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Einkommensteuer & Erstattung

Zu versteuerndes Einkommen berechnen (2026)

Der Rechner geht die Reihenfolge des § 2 EStG Schritt für Schritt durch und zeigt jede Zwischensumme mit dem Namen, den sie auf Ihrem Steuerbescheid trägt: Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen.

100% kostenlosAktuelle Werte 2026DSGVO-konformZuletzt geprüft: 16. September 2026

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

Von 55.000 € Bruttoarbeitslohn bleiben 2026 rund 42.102 € zu versteuerndes Einkommen, also 76,5 %. Abgezogen werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €, Vorsorgeaufwendungen von rund 11.633 € und der Sonderausgaben-Pauschbetrag.

§Ihre Angaben

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Ihr zu versteuerndes Einkommen

42.102 €

Darauf fallen 7.882 € Einkommensteuer an, zusammen 14,3 % des Bruttolohns. Die Vorsorgeaufwendungen sind mit den tatsächlichen Arbeitnehmerbeiträgen angesetzt und damit eine Schätzung, kein Bescheid.

Bruttoarbeitslohn · § 19 EStG55.000 €
Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.230 €) · § 9a Nr. 1 EStG−1.230 €
= Gesamtbetrag der Einkünfte53.770 €
Vorsorgeaufwendungen (Renten-, Kranken-, Pflegeversicherung) · § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 EStG−11.633 €
Sonderausgaben-Pauschbetrag (36 €) · § 10c EStG−36 €
= Zu versteuerndes Einkommen42.102 €
Außergewöhnliche Belastungen · § 33 EStG0 €
Kinderfreibeträge (keine Kinder angegeben) · § 32 Abs. 6 EStG0 €
= Zu versteuerndes Einkommen42.102 €

✓Reihenfolge nach § 2 Abs. 2 bis 5 EStG · Tarif 2026 nach § 32a EStG · Vorsorgeaufwendungen vereinfacht mit den tatsächlichen AN-Beiträgen

✓Was Ihr Ergebnis bedeutet

1

12.899 € Ihres Bruttolohns erreichen den Steuertarif nie

Zwischen Bruttolohn und zu versteuerndem Einkommen liegen 12.899 €, also 23,5 % des Bruttolohns. Genau deshalb ist Ihr tatsächlicher Steuersatz deutlich niedriger als der Tarifsatz, der zu Ihrem Bruttogehalt zu passen scheint: der Tarif greift erst auf das Einkommen am Ende dieser Leiter.

2

Werbungskosten über 1.230 € wirken erst, wenn Sie sie nachweisen

Ohne Nachweis zieht das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € ab. Pendler überschreiten ihn oft schon nach wenigen Monaten: bei 25 Kilometern einfacher Entfernung und 220 Arbeitstagen sind es allein an Fahrtkosten rund 1.650 €. Jeder Euro darüber senkt Ihr zu versteuerndes Einkommen.

3

Ihr Grenzsteuersatz liegt bei 25,6 %

Von den nächsten 1.000 Euro Bruttolohn gehen 25,6 % an Einkommensteuer, während Ihre durchschnittliche Belastung 14,3 % beträgt. Der Grenzsteuersatz ist die Zahl, mit der Sie rechnen müssen, wenn Sie über eine Gehaltserhöhung, eine Abfindung oder einen zusätzlichen Werbungskostenabzug nachdenken.

4

Solidaritätszuschlag fällt bei Ihnen nicht an

Der Soli setzt erst ein, wenn die Einkommensteuer 20.350 € übersteigt. Ihre liegt darunter.

5

Verheiratete rechnen mit dem doppelten Grundfreibetrag

Bei Zusammenveranlagung wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, der Tarif darauf angewandt und das Ergebnis verdoppelt. Der Grundfreibetrag zählt dadurch zweimal, also 24.696 € statt 12.348 €. Setzen Sie oben das Häkchen, um den Unterschied zu sehen.

So wird dieses Ergebnis berechnet

Eingaben
Persönliche Angaben, Steuerjahr und relevante Abzüge
Formel / Modell
Die Eingaben werden nach dem für den Rechner ausgewiesenen Steuerjahr und den verlinkten gesetzlichen Grundlagen verarbeitet.
Ausgabe
Berechneter Steuerbetrag oder Vergleichswert; Zuschläge und Sozialabgaben werden getrennt ausgewiesen, soweit sie zum Rechner gehören.
Nächster Schritt
Prüfen Sie danach, welche Eingabe oder welcher Beleg den größten Einfluss auf das Ergebnis hat.

