Wie hoch ist das Kindergeld 2026?
Das Kindergeld beträgt 2026 für jedes Kind 259 Euro im Monat. Das sind 3.108 Euro pro Jahr und Kind. Eine Familie mit zwei Kindern erhält 518 Euro monatlich und 6.216 Euro im Jahr, eine Familie mit drei Kindern 777 Euro monatlich und 9.324 Euro im Jahr.
Der Betrag steht in § 66 Abs. 1 EStG: „Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 259 Euro.“ Gegenüber 2025 ist das ein Plus von 4 Euro monatlich, denn 2025 lag der Satz bei 255 Euro. Die Bundesagentur für Arbeit zahlt den neuen Betrag seit Januar 2026 automatisch aus, ein neuer Antrag ist dafür nicht nötig.
Seit 2023 ist die frühere Staffelung nach Ordnungszahl abgeschafft. Das vierte Kind bringt genau so viel wie das erste: 259 Euro. Das Kindergeld ist außerdem einkommensunabhängig, ein Spitzenverdiener bekommt denselben Betrag wie eine Familie mit Mindestlohn. Der Kindergeld-Rechner auf dieser Seite multipliziert deshalb schlicht die Kinderzahl mit 259 Euro und prüft zusätzlich, ob der Kinderfreibetrag für Sie günstiger wäre.
Wer hat Anspruch auf Kindergeld?
Anspruch hat, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und ein Kind im Sinne des § 32 EStG zu berücksichtigen hat (§ 62 EStG). Berücksichtigt werden leibliche Kinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Stiefkinder und Enkelkinder, sofern sie im Haushalt des Berechtigten leben.
Für jedes Kind wird Kindergeld nur an eine Person gezahlt. § 64 EStG formuliert das eindeutig: „Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.“ Maßgeblich ist das Obhutsprinzip, also derjenige Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt.
Leben die Eltern zusammen, bestimmen sie selbst, wer die 259 Euro erhält. Können sie sich nicht einigen, entscheidet auf Antrag das Familiengericht. Bei getrennten Eltern bekommt das Kindergeld der Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist; der andere darf es beim Kindesunterhalt zur Hälfte gegenrechnen, was der Unterhaltsrechner abbildet.
Wie lange wird Kindergeld gezahlt?
Bis zum 18. Geburtstag fließt Kindergeld ohne jede weitere Bedingung, danach längstens bis zum 25. Geburtstag und nur unter Auflagen. Konkret gezahlt wird ab dem Geburtsmonat bis zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen wegfallen (§ 66 Abs. 2 EStG).
Nach § 32 Abs. 4 EStG gibt es für volljährige Kinder Kindergeld, wenn das Kind bis 21 arbeitslos und bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist, oder wenn es bis 25 eine Berufsausbildung oder ein Studium absolviert, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, keinen Ausbildungsplatz findet oder einen anerkannten Freiwilligendienst leistet.
Eine wichtige Grenze gilt nach der ersten abgeschlossenen Berufsausbildung: Dann schadet eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden dem Kindergeldanspruch (§ 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG). Ein Ausbildungsdienstverhältnis und ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bleiben dagegen unschädlich, egal wie viele Stunden das Kind dort arbeitet.
Während der ersten Berufsausbildung oder des Erststudiums spielt die Arbeitszeit des Kindes dagegen überhaupt keine Rolle. Ein Student im Bachelor darf 30 Stunden pro Woche jobben, ohne dass die Familienkasse das Kindergeld kürzt. Auch die Höhe der eigenen Einkünfte des Kindes spielt keine Rolle mehr: § 32 Abs. 4 EStG kennt heute keine Einkommensgrenze für das Kind, sondern nur noch die 20-Stunden-Grenze nach abgeschlossener Erstausbildung.
Ohne Altersgrenze läuft das Kindergeld weiter, wenn ein Kind wegen einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG).
Welche Beträge gelten 2026 rund um das Kind?
