Zu versteuerndes Einkommen
Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer: Bruttoeinkommen minus Werbungskosten, Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen und Freibeträgen; es liegt deutlich unter dem Bruttogehalt. Bis 12.348 Euro zvE (2026) fällt keine Einkommensteuer an.
Auf Ihr Bruttogehalt wird nie direkt Einkommensteuer berechnet. Besteuert wird das zu versteuernde Einkommen (Paragraf 2 EStG), das nach mehreren Abzugsschritten übrig bleibt: Vom Bruttolohn gehen mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 Euro), der Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 Euro) und die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen (Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) ab, außerdem gegebenenfalls Kinderfreibeträge, außergewöhnliche Belastungen und weitere Abzüge.
Rechenbeispiel
Bruttojahresgehalt 50.000 Euro, Steuerklasse I, gesetzlich versichert (Zusatzbeitrag 2,9 Prozent): Werbungskosten-Pauschbetrag 1.230 Euro, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 Euro, Vorsorgeaufwendungen rund 9.925 Euro (Rentenversicherung 4.650, Krankenversicherung 4.375, Pflegeversicherung 900). Zu versteuerndes Einkommen: rund 38.809 Euro. Darauf beträgt die Einkommensteuer 2026 rund 6.835 Euro, also nur 13,7 Prozent des Bruttogehalts.
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Bruttolohn | 50.000 € |
| - Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € |
| - Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 € |
| - Vorsorgeaufwendungen (vereinfacht) | rund 9.925 € |
| Zu versteuerndes Einkommen | rund 38.809 € |
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Quelle: § 2 EStG