Wie berechnet sich der Handwerkerbonus 2026?
Der Handwerkerbonus 2026 ist 20 Prozent der Lohnkosten, höchstens 1.200 Euro im Jahr, und er wird direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen (§ 35a Abs. 3 EStG). Bei 3.000 Euro Handwerker-Lohnkosten sind das 600 Euro. Kommen 2.000 Euro haushaltsnahe Dienstleistungen hinzu, ergeben deren 20 Prozent weitere 400 Euro. Zusammen sparen Sie 1.000 Euro Steuer.
Entscheidend ist das Wort „direkt“: Anders als bei Werbungskosten oder Sonderausgaben mindert der Bonus nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen, sondern die festgesetzte Einkommensteuer selbst. Das Gesetz formuliert es so: Die Steuer „ermäßigt sich“ um 20 Prozent der Aufwendungen (§ 35a Abs. 3 EStG). Ein Euro Bonus ist also ein Euro weniger Steuer, unabhängig von Ihrem Grenzsteuersatz.
Der Rechner oben nutzt genau diese Formel. Er multipliziert Ihre Handwerker-Lohnkosten und Ihre haushaltsnahen Dienstleistungen jeweils mit 20 Prozent, deckelt das Ergebnis bei 1.200 Euro beziehungsweise 4.000 Euro und addiert beide Beträge zu Ihrem gesamten Steuerbonus. Was sonst noch Ihre Steuerlast senkt, zeigt die Übersicht Was kann ich absetzen.
Welche Kosten zählen, und welche nicht?
Begünstigt sind ausschließlich die Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten des Handwerkers, niemals das Material. Das ist die wichtigste Regel des § 35a EStG und der häufigste Grund für gestrichene Boni. Steht auf der Rechnung ein Gesamtbetrag ohne Aufteilung, erkennt das Finanzamt den Bonus nicht an.
Ein Beispiel: Eine Handwerkerrechnung über 4.000 Euro enthält 1.000 Euro Material für eine neue Heizungspumpe und 3.000 Euro Arbeitslohn samt Anfahrt. Begünstigt sind nur die 3.000 Euro Lohnkosten, daraus werden 600 Euro Bonus. Die 1.000 Euro Material bleiben außen vor. Bitten Sie den Betrieb daher immer um eine getrennte Ausweisung.
Begünstigt sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten im selbst genutzten Haushalt: Malerarbeiten, Fliesenlegen, Heizungswartung, Schornsteinfeger, Gartenpflege, Reparatur von Haushaltsgeräten oder der Austausch von Fenstern. Auch Mieter profitieren, wenn die Kosten in der Nebenkostenabrechnung als Lohnanteil ausgewiesen sind.
Nicht begünstigt ist der Neubau, also alles bis zur Fertigstellung des Haushalts. Ebenso außen vor bleiben Arbeiten außerhalb des Grundstücks, etwa auf öffentlichem Straßenland, sowie reine Materiallieferungen oder gutachterliche Tätigkeiten. Eine öffentlich geförderte Maßnahme, für die Sie zinsverbilligte Darlehen oder Zuschüsse erhalten, ist ebenfalls ausgeschlossen (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG).
Welche Höchstbeträge gelten 2026 nach § 35a EStG?
§ 35a EStG kennt drei Töpfe mit eigenen Höchstbeträgen: 1.200 Euro für Handwerkerleistungen, 4.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen und 510 Euro für haushaltsnahe Beschäftigung im Minijob. Alle drei rechnen mit 20 Prozent der begünstigten Kosten und lassen sich im selben Jahr nebeneinander ausschöpfen.
| Kategorie (§ 35a EStG) | Satz | Höchstbetrag / Jahr | Begünstigte Kosten bis |
|---|---|---|---|
| Handwerkerleistungen (Abs. 3) | 20 % | 1.200 € | 6.000 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen (Abs. 2) | 20 % | 4.000 € | 20.000 € |
| Haushaltsnahe Beschäftigung im Minijob (Abs. 1) | 20 % | 510 € | 2.550 € |
Der Handwerkerbonus von 1.200 Euro ist ausgeschöpft, sobald Ihre begünstigten Lohnkosten 6.000 Euro erreichen, denn 20 Prozent von 6.000 Euro sind exakt 1.200 Euro. Jeder weitere Euro Lohn bringt keinen zusätzlichen Bonus mehr. Genauso greift der Deckel von 4.000 Euro bei 20.000 Euro haushaltsnahen Aufwendungen.