Annahmen

  • Steuerjahr 2026, wenn die Seite kein anderes Jahr nennt
  • Vollständige und zutreffende Eingaben
  • Modellwert ist keine verbindliche Steuerfestsetzung

Grenzen

  • Sonderregelungen, weitere Einkünfte und individuelle Bescheide können das Ergebnis verändern.

Wichtige Themen auf einen Blick

Was ist das zu versteuernde Einkommen?

Das zu versteuernde Einkommen ist der Betrag, auf den der Steuertarif tatsächlich angewendet wird. Bei 55.000 € Bruttoarbeitslohn im Jahr liegt es 2026 bei rund 42.102 €, also 76,5 % des Bruttolohns. Die Einkommensteuer darauf beträgt 7.882 €.

Die Abkürzung lautet zvE, und sie ist die wichtigste Zahl auf Ihrem Steuerbescheid: Jeder Prozentsatz, den Sie über Steuersätze lesen, bezieht sich auf sie und nicht auf Ihr Gehalt. Deshalb ist Ihre tatsächliche Belastung fast immer deutlich niedriger, als der Blick auf den Tarif vermuten lässt.

Wie wird das zu versteuernde Einkommen berechnet?

Die Berechnung ist keine Formel, sondern eine feste Reihenfolge. § 2 Abs. 2 bis 5 EStG schreibt vor, welcher Abzug von welcher Zwischensumme abgeht, und jede Zwischensumme hat einen Namen, der genau so auf Ihrem Bescheid steht. Wer nur alle Abzüge addiert, kommt auf ein anderes Ergebnis als das Finanzamt.

SchrittRechtsgrundlageBetrag
Bruttoarbeitslohn§ 19 EStG55.000 €
Arbeitnehmer-Pauschbetrag§ 9a Nr. 1 EStG−1.230 €
= Gesamtbetrag der Einkünfte§ 2 Abs. 3 EStG53.770 €
Vorsorgeaufwendungen§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 3 EStG−11.633 €
Sonderausgaben-Pauschbetrag§ 10c EStG−36 €
= Einkommen§ 2 Abs. 4 EStG42.102 €
Außergewöhnliche Belastungen§ 33 EStG0 €
Kinderfreibeträge§ 32 Abs. 6 EStG0 €
= Zu versteuerndes Einkommen§ 2 Abs. 5 EStG42.102 €

Die Tabelle zeigt den Weg für 55.000 € Bruttolohn ohne besondere Abzüge. Wichtig sind vor allem die beiden Zwischensummen: Der Gesamtbetrag der Einkünfte entscheidet über die zumutbare Belastung bei Krankheitskosten und über die Höchstgrenze für Spenden, das Einkommen über die Zumutbarkeitsgrenzen bei manchen Sozialleistungen.

Welche Werbungskosten senken das zu versteuernde Einkommen?

Ohne Nachweis zieht das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € ab (§ 9a Nr. 1 EStG). Er wirkt also auch dann, wenn Sie keinen einzigen Beleg einreichen. Erst was darüber liegt, bringt zusätzlich etwas.

Pendler überschreiten die Grenze schnell: Bei 25 Kilometern einfacher Entfernung und 220 Arbeitstagen sind es allein an Entfernungspauschale rund 1.650 €. Dazu kommen Arbeitsmittel, Fortbildungen, Bewerbungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden und die Homeoffice-Pauschale. Wie viel das im Einzelfall ausmacht, rechnet der Werbungskosten-Rechner, die Fahrtkosten die Pendlerpauschale.

Wie wirken Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben?

Der größte Abzug auf dem Weg zum zvE sind die Vorsorgeaufwendungen, also Ihre Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG). Bei 55.000 € Bruttolohn sind das rund 11.633 € im Jahr, also mehr als das Fünffache des Arbeitnehmer-Pauschbetrags.

