Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Was ist 2026 günstiger?
Für die meisten Familien ist 2026 das Kindergeld günstiger, für Gutverdiener der Kinderfreibetrag. Sie bekommen niemals beides zugleich. Das Finanzamt rechnet automatisch aus, welche Variante mehr bringt, und setzt sie an. Diese sogenannte Günstigerprüfung ist in § 31 EStG geregelt, Sie müssen dafür nichts beantragen.
Das Kindergeld beträgt 2026 einheitlich 259 Euro je Kind und Monat, das sind 3.108 Euro im Jahr. Der Kinderfreibetrag samt Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA) liegt bei 9.756 Euro je Kind für beide Elternteile zusammen. Wie viel dieser Freibetrag wert ist, hängt von Ihrem Grenzsteuersatz ab, das Kindergeld dagegen fließt unabhängig vom Einkommen.
Der Rechner oben stellt beide Wege gegenüber. Er ermittelt Ihre Steuerersparnis durch den Freibetrag nach dem Tarif des § 32a EStG 2026 und vergleicht sie mit dem Jahreskindergeld. Wie viel Kindergeld Ihnen konkret zusteht, prüfen Sie zusätzlich mit dem Kindergeld-Rechner.
| Merkmal | Kindergeld | Kinderfreibetrag (mit BEA) |
|---|---|---|
| Höhe 2026 je Kind | 259 € / Monat = 3.108 € / Jahr | 9.756 € (beide Eltern) |
| Wie es wirkt | Monatliche Auszahlung der Familienkasse | Abzug vom zu versteuernden Einkommen |
| Abhängigkeit vom Einkommen | Keine, für alle gleich hoch | Ersparnis steigt mit dem Grenzsteuersatz |
| Prüfung | Finanzamt setzt automatisch die günstigere Variante an (§ 31 EStG) | |
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2026?
Der volle Kinderfreibetrag 2026 beträgt 9.756 Euro je Kind, wenn beide Elternteile zusammen veranlagt werden. Er setzt sich aus zwei Teilen zusammen: dem eigentlichen Kinderfreibetrag von 6.828 Euro für das sächliche Existenzminimum und dem BEA-Freibetrag von 2.928 Euro für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Beide Beträge stehen in § 32 Abs. 6 EStG.
Jedem Elternteil steht die Hälfte zu, also 3.414 Euro Kinderfreibetrag plus 1.464 Euro BEA, zusammen 4.878 Euro. Bei einer Zusammenveranlagung verdoppeln sich diese Halbbeträge zum vollen Freibetrag von 9.756 Euro. Getrennt lebende oder unverheiratete Eltern erhalten grundsätzlich jeweils ihre Hälfte auf die eigene Steuer angerechnet.
| Bestandteil je Kind | Je Elternteil | Beide Eltern |
|---|---|---|
| Kinderfreibetrag (sächliches Existenzminimum) | 3.414 € | 6.828 € |
| BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung) | 1.464 € | 2.928 € |
| Summe Kinderfreibetrag | 4.878 € | 9.756 € |
Wichtig ist der Unterschied zum Kindergeld: Der Freibetrag ist kein Geld, das Sie ausgezahlt bekommen, sondern ein Betrag, der Ihr zu versteuerndes Einkommen mindert. Aus 9.756 Euro weniger zu versteuerndem Einkommen wird also nur dann ein Vorteil, wenn darauf tatsächlich Einkommensteuer entfallen wäre.
Der BEA-Freibetrag ist seit 2021 unverändert bei 2.928 Euro, während der eigentliche Kinderfreibetrag jedes Jahr angehoben wird, um das steuerfreie Existenzminimum des Kindes abzusichern. Diese jährliche Anpassung schreibt das Bundesverfassungsgericht vor, damit das Einkommen in Höhe des kindlichen Existenzminimums steuerfrei bleibt. Für 2026 ergibt sich daraus der volle Betrag von 9.756 Euro je Kind.
Wie funktioniert die Günstigerprüfung nach § 31 EStG?
Bei der Günstigerprüfung berechnet das Finanzamt Ihre Einkommensteuer zweimal: einmal ohne und einmal mit Abzug des Kinderfreibetrags. Die Differenz ist Ihre Steuerersparnis durch den Freibetrag. Ist diese Ersparnis höher als das Jahreskindergeld, gilt der Freibetrag als günstiger, und das bereits gezahlte Kindergeld wird gegengerechnet. Grundlage ist § 31 EStG.
