Wie funktioniert die Vorabpauschale 2026?
Die Vorabpauschale besteuert thesaurierende ETFs und Investmentfonds jährlich vorab, auch wenn keine Ausschüttung fließt. Für 2026 gilt ein Basiszins von 3,20 Prozent. Bei einem Aktienfonds mit 50.000 Euro Jahresanfangswert und 3.000 Euro Wertsteigerung fallen nach 30 Prozent Teilfreistellung rund 206,78 Euro Abgeltungssteuer an, sofern der Sparerpauschbetrag ausgeschöpft ist.
Der Hintergrund: Wer einen ausschüttenden Fonds hält, versteuert die Erträge Jahr für Jahr. Wer einen thesaurierenden Fonds hält, sammelt die Erträge im Fonds an und würde ohne die Vorabpauschale erst beim Verkauf Steuern zahlen. Die Vorabpauschale gleicht diesen Vorteil aus, indem sie einen fiktiven Mindestertrag jedes Jahr besteuert. Rechtsgrundlage ist § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG).
Der Rechner oben bildet genau diese Kette ab. Er ermittelt aus dem Fondswert zu Jahresbeginn und dem amtlichen Basiszins den Basisertrag, begrenzt ihn auf die tatsächliche Wertsteigerung, zieht Ausschüttungen ab und wendet auf das Ergebnis die Teilfreistellung sowie die Abgeltungssteuer von 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag an. Die laufende Steuerbelastung eines Depots prüfen Sie zusätzlich mit dem Abgeltungssteuer-Rechner.
Wie berechnet sich der Basisertrag?
Der Basisertrag ist Fondswert zu Jahresbeginn mal Basiszins mal 0,7. Für 2026 beträgt der Basiszins 3,20 Prozent, multipliziert mit dem gesetzlichen Faktor von 70 Prozent ergibt das einen effektiven Satz von 2,24 Prozent des Anfangswerts. Ein Fonds mit 50.000 Euro Jahresanfangswert liefert somit einen Basisertrag von 1.120,00 Euro.
Der Faktor von 0,7 steht direkt im Gesetz: Anzusetzen sind „70 Prozent des Basiszinses“ (§ 18 Abs. 1 InvStG). Der Basiszins selbst wird jährlich vom Bundesfinanzministerium anhand der langfristigen Umlaufrendite öffentlicher Anleihen festgelegt und zu Jahresbeginn veröffentlicht. Für das Jahr 2026 beträgt er 3,20 Prozent (BMF-Schreiben vom 13. Januar 2026), nach 2,53 Prozent im Jahr 2025.
| Fondswert am Jahresanfang | Basiszins 3,20 % | × 70 % = Basisertrag |
|---|---|---|
| 10.000 € | 320,00 € | 224,00 € |
| 25.000 € | 800,00 € | 560,00 € |
| 50.000 € | 1.600,00 € | 1.120,00 € |
| 100.000 € | 3.200,00 € | 2.240,00 € |
Der Basisertrag ist nur die Obergrenze, nicht die endgültige Bemessungsgrundlage. Die tatsächliche Vorabpauschale ist der kleinere Wert aus Basisertrag und der Wertsteigerung des Fonds im Jahr, gemindert um Ausschüttungen, und sie kann nie negativ werden. In einem Verlustjahr, in dem der Fonds fällt, fällt keine Vorabpauschale an.
Was ist die Teilfreistellung bei Aktienfonds?
Die Teilfreistellung stellt bei Aktienfonds 30 Prozent der Vorabpauschale steuerfrei, sodass nur 70 Prozent der Abgeltungssteuer unterliegen. Sie gleicht die Vorbelastung auf Fondsebene aus und ist in § 20 InvStG geregelt. Bei 1.120,00 Euro Vorabpauschale bleiben nach Teilfreistellung 784,00 Euro als Steuerbasis.
Wie hoch die Teilfreistellung ausfällt, hängt von der Fondsart ab. Entscheidend ist die im Prospekt festgelegte Aktienquote. Der Rechner oben rechnet standardmäßig mit einem Aktienfonds und 30 Prozent Teilfreistellung, weil das der häufigste Fall für ETF-Sparer ist.
| Fondsart | Teilfreistellung | Steuerpflichtiger Anteil |
|---|---|---|
| Aktienfonds (mind. 51 % Aktien) | 30 % | 70 % |
| Mischfonds (mind. 25 % Aktien) | 15 % | 85 % |
| Immobilienfonds (Inland) | 60 % | 40 % |
| Immobilienfonds (Ausland) | 80 % | 20 % |
| Sonstige Fonds ohne Quote | 0 % | 100 % |
Ein breit gestreuter Welt-ETF auf Aktienbasis erfüllt die 51-Prozent-Grenze und profitiert damit von der 30-prozentigen Teilfreistellung. Ein reiner Anleihen-ETF erhält dagegen keine Teilfreistellung, hier unterliegt die volle Vorabpauschale der Steuer.
