Was ist die zumutbare Belastung?
Die zumutbare Belastung ist der Eigenanteil von 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte, den Sie bei außergewöhnlichen Belastungen selbst tragen müssen. Nur der Teil Ihrer Krankheits-, Pflege- oder Kurkosten, der diese Hürde übersteigt, mindert nach Paragraf 33 EStG Ihr zu versteuerndes Einkommen. Ein Ehepaar mit 2 Kindern und 60.000 Euro Einkünften trägt zum Beispiel 1.735,30 Euro selbst.
Betroffen sind alle Kosten des Paragraf 33 EStG: Krankheitskosten wie Zahnersatz und Brille, Pflegekosten, Kurkosten, Bestattungskosten, soweit sie den Nachlass übersteigen, und Schäden durch Katastrophen wie Hochwasser. Die Höhe des Eigenanteils richtet sich nach drei Faktoren: dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand (Grund- oder Splittingtarif) und der Zahl Ihrer Kinder.
Der Gedanke des Gesetzgebers dahinter: Ein gewisser Teil solcher Kosten gilt als normale private Lebensführung, die jeder Haushalt aus eigener Kraft stemmen soll. Erst was darüber hinausgeht, ist im Wortsinn außergewöhnlich und mindert die Steuer. Der Rechner oben ermittelt Ihre persönliche Hürde in Sekunden und zeigt, welcher Teil Ihrer Kosten tatsächlich ankommt.
Wie hoch ist die zumutbare Belastung? Die Prozent-Staffel
Der Prozentsatz liegt zwischen 1 und 7 Prozent und sinkt mit jedem Kind deutlich: Ohne Kinder zahlen Ledige je nach Einkommensstufe 5 bis 7 Prozent selbst, Familien mit 3 oder mehr Kindern nur noch 1 bis 2 Prozent. Das Gesetz teilt den Gesamtbetrag der Einkünfte dafür in drei Stufen ein. Die Staffel des Paragraf 33 Absatz 3 EStG ist seit Jahren unverändert und gilt auch 2026:
| Gesamtbetrag der Einkünfte | bis 15.340 € | über 15.340 bis 51.130 € | über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| Ohne Kinder, Grundtarif | 5 % | 6 % | 7 % |
| Ohne Kinder, Splittingtarif | 4 % | 5 % | 6 % |
| Mit 1 oder 2 Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
| Mit 3 oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Maßgeblich ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, nicht das Bruttogehalt und auch nicht das zu versteuernde Einkommen. Bei Arbeitnehmern ist das vereinfacht der Bruttolohn minus Werbungskosten; Sonderausgaben wie Versicherungsbeiträge sind noch nicht abgezogen. Wer seine Werbungskosten erhöht, senkt damit zugleich die zumutbare Belastung. Was Sie dort ansetzen können, zeigt der Werbungskosten-Rechner.
Wie wird die zumutbare Belastung stufenweise berechnet?
Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14) gilt jeder Prozentsatz nur für den Teil der Einkünfte, der in die jeweilige Stufe fällt, nicht mehr für das Gesamteinkommen. Gerechnet wird also wie beim Steuertarif: Die ersten 15.340 Euro werden mit dem Satz der Stufe 1 belastet, der Teil bis 51.130 Euro mit dem Satz der Stufe 2, nur der Rest darüber mit dem Satz der Stufe 3.
Vor dem Urteil wandten die Finanzämter den höchsten Prozentsatz auf die kompletten Einkünfte an. Die stufenweise Berechnung ist für alle Steuerzahler günstiger oder gleich, weil die niedrigeren Sätze der unteren Stufen immer erhalten bleiben. Ein Lediger ohne Kinder mit 40.000 Euro Einkünften kommt so auf 2.246,60 Euro zumutbare Belastung statt auf 2.400 Euro nach alter Methode (6 Prozent von 40.000 Euro). Die Finanzämter wenden die Methode des Bundesfinanzhofs seit 2017 automatisch an.
