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Selbstständige

Steuerrechner für Selbstständige 2026

Berechnen Sie in 30 Sekunden Ihre Steuerlast als Selbstständige oder Selbstständiger. Der Rechner ermittelt aus Ihrem Gewinn die Einkommensteuer, den Soli und die vierteljährliche Vorauszahlung.

100% kostenlosAktuelle Werte 2026DSGVO-konformZuletzt geprüft: 28. Juli 2026

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

Selbstständige zahlen 2026 Einkommensteuer nach § 32a EStG auf ihren Gewinn, nicht auf ihren Umsatz. Bei 60.000 Euro zu versteuerndem Gewinn sind das 14.233 Euro Einkommensteuer, ein Durchschnittssteuersatz von 23,7 Prozent. Solidaritätszuschlag fällt erst ab 20.350 Euro Einkommensteuer an. Kranken- und Pflegeversicherung kommen separat dazu.

§Ihre Angaben

Amtliche Sätze 2026

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Ihre Einkommensteuer als Selbstständige/r 2026

14.233,00 €

Von 60.000,00 € Gewinn bleiben nach Steuern rund 45.767,00 €. Kranken- und Pflegeversicherung kommen separat dazu. Planen Sie Vorauszahlungen ein: das Finanzamt verlangt sie quartalsweise auf Basis dieses Betrags.

Einkommensteuer14.233,00 €
Solidaritätszuschlag0,00 €
Kirchensteuer0,00 €
Vierteljährliche Vorauszahlung (ca.)3.558,25 €

Vereinfacht: Gewinn = zu versteuerndes Einkommen (ohne Sonderausgaben, Vorsorge und Gewerbesteuer). Für GmbHs gilt anderes Recht.

Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung

Wichtige Themen auf einen Blick

Wie berechnet sich die Steuer für Selbstständige 2026?

Selbstständige zahlen 2026 Einkommensteuer auf den Gewinn, nicht auf den Umsatz. Bei 60.000 Euro zu versteuerndem Gewinn beträgt die Einkommensteuer 14.233 Euro, es bleiben also 45.767 Euro vor Kranken- und Pflegeversicherung. Der Durchschnittssteuersatz liegt damit bei 23,7 Prozent, der Grenzsteuersatz auf den letzten Euro bei rund 38,6 Prozent.

Der Rechenweg ist immer derselbe: Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben ergibt den Gewinn, der Gewinn abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen ergibt das zu versteuernde Einkommen, und darauf wendet das Finanzamt den Tarif des § 32a EStG an. Dieser Selbstständige Steuer Rechner setzt den eingegebenen Gewinn vereinfacht mit dem zu versteuernden Einkommen gleich.

Der Tarif ist derselbe wie bei Angestellten. Ein Freiberufler mit 60.000 Euro Gewinn zahlt exakt so viel Einkommensteuer wie ein Arbeitnehmer mit 60.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Den Unterschied machen nicht die Steuersätze, sondern die Sozialversicherung und die Vorauszahlungen. Wie sich derselbe Tarif bei Arbeitnehmern auswirkt, zeigt der Einkommensteuer-Rechner.

Was wird vom Umsatz abgezogen, bevor die Steuer greift?

Vom Umsatz abgezogen werden zuerst alle Betriebsausgaben, danach die Sonderausgaben. Wer 100.000 Euro Umsatz und 40.000 Euro Betriebsausgaben hat, versteuert 60.000 Euro Gewinn. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Die meisten Selbstständigen ermitteln den Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Freiberufler nach § 18 EStG dürfen das unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes. Gewerbetreibende müssen erst bilanzieren, wenn sie 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn im Jahr überschreiten (§ 141 AO).

Bei der Einnahmenüberschussrechnung gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip: Eine Rechnung, die am 3. Januar 2027 auf dem Konto eingeht, gehört in das Steuerjahr 2027, auch wenn sie im Dezember 2026 geschrieben wurde. Das ist der wichtigste Steuerungshebel für Selbstständige zum Jahreswechsel.

Bei den Sonderausgaben ist der größte Posten die Altersvorsorge. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu einem Versorgungswerk und zur Basisrente sind bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung abziehbar (§ 10 Abs. 3 EStG). Die Beitragsbemessungsgrenze der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt 2026 bei 124.800 Euro im Jahr (§ 4 SVBezGrV 2026), der Beitragssatz dort bei 24,7 Prozent. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Höchstbetrag.

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in voller Höhe abziehbar, allerdings nur für das sozialhilfegleiche Versorgungsniveau. Anteile für Krankengeld und Komfortleistungen bleiben außen vor. Welche Betriebsausgaben sonst noch übersehen werden, sortiert die Übersicht Was kann ich absetzen.

