Wie berechnet der Abfindungsrechner die Steuer auf die Abfindung?
Der Abfindungsrechner ermittelt die Steuer nach der Fünftelregelung: Er nimmt ein Fünftel Ihrer Abfindung, legt es auf Ihr übriges zu versteuerndes Einkommen, berechnet den Steuermehrbetrag und multipliziert diesen mit fünf. Bei 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und 30.000 Euro Abfindung sind das 10.330 Euro Einkommensteuer statt 11.529 Euro bei normaler Besteuerung.
Der Rechenweg in einer Zeile: Ein Fünftel von 30.000 Euro sind 6.000 Euro. Die Einkommensteuer auf 51.000 Euro beträgt 10.901 Euro, die auf 45.000 Euro beträgt 8.835 Euro. Die Differenz von 2.066 Euro mal fünf ergibt 10.330 Euro Steuer auf die Abfindung.
Maßgeblich ist immer Ihr zu versteuerndes Einkommen, nicht Ihr Bruttogehalt. Das zu versteuernde Einkommen liegt nach Werbungskosten, Sonderausgaben und Vorsorgeaufwendungen deutlich unter dem Brutto; eine Näherung dafür liefert der Brutto-Netto-Rechner, den genauen Wert finden Sie in Zeile „zu versteuerndes Einkommen“ Ihres letzten Steuerbescheids.
Was ist die Fünftelregelung nach § 34 EStG?
Die Fünftelregelung ist eine Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte und steht in § 34 Abs. 1 EStG. Die Steuer auf die außerordentlichen Einkünfte beträgt danach das Fünffache des Unterschiedsbetrags zwischen der Steuer auf das übrige Einkommen plus einem Fünftel der Abfindung und der Steuer auf das übrige Einkommen allein.
Der Zweck ist der Ausgleich der Progression. Eine Abfindung ist der Lohn für viele Jahre Betriebszugehörigkeit, fließt aber in einem einzigen Jahr zu und würde ohne die Ermäßigung in voller Höhe den Spitzensteuersatz auslösen. Die Fünftelregelung tut so, als verteilte sich die Abfindung auf fünf Jahre.
Wichtig für das Verständnis: Die Abfindung wird nicht zu einem Fünftel besteuert. Versteuert wird der volle Betrag, nur der anzuwendende Steuersatz wird nach einem Fünftel bestimmt. Die Abfindung bleibt damit voll steuerpflichtig, ein steuerfreier Abfindungsfreibetrag existiert seit 2006 nicht mehr.
Damit § 34 EStG greift, muss die Abfindung eine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG sein, also Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen. Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes erfüllt das; eine Nachzahlung von rückständigem Lohn oder Urlaubsabgeltung erfüllt es nicht.
Wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung 2026 noch an?
Nein. Seit dem 1. Januar 2025 wendet der Arbeitgeber die Fünftelregelung im Lohnsteuerabzug nicht mehr an. Der Gesetzgeber hat mit dem Wachstumschancengesetz den § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG gestrichen; in § 39b Abs. 3 EStG findet sich seither keine Ermäßigung für sonstige Bezüge mehr.
Praktische Folge: Ihre Abfindung wird bei der Auszahlung wie ein normaler sonstiger Bezug voll dem Lohnsteuerabzug unterworfen. Die Ermäßigung nach § 34 EStG bekommen Sie erst über die Einkommensteuererklärung vom Finanzamt zurück. Sie ist nicht verloren, sie kommt nur später.
Dieser Rechner bildet deshalb das Ergebnis der Veranlagung ab, nicht die Abrechnung auf Ihrer Gehaltsmitteilung. Auf dem Kontoauszug im Auszahlungsmonat werden Sie einen deutlich höheren Steuerabzug sehen als die 10.330 Euro aus dem Beispiel. Die Differenz holt die Steuererklärung zurück.
Für Sie heißt das: Im Jahr der Abfindung ist die Steuererklärung praktisch Pflicht, denn ohne sie zahlen Sie dauerhaft zu viel. Die Abfindung bleibt weiterhin gesondert in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen, damit das Finanzamt sie als außerordentliche Einkünfte erkennen kann. Ob sich weitere Posten lohnen, prüft der Lohnsteuer-Erstattung-Check.
Welche Abzüge gehen 2026 von der Abfindung ab?
Von einer echten Abfindung gehen nur Einkommensteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer ab. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an: Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, unterliegen nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Das spart gegenüber laufendem Lohn rund 20 Prozent Arbeitnehmeranteil.