Für die Praxis heißt das: Sprünge über eine Stufengrenze sind nicht mehr teuer. Wer mit seinen Einkünften knapp über 51.130 Euro rutscht, zahlt den höheren Satz nur auf die wenigen Euro oberhalb der Grenze, nicht rückwirkend auf alles. Alte Faustformeln wie 6 Prozent des Gesamteinkommens, die noch in vielen Ratgebern kursieren, überschätzen den Eigenanteil deshalb regelmäßig.
Rechenbeispiel: Ehepaar mit 2 Kindern und 5.000 Euro Krankheitskosten
Ein zusammen veranlagtes Ehepaar mit 2 Kindern hat 60.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte und zahlt im Jahr 5.000 Euro Krankheitskosten für Zahnersatz und Physiotherapie. Mit 1 oder 2 Kindern gelten die Sätze 2, 3 und 4 Prozent. So rechnet das Finanzamt stufenweise:
| Stufe | Bemessung | Satz | Betrag |
|---|---|---|---|
| Stufe 1 (bis 15.340 €) | 15.340 € | 2 % | 306,80 € |
| Stufe 2 (15.340 bis 51.130 €) | 35.790 € | 3 % | 1.073,70 € |
| Stufe 3 (über 51.130 €) | 8.870 € | 4 % | 354,80 € |
| Zumutbare Belastung gesamt | 1.735,30 € | ||
| Krankheitskosten | 5.000,00 € | ||
| Absetzbar als außergewöhnliche Belastung | 3.264,70 € |
Von 5.000 Euro Krankheitskosten wirken also 3.264,70 Euro steuermindernd (das Finanzamt rundet die zumutbare Belastung auf 1.736 Euro auf). Wie viel Steuer die Familie dadurch konkret spart, hängt vom persönlichen Steuersatz ab; das zeigt der Einkommensteuer-Rechner.
Zweites Beispiel: Eine ledige Person ohne Kinder mit 40.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte und 2.500 Euro Krankheitskosten. Stufe 1: 15.340 Euro x 5 Prozent = 767,00 Euro. Stufe 2: 24.660 Euro x 6 Prozent = 1.479,60 Euro. Zumutbare Belastung gesamt: 2.246,60 Euro. Absetzbar bleiben nur 253,40 Euro. Das Beispiel zeigt: Ohne Kinder und mit mittlerem Einkommen ist die Hürde hoch, kleine Beträge verpuffen oft komplett.
Welche Krankheitskosten zählen als außergewöhnliche Belastung?
Absetzbar sind alle medizinisch notwendigen Kosten, die keine Kasse erstattet: von der Zuzahlung fürs Medikament über Brille und Zahnersatz bis zur Fahrt zum Arzt. Erstattungen von Krankenkasse oder Beihilfe müssen Sie vorher abziehen. Die wichtigsten Posten im Überblick:
| Absetzbar | Nicht absetzbar |
|---|---|
| Zuzahlungen zu Medikamenten und Klinik | Rezeptfreie Mittel ohne ärztliche Verordnung |
| Brille und Kontaktlinsen | Vorsorge ohne medizinische Notwendigkeit |
| Zahnersatz, Implantate, Eigenanteile | Fitnessstudio ohne ärztliche Verordnung |
| Verordnete Physiotherapie und Medikamente | Nahrungsergänzungsmittel |
| Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien | Kosmetische Behandlungen ohne Indikation |
Neben Krankheitskosten fallen auch Pflegekosten, Kurkosten mit amtsärztlichem Attest, Bestattungskosten über dem Nachlass und Katastrophenschäden wie nach einem Hochwasser unter Paragraf 33 EStG. Wichtig bei allen Posten ist der Nachweis: Bewahren Sie Rechnungen, Rezepte und Verordnungen auf, denn das Finanzamt darf Belege anfordern. Bei manchen Maßnahmen wie Kuren oder wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungen verlangt es sogar ein amtsärztliches Gutachten, das vor Beginn der Behandlung ausgestellt sein muss.
Eingetragen werden die Kosten in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen der Steuererklärung, und zwar immer der volle Betrag nach Abzug der Erstattungen. Die zumutbare Belastung zieht das Finanzamt anschließend automatisch ab, Sie müssen sie nicht selbst berechnen. Einen Gesamtüberblick über alle absetzbaren Posten Ihrer Steuererklärung gibt die Seite Was kann ich absetzen?.
