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Pendlerpauschale-Rechner 2026

Berechnen Sie in 30 Sekunden Ihre Pendlerpauschale 2026 und den Steuerwert. Der Rechner nutzt 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer und vergleicht das Ergebnis mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

100% kostenlosAktuelle Werte 2026DSGVO-konformZuletzt geprüft: 28. Juli 2026

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

Die Pendlerpauschale beträgt 2026 einheitlich 0,38 Euro je Entfernungskilometer, und zwar ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Bei 28 Kilometern einfacher Entfernung und 220 Arbeitstagen ergeben sich 2.340,80 Euro Werbungskosten. Bei einem Grenzsteuersatz von 34 Prozent ist diese Pauschale rund 796 Euro Einkommensteuer wert.

§Ihre Angaben

Amtliche Sätze 2026

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Ihre Steuerersparnis durch die Pendlerpauschale

ca. 711 € / Jahr

Sie setzen 2.090 € als Werbungskosten an. Bei Ihrem Grenzsteuersatz von 34 % spart das die angezeigte Summe. Wirkung entsteht erst oberhalb des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro.

Pauschale (0,38 EUR je Entfernungskilometer)2.090 €
Ihr Grenzsteuersatz34 %
Steuerersparnis711 €

Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung

Wichtige Themen auf einen Blick

Wie berechnet sich die Pendlerpauschale 2026?

Die Pendlerpauschale 2026 ist einfache Entfernung in Kilometern mal 0,38 Euro mal Zahl der Arbeitstage. 28 Kilometer bei 220 Arbeitstagen ergeben 2.340,80 Euro, die Sie als Werbungskosten in der Anlage N eintragen. Bei einem Grenzsteuersatz von 34 Prozent ist dieser Betrag rund 796 Euro Steuer wert.

Entscheidend ist das Wort „Entfernung“: Gezählt wird nur die einfache Strecke von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte, nicht Hin- und Rückweg. Wer 28 Kilometer entfernt wohnt und täglich 56 Kilometer fährt, setzt trotzdem 28 Kilometer an. Das Gesetz formuliert es so: Anzusetzen ist „für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,38 Euro“ (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).

Der Rechner oben nutzt genau diese Formel. Er multipliziert Ihre Kilometer mit 0,38 Euro und Ihren Arbeitstagen und bewertet das Ergebnis mit dem Grenzsteuersatz, der sich aus Ihrem zu versteuernden Einkommen nach dem Tarif des § 32a EStG ergibt.

Was hat sich zum 1. Januar 2026 geändert?

Seit dem 1. Januar 2026 gelten 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer. Bis Ende 2025 galten für die ersten 20 Kilometer nur 0,30 Euro und erst ab dem 21. Kilometer 0,38 Euro. Die Staffelung ist damit ersatzlos entfallen, das Bundesfinanzministerium schreibt dazu: „Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht“ (BMF zum Steueränderungsgesetz 2025).

Rechtsgrundlage ist das Steueränderungsgesetz 2025, das der Bundesrat am 19. Dezember 2025 beschlossen hat. Der Vorteil beträgt maximal 352 Euro im Jahr, denn die Verbesserung wirkt nur auf den ersten 20 Kilometern: 20 Kilometer mal 0,08 Euro mal 220 Arbeitstage sind exakt 352 Euro.

Einfache EntfernungPauschale 2025 (alte Staffel)Pauschale 2026 (0,38 € ab km 1)Plus
10 km660,00 €836,00 €+176,00 €
15 km990,00 €1.254,00 €+264,00 €
20 km1.320,00 €1.672,00 €+352,00 €
28 km1.988,80 €2.340,80 €+352,00 €
40 km2.992,00 €3.344,00 €+352,00 €

Alle Werte in dieser Tabelle rechnen mit 220 Arbeitstagen. Ab 20 Kilometern bleibt das Plus konstant bei 352 Euro, weil jeder Kilometer jenseits der 20 schon 2025 mit 0,38 Euro bewertet wurde.

Was ist mit der Pendlerpauschale abgegolten?

Mit der Entfernungspauschale sind „sämtliche Aufwendungen“ für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte abgegolten (§ 9 Abs. 2 Satz 1 EStG). Benzin, Versicherung, Reparaturen, Abschreibung und Parkgebühren sind damit erledigt und können nicht zusätzlich angesetzt werden.

