Außergewöhnliche Belastungen
Außergewöhnliche Belastungen wie hohe Krankheitskosten sind absetzbar, soweit sie die zumutbare Belastung von 1 bis 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte übersteigen.
Außergewöhnliche Belastungen (Paragraf 33 EStG) sind zwangsläufige private Kosten, die den meisten Steuerzahlern nicht entstehen: etwa Krankheits- und Zahnarztkosten, Pflegekosten, Kurkosten oder die Wiederbeschaffung nach einer Naturkatastrophe. Abziehbar ist nur der Teil, der die zumutbare Belastung übersteigt. Diese liegt je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 und 7 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte und wird seit einem BFH-Urteil von 2017 stufenweise berechnet.
Rechenbeispiel
Alleinstehend, keine Kinder, Gesamtbetrag der Einkünfte 40.000 Euro, Krankheitskosten 4.000 Euro. Zumutbare Belastung: 5 Prozent auf die ersten 15.340 Euro (767,00 Euro) plus 6 Prozent auf die restlichen 24.660 Euro (1.479,60 Euro) = 2.246,60 Euro. Abziehbar sind 4.000 minus 2.246,60 = 1.753 Euro. Bei 30 Prozent Grenzsteuersatz sparen Sie rund 526 Euro Steuern.
Praxis-Tipp: Bündeln Sie planbare Kosten wie Zahnersatz oder Brillen möglichst in einem Jahr. So überspringen Sie die zumutbare Belastung einmal deutlich, statt sie in zwei Jahren jeweils knapp zu verfehlen.
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Quelle: § 33 EStG