Der Grund ist zeitlicher Natur: Die Abfindung entschädigt den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten und lässt sich der früheren Beschäftigung nicht mehr zuordnen. Anders liegt es bei einer unechten Abfindung, die bereits erworbene Ansprüche abgilt, etwa ausstehenden Lohn, Urlaubsabgeltung oder Überstunden. Diese Bestandteile sind Arbeitsentgelt, beitragspflichtig und auch nicht nach § 34 EStG begünstigt.
| Abzug | Fällt auf die Abfindung an? | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Einkommensteuer | Ja, voll, aber ermäßigt nach der Fünftelregelung | § 34 EStG |
| Solidaritätszuschlag | Nur wenn die Jahres-Einkommensteuer 20.350 € übersteigt | § 3 Abs. 3 SolzG |
| Kirchensteuer | Nur bei Kirchenmitgliedschaft, 8 % oder 9 % der Einkommensteuer | Kirchensteuergesetze der Länder |
| Rentenversicherung | Nein, echte Abfindung ist kein Arbeitsentgelt | § 14 SGB IV |
| Kranken- und Pflegeversicherung | Nein, echte Abfindung ist kein Arbeitsentgelt | § 14 SGB IV |
| Arbeitslosenversicherung | Nein, echte Abfindung ist kein Arbeitsentgelt | § 14 SGB IV |
Die Beitragsfreiheit ist der größere Hebel als die Fünftelregelung. Bei 30.000 Euro Abfindung sparen Sie rund 6.000 Euro Sozialabgaben, aber im Beispiel nur 1.199 Euro Steuern. Wie stark der Solidaritätszuschlag zusätzlich zuschlägt, zeigt der Soli-Rechner, die Kirchensteuer der Kirchensteuer-Rechner.
Welche Steuersätze und Grenzwerte gelten 2026?
Der Einkommensteuertarif 2026 beginnt bei einem Grundfreibetrag von 12.348 Euro und erreicht den Spitzensteuersatz von 42 Prozent ab 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommen (§ 32a Abs. 1 EStG). Diese Zonengrenzen entscheiden darüber, wie viel die Fünftelregelung Ihnen bringt.
| Zone (zu versteuerndes Einkommen 2026) | Grenzsteuersatz | Bedeutung für die Abfindung |
|---|---|---|
| bis 12.348 € | 0 % | Grundfreibetrag, steuerfrei |
| 12.349 € bis 17.799 € | 14 % bis 24 % | Erste Progressionszone, Fünftelregelung wirkt stark |
| 17.800 € bis 69.878 € | 24 % bis 42 % | Zweite Progressionszone, hier entsteht die Ersparnis |
| 69.879 € bis 277.825 € | 42 % | Linear, Fünftelregelung bringt 0 € Ersparnis |
| ab 277.826 € | 45 % | Reichensteuer, linear |
Weitere Grenzwerte 2026: Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Einkommensteuer, wird aber erst ab einer Jahres-Einkommensteuer von 20.350 Euro erhoben (40.700 Euro bei Zusammenveranlagung). In der Milderungszone darüber ist er auf 11,9 Prozent des Betrags gedeckelt, um den die Steuer die Freigrenze übersteigt (§ 4 SolzG).
Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung liegt 2026 bundeseinheitlich bei 101.400 Euro im Jahr. Sie ist für die Abfindung selbst ohne Bedeutung, wird aber wichtig, wenn Sie die Abfindung in eine Betriebsrente einzahlen wollen.
Rechenbeispiel: 30.000 Euro Abfindung bei 45.000 Euro Einkommen
Ein Arbeitnehmer mit 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen erhält 30.000 Euro Abfindung. Mit der Fünftelregelung zahlt er 10.330 Euro Steuer, ohne sie 11.529 Euro. Die Ersparnis beträgt 1.199 Euro, netto bleiben 19.670 Euro. Der vollständige Rechenweg:
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung | 45.000,00 € |
| Abfindung | 30.000,00 € |
| Ein Fünftel der Abfindung | 6.000,00 € |
| Einkommensteuer auf 45.000 € (§ 32a EStG) | 8.835,00 € |
| Einkommensteuer auf 51.000 € (45.000 + 6.000) | 10.901,00 € |
| Unterschiedsbetrag | 2.066,00 € |
| × 5 = Steuer auf die Abfindung mit Fünftelregelung | 10.330,00 € |
| Zum Vergleich: Steuer auf 75.000 € minus Steuer auf 45.000 € | 11.529,00 € |
| Ersparnis durch die Fünftelregelung | 1.199,00 € |
| Netto-Abfindung nach Steuer | 19.670,00 € |
Die effektive Steuerlast auf die Abfindung sinkt damit von 38,43 Prozent auf 34,43 Prozent. Solidaritätszuschlag fällt hier nicht an, denn die gesamte Jahressteuer von 19.165 Euro bleibt unter der Freigrenze von 20.350 Euro. Sozialabgaben fallen auf die Abfindung nicht an.
Die Zahlen setzen eine Einzelveranlagung ohne Kirchensteuer voraus. Bei Zusammenveranlagung fällt die Ersparnis meist geringer aus, weil das Splittingverfahren die Progression bereits abflacht. Ihre persönliche Ausgangslage prüfen Sie mit dem Einkommensteuer-Rechner.
Wann bringt die Fünftelregelung gar nichts?
