Wie berechnet sich das Arbeitslosengeld 2026?
Das Arbeitslosengeld I beträgt 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, für Arbeitslose mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 EStG 67 Prozent (§ 149 SGB III). Bei 3.500 Euro Monatsbrutto und Steuerklasse I ergibt das rund 47,17 Euro ALG I pro Kalendertag, also rund 1.415 Euro im Monat. Mit Kind sind es rund 52,68 Euro pro Tag oder rund 1.580 Euro im Monat.
Entscheidend ist ein wichtiger Unterschied: Die Agentur für Arbeit rechnet nicht mit Ihrem tatsächlichen Netto vom Gehaltszettel, sondern mit einem gesetzlich pauschalierten Nettoentgelt. Deshalb liegt das ALG I fast immer etwas unter dem Betrag, den ein einfacher Dreisatz aus dem eigenen Kontoauszug ergibt.
Dieser Arbeitslosengeld-Rechner bildet diesen Weg vereinfacht ab. Er schätzt das Bemessungsentgelt aus Ihrem Monatsbrutto, deckelt es bei der Beitragsbemessungsgrenze und wendet 60 oder 67 Prozent an. Der amtliche Bescheid der Agentur für Arbeit kann um einige Euro abweichen, weil dort der Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums tagesgenau greift.
Was wird vom Brutto abgezogen?
Vom Bemessungsentgelt zieht die Agentur für Arbeit genau drei Posten ab: eine Sozialversicherungspauschale von pauschal 20 Prozent, die Lohnsteuer nach Ihrer Steuerklasse und den Solidaritätszuschlag (§ 153 SGB III). Was übrig bleibt, ist das Leistungsentgelt, von dem dann 60 oder 67 Prozent ausgezahlt werden.
Die 20 Prozent sind eine Pauschale und nicht Ihr echter Sozialversicherungsbeitrag. Sie gelten für jeden gleich, unabhängig davon, ob Sie tatsächlich 19 oder 21 Prozent an Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt haben. Individuelle Freibeträge, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, bleiben dabei ausdrücklich unberücksichtigt.
Das Bemessungsentgelt selbst ist das durchschnittlich auf den Kalendertag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt der letzten zwölf Monate vor dem Anspruch (§ 150 SGB III, § 151 SGB III). Beitragspflichtig ist Arbeitsentgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze, 2026 also bis 8.450 Euro im Monat. Wer mehr verdient, bekommt den Mehrverdienst beim ALG I nicht angerechnet.
Gezahlt wird pro Kalendertag. Ein voller Kalendermonat wird dabei immer mit 30 Tagen angesetzt, nie mit 28 oder 31 (§ 154 SGB III). Ihr Monatsbetrag ist also stets der Tagessatz mal 30.
Welche Sätze und Grenzen gelten 2026?
Für das Arbeitslosengeld I gelten 2026 zwei Leistungssätze und eine Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro monatlich. Diese Werte stammen aus dem SGB III und der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026.
| Größe | Wert 2026 | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Leistungssatz ohne Kind | 60 % | § 149 Nr. 2 SGB III |
| Leistungssatz mit mindestens einem Kind | 67 % | § 149 Nr. 1 SGB III |
| Sozialversicherungspauschale | 20 % des Bemessungsentgelts | § 153 Abs. 1 SGB III |
| Beitragsbemessungsgrenze (Deckel) | 8.450 € / Monat, 101.400 € / Jahr | SVBezGrV 2026 |
| Anwartschaftszeit | 12 Monate in 30 Monaten | §§ 142, 143 SGB III |
| Freibetrag Nebenverdienst | 165 € / Monat | § 155 SGB III |
| Sperrzeit bei Eigenkündigung | 12 Wochen | § 159 Abs. 3 SGB III |
| Beitragssatz Arbeitslosenversicherung | 2,6 % (je 1,3 % Arbeitnehmer und Arbeitgeber) | § 341 Abs. 2 SGB III |
Die Beitragsbemessungsgrenze ist seit 2025 bundeseinheitlich. Eine Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern gibt es beim ALG I nicht mehr, auch wenn ältere Ratgeber das noch behaupten.
Wie viel ALG I gibt es bei 3.500 Euro brutto?