Die Pauschale ist verkehrsmittelunabhängig. Sie bekommen dieselben 0,38 Euro je Kilometer, ob Sie mit dem Auto, dem Motorrad, dem Fahrrad, dem Bus oder zu Fuß zur Arbeit kommen. Nicht begünstigt sind nur zwei Fälle: „Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.“

Maßgebend ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung. Eine längere Strecke dürfen Sie ansetzen, wenn diese „offensichtlich verkehrsgünstiger“ ist und Sie sie regelmäßig nutzen. Angefangene Kilometer zählen nicht: Aus 28,7 Kilometern werden 28 volle Kilometer, denn das Gesetz spricht von „jedem vollen Kilometer“.

Welche Sätze, Grenzen und Höchstbeträge gelten 2026?

Fünf Zahlen bestimmen Ihre Pendlerpauschale 2026: 0,38 Euro je Kilometer, der Höchstbetrag von 4.500 Euro, der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro, der Grundfreibetrag von 12.348 Euro und die Mobilitätsprämie von 14 Prozent. Alle fünf stehen im Einkommensteuergesetz.

GrößeWert 2026BedeutungRechtsgrundlage
Entfernungspauschale0,38 € je kmAb dem 1. Kilometer, einfache Entfernung, je Arbeitstag§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG
Höchstbetrag4.500 €Gilt nicht bei Nutzung eines eigenen oder überlassenen Kraftwagens§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 €Wirkt automatisch, erst darüber zählen Werbungskosten extra§ 9a S. 1 Nr. 1a EStG
Grundfreibetrag12.348 €Darunter fällt keine Einkommensteuer an, Pauschale läuft ins Leere§ 32a Abs. 1 EStG
Mobilitätsprämie14 % ab km 21Auszahlung für Geringverdiener unter dem Grundfreibetrag§ 101 EStG

Die Zahl der Arbeitstage ist gesetzlich nicht festgelegt. Angesetzt wird jeder Tag, an dem Sie die erste Tätigkeitsstätte tatsächlich aufgesucht haben. Das BMF rechnet in seinen eigenen Beispielen zum Steueränderungsgesetz 2025 mit 220 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche, denn 10 Kilometer ergeben dort 176 Euro Mehrbetrag, was exakt 10 mal 0,08 Euro mal 220 entspricht.

Rechenbeispiel: 28 Kilometer, 220 Arbeitstage, 45.000 Euro Einkommen

Ein Arbeitnehmer mit 28 Kilometern einfacher Entfernung, 220 Arbeitstagen und 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen setzt 2.340,80 Euro Pendlerpauschale an. Sein Grenzsteuersatz beträgt nach dem Tarif 2026 genau 34 Prozent. Der volle Rechenweg:

RechenschrittBetrag
Einfache Entfernung (volle Kilometer)28 km
× 0,38 € je Entfernungskilometer10,64 € pro Arbeitstag
× 220 Arbeitstage = Pendlerpauschale2.340,80 €
Grenzsteuersatz bei 45.000 € zvE (§ 32a EStG)34,0 %
Steuerwert der gesamten Pauschale795,87 €
abzüglich Arbeitnehmer-Pauschbetrag (wirkt ohnehin)− 1.230,00 €
= zusätzlich abziehbar ohne weitere Werbungskosten1.110,80 €
Tatsächliche Steuerersparnis nach Tarif 2026369,00 €

Lesen Sie diese Tabelle sorgfältig, denn hier steckt der häufigste Denkfehler. Die 795,87 Euro sind der Steuerwert der kompletten Pauschale. Diesen vollen Betrag holen Sie nur heraus, wenn Sie neben dem Arbeitsweg noch mindestens 1.230 Euro andere Werbungskosten haben, etwa Fortbildung, Arbeitsmittel oder Beiträge zu Berufsverbänden.

Haben Sie keine weiteren Werbungskosten, sinkt die Einkommensteuer konkret von 8.835 Euro auf 8.466 Euro, also um 369 Euro. Der Grund: Die ersten 1.230 Euro Ihrer Pauschale ersetzen lediglich den Pauschbetrag, den das Finanzamt auch ohne jeden Beleg abzieht. Welche weiteren Posten Ihre Werbungskosten über diese Schwelle heben, zeigt die Übersicht Was kann ich absetzen, und Ihren persönlichen Grenzsteuersatz ermitteln Sie mit dem Einkommensteuer-Rechner.

Ab wie vielen Kilometern lohnt sich die Pendlerpauschale?

Ab 15 Kilometern einfacher Entfernung übersteigt die Pendlerpauschale bei 220 Arbeitstagen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. 15 Kilometer ergeben 1.254 Euro, 14 Kilometer nur 1.170,40 Euro. Unterhalb dieser Schwelle bringt der Eintrag in der Anlage N allein keinen Cent, weil der Pauschbetrag nach § 9a EStG ohnehin greift.

