Wie berechnet sich die Homeoffice-Pauschale 2026?
Die Homeoffice-Pauschale 2026 ist Zahl der Homeoffice-Tage mal 6 Euro, gedeckelt bei 1.260 Euro im Kalenderjahr. 180 Tage im Homeoffice ergeben 1.080 Euro Werbungskosten, 210 Tage ergeben den Höchstbetrag von 1.260 Euro. Bei einem Grenzsteuersatz von 34 Prozent ist der Höchstbetrag rund 428 Euro Einkommensteuer wert.
Der Gesetzestext nennt die Pauschale nicht Homeoffice-Pauschale, sondern Tagespauschale. Abziehbar ist „für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, [...] ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr“ (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG).
Die oft zitierte Grenze von 210 Tagen steht so nicht im Gesetz. Sie ergibt sich rechnerisch aus dem Höchstbetrag: 1.260 Euro geteilt durch 6 Euro sind exakt 210 Tage. Jeder Homeoffice-Tag ab dem 211. bringt steuerlich keinen Cent mehr.
Für Arbeitnehmer gilt die Regel über den Verweis in § 9 Abs. 5 EStG: „§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.“ Die Tagespauschale ist damit für Angestellte Werbungskosten und für Selbstständige Betriebsausgabe, mit identischen Beträgen.
Welche Voraussetzungen muss ein Homeoffice-Tag erfüllen?
Ein Tag zählt für die 6 Euro, wenn Sie an diesem Kalendertag überwiegend zu Hause arbeiten und keine erste Tätigkeitsstätte außerhalb der Wohnung aufsuchen. „Überwiegend“ heißt: mehr als die Hälfte der tatsächlichen Arbeitszeit dieses Tages. Bei 8 Stunden Arbeitszeit sind das mehr als 4 Stunden am heimischen Schreibtisch.
Ein eigenes Arbeitszimmer ist ausdrücklich nicht nötig. Küchentisch, Wohnzimmerecke oder Schlafzimmer genügen, denn die Tagespauschale knüpft allein an den Tag an, nicht an einen Raum. Auch Miete, Strom und Heizung müssen Sie nicht nachweisen, die 6 Euro gelten ohne Kostennachweis.
Wichtig ist die Ausnahme in Satz 2 der Vorschrift: „Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.“ Lehrkräfte ohne Schreibtisch in der Schule und Außendienstler ohne festen Büroplatz profitieren davon.
Für alle anderen gilt die harte Regel: Wer morgens ins Büro fährt, bekommt für diesen Kalendertag keine 6 Euro, selbst wenn er nachmittags noch drei Stunden zu Hause weiterarbeitet. Nicht abziehbar ist die Tagespauschale außerdem, soweit für dieselbe Wohnung Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abgezogen werden.
Welche Beträge und Grenzen gelten 2026?
Sechs Zahlen bestimmen Ihre Homeoffice-Pauschale 2026: 6 Euro je Tag, 1.260 Euro Höchstbetrag, 210 Tage rechnerisches Maximum, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, der Grundfreibetrag von 12.348 Euro und die Entfernungspauschale von 0,38 Euro je Kilometer für die Bürotage. Alle sechs stehen im Einkommensteuergesetz.
| Größe | Wert 2026 | Bedeutung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Tagespauschale | 6,00 € je Kalendertag | Für jeden Tag mit überwiegender Tätigkeit in der häuslichen Wohnung | § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG |
| Jahreshöchstbetrag | 1.260,00 € | Rechnerisch nach 210 Tagen erreicht, weitere Tage wirken nicht | § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG |
| Jahrespauschale Arbeitszimmer | 1.260,00 € | Alternative, nur wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der Tätigkeit ist | § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG |
| Kürzung der Jahrespauschale | 105,00 € je Monat | Ein Zwölftel für jeden vollen Monat ohne Voraussetzungen | § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230,00 € | Wirkt ohne Nachweis, erst darüber zählen Werbungskosten zusätzlich | § 9a S. 1 Nr. 1a EStG |
| Grundfreibetrag | 12.348,00 € | Darunter fällt keine Einkommensteuer an, die Pauschale läuft ins Leere | § 32a Abs. 1 EStG |
| Entfernungspauschale | 0,38 € je km | Für die Bürotage, ab dem ersten Kilometer, einfache Entfernung | § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG |
Gegenüber 2025 hat sich bei der Tagespauschale nichts geändert. Die 6 Euro und die 1.260 Euro gelten seit dem Veranlagungszeitraum 2023 unbefristet. Geändert hat sich zum 1. Januar 2026 nur die Entfernungspauschale, die nun einheitlich 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer beträgt und damit Ihre Bürotage aufwertet.
Wie viel Steuer spart die Homeoffice-Pauschale wirklich?