Die Töpfe sind getrennt und werden nicht miteinander verrechnet. Wer 6.000 Euro Handwerkerlohn und 20.000 Euro haushaltsnahe Dienstleistungen zahlt, holt in einem Jahr maximal 1.200 plus 4.000, also 5.200 Euro Steuerbonus heraus, dazu bei einem Minijob im Haushalt noch bis zu 510 Euro. Der Höchstbetrag gilt pro Haushalt, nicht pro Person.
Rechenbeispiel: 3.000 Euro Handwerkerlohn und 2.000 Euro Dienstleistungen
Ein Haushalt zahlt 2026 insgesamt 3.000 Euro Handwerker-Lohnkosten und 2.000 Euro für haushaltsnahe Dienstleistungen. Daraus ergeben sich 600 plus 400, also 1.000 Euro Steuerbonus, der direkt von der Einkommensteuer abgezogen wird. Beide Beträge liegen unter ihrem jeweiligen Höchstbetrag, der volle Bonus wird also gewährt. Der Rechenweg:
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Handwerker-Lohnkosten (ohne Material) | 3.000 € |
| × 20 % = Handwerkerbonus (max. 1.200 €) | 600,00 € |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | 2.000 € |
| × 20 % = Bonus Dienstleistungen (max. 4.000 €) | 400,00 € |
| Steuerbonus gesamt (direkt von der Steuer) | 1.000,00 € |
Lesen Sie diese Tabelle als Abzug von der Steuerschuld, nicht von der Bemessungsgrundlage. Wer nach dem Tarif 8.835 Euro Einkommensteuer schuldet, zahlt nach Anrechnung der 1.000 Euro nur noch 7.835 Euro. Die Ersparnis ist der volle Bonusbetrag und hängt nicht vom Grenzsteuersatz ab, den Sie mit dem Einkommensteuer-Rechner ermitteln.
Eine Grenze gibt es dennoch: Der Bonus kann die Steuer höchstens auf null senken, eine Auszahlung darüber hinaus gibt es nicht. Wer wegen des Grundfreibetrags von 12.348 Euro ohnehin keine Einkommensteuer zahlt, kann den Handwerkerbonus nicht nutzen, und ein Vortrag in andere Jahre ist ausgeschlossen. Ob sich Ihre Steuererklärung insgesamt lohnt, prüft der Lohnsteuer-Erstattungs-Check.
Welche Voraussetzungen müssen Rechnung und Zahlung erfüllen?
Zwei Bedingungen sind zwingend: eine ordnungsgemäße Rechnung und die unbare Zahlung per Überweisung. Barzahlung erkennt das Finanzamt selbst mit Quittung nicht an. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass der Steuerpflichtige „eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist“ (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).
Die Rechnung muss den Arbeitslohn getrennt vom Material ausweisen. Fehlt die Aufteilung, streicht das Finanzamt den Bonus vollständig, auch wenn tatsächlich Lohn angefallen ist. Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug auf, denn beides kann nachträglich angefordert werden, obwohl Belege der Steuererklärung nicht mehr beigelegt werden müssen.
Wichtig ist das Zahlungsjahr, nicht das Rechnungsjahr. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Überweisung nach dem Abflussprinzip. Wer eine Rechnung aus Dezember 2025 erst im Januar 2026 überweist, macht den Bonus in der Steuererklärung 2026 geltend. So lässt sich der Höchstbetrag über den Jahreswechsel steuern, wenn Sie in einem Jahr sonst über 6.000 Euro Lohn kämen.
Was gilt als Haushalt, und profitieren auch Mieter?
Begünstigt ist nur der selbst genutzte Haushalt im Inland oder im EU- und EWR-Raum, also die Wohnung oder das Haus, in dem Sie tatsächlich wohnen. Auch eine selbst genutzte Zweit- oder Ferienwohnung zählt, ebenso eine unentgeltlich überlassene Wohnung an ein Kind. Eine vermietete Immobilie fällt dagegen unter Werbungskosten und nicht unter § 35a EStG.
Auch Mieter profitieren voll. Die in der Nebenkostenabrechnung enthaltenen Lohnanteile für Hausmeister, Gartenpflege, Treppenhausreinigung, Schornsteinfeger oder Wartungsarbeiten sind begünstigt. Voraussetzung ist eine Bescheinigung des Vermieters oder der Hausverwaltung, die den begünstigten Lohnanteil ausweist. Diesen Betrag tragen Sie wie eine eigene Handwerkerrechnung in die Anlage ein.