Für alle übrigen Sonderausgaben gilt ein Pauschbetrag von nur 36 € (§ 10c EStG). Er ist so niedrig, dass ihn schon eine einzige Spende oder die gezahlte Kirchensteuer übersteigt. Dazu zählen außerdem Kinderbetreuungskosten zu 80 Prozent, Unterhaltsleistungen und Beiträge zur Riester-Rente, deren Zulagen der Riester-Rechner zeigt.

Zu versteuerndes Einkommen nach Bruttolohn

Die Tabelle zeigt, wie weit Bruttolohn und zu versteuerndes Einkommen auseinanderliegen. Der Abstand wird mit steigendem Einkommen relativ kleiner, weil die Sozialabgaben an den Beitragsbemessungsgrenzen stehen bleiben, der Lohn aber weiter wächst.

BruttolohnGesamtbetrag der EinkünfteZu versteuerndes EinkommenEinkommensteuerzvE-Anteil
30.000 €28.770 €22.389 €2.171 €74,6 %
45.000 €43.770 €34.217 €5.436 €76,0 %
55.000 €53.770 €42.102 €7.882 €76,5 %
70.000 €68.770 €53.955 €11.964 €77,1 %
90.000 €88.770 €71.835 €19.035 €79,8 %
120.000 €118.770 €100.627 €31.127 €83,9 %

Gerechnet für eine alleinstehende Person ohne Kinder, ohne nachgewiesene Werbungskosten und ohne außergewöhnliche Belastungen. Mit dem Rechner oben tragen Sie Ihre eigenen Werte ein.

Wie viel bringt ein Kinderfreibetrag?

Der Kinderfreibetrag senkt das zu versteuernde Einkommen um 9.756 € pro Kind für beide Elternteile zusammen (§ 32 Abs. 6 EStG). Bei 55.000 € Bruttolohn sinkt die Einkommensteuer dadurch um rund 2.995 € im Jahr.

Sie müssen nichts beantragen und nichts entscheiden: Das Finanzamt prüft von selbst, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist, und wendet das Bessere an. Diese Günstigerprüfung rechnet der Kinderfreibetrag-Rechner nach. Für die meisten Familien gewinnt das Kindergeld; der Freibetrag setzt sich erst bei höheren Einkommen durch.

Warum der Grenzsteuersatz wichtiger ist als der Durchschnitt

Bei einem zu versteuernden Einkommen von 42.102 € kosten die nächsten 1.000 Euro rund 325 € Steuern, also 32,5 %. Ihre durchschnittliche Belastung liegt dagegen bei 18,7 % des zvE.

Mit dem Grenzsteuersatz rechnen Sie immer dann, wenn sich etwas verändert: eine Gehaltserhöhung, eine Abfindung, ein zusätzlicher Werbungskostenabzug, eine Sonderzahlung. Jeder abgesetzte Euro spart Ihnen den Grenzsteuersatz, nicht den Durchschnittssatz. Den Verlauf über alle Tarifzonen zeigt der Einkommensteuer-Rechner, die Wirkung auf einen Bonus der Gehaltserhöhungs-Rechner.

Was ändert sich bei Verheirateten?

Bei Zusammenveranlagung wird ein gemeinsames zu versteuerndes Einkommen ermittelt, halbiert, der Tarif darauf angewandt und das Ergebnis verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG). Der Grundfreibetrag zählt dadurch zweimal, also 24.696 € statt 12.348 €.

Der Vorteil daraus entsteht nur bei ungleichen Einkommen. Verdienen beide gleich viel, ist er null, weil jeder seinen eigenen Tarif ohnehin voll ausschöpft. Wie groß er bei Ihrer Verteilung ausfällt, zeigt die Splittingtabelle, die monatliche Seite davon der Brutto-Netto-Rechner für Ehepaare.

So finden Sie die Zahl auf Ihrem Steuerbescheid

Auf dem Bescheid steht das zu versteuernde Einkommen in der Berechnungsspalte, direkt über der festgesetzten Einkommensteuer. Darüber finden Sie in dieser Reihenfolge den Gesamtbetrag der Einkünfte und das Einkommen. Wenn Ihre eigene Rechnung abweicht, liegt es fast immer an einer dieser drei Stellen.