Die Homeoffice-Pauschale ist ein Abzug von der Bemessungsgrundlage, keine Steuergutschrift. Ihr Wert entspricht dem abgezogenen Betrag mal Ihrem Grenzsteuersatz. Der Höchstbetrag von 1.260 Euro ist deshalb bei 30.000 Euro zu versteuerndem Einkommen rund 353 Euro wert, bei 70.000 Euro rund 529 Euro.
| Zu versteuerndes Einkommen | Grenzsteuersatz 2026 (§ 32a EStG) | Wert von 1.260 € Tagespauschale | Wert je Homeoffice-Tag |
|---|---|---|---|
| 30.000 € | 28 % | 352,80 € | 1,68 € |
| 40.000 € | 32 % | 403,20 € | 1,92 € |
| 45.000 € | 34 % | 428,40 € | 2,04 € |
| 60.000 € | 38 % | 478,80 € | 2,28 € |
| 70.000 € | 42 % | 529,20 € | 2,52 € |
Ein Homeoffice-Tag ist steuerlich also je nach Einkommen zwischen 1,68 Euro und 2,52 Euro wert, nicht 6 Euro. Diese Tabelle rechnet ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer; wer kirchensteuerpflichtig ist, gewinnt je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent der ersparten Einkommensteuer zusätzlich, was der Kirchensteuer-Rechner beziffert.
Der Rechner oben nutzt genau diese Logik: Er multipliziert Ihre Tage mit 6 Euro, deckelt bei 1.260 Euro und bewertet das Ergebnis mit dem Grenzsteuersatz aus Ihrem zu versteuernden Einkommen. Weil der Steuertarif progressiv verläuft, ist der so ermittelte Wert eine gute Näherung und liegt bei größeren Abzügen leicht über der tatsächlichen Ersparnis. Bei 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen sinkt die Einkommensteuer durch 1.260 Euro Abzug konkret von 8.835 Euro auf 8.417 Euro, also um 418 Euro statt der überschlägigen 428 Euro.
Rechenbeispiel: 140 Homeoffice-Tage und 80 Bürotage bei 45.000 Euro Einkommen
Eine Angestellte mit 140 Homeoffice-Tagen, 80 Bürotagen, 25 Kilometern einfacher Entfernung und 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen kommt auf 1.600 Euro Werbungskosten und spart damit 123 Euro Einkommensteuer. Der komplette Rechenweg:
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| 140 Homeoffice-Tage × 6,00 € Tagespauschale | 840,00 € |
| 80 Bürotage × 25 km × 0,38 € Entfernungspauschale | 760,00 € |
| = Werbungskosten insgesamt | 1.600,00 € |
| abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a EStG) | − 1.230,00 € |
| = zusätzlich wirksamer Abzug | 370,00 € |
| Einkommensteuer auf 45.000 € (§ 32a EStG) | 8.835,00 € |
| Einkommensteuer auf 44.630 € | 8.712,00 € |
| Tatsächliche Steuerersparnis | 123,00 € |
Hier steckt der wichtigste Denkfehler dieser Pauschale. Die 840 Euro Tagespauschale sind nicht 286 Euro wert, sondern nur so viel, wie sie den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro übersteigen. Die ersten 1.230 Euro Werbungskosten zieht das Finanzamt ohnehin ab, ganz ohne Beleg und ohne Eintrag.
Dieselbe Frau mit zusätzlich 1.230 Euro Fortbildungskosten hätte einen völlig anderen Effekt: Dann wirken die 840 Euro Tagespauschale vollständig und bringen bei 34 Prozent rund 286 Euro. Welche Posten Ihre Werbungskosten über die Schwelle heben, listet die Übersicht Was kann ich absetzen, und Ihren Grenzsteuersatz ermitteln Sie mit dem Einkommensteuer-Rechner.
Kann ich Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale kombinieren?
Ja, aber nicht für denselben Kalendertag. Jeder Tag gehört entweder zur Tagespauschale mit 6 Euro oder zur Entfernungspauschale mit 0,38 Euro je Entfernungskilometer, nicht zu beiden. Über das Jahr addieren sich beide Pauschalen problemlos, wie das Beispiel mit 840 Euro plus 760 Euro zeigt.
Der Grund steht im Gesetz: Die Tagespauschale setzt voraus, dass „keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird“. Die Entfernungspauschale setzt spiegelbildlich voraus, dass Sie die erste Tätigkeitsstätte aufsuchen. Beides zugleich ist an einem Tag logisch ausgeschlossen.
Die eine Ausnahme ist wieder Satz 2: Wer dauerhaft keinen anderen Arbeitsplatz hat, darf für denselben Tag beides ansetzen. Eine Lehrerin ohne Arbeitsplatz in der Schule fährt vormittags 20 Kilometer zur Schule und korrigiert nachmittags zu Hause. Sie setzt für diesen Tag 7,60 Euro Entfernungspauschale und zusätzlich 6 Euro Tagespauschale an.
