Wie viel Kindesunterhalt müssen Sie 2026 zahlen?
Mindestens 352,50 Euro im Monat: Das ist der Mindestunterhalt der untersten Altersstufe (482 Euro für 0- bis 5-Jährige) abzüglich des halben Kindergelds von 129,50 Euro. Nach oben steigt der Unterhalt mit Einkommen und Alter des Kindes, in der höchsten Tabellenstufe auf bis zu 1.386 Euro Bedarf für Volljährige (200 Prozent des Mindestunterhalts).
Grundlage ist die Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Sie ist kein Gesetz, wird aber von Jugendämtern und Familiengerichten bundesweit als Leitlinie zur Konkretisierung der gesetzlichen Unterhaltspflicht aus § 1601 BGB verwendet.
Wie funktioniert die Düsseldorfer Tabelle?
Die Tabelle hat 15 Einkommensstufen (von bis 2.100 Euro bis 11.200 Euro bereinigtes Nettoeinkommen) und 4 Altersstufen (0 bis 5, 6 bis 11, 12 bis 17, ab 18 Jahre). Stufe 1 entspricht dem Mindestunterhalt (100 Prozent), Stufe 15 dem Doppelten (200 Prozent). Ihr bereinigtes Nettoeinkommen bestimmt die Zeile, das Alter des Kindes die Spalte.
Wichtig: Die Tabelle ist auf zwei Unterhaltsberechtigte zugeschnitten, etwa zwei Kinder oder ein Kind und einen Ehegatten. Bei nur einem Berechtigten stufen Gerichte in der Regel eine Stufe höher ein, bei drei oder mehr Berechtigten entsprechend niedriger.
Wie hoch sind die Bedarfssätze 2026?
Der Mindestunterhalt (Stufe 1) beträgt 482, 554, 649 und 693 Euro je nach Altersstufe. Jede weitere Einkommensstufe erhöht diese Sätze um den Tabellen-Prozentsatz, aufgerundet auf volle Euro. Ein Auszug:
| Nettoeinkommen (bereinigt) | % | 0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre | ab 18 |
|---|---|---|---|---|---|
| bis 2.100 € | 100 | 482 € | 554 € | 649 € | 693 € |
| 2.101 - 2.500 € | 105 | 507 € | 582 € | 682 € | 728 € |
| 2.501 - 2.900 € | 110 | 531 € | 610 € | 714 € | 763 € |
| 2.901 - 3.300 € | 115 | 555 € | 638 € | 747 € | 797 € |
| 3.301 - 3.700 € | 120 | 579 € | 665 € | 779 € | 832 € |
| 5.301 - 5.700 € | 160 | 772 € | 887 € | 1.039 € | 1.109 € |
| 9.701 - 11.200 € | 200 | 964 € | 1.108 € | 1.298 € | 1.386 € |
Oberhalb von 11.200 Euro bereinigtem Nettoeinkommen wird der Unterhalt nach den Umständen des Einzelfalls bemessen. Die Bedarfssätze sind Tabellenbeträge vor Kindergeld-Anrechnung, nicht der Zahlbetrag.
Wie wird das Kindergeld angerechnet?
Das Kindergeld beträgt 2026 259 Euro pro Kind und Monat. Bei minderjährigen Kindern wird nach § 1612b BGB die Hälfte (129,50 Euro) vom Tabellenbedarf abgezogen, weil die andere Hälfte dem betreuenden Elternteil zusteht. Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld angerechnet.
Beispiel Stufe 1: Für ein 4-jähriges Kind sind das 482 minus 129,50, also 352,50 Euro Zahlbetrag. Für ein volljähriges Kind in Stufe 1: 693 minus 259, also 434 Euro. Ob sich für Sie Kindergeld oder Kinderfreibetrag lohnt, prüfen Sie mit dem Kindergeld-Rechner und dem Kinderfreibetrag-Rechner.
Was ist das bereinigte Nettoeinkommen?
Das bereinigte Nettoeinkommen ist Ihr Nettolohn abzüglich anerkannter Abzugsposten: pauschal 5 Prozent berufsbedingte Aufwendungen (mindestens 50, höchstens 150 Euro im Monat), zusätzliche Altersvorsorge bis 4 Prozent des Bruttolohns und berücksichtigungsfähige Schulden. Berufliche Einkünfte, Mieteinnahmen und auch ein Wohnvorteil im Eigenheim zählen hinzu.
Wer 3.200 Euro netto verdient und 160 Euro Pauschale plus 100 Euro Kreditrate absetzt, rechnet also mit rund 2.950 Euro und landet in Stufe 4. Ihr Netto aus dem Bruttolohn ermitteln Sie mit dem Brutto-Netto-Rechner; nach einer Trennung lohnt oft auch ein Blick auf die Steuerklassen.