Die Schwelle verschiebt sich mit Ihren Arbeitstagen. Bei 230 Arbeitstagen reichen ebenfalls 15 Kilometer, bei nur 200 Arbeitstagen brauchen Sie 17 Kilometer. Und sie verschwindet ganz, sobald Sie andere Werbungskosten haben: Wer bereits 1.230 Euro Fortbildungskosten geltend macht, bei dem wirkt jeder einzelne Pendlerkilometer zusätzlich.

Für Tage im Homeoffice gibt es keine Entfernungspauschale, denn Sie suchen die erste Tätigkeitsstätte an diesen Tagen nicht auf. Stattdessen greift die Tagespauschale, die Sie mit dem Homeoffice-Pauschale-Rechner ermitteln. Beides für denselben Tag geht nicht, wohl aber im Wechsel über das Jahr.

Wann greift der Höchstbetrag von 4.500 Euro?

Der Höchstbetrag von 4.500 Euro im Kalenderjahr greift nur, wenn Sie nicht mit einem eigenen oder Ihnen zur Nutzung überlassenen Kraftwagen fahren. Das Gesetz sagt ausdrücklich: „ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt“ (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG).

Praktisch heißt das: Autofahrer haben keine Deckelung. Wer mit dem Fahrrad, als Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln pendelt, ist bei 4.500 Euro gedeckelt. Diese Grenze wird bei 0,38 Euro und 220 Arbeitstagen ab 54 Kilometern einfacher Entfernung erreicht, denn 54 Kilometer ergeben 4.514,40 Euro.

Ein Dienstwagen gilt als überlassener Kraftwagen, sodass der Höchstbetrag entfällt. Allerdings versteuern Sie bei einem Firmenwagen die Fahrten zur Arbeit als geldwerten Vorteil, was der Firmenwagen-Rechner beziffert. Die Pendlerpauschale bleibt Ihnen daneben erhalten.

Was gilt für Bahn, Bus und das Deutschlandticket?

Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel dürfen ihre tatsächlichen Ticketkosten ansetzen, soweit diese die Jahressumme der Entfernungspauschale übersteigen (§ 9 Abs. 2 EStG). Sie rechnen also beides und nehmen den höheren Wert. Bei 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer gewinnt die Pauschale seit 2026 deutlich häufiger als früher.

Wichtig ist die Anrechnung von Arbeitgeberleistungen. Ein steuerfrei gewährtes Jobticket oder Deutschlandticket nach § 3 Nr. 15 EStG mindert Ihren Werbungskostenabzug: „Die nach den Sätzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag“ (§ 3 Nr. 15 EStG).

Beispiel: Ihre Pendlerpauschale beträgt 2.340,80 Euro, Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen ein steuerfreies Deutschlandticket für 696 Euro im Jahr. Dann bleiben 1.644,80 Euro Werbungskosten. Der Arbeitgeber kann den Zuschuss alternativ pauschal versteuern, dann entfällt die Kürzung.

Was ist die Mobilitätsprämie, und wer bekommt sie?

Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent der Entfernungspauschale ab dem 21. vollen Entfernungskilometer und wird ausgezahlt, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro liegt (§ 101 EStG). 14 Prozent von 0,38 Euro sind 5,32 Cent je Kilometer.

Der Hintergrund ist einfach: Wer keine Einkommensteuer zahlt, dem nützt ein Werbungskostenabzug nichts. Die Prämie ersetzt die fehlende Steuerwirkung durch eine echte Auszahlung. Achtung, hier bleibt die alte Kilometergrenze bestehen: Die Erhöhung auf 0,38 Euro gilt ab dem ersten Kilometer, die Mobilitätsprämie dagegen weiterhin erst ab dem 21. Kilometer.

Beispiel: 40 Kilometer einfache Entfernung, 220 Arbeitstage. Für die Prämie zählen nur die Kilometer 21 bis 40, also 20 Kilometer mal 0,38 Euro mal 220 Tage = 1.672 Euro Bemessungsgrundlage. 14 Prozent davon sind 234,08 Euro Mobilitätsprämie. Die Prämie gibt es nicht automatisch, Sie beantragen sie mit der Steuererklärung. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde die frühere Befristung aufgehoben, sodass die Mobilitätsprämie auch nach 2026 bestehen bleibt.

Welche Fehler kosten Pendler bares Geld?

Der teuerste Fehler ist die doppelte Entfernung: Wer Hin- und Rückweg addiert, verdoppelt die Pauschale unzulässig und riskiert bei 28 Kilometern eine Korrektur um 2.340,80 Euro. Angesetzt wird immer nur die einfache Entfernung. Der zweite Klassiker ist die Zahl der Arbeitstage, die zu Urlaub, Krankheit, Dienstreisen und Homeoffice passen muss.