Neben den 259 Euro Kindergeld pro Monat gibt es 2026 einen Kinderfreibetrag von zusammen 9.756 Euro je Kind sowie einen Kinderzuschlag von bis zu 297 Euro monatlich für Familien mit kleinem Einkommen. Die folgende Tabelle nennt alle Werte mit Rechtsgrundlage.
| Leistung / Freibetrag 2026 | Betrag | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kindergeld je Kind und Monat | 259,00 € | § 66 Abs. 1 EStG |
| Kindergeld je Kind und Jahr | 3.108,00 € | § 66 Abs. 1 EStG |
| Kinderfreibetrag (sächliches Existenzminimum), je Elternteil | 3.414,00 € | § 32 Abs. 6 EStG |
| BEA-Freibetrag (Betreuung, Erziehung, Ausbildung), je Elternteil | 1.464,00 € | § 32 Abs. 6 EStG |
| Freibeträge zusammen, beide Elternteile je Kind | 9.756,00 € | § 32 Abs. 6 EStG |
| Kinderzuschlag, je Kind und Monat (Höchstbetrag) | bis 297,00 € | § 6a BKGG |
| Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, erstes Kind | 4.260,00 € | § 24b EStG |
| Entlastungsbetrag, je weiteres Kind | + 240,00 € | § 24b EStG |
| Grundfreibetrag (Vergleichsgröße Tarif) | 12.348,00 € | § 32a Abs. 1 EStG |
Der Kinderzuschlag von bis zu 297 Euro je Kind und Monat richtet sich an Eltern, die zwar für sich selbst, aber nicht für ihre Kinder genug verdienen. Voraussetzung ist laut Bundesagentur für Arbeit ein Bruttoeinkommen von mindestens 900 Euro bei Paaren und 600 Euro bei Alleinerziehenden. Wer darunter liegt, landet in der Grundsicherung; das rechnet der Bürgergeld-Rechner durch. Ergänzend kommt oft ein Anspruch aus dem Wohngeld-Rechner in Betracht.
Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Was ist günstiger?
Bis zu einem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen von rund 91.000 Euro ist bei zwei Kindern das Kindergeld günstiger, darüber der Kinderfreibetrag. Bei einem Kind liegt die Schwelle bei rund 86.000 Euro, bei drei Kindern bei rund 96.000 Euro. Diese Werte gelten für zusammen veranlagte Eltern im Splittingverfahren, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
Der Grund steht in § 31 EStG: Kindergeld und Kinderfreibetrag gibt es nie nebeneinander. Das Finanzamt vergleicht bei der Veranlagung, ob die Steuerersparnis durch die Freibeträge höher ist als das gezahlte Kindergeld. Ist sie es, zieht das Finanzamt die Freibeträge ab und rechnet das ausgezahlte Kindergeld wieder auf die Steuer drauf.
Diese Günstigerprüfung erfolgt von Amts wegen. Sie müssen nichts beantragen und können sich nicht falsch entscheiden, Sie brauchen nur die Anlage Kind in Ihrer Steuererklärung abzugeben. Die Details der Freibetragsseite zeigt der Kinderfreibetrag-Rechner, den Tarifeffekt insgesamt der Einkommensteuer-Rechner.
Ein wichtiger Hinweis zur Genauigkeit: Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer bemessen sich stets nach der fiktiven Steuer mit Kinderfreibeträgen. Deshalb wirken die Freibeträge dort schon deutlich unterhalb der oben genannten Schwellen entlastend, auch wenn beim Kindergeld selbst noch nichts passiert.
Rechenbeispiel: Familie mit zwei Kindern und 90.000 Euro zvE
Ein zusammen veranlagtes Ehepaar mit zwei Kindern und 90.000 Euro zu versteuerndem Einkommen erhält 6.216 Euro Kindergeld im Jahr. Die Steuerersparnis durch die Freibeträge läge bei 6.184 Euro, also 32 Euro darunter. Es bleibt damit beim Kindergeld.
| Rechenschritt | Betrag pro Jahr |
|---|---|
| Kindergeld 2 Kinder × 259 € × 12 Monate | 6.216,00 € |
| Freibeträge 2 Kinder × 9.756 € | 19.512,00 € |
| Einkommensteuer auf 90.000 € zvE (Splitting, ohne Freibeträge) | 17.670,00 € |
| Einkommensteuer auf 70.488 € zvE (Splitting, mit Freibeträgen) | 11.486,00 € |
| Steuerersparnis durch die Freibeträge | 6.184,00 € |
| Ergebnis der Günstigerprüfung | Kindergeld, Vorsprung 32,00 € |
Dieselbe Familie mit 120.000 Euro zu versteuerndem Einkommen käme auf eine Steuerersparnis von 7.198 Euro gegenüber 6.216 Euro Kindergeld. Dann setzt das Finanzamt die Freibeträge an, rechnet das Kindergeld hinzu und die Familie steht um 982 Euro pro Jahr besser da. Alle Werte folgen dem Tarif nach § 32a EStG und sind auf volle Euro gerundet.