Rechenbeispiel: 50.000 Euro Aktienfonds, 3.000 Euro Wertsteigerung
Ein Anleger hält einen Aktien-ETF, der zu Jahresbeginn 50.000 Euro wert ist und im Jahr um 3.000 Euro steigt, ohne auszuschütten. Der Basisertrag liegt bei 1.120,00 Euro und damit unter der Wertsteigerung, also ist die Vorabpauschale 1.120,00 Euro. Nach Teilfreistellung und Abgeltungssteuer ergeben sich 206,78 Euro. Der volle Rechenweg:
| Rechenschritt | Betrag |
|---|---|
| Fondswert am Jahresanfang | 50.000,00 € |
| × Basiszins 3,20 % | 1.600,00 € |
| × 70 % = Basisertrag | 1.120,00 € |
| Wertsteigerung im Jahr | 3.000,00 € |
| Vorabpauschale = min(Basisertrag; Wertsteigerung) | 1.120,00 € |
| abzüglich Ausschüttungen | 0,00 € |
| Steuerbasis nach 30 % Teilfreistellung | 784,00 € |
| × 26,375 % (25 % Abgeltungssteuer + Soli) | 206,78 € |
Die 26,375 Prozent setzen sich aus 25 Prozent Abgeltungssteuer nach § 20 EStG und 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag darauf zusammen. Sind Sie kirchensteuerpflichtig, kommen je nach Bundesland 8 oder 9 Prozent Kirchensteuer hinzu, dann steigt die Belastung leicht an. Der Rechner oben rechnet ohne Kirchensteuer.
Wichtig ist die Deckelung durch die Wertsteigerung. Wäre der Fonds im Beispiel nur um 500 Euro gestiegen, läge die Vorabpauschale bei 500 Euro statt 1.120,00 Euro, denn angesetzt wird immer der kleinere Wert. Steigt der Fonds gar nicht oder fällt er, ist die Vorabpauschale null. Wer den langfristigen Effekt auf sein Vermögen abschätzen möchte, kombiniert dieses Ergebnis mit dem Zinseszins-Rechner.
Wie stellt der Sparerpauschbetrag die Vorabpauschale frei?
Der Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro bei Einzelveranlagung und 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung kann die Vorabpauschale vollständig steuerfrei stellen. Im Beispiel liegt die Steuerbasis von 784,00 Euro deutlich unter 1.000 Euro, sodass mit einem Freistellungsauftrag keine Steuer anfällt, wenn keine weiteren Kapitalerträge angerechnet werden.
Da die Teilfreistellung die Bemessungsgrundlage schon auf 70 Prozent senkt, füllt erst ein Aktienfonds mit rund 63.776 Euro Jahresanfangswert den einzelnen Sparerpauschbetrag von 1.000 Euro allein durch die Vorabpauschale aus. Bis dahin ist die Vorabpauschale bei einem eingerichteten Freistellungsauftrag steuerfrei.
Damit die Bank den Freibetrag berücksichtigt, müssen Sie einen Freistellungsauftrag erteilen. Ohne diesen Auftrag zieht die Bank die Steuer ab, auch wenn Ihr Freibetrag rechnerisch noch nicht ausgeschöpft ist. Zu viel gezahlte Steuer holen Sie sich dann erst über die Anlage KAP der Steuererklärung zurück. Wie sich ein Sparziel über die Jahre entwickelt, planen Sie mit dem Sparziel-Rechner.
Wie unterscheidet sich die Steuer bei thesaurierenden und ausschüttenden Fonds?
Bei ausschüttenden Fonds versteuern Sie die jährliche Ausschüttung sofort, bei thesaurierenden Fonds greift stattdessen die Vorabpauschale. Über die gesamte Haltedauer zahlen beide Varianten am Ende ähnlich viel Steuer, der thesaurierende Fonds verschiebt die Belastung nur teilweise in die Zukunft und profitiert dadurch vom Steuerstundungseffekt.
Ein Zahlenvergleich für einen Aktien-ETF mit 50.000 Euro Wert und einer angenommenen Ausschüttung von 800 Euro zeigt den Unterschied im Einzeljahr:
| Merkmal | Thesaurierender Fonds | Ausschüttender Fonds |
|---|---|---|
| Steuerlicher Anknüpfungspunkt | Vorabpauschale | tatsächliche Ausschüttung |
| Bemessungsbasis im Beispiel | 1.120,00 € | 800,00 € |
| nach 30 % Teilfreistellung | 784,00 € | 560,00 € |
| Steuer (26,375 %) | 206,78 € | 147,70 € |
| Liquiditätsabfluss aus dem Fonds | nein, Abbuchung vom Konto | ja, Ausschüttung fließt |
Bei einem ausschüttenden Fonds mindert die Vorabpauschale sich um genau diese Ausschüttung, oft bis auf null. Deshalb betrifft die Vorabpauschale in der Praxis vor allem thesaurierende ETFs. Wer regelmäßig Ausschüttungen erhält, hat die Erträge meist schon versteuert und muss keine oder nur eine geringe Vorabpauschale obendrauf zahlen.