Bei 3.500 Euro Monatsbrutto und Steuerklasse I ohne Kind zahlt die Agentur für Arbeit rund 1.415 Euro ALG I im Monat. Der gesetzliche Rechenweg nach § 153 SGB III läuft dabei komplett über Tagesbeträge:
| Rechenschritt | Betrag pro Kalendertag |
|---|---|
| Jahresbrutto 42.000 € geteilt durch 365 = Bemessungsentgelt | 115,07 € |
| abzüglich Sozialversicherungspauschale 20 % | − 23,01 € |
| abzüglich Lohnsteuer und Soli (Steuerklasse I, rund 4.900 € im Jahr) | − 13,43 € |
| = Leistungsentgelt (pauschaliertes Nettoentgelt) | 78,63 € |
| × Leistungssatz 60 % = ALG I pro Tag | 47,17 € |
| × 30 Tage = ALG I pro Monat | 1.415,24 € |
| Mit Kind: × 67 % = 52,68 € pro Tag, mal 30 Tage | 1.580,36 € |
Die Lohnsteuer in dieser Beispielrechnung ist nach dem Tarif des § 32a EStG mit einem Grundfreibetrag von 12.348 Euro für 2026 ermittelt und auf den Tag umgelegt. Der amtliche Programmablaufplan des Bundesfinanzministeriums rechnet die Vorsorgepauschale etwas anders, sodass Ihr Bescheid um wenige Euro abweichen kann.
Das Ergebnis zeigt die typische Größenordnung: Aus 3.500 Euro brutto werden rund 2.350 Euro netto, und daraus rund 1.415 Euro ALG I. Das sind etwa 60 Prozent des echten Nettos und rund 40 Prozent des Bruttos. Was von Ihrem Gehalt aktuell netto übrig bleibt, rechnet Ihnen der Brutto-Netto-Rechner aus.
Wie lange wird Arbeitslosengeld gezahlt?
Die Anspruchsdauer beträgt zwischen 6 und 24 Monaten und richtet sich nach den Versicherungspflichtverhältnissen der letzten fünf Jahre sowie Ihrem Alter (§ 147 SGB III). Es gilt immer die höchste Stufe, deren Beschäftigungszeit und Mindestalter Sie beide erfüllen.
| Versicherungspflichtig beschäftigt (letzte 5 Jahre) | Nach Vollendung des Lebensjahres | Dauer des Anspruchs |
|---|---|---|
| 12 Monate | kein Mindestalter | 6 Monate |
| 16 Monate | kein Mindestalter | 8 Monate |
| 20 Monate | kein Mindestalter | 10 Monate |
| 24 Monate | kein Mindestalter | 12 Monate |
| 30 Monate | 50. Lebensjahr | 15 Monate |
| 36 Monate | 55. Lebensjahr | 18 Monate |
| 48 Monate | 58. Lebensjahr | 24 Monate |
Beide Bedingungen müssen zusammentreffen. Wer mit 52 Jahren volle 48 Monate beschäftigt war, bekommt trotzdem nur 15 Monate ALG I, weil die 24-Monats-Stufe das vollendete 58. Lebensjahr verlangt. Umgekehrt hilft ein hohes Alter nichts, wenn die Beschäftigungsmonate fehlen.
Bei 1.415 Euro monatlich und einem 12-Monats-Anspruch geht es um rund 16.980 Euro Gesamtleistung. Läuft der Anspruch aus, folgt in der Regel das Bürgergeld; die Höhe prüfen Sie mit dem Bürgergeld-Rechner.
Wer hat überhaupt Anspruch auf ALG I?
Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, wer in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war (§ 142 SGB III). Dieser Zeitraum von 30 Monaten heißt Rahmenfrist (§ 143 SGB III).
Verwechseln Sie diese beiden Fristen nicht: Die 30-Monats-Rahmenfrist entscheidet, ob Sie überhaupt einen Anspruch haben. Die Fünfjahresfrist aus § 147 Abs. 1 SGB III entscheidet nur darüber, wie lange gezahlt wird. Beide Fristen laufen parallel und haben unterschiedliche Längen.
Hinzu kommen drei weitere Voraussetzungen: Sie müssen arbeitslos sein, sich persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben und den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen. Eine Beschäftigung von weniger als 15 Wochenstunden gilt dabei nicht als Beschäftigung und beendet die Arbeitslosigkeit nicht (§ 138 Abs. 3 SGB III).
Wichtig ist die Frist zur Arbeitsuchendmeldung: Sie müssen sich spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Erfahren Sie erst später davon, etwa bei einer fristlosen Kündigung, haben Sie dafür drei Tage ab Kenntnis (§ 38 Abs. 1 SGB III).
Was kostet eine Eigenkündigung?
Eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund kostet eine Sperrzeit von 12 Wochen ohne jede Leistung (§ 159 Abs. 3 SGB III). Bei 1.415 Euro Monats-ALG sind das rund 4.245 Euro, die ersatzlos verloren gehen.