Wie beantragen Sie Kindergeld und wann wird es gezahlt?
Kindergeld gibt es nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, und rückwirkend höchstens für sechs Monate. § 70 Abs. 1 EStG stellt klar: „Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.“
Wer nach der Geburt sieben Monate wartet, verliert damit bereits den ersten Monat, also 259 Euro. Wer ein Jahr wartet, verliert sechs Monate und damit 1.554 Euro. Diese Frist ist der teuerste Fehler beim Kindergeld und lässt sich durch nichts heilen.
Die Sechsmonatsgrenze betrifft nur die Auszahlung, nicht die Festsetzung. Die Familienkasse setzt das Kindergeld also durchaus für den gesamten Zeitraum fest, überweist aber nur die letzten sechs Monate. Praktisch heißt das: Ein Antrag im Juli 2026 bringt Geld ab Januar 2026, ein Antrag im August 2026 nur noch ab Februar 2026.
Für den Antrag brauchen Sie die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes und Ihre eigene. Die Auszahlung erfolgt monatlich auf ein Konto; den konkreten Zahltag entnehmen Sie dem Auszahlungskalender Ihrer Familienkasse. Rund um die Geburt greifen parallel weitere Leistungen, die der Elterngeld-Rechner und der Mutterschaftsgeld-Rechner abbilden.
Welche Fehler kosten beim Kindergeld am meisten Geld?
Vier Fehler kosten regelmäßig dreistellige bis vierstellige Beträge: der zu späte Antrag (bis zu 1.554 Euro), die nicht gemeldete Änderung, der falsche Kindergeldberechtigte bei getrennten Eltern und der vergessene Weiterbezug ab 18.
Der Klassiker ist der Übergang zur Volljährigkeit. Zum 18. Geburtstag stellt die Familienkasse die Zahlung ein, wenn ihr kein Nachweis über Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst vorliegt. Reichen Sie die Immatrikulationsbescheinigung oder den Ausbildungsvertrag rechtzeitig ein, sonst müssen Sie den Anspruch neu geltend machen und laufen wieder in die Sechsmonatsgrenze.
Der zweite Klassiker ist die Mitteilungspflicht. Änderungen wie Ausbildungsabbruch, Umzug ins Ausland oder ein Wechsel des Haushalts, in dem das Kind lebt, müssen Sie der Familienkasse unverzüglich anzeigen. Zu Unrecht gezahltes Kindergeld fordert die Familienkasse zurück, auch für weit zurückliegende Monate. Bei 259 Euro monatlich summiert sich das schnell auf mehrere tausend Euro auf einen Schlag.
Ein vierter Fehler betrifft getrennte Eltern: Wer das Kindergeld erhält, entscheidet allein das Obhutsprinzip, nicht die Höhe des Unterhalts. Zieht das Kind zum anderen Elternteil, muss der bisherige Berechtigte das melden. Wer weiterkassiert, obwohl das Kind längst umgezogen ist, zahlt alles zurück und riskiert ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, denn Kindergeld ist rechtlich eine Steuervergütung nach § 31 Satz 3 EStG.
Der dritte Punkt betrifft die Steuerklasse: Das Kindergeld selbst hängt nicht von der Steuerklasse ab, wohl aber der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 Euro, der über die Steuerklasse II läuft. Ob Ihre Kombination passt, prüfen Sie mit dem Steuerklassen-Rechner.
Und ein Beruhigungspunkt zum Schluss: Kindergeld ist keine steuerpflichtige Einnahme. Es erhöht Ihr zu versteuerndes Einkommen nicht, unterliegt keinem Progressionsvorbehalt und muss nicht in der Steuererklärung als Einkommen angegeben werden. In der Anlage Kind wird es nur für die Günstigerprüfung nach § 31 EStG erfasst.