Welche Steuersätze und Freibeträge gelten 2026?

Der Grundfreibetrag 2026 beträgt 12.348 Euro, der Eingangssteuersatz 14 Prozent, der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift ab 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen und die Reichensteuer von 45 Prozent ab 277.826 Euro. Alle Werte stehen wörtlich im Tarif des § 32a EStG für den Veranlagungszeitraum 2026.

Größe 2026WertRechtsgrundlage
Grundfreibetrag (Einzelveranlagung)12.348 €§ 32a Abs. 1 EStG
Ende Progressionszone 117.799 €§ 32a Abs. 1 EStG
Beginn Spitzensteuersatz 42 %69.879 €§ 32a Abs. 1 EStG
Beginn Reichensteuer 45 %277.826 €§ 32a Abs. 1 EStG
Soli-Freigrenze (Einzelveranlagung)20.350 € Einkommensteuer§ 3 Abs. 3 SolzG
Soli-Freigrenze (Zusammenveranlagung)40.700 € Einkommensteuer§ 3 Abs. 3 SolzG
Solidaritätszuschlag5,5 %, max. 11,9 % über der Freigrenze§ 4 SolzG
Kirchensteuer9 % (8 % in Bayern und Baden-Württemberg)Landeskirchensteuergesetze
Gewerbesteuer-Freibetrag24.500 €§ 11 Abs. 1 GewStG
Kleinunternehmergrenze Vorjahr / laufendes Jahr25.000 € / 100.000 €§ 19 Abs. 1 UStG

Der Solidaritätszuschlag betrifft 2026 nur noch hohe Gewinne. Er fällt erst an, wenn die festgesetzte Einkommensteuer 20.350 Euro übersteigt, was bei Einzelveranlagung etwa ab 75.000 Euro zu versteuerndem Einkommen der Fall ist. Details zur Milderungszone zeigt der Soli-Rechner, die Belastung durch Kirchenmitgliedschaft der Kirchensteuer-Rechner.

Rechenbeispiel: 60.000 Euro Gewinn als Freiberufler 2026

Eine Freiberuflerin mit 100.000 Euro Honorarumsatz und 40.000 Euro Betriebsausgaben hat 60.000 Euro Gewinn und zahlt darauf 14.233 Euro Einkommensteuer. Solidaritätszuschlag fällt nicht an, weil 14.233 Euro unter der Freigrenze von 20.350 Euro liegen. Ohne Kirchensteuer bleiben 45.767 Euro vor Kranken- und Pflegeversicherung.

RechenschrittBetrag
Betriebseinnahmen (Honorare)100.000,00 €
./. Betriebsausgaben (Büro, Software, Reisen, Versicherungen)40.000,00 €
= Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG60.000,00 €
Einkommensteuer § 32a EStG (Zone 17.800 bis 69.878 €)14.233,00 €
Solidaritätszuschlag (Freigrenze 20.350 € nicht erreicht)0,00 €
Kirchensteuer 9 % (nur bei Kirchenmitgliedschaft)1.280,97 €
= Steuerlast ohne Kirchensteuer14.233,00 €
Vierteljährliche Vorauszahlung (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.)3.558,25 €
Durchschnittssteuersatz23,7 %
Grenzsteuersatz auf den nächsten Eurorund 38,6 %

Die Rechnung zeigt den Kern der Progression: Auf jeden zusätzlichen Euro Gewinn zahlt diese Freiberuflerin rund 38,6 Prozent, obwohl ihr Durchschnittssteuersatz nur 23,7 Prozent beträgt. Jeder Euro nachgewiesene Betriebsausgabe spart deshalb rund 39 Cent Steuer, nicht 24 Cent.

So entwickelt sich die Belastung über verschiedene Gewinnhöhen, jeweils ohne Kirchensteuer und bei Einzelveranlagung:

Zu versteuernder GewinnEinkommensteuerSolidaritätszuschlagDurchschnittssatz (ESt + Soli)
12.348 €0 €0 €0,0 %
30.000 €4.217 €0 €14,1 %
45.000 €8.835 €0 €19,6 %
60.000 €14.233 €0 €23,7 %
90.000 €26.664 €751,37 €30,5 %
120.000 €39.264 €2.159,52 €34,5 %

Bei 90.000 Euro Gewinn greift die Milderungszone des Solidaritätszuschlags: 5,5 Prozent auf 26.664 Euro wären 1.466,52 Euro, gedeckelt wird jedoch auf 11,9 Prozent der Differenz zur Freigrenze, also auf 751,37 Euro. Ab rund 116.600 Euro zu versteuerndem Gewinn ist die Milderungszone durchlaufen und es gelten die vollen 5,5 Prozent, bei 120.000 Euro Gewinn also 2.159,52 Euro.

