Wie funktioniert der Minijob-Rechner 2026?
Der Minijob-Rechner zeigt, dass 2026 von bis zu 603 Euro Monatsverdienst praktisch alles beim Minijobber bleibt. Bei 603 Euro und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht werden 603,00 Euro ausgezahlt. Ohne Befreiung gehen 3,6 Prozent Eigenanteil zur Rentenversicherung ab, also 21,71 Euro, und es bleiben 581,29 Euro netto.
Der Grund ist die Versicherungsfreiheit der geringfügig entlohnten Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Der Minijobber zahlt keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Lohnsteuer übernimmt in aller Regel der Arbeitgeber pauschal.
Sie geben im Rechner nur zwei Dinge an: Ihren Monatsverdienst und ob Sie sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen. Liegt der Verdienst über 603 Euro, ist es kein Minijob mehr, sondern ein Midijob im Übergangsbereich mit ganz anderen Abgaben; dafür nutzen Sie den Midijob-Rechner.
Was wird 2026 vom Minijob-Verdienst abgezogen?
Vom Minijob-Verdienst wird 2026 höchstens ein Posten abgezogen: der Rentenversicherungs-Eigenanteil von 3,6 Prozent im gewerblichen Minijob. Alle übrigen Abgaben trägt der Arbeitgeber. Es gibt im Minijob keinen Lohnsteuerabzug, keinen Solidaritätszuschlag und keine Kirchensteuer auf der Abrechnung des Beschäftigten.
Die Rentenversicherung ist im Minijob der gesetzliche Normalfall. Der Arbeitgeber zahlt einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent, der Minijobber stockt auf den vollen Beitragssatz von 18,6 Prozent auf und trägt dafür 3,6 Prozent selbst. Das bestätigt die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich.
Die Steuer läuft am Beschäftigten vorbei. Nutzt der Arbeitgeber die einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent nach § 40a Abs. 2 EStG, sind Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer damit abgegolten. Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 3 EStG Schuldner dieser Pauschsteuer, und der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung außer Ansatz.
Praktische Folge: Ein pauschal besteuerter Minijob gehört nicht in die Steuererklärung und erhöht auch nicht den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Wie sich reguläre Gehälter dagegen entwickeln, sehen Sie im Brutto-Netto-Rechner.
Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2026?
Die Minijob-Grenze liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 603 Euro im Monat und 7.236 Euro im Jahr. Sie ist seit 2022 dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt: Nach § 8 Abs. 1a SGB IV wird der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet.
Die Rechnung für 2026 lautet: 13,90 Euro Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3 ergibt 602,33 Euro, aufgerundet 603 Euro. Der Mindestlohn von 13,90 Euro pro Stunde gilt seit dem 1. Januar 2026 auf Grundlage der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung, wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitteilt.
Die Grenze bildet damit genau zehn Wochenstunden zum Mindestlohn ab. Wer 13,90 Euro pro Stunde verdient, darf rund 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne die 603 Euro zu reißen. Liegt Ihr Stundenlohn höher, sinkt die zulässige Stundenzahl entsprechend; die Umrechnung übernimmt der Stundenlohn-Rechner.
Maßgeblich ist der regelmäßige Durchschnitt über zwölf Monate, nicht jeder einzelne Monat. Schwankt Ihr Verdienst, dürfen Sie in einzelnen Monaten über 603 Euro liegen, solange die Jahressumme von 7.236 Euro eingehalten wird.
Zum Verdienst zählt alles, was der Arbeitgeber für die Arbeitsleistung zahlt, also auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zuschläge und Sachbezüge. Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bleiben dagegen außen vor und erhöhen den Verdienst im Sinne der 603-Euro-Grenze nicht.
Wer bisher 556 Euro verdiente, kann 2026 also 47 Euro mehr im Monat und 564 Euro mehr im Jahr erhalten, ohne den Minijob-Status zu verlieren. Voraussetzung ist eine Anpassung des Arbeitsvertrags oder eine entsprechend höhere Stundenzahl; automatisch steigt der Verdienst nicht.
Welche Sätze und Grenzen gelten im Minijob 2026?
