Was kann ich von der Steuer absetzen?
Absetzbar sind alle Ausgaben, die das Einkommensteuergesetz einem von vier Töpfen zuordnet: Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die direkten Steuerermäßigungen nach § 35a EStG. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro wird jedem Arbeitnehmer automatisch abgezogen (§ 9a Nr. 1a EStG). Zusätzlich sparen Sie erst, wenn Ihre Werbungskosten diese 1.230 Euro übersteigen.
Ein Beispiel in einem Satz: Wer 25 Kilometer zur Arbeit fährt und das an 180 Tagen im Jahr tut, hat allein über die Entfernungspauschale 1.710 Euro Werbungskosten (25 × 0,38 Euro × 180). Das liegt noch über dem Pauschbetrag, aber erst die restlichen Posten wie Homeoffice-Tage und Arbeitsmittel machen den Unterschied wirklich sichtbar.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Abzug von der Bemessungsgrundlage und Abzug von der Steuer. Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen mindern Ihr zu versteuerndes Einkommen und wirken deshalb nur in Höhe Ihres Grenzsteuersatzes. Handwerkerleistungen nach § 35a EStG gehen dagegen direkt von der Steuerschuld ab und sind damit Euro für Euro wertvoller.
Welche vier Arten von Abzügen unterscheidet das Finanzamt?
Das Einkommensteuergesetz kennt vier Abzugsarten mit vier verschiedenen Wirkungen. Welchem Topf eine Ausgabe zugeordnet wird, entscheidet darüber, ob sie sich mit Ihrem Grenzsteuersatz oder zu 100 Prozent auswirkt und ob überhaupt eine Hürde davor liegt.
| Topf | Typische Posten | Wirkung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Werbungskosten | Arbeitsweg, Homeoffice, Arbeitsmittel, Fortbildung | Mindert das zu versteuernde Einkommen, aber erst über 1.230 Euro | § 9 EStG |
| Sonderausgaben | Kinderbetreuung, Spenden, Kirchensteuer | Mindert das zu versteuernde Einkommen ab dem ersten Euro über 36 Euro | § 10 EStG |
| Außergew. Belastungen | Krankheitskosten, Zahnersatz, Brille | Wirkt erst oberhalb der zumutbaren Belastung (1 bis 7 %) | § 33 EStG |
| Steuerermäßigung § 35a | Handwerker, Haushaltshilfe, Pflege | 20 % der Arbeitskosten direkt von der Steuerschuld | § 35a EStG |
Der Unterschied ist erheblich. 1.000 Euro Werbungskosten bringen bei einem Grenzsteuersatz von 34 Prozent genau 340 Euro. 1.000 Euro Handwerker-Lohnkosten bringen dagegen 200 Euro, und zwar unabhängig davon, ob Sie viel oder wenig verdienen. Für Geringverdiener ist § 35a deshalb oft der stärkere Hebel.
Welche Werbungskosten kann ich als Arbeitnehmer ansetzen?
Die größten Werbungskosten sind für die meisten Arbeitnehmer der Arbeitsweg und das Homeoffice. Die Entfernungspauschale beträgt 2026 einheitlich 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer, höchstens 4.500 Euro im Kalenderjahr (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Der Höchstbetrag von 4.500 Euro gilt allerdings nicht, soweit Sie einen eigenen oder Ihnen zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzen.
Gezählt wird nur die einfache Strecke, nicht Hin- und Rückweg. Bei 25 Kilometern und 180 Pendeltagen sind das 1.710 Euro. Die Details und Sonderfälle rechnet der Pendlerpauschale-Rechner durch.
Für Homeoffice-Tage gibt es 6 Euro je Kalendertag, an dem Sie überwiegend zu Hause arbeiten, höchstens 1.260 Euro im Jahr (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Der Höchstbetrag ist bei 210 Tagen erreicht, denn 210 × 6 Euro ergibt genau 1.260 Euro. Wie sich das bei Ihrer Tagezahl auswirkt, zeigt der Homeoffice-Pauschale-Rechner.
Entscheidend ist die Regel für denselben Tag: Für einen Kalendertag gibt es entweder die Entfernungspauschale oder die Homeoffice-Tagespauschale, nie beides. Pendeltage und Homeoffice-Tage zusammen dürfen ein normales Arbeitsjahr von rund 220 bis 230 Tagen nicht überschreiten.
Dazu kommen Arbeitsmittel wie Laptop, Schreibtisch und Fachliteratur, Fortbildungskosten, Bewerbungskosten sowie Beiträge zu Berufsverbänden. Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind die Unterkunftskosten mit höchstens 1.000 Euro im Monat im Inland ansetzbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG). Auf Auswärtstätigkeiten kommt der Verpflegungsmehraufwand hinzu.
Welche Pauschalen und Höchstbeträge gelten 2026?