Rechenbeispiel: 3.000 Euro netto, Kind 8 Jahre
Ein erwerbstätiger Vater mit 3.000 Euro bereinigtem Nettoeinkommen zahlt für sein 8-jähriges Kind 508,50 Euro im Monat, wenn zwei Unterhaltsberechtigte vorhanden sind. Der Rechenweg:
| Schritt | Wert |
|---|---|
| Bereinigtes Nettoeinkommen | 3.000 € |
| Einkommensstufe 4 (2.901 - 3.300 €) | 115 % |
| Tabellenbedarf Altersstufe 6-11 | 638 € |
| abzüglich halbes Kindergeld | - 129,50 € |
| Zahlbetrag pro Monat | 508,50 € |
Wäre das Kind der einzige Unterhaltsberechtigte, käme Stufe 5 (120 Prozent) zur Anwendung: 665 Euro Bedarf, Zahlbetrag 535,50 Euro. Bei drei Berechtigten Stufe 3: 610 Euro Bedarf, Zahlbetrag 480,50 Euro.
Wie hoch ist der Zahlbetrag je Einkommensstufe?
Für ein Kind zwischen 6 und 11 Jahren reicht der monatliche Zahlbetrag nach Abzug des halben Kindergelds von 424,50 Euro in Stufe 1 bis 535,50 Euro in Stufe 5. Der Zahlbetrag ist immer der Tabellenbedarf abzüglich 129,50 Euro (halbes Kindergeld bei Minderjährigen). Die folgende Tabelle zeigt die ersten fünf Einkommensstufen für diese Altersgruppe.
| Einkommensstufe | % | Tabellenbedarf (6-11) | − halbes Kindergeld | Zahlbetrag |
|---|---|---|---|---|
| bis 2.100 € | 100 | 554 € | 129,50 € | 424,50 € |
| 2.101 - 2.500 € | 105 | 582 € | 129,50 € | 452,50 € |
| 2.501 - 2.900 € | 110 | 610 € | 129,50 € | 480,50 € |
| 2.901 - 3.300 € | 115 | 638 € | 129,50 € | 508,50 € |
| 3.301 - 3.700 € | 120 | 665 € | 129,50 € | 535,50 € |
Für die jüngere Altersstufe (0 bis 5 Jahre) liegt jeder Zahlbetrag um 72 Euro niedriger, für die ältere (12 bis 17 Jahre) höher, weil sich der Tabellenbedarf ändert, das halbe Kindergeld von 129,50 Euro aber gleich bleibt. Ihr für die Einstufung maßgebliches Netto ermitteln Sie mit dem Brutto-Netto-Rechner.
Wie viel Unterhalt bei zwei oder drei Kindern?
Bei zwei Kindern von 3 und 7 Jahren und 2.500 Euro bereinigtem Nettoeinkommen zahlen Sie zusammen 830 Euro im Monat: 507 Euro plus 582 Euro Tabellenbedarf in Stufe 2, jeweils abzüglich 129,50 Euro Kindergeld-Anrechnung. Der Selbstbehalt von 1.450 Euro bleibt dabei gewahrt.
Die Zahl der Unterhaltsberechtigten verschiebt zusätzlich die Einstufung. Die Düsseldorfer Tabelle unterstellt zwei Berechtigte. Bei nur einem Kind stufen Gerichte in der Regel eine Stufe höher ein, bei drei oder mehr Berechtigten eine Stufe tiefer. Reicht das Einkommen nicht für alle Zahlbeträge plus Selbstbehalt, liegt ein Mangelfall vor und der verfügbare Betrag wird anteilig verteilt.
Ob sich für Ihre Familie Kindergeld oder der Kinderfreibetrag stärker auswirkt, prüfen Sie mit dem Kindergeld-Rechner und dem Kinderfreibetrag-Rechner.
Was ist der Selbstbehalt und wie hoch ist er?
Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern liegt bei 1.450 Euro im Monat für Erwerbstätige und 1.200 Euro für nicht Erwerbstätige, darin enthalten sind 520 Euro Warmmiete. Gegenüber volljährigen Kindern gilt ein angemessener Selbstbehalt von 1.750 Euro. Was Ihnen nach Unterhalt weniger bleibt, muss der Unterhalt nicht aufzehren.
Reicht das Einkommen nicht für alle Zahlbeträge und den Selbstbehalt (Mangelfall), wird der verfügbare Betrag anteilig verteilt; minderjährige und privilegierte volljährige Kinder gehen vor. Gegenüber Minderjährigen gilt außerdem eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit: Zumutbare Arbeit muss angenommen werden, sonst rechnen Gerichte mit fiktivem Einkommen.
Was gilt für volljährige Kinder?
Ab 18 sind beide Eltern barunterhaltspflichtig, anteilig nach ihren Einkommen; der Bedarf richtet sich nach der 4. Altersstufe (693 Euro in Stufe 1) und das Kindergeld von 259 Euro wird voll angerechnet. Für Studierende mit eigener Wohnung gilt statt der Tabelle ein fester Bedarfssatz von 990 Euro monatlich, inklusive 440 Euro Wohnkosten.
Eigenes Einkommen des Kindes mindert den Anspruch: Bei Auszubildenden wird die Ausbildungsvergütung nach Abzug einer Pauschale von 100 Euro angerechnet. BAföG (auch als Darlehen) zählt ebenfalls als Einkommen. Rund um die Geburt eines Kindes hilft übrigens der Elterngeld-Rechner bei der Finanzplanung.