Der Höchstbetrag gilt haushaltsbezogen. Leben zwei Personen in einem gemeinsamen Haushalt, steht der Handwerkerbonus von 1.200 Euro nur einmal zur Verfügung, nicht zweimal. Erst wenn zwei Alleinstehende ganzjährig in getrennten Haushalten leben, hat jeder seinen eigenen Höchstbetrag.
Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung: Wo liegt der Unterschied?
Der Unterschied entscheidet über den Höchstbetrag: Handwerkerleistungen sind bei 1.200 Euro gedeckelt, haushaltsnahe Dienstleistungen bei 4.000 Euro. Handwerkerleistungen sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten, für die üblicherweise ein Fachbetrieb kommt, etwa Maler, Elektriker, Fliesenleger oder Heizungsbauer.
Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Tätigkeiten, die gewöhnlich Haushaltsmitglieder selbst erledigen könnten: Reinigung, Fensterputzen, Gartenpflege durch einen Dienstleister, Winterdienst oder die Betreuung von Angehörigen im Haushalt. Weil hier der günstigere Deckel von 4.000 Euro greift, lohnt die richtige Zuordnung. Manche Gartenpflege kann je nach Arbeit in beide Kategorien fallen.
Ein Grenzfall ist der Schornsteinfeger: Kehr- und Reinigungsarbeiten sowie die Mess- und Überprüfungsarbeiten gelten seit einem BMF-Schreiben insgesamt als begünstigte Handwerkerleistung. Pflegeleistungen und die Betreuung pflegebedürftiger Personen zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen mit dem Deckel von 4.000 Euro, wobei sich diese Kosten teils auch als außergewöhnliche Belastung günstiger auswirken können.
Wie tragen Sie den Handwerkerbonus in die Steuererklärung ein?
Der Handwerkerbonus gehört in die Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen der Einkommensteuererklärung, getrennt nach den drei Kategorien. Die Lohnkosten von 3.000 Euro tragen Sie in der Zeile für Handwerkerleistungen ein, die 2.000 Euro Dienstleistungen in der Zeile für haushaltsnahe Dienstleistungen. Das Finanzamt errechnet die 20 Prozent selbst und zieht den Bonus von der Steuer ab.
Sie geben immer den vollen begünstigten Rechnungsbetrag an, nicht die 20 Prozent. Aus den 3.000 Euro Lohn macht das Finanzamt automatisch 600 Euro Ermäßigung, aus den 2.000 Euro Dienstleistungen 400 Euro. Runden Sie nichts vorab, denn die Kürzung auf den Höchstbetrag nimmt die Finanzverwaltung selbst vor, sobald Ihre Lohnkosten über 6.000 Euro liegen.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Mietern stammt die Zahl aus der Jahresabrechnung oder einer gesonderten Bescheinigung. Ist diese zum Abgabetermin noch nicht da, dürfen Sie die Aufwendungen im Jahr der Abrechnung nachholen. Prüfen Sie vor der Abgabe, ob sich einzelne Posten wie Pflege- oder Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung stärker auswirken als der Bonus von 20 Prozent.
Welche Fehler kosten den Handwerkerbonus?
Der teuerste Fehler ist die Barzahlung: Wer den Handwerker in bar bezahlt, verliert den kompletten Bonus, hier im Beispiel bis zu 1.200 Euro, selbst mit Quittung. § 35a EStG verlangt die Überweisung auf das Konto des Betriebs ohne Ausnahme. Zahlen Sie deshalb jede begünstigte Rechnung per Bank.
Fehler zwei ist die fehlende Trennung von Lohn und Material. Ohne getrennten Ausweis erkennt das Finanzamt nichts an, auch nicht anteilig. Fehler drei ist das Verwechseln der Töpfe: Wer eine haushaltsnahe Dienstleistung fälschlich als Handwerkerleistung einträgt, verschenkt Deckelvolumen, denn die 4.000 Euro sind deutlich großzügiger als die 1.200 Euro.
Fehler vier betrifft den Neubau. Alle Arbeiten bis zur Fertigstellung eines Haushalts sind ausgeschlossen, ebenso Handwerkerkosten, die Sie bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastung abgezogen haben. Eine Doppelberücksichtigung ist unzulässig (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG).
Fehler fünf ist die Nichtabgabe der Erklärung. Der Handwerkerbonus steht nicht automatisch in der Lohnsteuer, er wirkt erst über die Steuererklärung in Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen. Wie sich Ihre übrigen Abzüge auf die Steuer auswirken, sehen Sie im Zusammenspiel mit dem Homeoffice-Pauschale-Rechner und der Pendlerpauschale.