Die folgenden Werte gelten für den Veranlagungszeitraum 2026 und stehen so im Gesetz. Jede Zeile nennt den Paragrafen, mit dem Sie den Wert selbst nachschlagen können.
| Posten | Wert 2026 | Grenze / Bemerkung | Paragraf |
|---|---|---|---|
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € | Automatisch, ohne Nachweis | § 9a Nr. 1a EStG |
| Entfernungspauschale | 0,38 €/km | Ab dem 1. km, max. 4.500 € (Ausnahme: eigener Pkw) | § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG |
| Homeoffice-Tagespauschale | 6 €/Tag | Max. 1.260 € im Jahr (= 210 Tage) | § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG |
| Arbeitszimmer-Jahrespauschale | 1.260 € | Nur bei Mittelpunkt der Tätigkeit | § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG |
| Kinderbetreuungskosten | 80 %, max. 4.800 € | Je Kind unter 14 Jahren | § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG |
| Spenden | bis 20 % | Des Gesamtbetrags der Einkünfte, Rest wird vorgetragen | § 10b Abs. 1 EStG |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 € | 72 € bei Zusammenveranlagung | § 10c EStG |
| Handwerkerleistungen | 20 %, max. 1.200 € | Direkt von der Steuer, nur Arbeitskosten | § 35a Abs. 3 EStG |
| Haushaltsnahe Dienstleistungen | 20 %, max. 4.000 € | Direkt von der Steuer | § 35a Abs. 2 EStG |
| Minijob im Privathaushalt | 20 %, max. 510 € | Direkt von der Steuer | § 35a Abs. 1 EStG |
| Grundfreibetrag | 12.348 € | 42 % ab 69.879 €, 45 % ab 277.826 € | § 32a Abs. 1 EStG |
Der Grundfreibetrag von 12.348 Euro und die Tarifzonen stehen in § 32a EStG in der ab 2026 geltenden Fassung. Sie bestimmen Ihren Grenzsteuersatz und damit, wie viel jeder abgesetzte Euro tatsächlich wert ist. Nachrechnen können Sie das mit dem Einkommensteuer-Rechner.
Rechenbeispiel: Wie viel spart ein Angestellter mit 45.000 Euro?
Ein Angestellter mit 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen hat 2026 einen Grenzsteuersatz von 34 Prozent und spart mit typischen Posten rund 1.702 Euro. Sein Profil: 25 Kilometer Arbeitsweg an 180 Tagen, 40 Homeoffice-Tage, 600 Euro Arbeitsmittel, 3.000 Euro Handwerker-Lohnkosten und 2.400 Euro Kinderbetreuung.
| Posten | Betrag | Rechenweg | Ersparnis |
|---|---|---|---|
| Entfernungspauschale | 1.710,00 € | 25 km × 0,38 € × 180 Tage | – |
| Homeoffice-Pauschale | 240,00 € | 40 Tage × 6 € | – |
| Arbeitsmittel | 600,00 € | Laptop, Schreibtisch, Fachbuch | – |
| Werbungskosten gesamt | 2.550,00 € | 1.710 + 240 + 600 | – |
| abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag | − 1.230,00 € | § 9a Nr. 1a EStG, gilt ohnehin | – |
| Wirksame Werbungskosten | 1.320,00 € | 1.320 € × 34 % | 448,80 € |
| Kinderbetreuung | 2.400,00 € | 80 % = 1.920 € × 34 % | 652,80 € |
| Handwerker-Lohnkosten | 3.000,00 € | 20 % direkt von der Steuer | 600,00 € |
| Ersparnis gesamt | – | 448,80 + 652,80 + 600,00 | 1.701,60 € |
Zwei Dinge fallen auf. Erstens sind von 2.550 Euro Werbungskosten nur 1.320 Euro wirklich wirksam, weil der Pauschbetrag von 1.230 Euro ohnehin abgezogen worden wäre. Zweitens bringen 3.000 Euro Handwerkerkosten mit 600 Euro mehr als 2.550 Euro Werbungskosten mit 448,80 Euro, obwohl der Betrag ähnlich groß ist. Die genaue Aufteilung Ihrer Rechnung prüft der Handwerkerkosten-Rechner.
Warum wirken Krankheitskosten oft gar nicht?
Krankheitskosten wirken erst oberhalb der zumutbaren Belastung, die je nach Einkommen und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte liegt (§ 33 Abs. 3 EStG). Bei 45.000 Euro Gesamtbetrag der Einkünfte und ohne Kinder sind das rund 2.547 Euro, die Sie selbst tragen müssen, bevor der erste Euro zählt.
| Situation | bis 15.340 € | über 15.340 bis 51.130 € | über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| Ohne Kinder, Grundtarif | 5 % | 6 % | 7 % |
| Ohne Kinder, Splitting | 4 % | 5 % | 6 % |
| Ein oder zwei Kinder | 2 % | 3 % | 4 % |
| Drei oder mehr Kinder | 1 % | 1 % | 2 % |
Die Prozentsätze werden stufenweise angewendet, nicht auf das ganze Einkommen. Bei 45.000 Euro und ohne Kinder rechnet das Finanzamt 5 Prozent auf die ersten 15.340 Euro (767 Euro) plus 6 Prozent auf die restlichen 29.660 Euro (1.779,60 Euro), zusammen 2.546,60 Euro. Der Bundesfinanzhof hat diese stufenweise Berechnung 2017 bestätigt.