Rechnen Sie beide Wege durch, bevor Sie Tage zuordnen. Ab 16 Kilometern einfacher Entfernung ist ein Bürotag mit 6,08 Euro wertvoller als ein Homeoffice-Tag mit 6 Euro. Die genaue Schwelle für Ihre Strecke liefert der Pendlerpauschale-Rechner. Bei echten Auswärtstätigkeiten kommen zusätzlich Verpflegungspauschalen hinzu, die der Verpflegungsmehraufwand-Rechner berechnet.
Wann lohnt sich das Arbeitszimmer statt der Pauschale?
Das häusliche Arbeitszimmer schlägt die Tagespauschale, sobald Ihre anteiligen Raumkosten mehr als 1.260 Euro im Jahr betragen und das Zimmer der Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung ist. Nur dann sind die tatsächlichen Kosten unbegrenzt abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).
Die Hürde „Mittelpunkt“ ist hoch. Sie verlangt, dass der qualitative Schwerpunkt Ihrer Arbeit im Arbeitszimmer liegt, nicht bloß viele Stunden. Ein Vertriebsmitarbeiter im Außendienst erfüllt sie regelmäßig nicht, ein Übersetzer oder Programmierer mit reiner Heimtätigkeit dagegen meist schon.
Wer den Mittelpunkt erfüllt, hat zwei Optionen: die tatsächlichen anteiligen Kosten für Miete, Nebenkosten, Strom und Renovierung, oder pauschal 1.260 Euro als Jahrespauschale ohne jeden Nachweis. Die Jahrespauschale ermäßigt sich „für jeden vollen Kalendermonat“ ohne Voraussetzungen um ein Zwölftel, also um 105 Euro.
Doppelt geht nichts: Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für denselben Zeitraum ein Abzug nach Nr. 6b vorgenommen wird. Sie entscheiden sich pro Zeitraum für einen Weg. Ein Arbeitszimmer mit 20 Quadratmetern in einer 100-Quadratmeter-Wohnung mit 1.400 Euro Warmmiete plus 900 Euro Strom im Jahr erzeugt anteilig rund 3.540 Euro Kosten und schlägt die 1.260 Euro deutlich, sofern der Mittelpunkt vorliegt.
Gilt die Homeoffice-Pauschale auch für Selbstständige?
Ja, mit identischen 6 Euro je Tag und 1.260 Euro Höchstbetrag. Für Selbstständige steht die Regel unmittelbar in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG und wirkt als Betriebsausgabe, die den Gewinn mindert. Einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag gibt es hier nicht, deshalb wirkt jeder einzelne Euro sofort.
Das ist der entscheidende Unterschied zur Anstellung. Ein Selbstständiger mit 210 Homeoffice-Tagen und 34 Prozent Grenzsteuersatz spart die vollen 428 Euro, weil ihm nichts pauschal vorab abgezogen wird. Der Effekt auf Ihre Gesamtbelastung lässt sich mit dem Steuerrechner für Selbstständige abschätzen.
Der Höchstbetrag gilt personenbezogen und für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung zusammen. Wer angestellt ist und nebenbei selbstständig, bekommt die 1.260 Euro trotzdem nur einmal und muss sie auf beide Einkunftsarten aufteilen.
Welche Fehler kosten im Homeoffice bares Geld?
Der teuerste Fehler ist die fehlende Tagesaufstellung. Sie brauchen eine nachvollziehbare Liste der Kalendertage, sonst streicht das Finanzamt den Abzug komplett, im Höchstfall also 1.260 Euro. Ein Kalenderauszug, ein Zeiterfassungsexport oder eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die Homeoffice-Tage genügen.
Fehler zwei: gemischte Tage mitzählen. Ein Tag mit Bürobesuch bringt keine Tagespauschale, außer Sie haben dauerhaft keinen anderen Arbeitsplatz. Fehler drei: Wochenenden, Urlaub und Krankheitstage einzurechnen. Gezählt wird nur, wenn Sie an diesem Tag tatsächlich überwiegend zu Hause gearbeitet haben.
Fehler vier: mehr als 210 Tage anzusetzen. Der Rechner oben kappt automatisch bei 210 Tagen, weil 211 Tage mal 6 Euro rechnerisch 1.266 Euro ergäben und der Höchstbetrag bei 1.260 Euro liegt. Fehler fünf: zu glauben, die Pauschale decke auch Ihre Arbeitsmittel ab. Schreibtisch, Bürostuhl, Monitor und der berufliche Anteil an Telefon und Internet sind zusätzlich abziehbar, denn die Tagespauschale gilt nur die Raumnutzung ab.
Fehler sechs: gar keine Steuererklärung abzugeben. Die Tagespauschale ist im laufenden Lohnsteuerabzug nicht enthalten, sie wirkt ausschließlich über die Anlage N Ihrer Einkommensteuererklärung oder über einen beim Finanzamt eingetragenen Freibetrag. Ob sich die Erklärung für Sie rechnet, prüft der Lohnsteuer-Erstattungs-Check; wie ein eingetragener Freibetrag Ihr Monatsnetto verändert, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.