|
| 40.000 € / 40.000 € | 14.418 € | 14.418 € | 0 € |
| 50.000 € / 30.000 € | 14.765 € | 14.418 € | 347 € |
| 60.000 € / 20.000 € | 15.803 € | 14.418 € | 1.385 € |
| 70.000 € / 10.000 € | 18.264 € | 14.418 € | 3.846 € |
| 80.000 € / 0 € | 22.464 € | 14.418 € | 8.046 € |
In allen Zeilen ist das gemeinsame Einkommen dasselbe, nämlich 80.000 €. Trotzdem reicht der Vorteil von null bis 8.046 €. Der Grund: Bei gleichen Einkommen schöpft jeder seinen eigenen Tarif ohnehin genauso aus, wie es das Splittingverfahren tut. Erst wenn ein Partner deutlich mehr verdient, bricht das Halbieren dessen Progression.
Wo der Splittingvorteil endet
Der Vorteil wächst nicht unbegrenzt. Oberhalb von 139.756 € gemeinsamem Einkommen liegen beide Hälften im Bereich des konstanten Spitzensteuersatzes von 42,0 %, und ab da bringt das Halbieren keinen zusätzlichen Progressionsgewinn mehr. Der maximale Splittingvorteil liegt bei rund 11.135 € und bleibt danach nahezu konstant, bis der Tarifsprung auf 45,0 % greift.
Am unteren Ende endet der Vorteil ebenfalls: Liegt das gemeinsame Einkommen unter 24.696 €, fällt ohnehin keine Steuer an, und es gibt nichts zu sparen. Der Verlauf über alle Tarifzonen steht im Einkommensteuer-Rechner.
Splittingtabelle oder Grundtabelle: welche gilt für Sie?
Die Grundtabelle gilt für Alleinstehende und für Verheiratete, die die Einzelveranlagung wählen. Die Splittingtabelle gilt für zusammen veranlagte Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften, außerdem im Todesjahr und im Folgejahr für Verwitwete sowie im Trennungsjahr.
Die Steuerklasse hat damit nichts zu tun. Die Klassen III, IV und V steuern nur den monatlichen Lohnsteuerabzug; welcher Tarif am Jahresende gilt, entscheidet allein die Veranlagungsart. Deshalb kann ein Ehepaar in III/V monatlich mehr Netto haben und am Jahresende trotzdem nachzahlen: der Splittingtarif war schon im Abzug unterstellt. Welche Kombination monatlich was bringt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner für Ehepaare, die einzelnen Klassen der Steuerklassen-Rechner.
Wann die Einzelveranlagung günstiger ist
Die Zusammenveranlagung ist fast immer besser, aber nicht immer. Drei Fälle lohnen die Gegenrechnung.
Erstens Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt: Hat ein Partner Elterngeld, Krankengeld oder Arbeitslosengeld bezogen, erhöhen diese steuerfreien Beträge bei Zusammenveranlagung den Steuersatz für beide Einkommen. Zweitens hohe außergewöhnliche Belastungen: Die zumutbare Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, der bei getrennter Veranlagung niedriger ausfällt und die Krankheitskosten früher wirken lässt; die Grenze rechnet der Rechner zur zumutbaren Belastung. Drittens Verluste eines Partners, etwa aus Vermietung oder Selbstständigkeit.
Die Wahl ist bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids änderbar, Sie können also zunächst zusammen veranlagen und später wechseln. Was sich jeweils ergibt, ermitteln Sie am schnellsten, indem Sie beide Varianten oben durchrechnen: einmal mit Häkchen bei Zusammenveranlagung und dem gemeinsamen Einkommen, einmal ohne Häkchen und für jeden Partner einzeln.
Gnadensplitting für Verwitwete
Stirbt ein Ehepartner, gilt der Splittingtarif noch für das Todesjahr und das folgende Kalenderjahr. Diese Regel heißt Witwensplitting oder Gnadensplitting und steht in § 32a Abs. 6 EStG. Sie wirkt auch dann, wenn die verwitwete Person allein lebt und nur ein Einkommen hat, und ist genau dort am wertvollsten: Der Vorteil beträgt bei 80.000 € Einkommen bis zu 8.046 € im Jahr.
Ab dem zweiten Jahr nach dem Todesjahr gilt der Grundtarif, was für viele Hinterbliebene eine deutliche Steuererhöhung bedeutet, ohne dass sich am Einkommen etwas geändert hat. Wer davon betroffen ist, sollte diesen Sprung einplanen. Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Gnadensplitting und Witwensplitting, die Besteuerung der Hinterbliebenenrente im Ratgeber Witwenrente versteuern.
Das Faktorverfahren: Splitting schon im Monat
Der Splittingtarif gilt erst in der Jahresveranlagung. Wer ihn schon unterjährig annähernd richtig abgebildet haben will, wählt das Faktorverfahren nach § 39f EStG: Beide Partner bleiben in Steuerklasse IV, und das Finanzamt hinterlegt einen Faktor, der die gemeinsame Jahressteuer im Verhältnis der Gehälter auf beide Abrechnungen verteilt.