Wann ist die Vorabpauschale fällig, und wer führt sie ab?
Die Vorabpauschale für ein Kalenderjahr gilt am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen und wird dann automatisch von der depotführenden Bank abgeführt. Die Vorabpauschale für 2026 fließt Ihnen also Anfang Januar 2027 zu, die Bank berechnet und überweist die Steuer ohne Ihr Zutun ans Finanzamt.
Das Gesetz legt den Zeitpunkt eindeutig fest: Die Vorabpauschale „gilt als am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zugeflossen“ (§ 18 Abs. 3 InvStG). Da kein echtes Geld ausgeschüttet wird, zieht die Bank die Steuer von Ihrem Verrechnungskonto ein. Reicht das Guthaben nicht aus, darf sie dafür Fondsanteile verkaufen.
Sorgen Sie daher zum Jahreswechsel für ausreichende Deckung auf dem Verrechnungskonto, sonst mindert ein automatischer Anteilsverkauf Ihren Bestand. Bei einem inländischen Depot müssen Sie nichts weiter tun. Bei einem ausländischen Depot ohne deutschen Steuerabzug erklären Sie die Vorabpauschale selbst in der Anlage KAP.
Was passiert beim Verkauf des Fonds?
Beim späteren Verkauf werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen auf den Veräußerungsgewinn angerechnet, damit derselbe Ertrag nicht zweimal besteuert wird. Die Summe aller über die Haltedauer angesetzten Vorabpauschalen mindert den steuerpflichtigen Gewinn beim Verkauf.
Ein Beispiel verdeutlicht die Logik: Haben Sie über zehn Jahre insgesamt 6.000 Euro Vorabpauschale versteuert und verkaufen den Fonds mit 40.000 Euro Kursgewinn, werden nur 34.000 Euro als Veräußerungsgewinn besteuert. Die Vorabpauschale ist damit keine zusätzliche Steuer, sondern eine Vorauszahlung auf die Steuer, die ohnehin beim Verkauf angefallen wäre.
Auch beim Verkauf greift die Teilfreistellung von 30 Prozent auf den Gewinn eines Aktienfonds erneut. Wer seine Fonds in der Auszahlphase planvoll auflöst, etwa im Ruhestand, berechnet die Reihenfolge und die Steuerwirkung mit dem Entnahmeplan-Rechner. So vermeiden Sie, dass ein großer Verkauf in einem einzigen Jahr den Sparerpauschbetrag unnötig sprengt.
Welche Fehler kosten Anleger bei der Vorabpauschale Geld?
Der häufigste Fehler ist der fehlende Freistellungsauftrag: Ohne ihn zieht die Bank auch dann Steuer ab, wenn der Sparerpauschbetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Der zweite Fehler ist zu wenig Guthaben auf dem Verrechnungskonto zum Jahreswechsel, was einen automatischen Anteilsverkauf auslösen kann.
Fehler drei ist die Annahme, thesaurierende Fonds seien komplett steuerfrei bis zum Verkauf. Das galt bis zur Investmentsteuerreform 2018, seither greift die Vorabpauschale jährlich. Fehler vier betrifft die Doppelbesteuerung: Wer beim Verkauf die angerechneten Vorabpauschalen nicht berücksichtigt, versteuert denselben Ertrag zweimal. Bei einem inländischen Depot rechnet die Bank das automatisch an, bei einem ausländischen Depot müssen Sie selbst aufpassen.
Fehler fünf: In Jahren mit niedrigem oder negativem Basiszins wurde teils gar keine Vorabpauschale fällig. Für 2026 ist der Basiszins mit 3,20 Prozent klar positiv und sogar höher als 2025, sodass die Vorabpauschale bei den meisten thesaurierenden Aktienfonds anfällt. Prüfen Sie die Jahressteuerbescheinigung Ihrer Bank und tragen Sie die Werte korrekt in die Anlage KAP ein, wenn Sie eine Erstattung erwarten.
Ein letzter Hinweis zur Planung: Die Vorabpauschale ist berechenbar, weil der Basiszins zu Jahresbeginn feststeht und Ihr Fondswert bekannt ist. Sie können die Belastung für 2026 also schon im Laufe des Jahres abschätzen und Ihr Verrechnungskonto rechtzeitig auffüllen. So vermeiden Sie einen ungewollten Anteilsverkauf und behalten Ihre Sparraten im Griff, deren langfristige Wirkung der Zinseszins-Rechner sichtbar macht.