Welche typischen Fehler kosten Geld?
Der teuerste Fehler ist das Verteilen der Kosten auf mehrere Jahre: Wer den Zahnersatz für 3.000 Euro im Dezember und die Brille für 800 Euro im Januar zahlt, muss die zumutbare Belastung zweimal überspringen und verliert oft den kompletten Abzug. Bündeln Sie planbare Ausgaben deshalb in einem Jahr, dann fällt der Eigenanteil nur einmal an. Maßgeblich ist das Zahlungsdatum, nicht das Rechnungsdatum.
Drei weitere häufige Fehler: Erstens tragen viele Handwerkerleistungen als außergewöhnliche Belastung ein, obwohl sie nach Paragraf 35a EStG direkt 20 Prozent Steuerabzug ohne jede zumutbare Belastung bringen; das prüft der Handwerkerkosten-Rechner. Zweitens verschenken Steuerzahler Belege, weil sie glauben, kleine Beträge lohnten sich nicht; ob Sie über die Hürde kommen, wissen Sie erst nach Addition aller Kosten des Jahres. Drittens vergessen viele, dass Pflege-Pauschbetrag und Behinderten-Pauschbetrag als Pauschalen vorgehen und ohne Einzelnachweis gewährt werden; nur höhere tatsächliche Kosten rechnen Sie stattdessen einzeln ab.
Und schließlich: Wer gar keine Steuererklärung abgibt, verliert den Abzug komplett. Ob sich die Abgabe für Sie lohnt, zeigt der Lohnsteuer-Erstattung-Check in 2 Minuten.
Was gilt ohne zumutbare Belastung?
Nicht jede private Ausgabe läuft über Paragraf 33 EStG: Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen mindern nach Paragraf 35a EStG die Steuer direkt um 20 Prozent der Arbeitskosten, ganz ohne zumutbare Belastung. Ein Eigenanteil wird hier nie abgezogen. Auch Werbungskosten und Sonderausgaben kennen keine zumutbare Belastung.
Praktisch wichtig ist das bei Pflege und Umbauten: Der Teil der Pflegekosten, der wegen der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung wirkt, kann oft noch als haushaltsnahe Dienstleistung mit 20 Prozent angesetzt werden. Prüfen Sie deshalb immer beide Wege. Für Menschen mit Behinderung gehen die Pauschbeträge nach Paragraf 33b EStG vor; sie gelten ohne Nachweis einzelner Kosten und ohne Eigenanteil.
Wie senken Sie Ihre zumutbare Belastung?
Drei Stellschrauben senken die Hürde oder erhöhen den abziehbaren Betrag. Erstens die Kostenbündelung: Planbare Ausgaben wie Zahnersatz, Brille oder eine Kur in ein einziges Kalenderjahr legen, damit die zumutbare Belastung nur einmal anfällt. Bei dem Ehepaar aus dem Beispiel oben bringt jede zusätzliche Ausgabe im selben Jahr volle Wirkung, weil die Hürde von 1.735,30 Euro bereits übersprungen ist.
Zweitens der Gesamtbetrag der Einkünfte selbst: Höhere Werbungskosten oder Verluste senken ihn und damit direkt den Eigenanteil. Drittens die Kinderzahl: Schon mit dem ersten Kind fällt der Satz in Stufe 2 von 6 auf 3 Prozent, bei 40.000 Euro Einkünften halbiert sich die zumutbare Belastung dadurch fast. Gezählt werden dabei alle Kinder, für die Sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten, also in der Regel auch volljährige Kinder in Ausbildung oder Studium.
Ein letzter Punkt für Ehepaare: Bei der Zusammenveranlagung zählt der gemeinsame Gesamtbetrag der Einkünfte, dafür gelten ohne Kinder die milderen Splitting-Sätze von 4 bis 6 Prozent statt 5 bis 7 Prozent. Rechnen Sie im Zweifel beide Veranlagungsarten durch. Der Rechner oben zeigt Ihnen alle Varianten mit Ihren eigenen Zahlen, die konkrete Steuerersparnis liefert anschließend der Einkommensteuer-Rechner.