Wann zahlen Selbstständige zusätzlich Gewerbesteuer?

Gewerbesteuer zahlen nur Gewerbetreibende, nicht Freiberufler nach § 18 EStG, und auch nur auf den Gewerbeertrag über 24.500 Euro. Die Steuermesszahl beträgt 3,5 Prozent (§ 11 GewStG), multipliziert mit dem Hebesatz der Gemeinde ergibt sich die Gewerbesteuer.

Bei 60.000 Euro Gewerbeertrag bleiben nach dem Freibetrag 35.500 Euro, das ergibt einen Messbetrag von 1.242,50 Euro. Bei 400 Prozent Hebesatz sind das 4.970 Euro Gewerbesteuer im Jahr, bei 490 Prozent 6.088,25 Euro.

Entscheidend ist die Anrechnung: Nach § 35 EStG mindert das Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags die Einkommensteuer, begrenzt auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Bei einem Hebesatz bis 400 Prozent neutralisiert die Anrechnung die Gewerbesteuer rechnerisch vollständig. Bei 490 Prozent bleiben von 6.088,25 Euro Gewerbesteuer nach Anrechnung von 4.970 Euro noch 1.118,25 Euro echte Mehrbelastung.

Die Katalogberufe des § 18 EStG, darunter Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, Journalisten und Übersetzer, sind gewerbesteuerfrei. Wer als Freiberufler jedoch gewerbliche Leistungen mitverkauft, etwa Hardware oder Handelsware, riskiert die Abfärbung auf den gesamten Gewinn. Den Hebesatz Ihrer Gemeinde rechnen Sie im Gewerbesteuer-Rechner durch.

Müssen Selbstständige Umsatzsteuer ausweisen?

Umsatzsteuer müssen Sie ausweisen, sobald Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr über 25.000 Euro lag oder im laufenden Jahr 100.000 Euro übersteigt. Unterhalb dieser Grenzen greift die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, und Ihre Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit.

Die 100.000-Euro-Grenze wirkt taggenau: Der Umsatz, mit dem Sie die Grenze im laufenden Jahr überschreiten, ist bereits umsatzsteuerpflichtig. Anders als früher gibt es keine Schonfrist bis zum Jahresende mehr.

Die Umsatzsteuer ist ein durchlaufender Posten und kein Gewinn. Wer 19 Prozent auf 100.000 Euro Netto vereinnahmt, hat 19.000 Euro Umsatzsteuer auf dem Konto liegen, die dem Finanzamt gehören. Der Regelsatz beträgt 19 Prozent, der ermäßigte Satz 7 Prozent; die Aufteilung rechnet der Mehrwertsteuer-Rechner aus.

Wann verlangt das Finanzamt Vorauszahlungen?

Vorauszahlungen werden am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig (§ 37 Abs. 1 EStG). Festgesetzt werden sie nur, wenn sie mindestens 400 Euro im Kalenderjahr und mindestens 100 Euro je Termin betragen (§ 37 Abs. 5 EStG).

Bei 14.233 Euro Jahressteuer sind das vier Raten zu je 3.558,25 Euro. Das Finanzamt bemisst die Vorauszahlungen an der zuletzt veranlagten Steuer, also typischerweise an Ihrem Gewinn von vor zwei Jahren.

Daraus entsteht die klassische Liquiditätsfalle des zweiten und dritten Selbstständigenjahres: Im ersten Jahr zahlen Sie noch nichts voraus, im dritten Jahr kommen die Nachzahlung für das erste Jahr und die laufenden Vorauszahlungen für das dritte Jahr zusammen. Wer 30 bis 40 Prozent jeder Rechnung auf ein separates Steuerkonto legt, kommt sicher durch diesen Doppelschlag.

Läuft das Geschäft schlechter als im Vorjahr, können Sie die Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 EStG jederzeit formlos herabsetzen lassen. Ein plausibler Gewinnnachweis genügt, das Finanzamt passt dann den nächsten Termin an.

Welche Fehler kosten Selbstständige am meisten Geld?

Der teuerste Fehler ist, die Umsatzsteuer als Einkommen zu behandeln: Bei 19 Prozent auf 100.000 Euro Umsatz sind das 19.000 Euro, die nicht Ihnen gehören. Der zweitteuerste ist, Betriebsausgaben nicht zu erfassen, denn bei 60.000 Euro Gewinn spart jeder belegte Euro rund 39 Cent Steuer.

Häufig übersehen werden das häusliche Arbeitszimmer und die Tagespauschale, die auch Selbstständige als Betriebsausgabe geltend machen können; die Rechnung dazu steht im Homeoffice-Pauschale-Rechner. Ebenso übersehen werden Verpflegungspauschalen bei Auswärtstätigkeit, die ohne einen einzigen Beleg abziehbar sind und im Verpflegungsmehraufwand-Rechner beziffert werden.