Für den Minijob 2026 gelten sechs Kernwerte: 603 Euro Monatsgrenze, 7.236 Euro Jahresgrenze, 3,6 Prozent Eigenanteil im Gewerbe, 13,6 Prozent im Privathaushalt, 2 Prozent Pauschsteuer und 2.000 Euro Obergrenze des anschließenden Übergangsbereichs.
| Wert 2026 | Höhe | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Geringfügigkeitsgrenze pro Monat | 603,00 € | § 8 Abs. 1a SGB IV |
| Jahresverdienstgrenze | 7.236,00 € | § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV |
| Mindestlohn je Stunde | 13,90 € | Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung |
| RV-Eigenanteil Minijobber (Gewerbe) | 3,6 % | §§ 168, 172 SGB VI |
| RV-Eigenanteil Minijobber (Privathaushalt) | 13,6 % | § 168 Abs. 1 Nr. 1c SGB VI |
| Pauschalbeitrag RV (Arbeitgeber, Gewerbe) | 15 % | § 172 Abs. 3 SGB VI |
| Pauschalbeitrag KV (Arbeitgeber, Gewerbe) | 13 % | § 249b SGB V |
| Einheitliche Pauschsteuer | 2 % | § 40a Abs. 2 EStG |
| Mindestbeitragsbemessungsgrundlage RV | 175,00 € | § 163 Abs. 8 SGB VI |
| Übergangsbereich (Midijob) | 603,01 € bis 2.000 € | § 20 Abs. 2 SGB IV |
Alle Werte beziehen sich auf den Minijob mit Verdienstgrenze. Der kurzfristige Minijob nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV hat keine Verdienstgrenze, sondern eine Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr.
Rechenbeispiel: 603 Euro Minijob im Jahr 2026
Eine Aushilfe verdient 2026 genau 603 Euro im Monat im gewerblichen Minijob und ist rentenversicherungspflichtig. Ihr Nettoverdienst beträgt 581,29 Euro im Monat und 6.975,48 Euro im Jahr. Ohne Rentenversicherungspflicht wären es 603,00 Euro im Monat und 7.236,00 Euro im Jahr.
| Position | Mit RV-Pflicht | Mit Befreiung |
|---|---|---|
| Monatsverdienst | 603,00 € | 603,00 € |
| Lohnsteuer, Soli, Kirchensteuer | 0,00 € | 0,00 € |
| Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung | 0,00 € | 0,00 € |
| RV-Eigenanteil 3,6 % von 603,00 € | 21,71 € | 0,00 € |
| Auszahlung pro Monat | 581,29 € | 603,00 € |
| Auszahlung pro Jahr | 6.975,48 € | 7.236,00 € |
Der Unterschied beträgt 260,52 Euro im Jahr. Dafür zählt das Jahr mit Rentenversicherungspflicht als vollwertige Pflichtbeitragszeit, und auf dem Rentenkonto landen die vollen 18,6 Prozent aus 603 Euro, also der Arbeitgeberanteil von 90,45 Euro plus die eigenen 21,71 Euro pro Monat.
Im Privathaushalt sieht die Rechnung anders aus: Dort zahlt der Arbeitgeber nur 5 Prozent pauschal zur Rentenversicherung, der Minijobber trägt daher 13,6 Prozent. Bei 603 Euro sind das 82,01 Euro Eigenanteil und 520,99 Euro Auszahlung.
Was kostet ein Minijob den Arbeitgeber 2026?
Ein gewerblicher Minijob kostet den Arbeitgeber 2026 höchstens 31,17 Prozent Abgaben auf den Verdienst. Bei 603 Euro Verdienst sind das 187,95 Euro Abgaben und damit 790,95 Euro Gesamtkosten im Monat. Alle Beiträge gehen gebündelt an die Minijob-Zentrale.
| Abgabe (gewerblicher Minijob) | Satz 2026 | Bei 603 € Verdienst |
|---|---|---|
| Pauschalbeitrag Krankenversicherung | 13,00 % | 78,39 € |
| Pauschalbeitrag Rentenversicherung | 15,00 % | 90,45 € |
| Einheitliche Pauschsteuer | 2,00 % | 12,06 € |
| Umlage U1 (Krankheit) | 0,80 % | 4,82 € |
| Umlage U2 (Mutterschaft) | 0,22 % | 1,33 € |
| Insolvenzgeldumlage | 0,15 % | 0,90 € |
| Summe Abgaben | 31,17 % | 187,95 € |
| Gesamtkosten Arbeitgeber | 790,95 € |
Die Sätze für Pauschalbeiträge, Umlagen und Pauschsteuer nennt die Minijob-Zentrale in ihrer Übersicht zu Abgaben und Steuern. Hinzu kommt der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung, den der Arbeitgeber direkt an seine Berufsgenossenschaft zahlt und dessen Höhe von der Branche abhängt.
Für einen sozialversicherungspflichtigen Job liegt der Arbeitgeberaufschlag mit rund 21 Prozent niedriger als die 31,17 Prozent im Minijob. Die vollständige Gegenrechnung liefert der Arbeitgeberkosten-Rechner.
Lohnt sich die Rentenversicherungspflicht im Minijob?