Fehler drei: Zwei Fahrten an einem Tag bringen nichts. Die Pauschale gibt es je Arbeitstag nur einmal, unabhängig davon, wie oft Sie zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte pendeln. Fehler vier: Neben der Pauschale zusätzlich Spritkosten oder die Kfz-Steuer anzusetzen, scheitert an der Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 EStG.

Fehler fünf betrifft Auswärtstätigkeiten. Fahren Sie zu einem Kunden statt zur ersten Tätigkeitsstätte, gilt nicht die Entfernungspauschale, sondern Reisekostenrecht mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer, also für Hin- und Rückweg, plus Verpflegungspauschalen aus dem Verpflegungsmehraufwand-Rechner.

Fehler sechs: die Erklärung gar nicht abzugeben. Die Pendlerpauschale ist im Lohnsteuerabzug nicht enthalten, solange Sie keinen Freibetrag beim Finanzamt eintragen lassen. Sie wirkt erst über die Steuererklärung, und ob sich diese für Sie lohnt, prüft der Lohnsteuer-Erstattungs-Check. Wie sich ein eingetragener Freibetrag auf Ihr Monatsnetto auswirkt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.

Quellen

Jede Zahl dieses Rechners folgt diesen amtlichen Veröffentlichungen.

Fachlich geprüfte Berechnung

Alle Sätze und Formeln dieses Rechners folgen den amtlichen Veröffentlichungen für das Steuerjahr 2026 (siehe Quellen) und werden nach jeder Gesetzesänderung aktualisiert. Mehr dazu: So rechnen wir und unsere redaktionellen Standards.

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Code kopieren und einfügen. Der Rechner bleibt automatisch aktuell und passt seine Höhe selbst an. Die Quellenangabe darunter ist freiwillig, wir freuen uns aber darüber. Nutzung kostenlos, auch kommerziell. Mehr dazu unter Rechner einbetten.

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Häufige Fragen

1Wie hoch ist die Pendlerpauschale 2026?

Die Pendlerpauschale beträgt 2026 einheitlich 0,38 Euro je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Bei 20 Kilometern einfacher Entfernung und 220 Arbeitstagen sind das 1.672 Euro im Jahr. Die frühere Staffelung mit 0,30 Euro für die ersten 20 Kilometer ist zum 1. Januar 2026 entfallen.

2Zählt die einfache Entfernung oder die gesamte Fahrstrecke?

Es zählt nur die einfache Entfernung, also der Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte. Bei 28 Kilometern Entfernung setzen Sie 28 Kilometer an, obwohl Sie täglich 56 Kilometer fahren. Das ergibt 10,64 Euro pro Arbeitstag und 2.340,80 Euro bei 220 Arbeitstagen. Angefangene Kilometer werden abgerundet.

3Ab wie vielen Kilometern bringt die Pendlerpauschale eine Erstattung?

Ab 15 Kilometern einfacher Entfernung bei 220 Arbeitstagen, denn dann übersteigt die Pauschale mit 1.254 Euro den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro (§ 9a EStG). Darunter bringt sie allein nichts, weil das Finanzamt die 1.230 Euro auch ohne Nachweis abzieht. Mit weiteren Werbungskosten wirkt jeder Kilometer.

4Gilt der Höchstbetrag von 4.500 Euro auch für Autofahrer?

Nein. Der Höchstbetrag von 4.500 Euro gilt nicht, soweit Sie einen eigenen oder Ihnen überlassenen Kraftwagen nutzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG). Für Radfahrer, Mitfahrer und Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel ist bei 4.500 Euro Schluss, was bei 220 Arbeitstagen ab 54 Kilometern einfacher Entfernung erreicht wird.

5Bekomme ich die Pendlerpauschale auch für Homeoffice-Tage?

Nein. Für Homeoffice-Tage gibt es keine Entfernungspauschale, weil Sie die erste Tätigkeitsstätte nicht aufsuchen. Für diese Tage greift die Tagespauschale für das Arbeiten zu Hause. Beide Pauschalen für denselben Kalendertag anzusetzen ist ausgeschlossen, im Jahresverlauf können Sie sie jedoch tageweise kombinieren.

6Was bringt die Mobilitätsprämie bei geringem Einkommen?

Die Mobilitätsprämie beträgt 14 Prozent der Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer, also 5,32 Cent je Kilometer, wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro liegt (§ 101 EStG). Bei 40 Kilometern und 220 Arbeitstagen sind das 234,08 Euro Auszahlung. Sie müssen sie mit der Steuererklärung beantragen.

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