Erstens an den Vorsorgeaufwendungen: Das Finanzamt rechnet sie nach § 10 Abs. 3 EStG mit eigenen Höchstbeträgen und lässt meist etwas weniger zum Abzug zu, als Sie tatsächlich gezahlt haben. Zweitens an den außergewöhnlichen Belastungen, die erst oberhalb der zumutbaren Belastung wirken; deren Höhe ermittelt der Rechner zur zumutbaren Belastung. Drittens an weiteren Einkünften aus Vermietung, Kapitalvermögen oder selbstständiger Arbeit, die im Rechner oben nicht enthalten sind.

Weitere Einkünfte: Vermietung, Kapital, Selbstständigkeit

Der Rechner oben geht von Arbeitslohn als einziger Einkunftsart aus. Wer mehrere hat, addiert sie zur Summe der Einkünfte, und erst danach greift die Reihenfolge des § 2 EStG. § 2 Abs. 1 EStG kennt sieben Arten, von denen für Arbeitnehmer drei häufig dazukommen.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehen mit dem Überschuss der Mieten über die Werbungskosten ein, wobei die Abschreibung des Gebäudes oft der größte Posten ist; sie rechnet der AfA-Rechner. Einkünfte aus selbstständiger oder gewerblicher Arbeit zählen mit dem Gewinn, den der Rechner für Selbstständige ermittelt. Kapitalerträge bleiben dagegen außen vor: Sie werden über die Abgeltungsteuer abschließend besteuert und erhöhen das zu versteuernde Einkommen nicht, solange Sie keine Günstigerprüfung beantragen. Was die Bank einbehält, zeigt der Abgeltungssteuer-Rechner.

Der Progressionsvorbehalt: steuerfrei und trotzdem teuer

Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld sind steuerfrei und gehören nicht zum zu versteuernden Einkommen. Sie wirken trotzdem, und zwar über den Progressionsvorbehalt des § 32b EStG: Für die Ermittlung des Steuersatzes werden sie rechnerisch hinzugerechnet, der so gefundene Satz wird dann auf Ihr übriges Einkommen angewandt.

Praktisch heißt das: Ihr zu versteuerndes Einkommen bleibt gleich, der Steuersatz darauf steigt. Wer in einem Jahr 12.000 € Elterngeld bezogen hat, zahlt auf seinen Arbeitslohn den Satz, der zu einem um 12.000 € höheren Einkommen gehört. Das ist der Grund für die Nachzahlung, die viele Eltern und Langzeitkranke im Folgejahr überrascht, und der Grund, warum in solchen Jahren die Steuererklärung Pflicht ist, sobald die Leistungen zusammen 410 Euro übersteigen. Die Höhe der Leistung selbst rechnen der Elterngeld-Rechner und der Krankengeld-Rechner.

Freibetrag eintragen lassen statt ein Jahr warten

Alles, was das zu versteuernde Einkommen senkt, wirkt normalerweise erst mit dem Steuerbescheid, also bis zu zwei Jahre nach der Ausgabe. Es gibt aber einen Weg, den Effekt sofort zu bekommen: den Lohnsteuer-Freibetrag nach § 39a EStG, beantragt beim Finanzamt mit dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung.

Das Finanzamt hinterlegt den Betrag dann in Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, und Ihr Arbeitgeber zieht jeden Monat weniger Lohnsteuer ab. Sinnvoll ist das bei dauerhaft hohen Werbungskosten, etwa einer langen Pendelstrecke, bei laufendem Unterhalt oder bei einer Schwerbehinderung. Voraussetzung ist eine Antragsgrenze von 600 Euro, in die Werbungskosten allerdings nur mit dem Teil über dem Pauschbetrag von 1.230 € einfließen. Der Nachteil: Wer einen Freibetrag eintragen lässt, muss eine Steuererklärung abgeben.

Wenn das zu versteuernde Einkommen negativ wird

Die Leiter kann unter null enden, etwa bei hohen Verlusten aus Vermietung, einer Existenzgründung oder einem Jahr mit Fortbildung und ohne Einkommen. Das zu versteuernde Einkommen wird dann auf null gesetzt, und der überschießende Betrag geht nicht verloren: Er wird nach § 10d EStG als Verlust ins Vorjahr zurück- oder in die Folgejahre vorgetragen.