Die Formel lautet vereinfacht: Steuerersparnis ist gleich Einkommensteuer auf das volle zu versteuernde Einkommen minus Einkommensteuer auf das um den Freibetrag verringerte Einkommen. Bei Zusammenveranlagung wird der Tarif nach dem Splittingverfahren angewendet, also auf das halbe Einkommen gerechnet und das Ergebnis verdoppelt.
Zwei Dinge folgen daraus. Erstens: Wer wenig oder keine Einkommensteuer zahlt, für den ist immer das Kindergeld günstiger, weil ein Freibetrag ohne Steuerlast ins Leere läuft. Zweitens: Je höher Ihr Grenzsteuersatz, desto mehr ist der Freibetrag wert, bis er das Kindergeld übersteigt. Wo genau diese Schwelle liegt, hängt von Einkommen, Kinderzahl und Veranlagungsart ab.
Übersteigt die Steuerersparnis das Kindergeld, zahlen Sie das Kindergeld faktisch zurück, indem es der tariflichen Steuer wieder hinzugerechnet wird. Sie behalten unterm Strich nur den Mehrbetrag. Das Kindergeld ist damit eine monatliche Vorauszahlung auf die spätere Günstigerprüfung.
Sie müssen für die Prüfung nichts gesondert beantragen, sollten aber die Anlage Kind ausfüllen und dort jedes Kind mit Steuer-Identifikationsnummer eintragen. Fehlt die Anlage, kann das Finanzamt den Freibetrag nicht ansetzen, und ein möglicher Vorteil geht verloren. Der Freibetrag wirkt sich immer auf das gesamte Jahr aus, auch wenn ein Kind erst im Laufe des Jahres geboren wurde, denn er wird bei der Jahressteuer voll gewährt und nur für das Kindergeld monatsweise gezählt.
Ab welchem Einkommen lohnt sich der Kinderfreibetrag?
Bei zwei Kindern und Zusammenveranlagung lohnt sich der Kinderfreibetrag ab rund 91.000 Euro zu versteuerndem Einkommen. Darunter ist das Kindergeld günstiger, darüber übersteigt die Steuerersparnis die Kindergeldsumme von 6.216 Euro. Die folgende Tabelle rechnet vier typische Einkommen nach dem Tarif 2026 durch (vereinfacht, Zusammenveranlagung, zwei Kinder).
| Zu versteuerndes Einkommen | Steuerersparnis Freibetrag | Kindergeld / Jahr | Günstiger |
|---|---|---|---|
| 60.000 € | 5.172 € | 6.216 € | Kindergeld (+1.044 €) |
| 90.000 € | 6.184 € | 6.216 € | Kindergeld (+32 €) |
| 120.000 € | 7.198 € | 6.216 € | Kinderfreibetrag (+982 €) |
| 150.000 € | 8.122 € | 6.216 € | Kinderfreibetrag (+1.906 €) |
Die Schwelle verschiebt sich mit der Kinderzahl. Bei nur einem Kind liegt sie schon bei etwa 86.000 Euro, weil dem kleineren Freibetrag von 9.756 Euro nur ein Kindergeld von 3.108 Euro gegenübersteht. Insgesamt bewegt sich der Wendepunkt je nach Kinderzahl grob zwischen 86.000 und 91.000 Euro zu versteuerndem Einkommen (vereinfacht, Zusammenveranlagung).
Bei einer Einzelveranlagung greift die Schwelle wegen des fehlenden Splittingvorteils schon bei etwa der Hälfte dieses Einkommens. Ihren persönlichen Grenzsteuersatz und die exakte Einkommensteuer ermitteln Sie mit dem Einkommensteuer-Rechner.
Der Grund für den späten Wendepunkt liegt im Verhältnis von Freibetrag und Kindergeld. Der Freibetrag ist nur so viel wert, wie Ihr Spitzensteuersatz auf die 9.756 Euro entfällt. Bei einem Grenzsteuersatz von 32 Prozent ergeben sich rund 3.122 Euro Ersparnis je Kind, was das Kindergeld von 3.108 Euro gerade eben übersteigt. Erst wenn Ihr letzter verdienter Euro mit deutlich mehr als 30 Prozent belastet wird, zieht der Freibetrag am Kindergeld vorbei.