Die Fünftelregelung bringt exakt 0 Euro Ersparnis, sobald Ihr zu versteuerndes Einkommen ohne Abfindung bereits über 69.878 Euro liegt und die Abfindung Sie nicht über 277.825 Euro hebt. In dieser Zone ist der Tarif linear bei 42 Prozent, und fünf mal ein Fünftel von 42 Prozent sind wieder 42 Prozent.
Ein Beispiel: Bei 80.000 Euro zu versteuerndem Einkommen und 30.000 Euro Abfindung zahlen Sie mit und ohne Fünftelregelung jeweils 12.600 Euro Steuer. Bei 75.000 Euro Einkommen und 50.000 Euro Abfindung sind es mit und ohne jeweils 21.000 Euro. Der Antrag schadet nicht, er nützt nur nichts.
| zvE ohne Abfindung | Abfindung | Steuer mit Fünftelregelung | Steuer ohne | Ersparnis |
|---|---|---|---|---|
| 25.000 € | 10.000 € | 2.680 € | 2.820 € | 140 € |
| 30.000 € | 20.000 € | 5.775 € | 6.331 € | 556 € |
| 45.000 € | 30.000 € | 10.330 € | 11.529 € | 1.199 € |
| 45.000 € | 60.000 € | 21.280 € | 24.129 € | 2.849 € |
| 75.000 € | 50.000 € | 21.000 € | 21.000 € | 0 € |
| 80.000 € | 30.000 € | 12.600 € | 12.600 € | 0 € |
Die Ersparnis ist also in aller Regel dreistellig bis niedrig vierstellig, nicht fünfstellig. Wer im Netz von riesigen Einsparungen durch die Fünftelregelung liest, verwechselt sie meist mit der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung, die tatsächlich der weitaus größere Posten ist.
Am stärksten wirkt die Fünftelregelung, wenn Ihr übriges Einkommen im Abfindungsjahr niedrig ist, etwa weil Sie schon im Januar ausscheiden. Genau daraus folgt die wichtigste Gestaltung: der Auszahlungszeitpunkt.
Welche Voraussetzungen prüft das Finanzamt?
Das Finanzamt gewährt die Fünftelregelung nur bei einer Zusammenballung von Einkünften. Das bedeutet: Die Abfindung muss höher sein als der Lohn, der Ihnen durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zum Jahresende entgeht. Sonst fehlt die Progressionsspitze, die § 34 EStG ausgleichen soll.
Zweite Voraussetzung: Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses darf nicht von Ihnen allein ausgehen, sondern muss vom Arbeitgeber veranlasst sein. Ein Aufhebungsvertrag auf Druck des Arbeitgebers genügt, eine reine Eigenkündigung mit freiwilliger Zahlung in der Regel nicht.
Dritte Voraussetzung: Die Abfindung muss grundsätzlich in einem einzigen Kalenderjahr zufließen. Eine Aufteilung auf zwei Jahre zerstört die Zusammenballung und damit die Tarifermäßigung. Geringfügige Teilleistungen von bis zu 10 Prozent der Hauptleistung sind nach der Rechtsprechung unschädlich.
Welche Fehler kosten bei der Abfindung am meisten Geld?
Der teuerste Fehler ist die Auszahlung in zwei Kalenderjahren ohne Not: Sie kostet die komplette Tarifermäßigung, im Beispielfall 1.199 Euro. Der zweitteuerste ist die vergessene Steuererklärung, denn seit 2025 gibt es die Ermäßigung ausschließlich über die Veranlagung.
Der wirksamste Hebel ist umgekehrt der Auszahlungszeitpunkt. Verschieben Sie die Abfindung in ein Jahr mit niedrigem übrigen Einkommen, etwa das Jahr nach dem Ausscheiden oder ein Jahr mit Elternzeit, sinkt die Steuer oft deutlich stärker als durch die Fünftelregelung selbst. Voraussetzung ist eine Vereinbarung vor Fälligkeit, nicht ein nachträglicher Verzicht.
Eine zweite Gestaltung ist die Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorge. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses erlaubt § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG eine Vervielfältigung: 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung, multipliziert mit den Kalenderjahren des Dienstverhältnisses, höchstens zehn Jahre. Bei einer Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro sind das bis zu 4.056 Euro je Jahr und maximal 40.560 Euro steuerfrei. Was das für Ihre Rente bedeutet, zeigt der bAV-Rechner.
Achten Sie außerdem auf das Arbeitslosengeld. Wird das Arbeitsverhältnis unter Missachtung der ordentlichen Kündigungsfrist beendet und dafür eine Abfindung gezahlt, ruht der Anspruch nach § 158 SGB III längstens ein Jahr, nämlich bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei fristgerechter Kündigung geendet hätte. Wird die Kündigungsfrist eingehalten, ruht der Anspruch nicht. Ihre Ansprüche schätzt der Arbeitslosengeld-Rechner.
Schließlich der Progressionsvorbehalt: Arbeitslosengeld ist zwar steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen und damit auch auf die Abfindung. Wer im Abfindungsjahr längere Zeit Arbeitslosengeld bezieht, sollte diesen Effekt einplanen; die Steuererklärung ist dann ohnehin Pflicht.