Der Vortrag ist zeitlich unbegrenzt und wird vom Finanzamt gesondert festgestellt, also in einem eigenen Bescheid ausgewiesen. Wichtig ist nur, dass Sie in dem Verlustjahr überhaupt eine Erklärung abgeben, auch wenn keine Steuer anfällt und keine Pflicht besteht. Ohne Erklärung gibt es keine Feststellung, und ohne Feststellung verfällt der Verlust faktisch. Studierende und Auszubildende mit Zweitausbildung sollten das kennen: Ihre Ausbildungskosten lassen sich so über Jahre sammeln und im ersten Berufsjahr gegen das dann hohe Einkommen rechnen.

Die häufigsten Fehler bei der eigenen Rechnung

  • Sozialabgaben zweimal abgezogen. Die Arbeitnehmerbeiträge mindern das zvE als Vorsorgeaufwendungen. Wer zusätzlich vom Nettolohn ausgeht, zieht sie doppelt ab und landet deutlich zu niedrig.
  • Vom Nettogehalt gestartet. Ausgangspunkt ist immer der Bruttoarbeitslohn aus Zeile 3 der Lohnsteuerbescheinigung, nicht das, was auf dem Konto ankommt.
  • Den Pauschbetrag vergessen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € wirkt auch ohne jeden Beleg. Nur Kosten darüber bringen zusätzlich etwas.
  • Die Reihenfolge umgestellt. Außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge kommen erst nach den Sonderausgaben. Wer sie vorher abzieht, verschiebt den Gesamtbetrag der Einkünfte und damit die Grenzen, die daran hängen.
  • Lohnersatzleistungen übersehen. Elterngeld, Krankengeld und Arbeitslosengeld sind steuerfrei, erhöhen über den Progressionsvorbehalt aber den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen.

Quellen

Die Quellen bilden die Rechtsgrundlage oder Datenbasis des Rechners. Modellannahmen, gerundete Werte und nicht amtliche Marktannahmen stehen im Rechenweg.

✓

Berechnungsstand und Prüfung

Dieser Rechner ist für die ausgewiesenen Eingaben und das genannte Jahr dokumentiert. Ein Prüfdatum wird nur angezeigt, wenn es ausdrücklich hinterlegt ist. Ergebnisse sind allgemeine Orientierung und ersetzen keinen Bescheid oder individuelle Beratung. Mehr dazu: So rechnen wir und unsere redaktionellen Standards.

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Häufige Fragen

1Was ist der Unterschied zwischen Einkommen und zu versteuerndem Einkommen?⌄

Das Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte minus Sonderausgaben (§ 2 Abs. 4 EStG). Erst wenn davon noch außergewöhnliche Belastungen und Kinderfreibeträge abgehen, ergibt sich das zu versteuernde Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG). Bei 55.000 € Bruttolohn ohne Kinder sind beide Beträge gleich, nämlich 42.102 €, weil dann keine weiteren Abzüge greifen.

2Wo finde ich mein zu versteuerndes Einkommen?⌄

Auf dem Einkommensteuerbescheid in der Berechnungsspalte, unmittelbar über der festgesetzten Einkommensteuer. Auf der Lohnsteuerbescheinigung steht es nicht: dort finden Sie nur den Bruttoarbeitslohn in Zeile 3, aus dem sich das zvE erst nach allen Abzügen ergibt.

3Sind Sozialabgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehbar?⌄

Ja, als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG. Bei 55.000 € Bruttolohn sind das rund 11.633 € im Jahr. Das Finanzamt wendet allerdings eigene Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG an und lässt deshalb häufig etwas weniger zum Abzug zu als den tatsächlich gezahlten Beitrag.

4Wie hoch ist die Steuer auf mein zu versteuerndes Einkommen?⌄

Bis 12.348 € fällt 2026 keine Einkommensteuer an. Bei einem zvE von 42.102 € beträgt sie 7.882 €, das sind 18,7 %. Von den nächsten 1.000 Euro gehen 32,5 % an Steuern, weil der Grenzsteuersatz über dem Durchschnittssatz liegt.

5Zählt Elterngeld zum zu versteuernden Einkommen?⌄

Nein, Elterngeld ist steuerfrei und gehört nicht zum zu versteuernden Einkommen. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt: Für die Ermittlung des Steuersatzes wird es hinzugerechnet, sodass Ihr übriges Einkommen höher besteuert wird. Das ist der Grund für die Nachzahlung, die viele Eltern im Folgejahr überrascht.

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