Rechenbeispiel: 90.000 Euro, zwei Kinder, Zusammenveranlagung
Ein Ehepaar mit 90.000 Euro gemeinsamem zu versteuerndem Einkommen und zwei Kindern spart durch den Kinderfreibetrag 6.184 Euro Einkommensteuer. Das Kindergeld bringt mit 6.216 Euro im Jahr geringfügig mehr, also bleibt es beim Kindergeld. Der Nachteil des Freibetrags beträgt hier nur 32 Euro. Der vollständige Rechenweg:
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Zu versteuerndes Einkommen (Eltern gemeinsam) | 90.000 € |
| Kinderfreibetrag + BEA, 2 Kinder (2 × 9.756 €) | 19.512 € |
| Zu versteuerndes Einkommen abzüglich Freibetrag | 70.488 € |
| Einkommensteuer auf 90.000 € (Splitting, § 32a) | 17.670 € |
| Einkommensteuer auf 70.488 € (Splitting) | 11.486 € |
| Steuerersparnis durch den Freibetrag | 6.184 € |
| Kindergeld 2 Kinder / Jahr (2 × 259 € × 12) | 6.216 € |
| Ergebnis der Günstigerprüfung | Kindergeld (+32 €) |
Lesen Sie die Einkommensteuerzeilen genau. Die 17.670 Euro sind das Doppelte der Steuer auf 45.000 Euro (8.835 Euro), weil das Splittingverfahren das Einkommen halbiert und die Steuer verdoppelt. Auf 70.488 Euro sind es analog zweimal 5.743 Euro, also 11.486 Euro.
Steigt dasselbe Paar auf 120.000 Euro, kippt das Ergebnis: Die Ersparnis wächst auf 7.198 Euro und übertrifft das Kindergeld um 982 Euro. Erst diesen Mehrbetrag zahlt das Finanzamt zusätzlich aus, denn das laufend gezahlte Kindergeld wird gegengerechnet. Wie sich Kinder auf Ihr Monatsnetto auswirken, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.
Warum steht der Kinderfreibetrag auf der Lohnsteuerkarte, senkt aber die Lohnsteuer nicht?
Beim monatlichen Lohnsteuerabzug mindert der Kinderfreibetrag nur den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, nicht die Lohnsteuer selbst. Der Grund: Solange Sie Kindergeld beziehen, ist die Lohnsteuer bereits die günstigere Variante. Der eingetragene Kinderfreibetrag wirkt hier ausschließlich als Bemessungsgrundlage für die beiden Zuschlagsteuern nach § 32 EStG in Verbindung mit § 51a EStG.
Die als „Zahl der Kinderfreibeträge“ in den ELStAM hinterlegten 0,5 oder 1,0 je Kind reduzieren also nur Soli und Kirchensteuer. Wie stark der Kinderfreibetrag Ihre Kirchensteuer senkt, sehen Sie im Kirchensteuer-Rechner, denn dort wird der Freibetrag zwingend abgezogen, selbst wenn beim Kindergeld die Günstigerprüfung anders ausfällt.
Die volle einkommensteuerliche Wirkung des Freibetrags entsteht erst mit der Steuererklärung. Dort führt das Finanzamt die Günstigerprüfung durch und erstattet den Mehrbetrag, falls der Freibetrag das Kindergeld übersteigt. Verdienen Sie so viel, dass sich der Freibetrag lohnt, kommt der Vorteil also gebündelt über den Steuerbescheid und nicht monatlich über die Gehaltsabrechnung.
Welche Fehler und Sonderfälle sollten Eltern kennen?
Der häufigste Irrtum ist die Annahme, man könne Kindergeld und Kinderfreibetrag addieren. Das geht nicht, es gilt immer nur die günstigere Variante. Ein zweiter Fehler betrifft Alleinerziehende: Ihnen steht zunächst nur der halbe Freibetrag von 4.878 Euro zu, sofern der andere Elternteil nicht auf seine Hälfte verzichtet oder seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Bei getrennt lebenden Eltern lässt sich der halbe Kinderfreibetrag des einen Elternteils auf den anderen übertragen, wenn dieser den Unterhalt allein trägt. Ebenso kann der BEA-Freibetrag auf den Elternteil übertragen werden, bei dem das minderjährige Kind gemeldet ist. Beides wird in der Anlage Kind zur Steuererklärung beantragt.
Für volljährige Kinder gilt Kindergeld und Kinderfreibetrag weiter, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, etwa eine Erstausbildung oder ein Studium, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 32 Abs. 4 EStG). Die Höhe des Kindergeldes selbst regelt § 66 EStG.
Ein dritter Punkt ist das Zusammenspiel mit dem Elterngeld im Geburtsjahr. Elterngeld ersetzt Einkommen und ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt Ihren Steuersatz. Das kann die Günstigerprüfung im ersten Jahr beeinflussen. Ihren Anspruch berechnen Sie mit dem Elterngeld-Rechner. Beachten Sie außerdem, dass die hier gezeigten Schwellenwerte vereinfacht sind und Ihr tatsächliches Ergebnis von weiteren Abzügen abhängt.