Wie berechnet sich die Abgeltungssteuer 2026?
Die Abgeltungssteuer 2026 ist steuerpflichtiger Kapitalertrag mal 25 Prozent, dazu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf diese Steuer. Bei 3.000 Euro Kapitalertrag ziehen Sie zunächst den Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro ab, sodass 2.000 Euro steuerpflichtig bleiben. Darauf fallen 500 Euro Abgeltungssteuer plus 27,50 Euro Soli an, zusammen 527,50 Euro. Netto bleiben 2.472,50 Euro.
Entscheidend ist die Reihenfolge: Erst wird der Sparerpauschbetrag abgezogen, dann greift der feste Satz. Das Gesetz spricht von einem gesonderten Steuertarif und formuliert: „Die Einkommensteuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nicht unter § 20 Absatz 8 fallen, beträgt 25 Prozent“ (§ 32d Abs. 1 EStG). Der Zusatz „abgeltend“ bedeutet, dass die Steuer mit dem Bankeinbehalt in aller Regel erledigt ist.
Der Rechner oben nutzt genau diese Kette. Er zieht von Ihrem Kapitalertrag den passenden Sparerpauschbetrag ab, multipliziert den Rest mit 0,25, addiert 5,5 Prozent Soli und, wenn Sie Kirchenmitglied sind, die Kirchensteuer. Wie viel Ihr Kapital überhaupt abwirft, planen Sie parallel mit dem Zinseszins-Rechner.
Was wird von Kapitalerträgen abgezogen?
Von Kapitalerträgen werden drei Bausteine abgezogen: 25 Prozent Abgeltungssteuer, 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf diese Abgeltungssteuer und bei Kirchenmitgliedern zusätzlich 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer auf dieselbe Abgeltungssteuer. Zusammen ergibt das effektiv zwischen 26,375 und rund 27,99 Prozent des steuerpflichtigen Ertrags.
Der Solidaritätszuschlag ist bei der Abgeltungssteuer nicht wie beim Lohn durch eine Freigrenze entschärft. Er wird auf jeden Euro Abgeltungssteuer erhoben, sodass aus 25 Prozent effektiv 26,375 Prozent werden. Wie der Soli bei Löhnen dagegen erst ab einer hohen Schwelle greift, zeigt der Soli-Rechner.
Die Kirchensteuer mindert die Abgeltungssteuer sogar leicht, weil die gezahlte Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage der Steuer selbst reduziert. Statt schlicht 25 Prozent rechnet das Gesetz dann mit der Formel Kapitalertrag geteilt durch (4 plus Kirchensteuersatz), was den Satz von 25 auf 24,45 Prozent (bei 9 Prozent) bzw. 24,51 Prozent (bei 8 Prozent) drückt. Diese Feinheit steht im Kirchensteuer-Rechner.
Die Bank führt alle drei Bausteine in der Regel automatisch ab. Das Kreditinstitut behält die Kapitalertragsteuer „im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge“ ein und meldet sie an das Finanzamt (§ 43a EStG). Deshalb müssen Sie Kapitalerträge oft gar nicht mehr in der Steuererklärung angeben, es sei denn, es lohnt sich für Sie.
Wie hoch ist der Sparerpauschbetrag 2026?
Der Sparerpauschbetrag beträgt 2026 pauschal 1.000 Euro pro Person und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten. Bis zu dieser Höhe bleiben Kapitalerträge komplett steuerfrei. Erst der Betrag darüber wird mit 25 Prozent plus Soli belastet. Bei 3.000 Euro Ertrag und 1.000 Euro Pauschbetrag sind also nur 2.000 Euro steuerpflichtig.
Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 9 EStG: „Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen“ (§ 20 Abs. 9 EStG). Tatsächliche Kosten wie Depotgebühren können Sie also nicht zusätzlich absetzen.
Damit die Bank den Pauschbetrag schon beim Einbehalt berücksichtigt, brauchen Sie einen Freistellungsauftrag. Nur mit diesem Auftrag behält die Bank unterhalb von 1.000 Euro nichts ein. Ohne Freistellungsauftrag zieht sie die Steuer ab dem ersten Euro ab, und Sie holen sie sich erst über die Steuererklärung zurück. Sie dürfen Ihren Pauschbetrag auf mehrere Banken verteilen, insgesamt jedoch nur einmal die 1.000 bzw. 2.000 Euro.
| Konstellation | Sparerpauschbetrag 2026 | Steuerfrei bleiben |
|---|---|---|
| Einzelveranlagung (eine Person) | 1.000 € | die ersten 1.000 € Kapitalertrag |
| Zusammenveranlagung (Ehegatten) | 2.000 € | die ersten 2.000 € Kapitalertrag |
Wer sein Sparziel plant, sollte diese Freibeträge einkalkulieren, weil sie die Nettorendite spürbar heben. Wie viel Sie ansparen müssen, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, rechnen Sie mit dem Sparziel-Rechner.