Der Faktor ist das Verhältnis der voraussichtlichen Jahressteuer nach Splittingtarif zur Summe der Lohnsteuer beider Partner in Klasse IV, und er ist immer kleiner als eins. Jeder zahlt damit monatlich etwa das, was am Jahresende tatsächlich herauskommt, und die Nachzahlung entfällt. Beantragt wird er beim Finanzamt, er gilt zwei Jahre und läuft danach aus, ohne dass jemand erinnert. Was die drei Kombinationen monatlich bedeuten, vergleicht der Steuerklassen-Rechner.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer beim Splitting
Die Freigrenze für den Solidaritätszuschlag gilt pro Veranlagung, bei Zusammenveranlagung also doppelt: Der Soli setzt erst ein, wenn die gemeinsame Einkommensteuer 40.700 € übersteigt, gegenüber 20.350 € bei Einzelveranlagung. Das ist ein zweiter, oft übersehener Vorteil der Zusammenveranlagung, der bei mittleren Einkommen mehrere Hundert Euro wert sein kann.
Bei der Kirchensteuer ist es anders. Gehören beide Partner derselben Kirche an, wird sie auf die gemeinsame Einkommensteuer erhoben, mit 9,0 % in vierzehn Bundesländern und 8,0 % in Bayern und Baden-Württemberg. Gehört nur ein Partner einer Kirche an, greift der besondere Kirchgeld-Tarif, der sich nach dem gemeinsamen Einkommen richtet und in einigen Ländern zu einer Zahlung führt, obwohl der kirchenangehörige Partner selbst wenig oder nichts verdient. Die Höhe rechnet der Kirchensteuer-Rechner.
Wer vom Splitting am meisten hat, und warum das umstritten ist
Aus der Tabelle oben folgt die Verteilungswirkung unmittelbar: Der Vorteil ist am größten, wenn ein Partner alles verdient und der andere nichts, und er ist null, wenn beide gleich viel verdienen. Bei 80.000 € gemeinsamem Einkommen reicht die Spanne von null bis 8.046 € im Jahr.
Genau daran hängt die Kritik: Das Splitting begünstigt die Alleinverdiener-Ehe und wirkt für den Partner mit dem kleineren Einkommen wie eine hohe Zusatzbelastung auf die ersten verdienten Euro, besonders in Verbindung mit Steuerklasse V. Für die eigene Planung ist die nüchterne Konsequenz: Wenn der zweite Partner eine Beschäftigung aufnimmt oder ausweitet, sinkt der Splittingvorteil, während das gemeinsame Netto trotzdem steigt. Rechnen Sie beide Größen getrennt, sonst sieht eine Gehaltssteigerung des Zweitverdieners wie ein Verlust aus. Was Teilzeit konkret bringt, zeigt der Teilzeit-Rechner.
Voraussetzungen und der Antrag
Die Zusammenveranlagung setzt nach § 26 EStG voraus, dass beide Partner unbeschränkt steuerpflichtig sind, verheiratet oder verpartnert sind und nicht dauernd getrennt leben. Alle drei Merkmale müssen nur an einem einzigen Tag im Jahr gleichzeitig erfüllt sein, weshalb eine Hochzeit im Dezember den Splittingtarif für das gesamte Jahr eröffnet.
Ein eigener Antrag ist nicht nötig: In der Steuererklärung ist die Zusammenveranlagung die Voreinstellung, und das Finanzamt wendet sie an, solange nicht einer der Partner ausdrücklich die Einzelveranlagung wählt. Diese Wahl trifft jeder für sich, und sie bindet beide: Verlangt ein Partner die Einzelveranlagung, wird auch der andere einzeln veranlagt. Im Trennungsjahr gilt der Splittingtarif noch, ab dem Folgejahr nicht mehr. Lebt ein Partner im Ausland, kann die Zusammenveranlagung unter den Voraussetzungen des § 1a EStG erhalten bleiben, was für Grenzgänger entscheidend ist und im Ratgeber Grenzgänger steht.
Die häufigsten Fehler beim Splittingtarif
- Den Vorteil am Gesamteinkommen gemessen. Entscheidend ist der Abstand zwischen den Einkommen. Bei zwei gleichen Gehältern bringt das Splitting nichts.
- Steuerklasse mit Veranlagung verwechselt. Die Klasse steuert nur den Monatsabzug. Der Splittingtarif kommt ausschließlich über die Zusammenveranlagung in der Steuererklärung.
- Bei III/V nicht für die Nachzahlung vorgesorgt. Die Kombination zahlt unterjährig zu wenig Lohnsteuer ein. Legen Sie die Differenz zum IV/IV-Netto monatlich zurück.
- Nach Elterngeld nicht gegengerechnet. Der Progressionsvorbehalt kann die Zusammenveranlagung im Elterngeldjahr ungünstig machen. Beide Varianten durchrechnen.
- Die Splittingtabelle auf das Bruttogehalt angewandt. Der Tarif gilt für das zu versteuernde Einkommen, nicht für den Bruttolohn. Den Weg dorthin zeigt der Rechner für das zu versteuernde Einkommen.