Praktische Folge: Bündeln Sie planbare Kosten wie Zahnersatz, Brille und Kur möglichst in einem Kalenderjahr. Verteilt auf zwei Jahre bleiben beide Beträge oft unter der Hürde und wirken sich gar nicht aus.
Was zählt zu den Sonderausgaben?
Sonderausgaben wirken ab dem ersten Euro, denn der Sonderausgaben-Pauschbetrag beträgt nur 36 Euro (§ 10c EStG), bei Zusammenveranlagung 72 Euro. Diese Hürde ist so niedrig, dass sie praktisch immer überschritten wird.
Kinderbetreuungskosten sind zu 80 Prozent absetzbar, höchstens 4.800 Euro je Kind unter 14 Jahren (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Bei 2.400 Euro Kita-Beitrag sind das 1.920 Euro. Wichtig: Der Betrag gilt je Kind, bei zwei Kindern verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 9.600 Euro. Ob zusätzlich der Kinderfreibetrag günstiger ist als das Kindergeld, prüft der Kinderfreibetrag-Rechner.
Spenden sind bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte abziehbar (§ 10b Abs. 1 EStG). Maßgeblich ist ausdrücklich der Gesamtbetrag der Einkünfte, nicht das zu versteuernde Einkommen. Was darüber liegt, geht nicht verloren, sondern wird in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen.
Auch die gezahlte Kirchensteuer ist in voller Höhe Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Sie beträgt 9 Prozent der Einkommensteuer, in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent, und steht auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Wie viel das bei Ihnen ausmacht, zeigt der Kirchensteuer-Rechner.
Welche Fehler kosten am meisten Geld?
Der teuerste Fehler ist die Barzahlung beim Handwerker: Ohne Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers streicht das Finanzamt die kompletten 20 Prozent, also bis zu 1.200 Euro. § 35a Abs. 5 EStG verlangt ausdrücklich eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung.
Der zweite häufige Fehler betrifft die Materialkosten. Begünstigt sind nach § 35a Abs. 5 EStG nur die Arbeitskosten, nicht das Material. Bei einer Rechnung über 5.000 Euro mit 3.000 Euro Lohn- und 2.000 Euro Materialanteil zählen nur die 3.000 Euro, was 600 Euro Steuerermäßigung ergibt. Lassen Sie den Handwerker die Arbeitskosten deshalb getrennt ausweisen.
Der dritte Fehler ist die Doppelzählung von Pendel- und Homeoffice-Tagen. Wer 220 Pendeltage und zusätzlich 100 Homeoffice-Tage angibt, kommt auf 320 Arbeitstage im Jahr. Das fällt in der Prüfung auf und kostet Glaubwürdigkeit für die gesamte Erklärung.
Der vierte Fehler ist, gar nicht abzugeben. Wer nicht zur Abgabe verpflichtet ist, hat für die freiwillige Erklärung vier Jahre Zeit, für 2026 also bis zum 31. Dezember 2030. Ob sich das bei Ihnen lohnt, schätzt der Lohnsteuer-Erstattungs-Check ab.
Ein Hinweis zum Umzug: Bei einem beruflich veranlassten Umzug gibt es zusätzlich eine Pauschale für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG. Das Gesetz nennt dort keinen festen Euro-Betrag, sondern einen Prozentsatz des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13; den konkreten Betrag gibt das Bundesfinanzministerium per Schreiben bekannt. Dieser Check rechnet mit 964 Euro für Berechtigte. Prüfen Sie den für Ihr Umzugsdatum gültigen Wert im aktuellen BMF-Schreiben, bevor Sie ihn in die Erklärung übernehmen.
Warum hängt Ihre Ersparnis vom Einkommen ab?
Jeder abgesetzte Euro spart genau Ihren Grenzsteuersatz, und der reicht 2026 von 0 bis 45 Prozent. Bei 30.000 Euro zu versteuerndem Einkommen liegt er bei 28 Prozent, bei 45.000 Euro bei 34 Prozent, bei 60.000 Euro bei 38 Prozent und ab 69.879 Euro bei 42 Prozent (§ 32a Abs. 1 EStG).
Konkret heißt das: Dieselben 1.000 Euro Fortbildungskosten bringen einem Angestellten mit 30.000 Euro zvE 280 Euro und einem mit 80.000 Euro zvE 420 Euro. Wer unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro bleibt, zahlt keine Einkommensteuer und spart durch Werbungskosten folglich nichts.
Genau deshalb ist § 35a für kleine und mittlere Einkommen so attraktiv: Die 20 Prozent auf Handwerker- und Haushaltskosten gelten unabhängig vom Steuersatz. Sie setzen allerdings voraus, dass überhaupt eine Steuerschuld da ist, von der abgezogen werden kann. Ein Abzug unter null und damit eine Erstattung ist bei § 35a nicht möglich.