Welche effektiven Steuersätze gelten mit und ohne Kirchensteuer?
Ohne Kirchensteuer beträgt der effektive Satz auf den steuerpflichtigen Ertrag 26,375 Prozent, mit 8 Prozent Kirchensteuer rund 27,82 Prozent und mit 9 Prozent Kirchensteuer rund 27,99 Prozent. Der Grund für die krummen Werte: Der Soli kommt auf die Abgeltungssteuer obendrauf, und die Kirchensteuer reduziert zugleich die Bemessungsgrundlage der Steuer.
| Konstellation | Abgeltungssteuer | Solidaritätszuschlag | Kirchensteuer | Effektiver Satz |
|---|---|---|---|---|
| Ohne Kirchensteuer | 25,000 % | 1,375 % | 0,000 % | 26,375 % |
| Mit 8 % Kirchensteuer | 24,510 % | 1,348 % | 1,961 % | 27,819 % |
| Mit 9 % Kirchensteuer | 24,450 % | 1,345 % | 2,200 % | 27,995 % |
Alle Prozentwerte in dieser Tabelle beziehen sich auf den steuerpflichtigen Ertrag, also den Betrag nach Abzug des Sparerpauschbetrags. Die Kirchensteuersätze folgen dem Bundesland: 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg, 9 Prozent in den übrigen Ländern.
Der Rechner oben rechnet die Kirchensteuer aus Gründen der Übersicht vereinfacht, ohne die Ermäßigung der Abgeltungssteuer. Die exakte Formel des § 32d Abs. 1 Satz 4 EStG, die Ihre Bank anwendet, liegt geringfügig darunter und ist in der Tabelle abgebildet. Bei kleinen Beträgen macht der Unterschied nur wenige Euro aus.
Rechenbeispiel: 3.000 Euro Kapitalertrag, Einzelveranlagung, ohne Kirche
Ein Anleger mit 3.000 Euro Kapitalertrag, Einzelveranlagung und ohne Kirchenzugehörigkeit zahlt 2026 genau 527,50 Euro Steuer. Nach Abzug des Sparerpauschbetrags von 1.000 Euro bleiben 2.000 Euro steuerpflichtig, darauf 25 Prozent plus Soli. Netto bleiben 2.472,50 Euro. Der vollständige Rechenweg:
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Kapitalertrag im Jahr | 3.000,00 € |
| − Sparerpauschbetrag (Einzelveranlagung) | − 1.000,00 € |
| = steuerpflichtiger Kapitalertrag | 2.000,00 € |
| × 25 % Abgeltungssteuer | 500,00 € |
| + 5,5 % Solidaritätszuschlag auf 500 € | 27,50 € |
| + Kirchensteuer (kein Kirchenmitglied) | 0,00 € |
| = gesamte Steuerlast | 527,50 € |
| Bleibt netto | 2.472,50 € |
Bezogen auf den steuerpflichtigen Ertrag von 2.000 Euro ergibt sich der bekannte effektive Satz von 26,375 Prozent. Bezogen auf den gesamten Kapitalertrag von 3.000 Euro liegt die Belastung dank des Freibetrags nur bei 17,58 Prozent. Der Sparerpauschbetrag senkt Ihren tatsächlichen Steuersatz also spürbar.
Wären Sie Kirchenmitglied mit 9 Prozent, betrüge die Steuerlast nach der exakten Formel 559,90 Euro statt 527,50 Euro, netto blieben 2.440,10 Euro. Bei Zusammenveranlagung dagegen verdoppelt sich der Freibetrag auf 2.000 Euro, sodass von den 3.000 Euro nur 1.000 Euro steuerpflichtig wären und die Steuer auf 263,75 Euro sänke.
Wann lohnt sich die Günstigerprüfung?
Die Günstigerprüfung lohnt sich, wenn Ihr persönlicher Grenzsteuersatz unter 25 Prozent liegt, also typischerweise bei Rentnern, Studierenden oder Geringverdienern. Dann besteuert das Finanzamt Ihre Kapitalerträge auf Antrag mit dem niedrigeren tariflichen Satz statt mit der pauschalen Abgeltungssteuer. Zu viel einbehaltene Steuer bekommen Sie erstattet.