Wann zahlt der Staat Unterhaltsvorschuss?
Zahlt der barunterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht vollständig, springt das Jugendamt mit Unterhaltsvorschuss ein: 223 Euro für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 295 Euro von 6 bis 11 und 390 Euro von 12 bis 17. Diese Beträge sind der Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe abzüglich des vollen Kindergelds von 259 Euro.
| Altersstufe | Mindestunterhalt | − volles Kindergeld | Unterhaltsvorschuss |
|---|---|---|---|
| 0 - 5 Jahre | 482 € | 259 € | 223 € |
| 6 - 11 Jahre | 554 € | 259 € | 295 € |
| 12 - 17 Jahre | 649 € | 259 € | 390 € |
Der Vorschuss wird bis zum 18. Geburtstag gezahlt, für Kinder ab 12 Jahren aber nur unter zusätzlichen Voraussetzungen. Der Staat holt sich das Geld anschließend beim säumigen Elternteil zurück, sobald dieser wieder leistungsfähig ist. Reicht das Einkommen dauerhaft nicht, kann ein Anspruch auf Bürgergeld bestehen.
Wer bekommt den Unterhalt ausgezahlt?
Bei minderjährigen Kindern wird der Barunterhalt an den betreuenden Elternteil gezahlt, der ihn treuhänderisch für das Kind verwaltet. Das Kind selbst ist der Anspruchsinhaber, vertreten durch den betreuenden Elternteil. Deshalb mindert das halbe Kindergeld von 129,50 Euro den Zahlbetrag: Die andere Hälfte verbleibt beim betreuenden Elternteil als dessen Anteil an der Kindergeldaufteilung.
Ab dem 18. Geburtstag ändert sich das grundlegend. Das volljährige Kind ist selbst empfangsberechtigt, der Unterhalt wird direkt an das Kind überwiesen, und das gesamte Kindergeld von 259 Euro wird angerechnet. Zugleich haften ab diesem Zeitpunkt beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen, nicht mehr nur der bisher barunterhaltspflichtige.
Was gilt beim Wechselmodell?
Beim paritätischen Wechselmodell, in dem das Kind etwa zur Hälfte bei jedem Elternteil lebt, schulden beide Eltern anteilig nach ihren Einkommen Barunterhalt. Die klassische Rollenverteilung, ein Elternteil betreut und der andere zahlt, gilt dann nicht mehr. Der Bedarf richtet sich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Eltern, und beide teilen ihn im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit.
Weil die Berechnung im Wechselmodell komplex ist und zusätzlich Mehrkosten für zwei Haushalte einbezieht, weicht das Ergebnis oft deutlich von der einfachen Tabellenrechnung ab. Dieser Rechner bildet den Regelfall ab, in dem ein Elternteil betreut und der andere den vollen Tabellenunterhalt zahlt.
Wann ändert sich der Unterhalt?
Der Zahlbetrag ändert sich automatisch mit jedem Wechsel der Altersstufe (6., 12. und 18. Geburtstag) und mit jeder neuen Düsseldorfer Tabelle, die das OLG in der Regel jährlich zum 1. Januar anpasst. Ein Kind, das 2026 zwölf wird, springt zum Geburtstag beispielsweise von 638 auf 747 Euro Tabellenbedarf in Stufe 4.
Auch Einkommensänderungen von dauerhaft rund 10 Prozent, Jobverlust oder weitere Unterhaltsberechtigte rechtfertigen eine Neuberechnung. Titulierte Unterhaltspflichten (Jugendamtsurkunde, Urteil) müssen aktiv abgeändert werden; einfach weniger zu überweisen riskiert Vollstreckung.
Welche Fehler passieren beim Kindesunterhalt am häufigsten?
Der teuerste Fehler ist, bei sinkendem Einkommen einfach weniger zu überweisen, statt den Titel förmlich abändern zu lassen: Der alte Zahlbetrag bleibt vollstreckbar, bis das Gericht oder das Jugendamt die Abänderung anerkennt. Rückstände türmen sich dann trotz gesunkenem Einkommen weiter auf.
Drei weitere Punkte werden regelmäßig übersehen. Erstens die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber Minderjährigen: Wer eine zumutbare Arbeit nicht annimmt, dem rechnen Gerichte ein fiktives Einkommen zu und bemessen den Unterhalt danach. Zweitens der automatische Sprung in die nächste Altersstufe am 6., 12. und 18. Geburtstag, der den Tabellenbedarf ohne weiteres Zutun erhöht. Drittens die volle Kindergeld-Anrechnung ab dem 18. Geburtstag, die aus dem halben Abzug von 129,50 Euro einen vollen von 259 Euro macht.
Ein Fehler eigener Art betrifft das bereinigte Nettoeinkommen: Ein Wohnvorteil im eigenen Haus, Mieteinnahmen und Steuererstattungen erhöhen die Bemessungsgrundlage, während berufsbedingte Aufwendungen und berücksichtigungsfähige Schulden sie senken. Nach einer Trennung lohnt außerdem der Blick auf die passende Steuerklasse, weil sie das Netto und damit die Einstufung verändert.