Der Schaden ist sogar doppelt. Zusätzlich zur ausfallenden Zahlung mindert sich die Anspruchsdauer bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit um mindestens ein Viertel (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Aus 12 Monaten Anspruch werden so 9 Monate, was weitere rund 4.245 Euro kostet.
Die Sperrzeit verkürzt sich auf 6 Wochen, wenn eine zwölfwöchige Sperrzeit eine besondere Härte bedeuten würde oder das Arbeitsverhältnis ohnehin binnen 12 Wochen geendet hätte. Auf 3 Wochen sinkt sie, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Wochen nach dem Ereignis ohne Sperrzeit geendet hätte.
Auch ein Aufhebungsvertrag löst regelmäßig eine Sperrzeit aus, weil Sie daran mitgewirkt haben. Eine Abfindung schützt davor nicht und kann zusätzlich das Ruhen des Anspruchs auslösen, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde. Was von einer Abfindung nach Steuern bleibt, zeigt der Abfindungsrechner.
Wie viel darf man neben dem ALG I verdienen?
Neben dem Arbeitslosengeld bleiben 165 Euro Nebenverdienst pro Kalendermonat anrechnungsfrei (§ 155 SGB III). Jeder Euro darüber wird vom ALG I abgezogen. Ein Minijob mit 556 Euro würde das ALG I also um 391 Euro kürzen.
Die Tätigkeit muss dabei unter 15 Wochenstunden bleiben. Ab 15 Stunden gelten Sie nicht mehr als arbeitslos und der Anspruch entfällt vollständig, nicht nur anteilig. Diese Stundengrenze ist die härtere der beiden Grenzen.
Der Freibetrag von 165 Euro ist ein Nettobetrag und gilt pro Kalendermonat, nicht pro Tätigkeit. Wer zwei Nebenjobs hat, bekommt den Freibetrag trotzdem nur einmal. Für Nebeneinkommen aus einer Weiterbildungsmaßnahme sieht § 155 SGB III einen höheren Freibetrag von 400 Euro monatlich vor.
Ist Arbeitslosengeld steuerpflichtig?
Arbeitslosengeld I ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG. Auf das ALG I selbst zahlen Sie keinen Cent Steuern, es erhöht aber den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte des Jahres.
Praktisch heißt das: Wer 2026 sechs Monate lang 1.415 Euro ALG I bezieht, also 8.490 Euro, und danach wieder arbeitet, wird für das Gesamteinkommen mit dem höheren Steuersatz belastet, der sich inklusive der 8.490 Euro ergibt. Nachzahlungen im Steuerbescheid sind daher der Normalfall.
Wer in einem Jahr Arbeitslosengeld bezogen hat, ist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, sobald die Lohnersatzleistungen 410 Euro im Jahr übersteigen (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Die Auswirkung auf Ihre Steuerlast überschlagen Sie mit dem Einkommensteuer-Rechner.
Während des ALG-I-Bezugs bleiben Sie in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert. Die Beiträge trägt die Agentur für Arbeit, sie werden Ihnen nicht vom ALG I abgezogen.
Welche Fehler kosten beim ALG I bares Geld?
Die drei teuersten Fehler sind die verspätete Arbeitsuchendmeldung, die Eigenkündigung ohne wichtigen Grund und ein Steuerklassenwechsel zur falschen Zeit. Jeder einzelne kann vierstellige Beträge kosten.
Die Steuerklasse zum 1. Januar des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, bestimmt die Lohnsteuer im Leistungsentgelt (§ 153 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Ein Wechsel in eine günstigere Klasse mitten im Jahr wirkt sich auf das ALG I dieses Jahres deshalb nicht mehr aus. Wer eine Arbeitslosigkeit kommen sieht, prüft die Klassenwahl rechtzeitig im Vorjahr mit dem Steuerklassen-Rechner.
Ein weiterer Klassiker ist die Verwechslung von Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung. Die Arbeitsuchendmeldung ist drei Monate vor Vertragsende fällig und kann telefonisch erfolgen. Die Arbeitslosmeldung muss persönlich und frühestens drei Monate vor dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen; sie wirkt nicht rückwirkend, jeder verspätete Tag ist verloren.
Wer vor der Arbeitslosigkeit krank war oder in Kurzarbeit stand, sollte das Bemessungsentgelt genau prüfen. Kurzarbeitergeld und Krankengeld mindern das beitragspflichtige Arbeitsentgelt und damit die ALG-I-Höhe nicht automatisch, denn § 151 SGB III enthält dafür Korrekturregeln. Die jeweiligen Leistungen berechnen der Kurzarbeitergeld-Rechner und der Krankengeld-Rechner.