Für 21,71 Euro Eigenanteil im Monat erwerben Sie 2026 volle Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das ist der zentrale Unterschied zwischen befreitem und pflichtversichertem Minijob. Nur mit Rentenversicherungspflicht zählen die Monate für Wartezeiten, für den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und für Leistungen zur Rehabilitation.
Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine wichtige Neuerung: Wer sich einmal befreien ließ, kann diese Befreiung einmalig widerrufen und wieder rentenversicherungspflichtig werden. Bis dahin war die Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs bindend. Nach dem Widerruf ist laut Deutscher Rentenversicherung eine erneute Befreiung nicht mehr möglich.
Der Antrag auf Widerruf geht schriftlich oder elektronisch an den Arbeitgeber, der ihn an die Minijob-Zentrale weiterleitet. Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats, greift die Versicherungspflicht ab dem Folgemonat. Bei mehreren Minijobs wirkt die Entscheidung einheitlich für alle.
Wie viel Rente am Ende zusammenkommt und welche Lücke bleibt, schätzen Sie mit dem Rentenlücken-Rechner.
Was passiert, wenn Sie mehr als 603 Euro verdienen?
Ab 603,01 Euro regelmäßigem Monatsverdienst endet der Minijob und der Übergangsbereich beginnt, der bis 2.000 Euro reicht (§ 20 Abs. 2 SGB IV). Im Midijob sind Sie in allen vier Zweigen der Sozialversicherung pflichtversichert, zahlen anfangs aber nur einen stark reduzierten Arbeitnehmeranteil, der bis 2.000 Euro auf den normalen Anteil ansteigt.
Ein unvorhergesehenes Überschreiten ist erlaubt. Nach § 8 Abs. 1b SGB IV bleibt die Beschäftigung ein Minijob, wenn die Grenze in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres überschritten wird und der Verdienst dabei das Doppelte der Monatsgrenze nicht übersteigt, also maximal 1.206 Euro beträgt.
Damit sind im Extremfall 8.442 Euro Jahresverdienst möglich, ohne dass der Minijob-Status kippt. Unvorhergesehen ist zum Beispiel eine Krankheitsvertretung; ein planbarer Mehrbedarf im Weihnachtsgeschäft dagegen nicht. Ein zugesagtes Weihnachtsgeld zählt zum regelmäßigen Verdienst und muss bereits bei der Prognose auf die Jahresgrenze angerechnet werden.
Welche Fehler kosten Minijobbern und Arbeitgebern Geld?
Vier Fehler tauchen bei Minijobs immer wieder auf und kosten schnell mehrere hundert Euro. Sie betreffen die Zusammenrechnung mehrerer Jobs, den Mindestbeitrag der Rentenversicherung, die 20-Prozent-Besteuerung und die Zeiterfassung.
Erstens: Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet. Zwei Minijobs zu je 400 Euro ergeben 800 Euro und damit einen sozialversicherungspflichtigen Midijob. Nur ein Minijob neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt abgabenfrei; jeder weitere wird voll beitragspflichtig.
Zweitens: Bei sehr kleinen Verdiensten liegt der Eigenanteil über 3,6 Prozent. Die Rentenversicherung rechnet mindestens mit 175 Euro Bemessungsgrundlage, was einem Mindestbeitrag von 32,55 Euro entspricht. Bei 100 Euro Verdienst zahlt der Arbeitgeber 15 Euro pauschal, den Rest von 17,55 Euro trägt der Minijobber. Der Rechner oben bildet diesen Mindestbeitrag nicht ab und ist deshalb erst ab 175 Euro Verdienst exakt.
Drittens: Ohne Pauschsteuer wird individuell versteuert. Besteuert der Arbeitgeber den Minijob nicht pauschal mit 2 Prozent, läuft die Abrechnung über Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale. In Steuerklasse V oder VI fällt dann trotz Minijob Lohnsteuer an; welche Kombination sich lohnt, klärt der Steuerklassen-Rechner.
Viertens: Die Arbeitszeit muss dokumentiert werden. Für geringfügig Beschäftigte gilt nach § 17 Mindestlohngesetz die Pflicht, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens nach sieben Tagen aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren. Wer als Student jobbt, prüft zusätzlich die Sonderregeln im Werkstudenten-Rechner.
Nicht vergessen: Minijobber haben dieselben Arbeitnehmerrechte wie Vollzeitkräfte. Dazu gehören bezahlter Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für bis zu sechs Wochen und Anspruch auf Feiertagsvergütung. Bei zehn Wochenstunden an zwei Tagen pro Woche ergibt der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen acht bezahlte Urlaubstage im Jahr.