Ein dritter Klassiker ist die vergessene Altersvorsorge. Selbstständige ohne Versorgungswerk zahlen häufig gar nichts ein, obwohl Beiträge zur Basisrente bis zum Höchstbeitrag der knappschaftlichen Rentenversicherung nach § 10 Abs. 3 EStG abziehbar sind und im Grenzsteuersatzbereich von 42 Prozent entsprechend stark entlasten.

Beachten Sie außerdem: Dieser Rechner setzt den eingegebenen Gewinn vereinfacht mit dem zu versteuernden Einkommen gleich und lässt Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Gewerbesteuer außen vor. Das Ergebnis ist eine Obergrenze für Ihre tatsächliche Einkommensteuer und ersetzt keine steuerliche Beratung. Für Kapitalgesellschaften gilt ohnehin anderes Recht, dort greifen Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer statt des Einkommensteuertarifs.

Welche Steuern ab welcher Schwelle fällig werden, fasst der Ratgeber Steuern als Selbstständiger 2026 zusammen.

Quellen

Jede Zahl dieses Rechners folgt diesen amtlichen Veröffentlichungen.

Fachlich geprüfte Berechnung

Alle Sätze und Formeln dieses Rechners folgen den amtlichen Veröffentlichungen für das Steuerjahr 2026 (siehe Quellen) und werden nach jeder Gesetzesänderung aktualisiert. Mehr dazu: So rechnen wir und unsere redaktionellen Standards.

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Code kopieren und einfügen. Der Rechner bleibt automatisch aktuell und passt seine Höhe selbst an. Die Quellenangabe darunter ist freiwillig, wir freuen uns aber darüber. Nutzung kostenlos, auch kommerziell. Mehr dazu unter Rechner einbetten.

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Häufige Fragen

1Wie viel Steuern zahlt man als Selbstständiger 2026?

Auf 60.000 Euro zu versteuernden Gewinn zahlen Sie 2026 genau 14.233 Euro Einkommensteuer, also 23,7 Prozent im Durchschnitt. Bei 30.000 Euro Gewinn sind es 4.217 Euro (14,1 Prozent), bei 90.000 Euro 26.664 Euro plus 751,37 Euro Solidaritätszuschlag. Kranken- und Pflegeversicherung kommen jeweils separat dazu.

2Ab welchem Gewinn zahlen Selbstständige überhaupt Steuern?

Ab 12.349 Euro zu versteuerndem Einkommen. Bis zum Grundfreibetrag von 12.348 Euro beträgt die Einkommensteuer 2026 null Euro (§ 32a Abs. 1 EStG). Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent greift erst auf den ersten Euro darüber. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Grundfreibetrag auf 24.696 Euro.

3Wann muss ich als Selbstständiger Umsatzsteuer abführen?

Sobald Ihr Gesamtumsatz im Vorjahr über 25.000 Euro lag oder im laufenden Jahr 100.000 Euro übersteigt (§ 19 Abs. 1 UStG). Die 100.000-Euro-Grenze wirkt taggenau: Bereits der Umsatz, mit dem Sie sie überschreiten, ist umsatzsteuerpflichtig. Darunter gilt die Kleinunternehmerregelung ohne Umsatzsteuerausweis.

4Zahlen Freiberufler Gewerbesteuer?

Nein. Die Katalogberufe des § 18 EStG, etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Journalisten und Übersetzer, sind gewerbesteuerfrei. Gewerbetreibende zahlen erst auf den Gewerbeertrag über 24.500 Euro Freibetrag; bei 60.000 Euro Ertrag und 400 Prozent Hebesatz sind das 4.970 Euro, die § 35 EStG rechnerisch voll auf die Einkommensteuer anrechnet.

5Wie hoch sind die Steuervorauszahlungen für Selbstständige?

Ein Viertel der zuletzt veranlagten Jahressteuer je Termin. Bei 14.233 Euro Einkommensteuer sind das 3.558,25 Euro am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember (§ 37 Abs. 1 EStG). Festgesetzt wird erst ab 400 Euro im Jahr und 100 Euro je Termin (§ 37 Abs. 5 EStG).

6Wie viel Prozent vom Umsatz sollte ich für Steuern zurücklegen?

30 bis 40 Prozent des Gewinns sind eine belastbare Faustregel, denn der Grenzsteuersatz liegt bei 60.000 Euro Gewinn bereits bei rund 38,6 Prozent. Vereinnahmte Umsatzsteuer legen Sie zusätzlich zurück: 19 Prozent auf 100.000 Euro Nettoumsatz sind 19.000 Euro, die dem Finanzamt gehören.

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