Das Gesetz räumt Ihnen dieses Wahlrecht ausdrücklich ein: Auf Antrag werden die Kapitalerträge „den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen“, wenn dies zu einer niedrigeren Steuer führt (§ 32d Abs. 6 EStG). Das Finanzamt prüft das automatisch und wendet die für Sie günstigere Variante an, sobald Sie den Antrag in der Anlage KAP stellen.
Ein Rechenbeispiel: Liegt Ihr persönlicher Grenzsteuersatz bei 18 Prozent, kostet die Veranlagung auf 2.000 Euro steuerpflichtigen Ertrag nur 360 Euro statt 527,50 Euro. Sie sparen also 167,50 Euro. Der Antrag kann nur einheitlich für alle Kapitalerträge gestellt werden, nicht selektiv für einzelne Positionen. Es entsteht kein Risiko: Wäre die Abgeltungssteuer günstiger, bleibt es bei ihr.
Wie werden Fonds und ETFs mit der Teilfreistellung besteuert?
Bei Investmentfonds bleibt ein Teil der Erträge von vornherein steuerfrei: die Teilfreistellung. Bei Aktienfonds sind das 30 Prozent, sodass nur 70 Prozent des Ertrags in die Abgeltungssteuer einfließen. Der effektive Satz auf den vollen Fondsertrag sinkt dadurch von 26,375 auf rund 18,46 Prozent.
Die Teilfreistellung gleicht aus, dass Aktienfonds bereits auf Fondsebene eine Vorbelastung tragen. Sie gilt automatisch, Sie müssen dafür nichts beantragen. Reine Renten- oder Geldmarktfonds haben keine Teilfreistellung, sie werden voll mit 26,375 Prozent belastet.
| Fondsart | Teilfreistellung | Steuerpflichtiger Anteil | Effektiver Satz |
|---|---|---|---|
| Aktienfonds und Aktien-ETFs | 30 % | 70 % | 18,46 % |
| Mischfonds (ab 25 % Aktien) | 15 % | 85 % | 22,42 % |
| Offene Immobilienfonds (Inland) | 60 % | 40 % | 10,55 % |
| Renten- und Geldmarktfonds | 0 % | 100 % | 26,375 % |
Die effektiven Sätze in der Tabelle beziehen sich auf den vollen Fondsertrag ohne Kirchensteuer. Bei offenen Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen Objekten steigt die Teilfreistellung sogar auf 80 Prozent, der effektive Satz sinkt dann auf 5,28 Prozent.
Neben laufenden Ausschüttungen versteuern Sie bei thesaurierenden Fonds die Vorabpauschale, einen jährlich fingierten Mindestertrag. Auch auf die Vorabpauschale wirkt die Teilfreistellung. Wie hoch dieser Betrag ausfällt und wann er anfällt, ermittelt der Vorabpauschale-Rechner. Die Bank behält auch hierauf die Abgeltungssteuer automatisch ein, solange Ihr Verrechnungskonto gedeckt ist.
Welche Fehler kosten bei der Abgeltungssteuer Geld?
Der teuerste Fehler ist der vergessene Freistellungsauftrag: Ohne ihn behält die Bank Steuer schon unterhalb des Sparerpauschbetrags ein, und Sie verschenken bis zu 263,75 Euro pro Jahr, bis Sie sie über die Steuererklärung zurückholen. Der zweite Klassiker ist der nicht gestellte Antrag auf Günstigerprüfung bei niedrigem Einkommen.
Fehler drei betrifft Verluste aus verschiedenen Depots. Verluste bei Bank A verrechnet das Finanzamt nur dann mit Gewinnen bei Bank B, wenn Sie bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung beantragen und die Erträge in der Anlage KAP zusammenführen. Ohne diesen Schritt bleiben Verluste im Depot A hängen und mindern Ihre Steuer nicht.
Fehler vier ist die Annahme, ausländische Depots seien steuerfrei. Kapitalerträge aus dem Ausland unterliegen ebenfalls der Abgeltungssteuer, nur behält die deutsche Bank hier nichts ein. Sie müssen diese Erträge selbst in der Anlage KAP angeben, sonst drohen Nachzahlung und Zinsen.
Fehler fünf: Kirchenmitglieder, die ihre Steuer selbst hochrechnen, übersehen die Ermäßigung der Abgeltungssteuer durch die Kirchensteuer. Die Bank rechnet automatisch mit der günstigeren Formel des § 32d EStG. Prüfen Sie außerdem, ob Sie Ihren Sparerpauschbetrag optimal auf mehrere Banken verteilt haben, damit kein Freibetrag ungenutzt bleibt und keine Bank ohne Not Steuer einbehält.