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Erbschaftssteuerrechner: Steuer und Freibetrag berechnen

Berechnen Sie in 30 Sekunden, wie viel Erbschaftssteuer wirklich anfällt. Der Rechner verbindet Freibetrag, Steuerklasse und Steuersatz und zeigt den steuerpflichtigen Erwerb Schritt für Schritt.

100% kostenlosAktuelle Werte 2026DSGVO-konformZuletzt geprüft: 28. Juli 2026

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

Die Erbschaftssteuer 2026 fällt nur auf den Teil des Erbes an, der über dem persönlichen Freibetrag liegt. Erbt ein Kind 450.000 Euro nach Abzug der Nachlasskosten, bleiben nach dem Freibetrag von 400.000 Euro 50.000 Euro steuerpflichtig, besteuert mit 7 Prozent: 3.500 Euro Erbschaftssteuer. Ehepartner haben 500.000 Euro frei, Enkel 200.000 Euro, entfernte Erben nur 20.000 Euro.

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Amtliche Sätze 2026

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Ihre voraussichtliche Erbschaftssteuer

ca. 3.500 €

Nach Abzug des Freibetrags von 400.000 € bleiben 50.000 € steuerpflichtig. Berechnung vereinfacht mit Steuerklasse-I-Saetzen als Vollmengenstaffel auf den gesamten steuerpflichtigen Betrag, ohne Haertefallausgleich.

Freibetrag400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb50.000 €
Steuersatz7 %
Erbschaftssteuer3.500 €

Stand: Steuerjahr 2026 · Schätzung nach amtlichen Sätzen · keine Steuerberatung

Wichtige Themen auf einen Blick

Wie berechnet sich die Erbschaftssteuer 2026?

Die Erbschaftssteuer 2026 berechnet sich in drei Schritten: Nachlasswert minus Nachlassverbindlichkeiten minus persönlicher Freibetrag ergibt den steuerpflichtigen Erwerb, und auf diesen Betrag wird ein einziger Steuersatz angewendet. Ein Kind, das 450.000 Euro erbt, zieht 400.000 Euro Freibetrag ab, versteuert 50.000 Euro mit 7 Prozent und zahlt 3.500 Euro.

Anders als bei der Einkommensteuer gibt es keinen Stufentarif, bei dem jede Zone einzeln besteuert wird. Der Satz aus § 19 ErbStG gilt als Vollmengenstaffel auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb. Wer eine Wertgrenze knapp überschreitet, wird durch den Härteausgleich geschützt.

Der Erbschaftssteuer-Rechner auf dieser Seite bildet diesen Weg ab. Er zeigt Freibetrag, steuerpflichtigen Erwerb, Steuersatz und Steuerbetrag getrennt, damit Sie jeden Schritt gegen Ihren Steuerbescheid prüfen können.

Welche Steuerklasse gilt für welchen Erben?

Das Erbschaftssteuerrecht kennt drei Steuerklassen, und die Steuerklasse entscheidet über Freibetrag und Steuersatz zugleich (§ 15 ErbStG). Steuerklasse I umfasst Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, deren Abkömmlinge sowie Eltern und Großeltern beim Erwerb von Todes wegen.

Steuerklasse II gilt für Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, den geschiedenen Ehegatten sowie für Eltern und Großeltern bei Schenkungen. Steuerklasse III erfasst alle übrigen Erwerber, also auch nichteheliche Lebensgefährten, Freunde, Paten und entfernte Verwandte.

Die Zuordnung ist die folgenreichste Weichenstellung im ganzen Erbfall. Ein Kind mit 400.000 Euro Freibetrag und 7 Prozent Einstiegssatz und ein Lebensgefährte mit 20.000 Euro Freibetrag und 30 Prozent Einstiegssatz zahlen auf denselben Nachlass völlig verschiedene Beträge.

Wie hoch sind die Freibeträge 2026?

Die persönlichen Freibeträge der Erbschaftssteuer reichen 2026 von 500.000 Euro für Ehepartner bis 20.000 Euro für alle übrigen Erwerber (§ 16 ErbStG). Diese Beträge sind seit 2009 unverändert und gelten je Erbe und je Erblasser, nicht je Nachlass.

ErwerberSteuerklasseFreibetrag 2026Rechtsgrundlage
Ehepartner, eingetragener LebenspartnerI500.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
Kind, Stiefkind, Kind eines verstorbenen KindesI400.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
Enkel (Eltern leben noch)I200.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG
Eltern und Großeltern beim ErbfallI100.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, geschiedener EhegatteII20.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG
Alle übrigen Erwerber, z. B. Lebensgefährte, FreundeIII20.000 €§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG

Ein Enkel erhält 400.000 Euro statt 200.000 Euro, wenn sein Elternteil, also das Kind des Erblassers, bereits verstorben ist. Er rückt dann in die Position des verstorbenen Kindes nach.

Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag steht dem überlebenden Ehepartner ein besonderer Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro zu (§ 17 ErbStG). Kinder erhalten je nach Alter zwischen 10.300 Euro (20 bis 27 Jahre) und 52.000 Euro (bis 5 Jahre). Dieser Freibetrag wird jedoch um den Kapitalwert steuerfreier Versorgungsbezüge wie einer Witwenrente gekürzt, sodass er bei gesetzlich Rentenversicherten oft auf null sinkt.

Was wird vom Nachlass abgezogen, bevor Steuer anfällt?

Vor dem Freibetrag werden die Nachlassverbindlichkeiten abgezogen, und dazu gehört seit 2025 eine Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro ohne jeden Nachweis (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG). Sie deckt Bestattung, Grabmal, Grabpflege sowie die Kosten der Nachlassregelung ab und wurde zum 1. Januar 2025 von zuvor 10.300 Euro angehoben.

Abzugsfähig sind außerdem die Schulden des Erblassers, etwa ein offenes Immobiliendarlehen, sowie Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche, die der Erbe erfüllen muss. Wer höhere Bestattungs- und Regelungskosten als 15.000 Euro hatte, kann diese stattdessen einzeln nachweisen.

Hausrat ist in Steuerklasse I bis 41.000 Euro steuerfrei, andere bewegliche Gegenstände wie ein Auto zusätzlich bis 12.000 Euro (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). In den Steuerklassen II und III gilt für Hausrat und bewegliche Gegenstände zusammen ein Freibetrag von nur 12.000 Euro. Der verbleibende steuerpflichtige Erwerb wird schließlich auf volle 100 Euro abgerundet (§ 10 Abs. 1 ErbStG).

Wie hoch sind die Steuersätze 2026?

Die Erbschaftssteuersätze 2026 reichen von 7 Prozent in Steuerklasse I bis 50 Prozent in Steuerklasse III (§ 19 Abs. 1 ErbStG). Maßgeblich ist der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug aller Freibeträge, nicht der Bruttonachlass.

Steuerpflichtiger Erwerb bisSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
75.000 €7 %15 %30 %
300.000 €11 %20 %30 %
600.000 €15 %25 %30 %
6.000.000 €19 %30 %30 %
13.000.000 €23 %35 %50 %
26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Der Satz gilt jeweils auf den gesamten steuerpflichtigen Erwerb. Ein steuerpflichtiger Erwerb von 300.000 Euro in Steuerklasse I kostet 11 Prozent, also 33.000 Euro, nicht etwa 7 Prozent auf die ersten 75.000 Euro und 11 Prozent auf den Rest.

Rechenbeispiel: Kind erbt Wohnung, Guthaben und Hausrat

Ein Sohn erbt von seinem Vater eine vermietete Eigentumswohnung im Wert von 380.000 Euro, ein Bankguthaben von 120.000 Euro und Hausrat im Wert von 25.000 Euro. Seine Erbschaftssteuer beträgt 9.350 Euro. Der vollständige Rechenweg:

RechenschrittBetrag
Eigentumswohnung (Grundbesitzwert)380.000,00 €
Bankguthaben120.000,00 €
Hausrat 25.000 €, steuerfrei bis 41.000 € (§ 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG)0,00 €
= Vermögensanfall500.000,00 €
− Erbfallkostenpauschale (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG)− 15.000,00 €
− Persönlicher Freibetrag Kind (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)− 400.000,00 €
= Steuerpflichtiger Erwerb (auf volle 100 € abgerundet)85.000,00 €
× Steuersatz Steuerklasse I (über 75.000 €)11 %
= Erbschaftssteuer9.350,00 €

Erbte derselbe Erwerber stattdessen als Neffe (Steuerklasse II), läge der Freibetrag bei 20.000 Euro, und vom Hausrat wären statt 41.000 Euro nur 12.000 Euro frei. Der steuerpflichtige Erwerb stiege auf 478.000 Euro, der Satz auf 25 Prozent, die Steuer auf 119.500 Euro. Derselbe Nachlass, fast das Dreizehnfache an Steuer.

Da die Wohnung vermietet ist, greift keine Familienheim-Befreiung. Ein Bewertungsabschlag von 10 Prozent auf zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nach § 13d ErbStG kann den Ansatz aber weiter senken. Was danach an laufender Belastung bleibt, zeigen der Grundsteuer-Rechner und der Mietrendite-Rechner.

Mit welchem Wert geht eine geerbte Immobilie in die Steuer ein?

Maßgeblich ist nicht der Kaufpreis von einst, sondern der vom Finanzamt festgestellte Grundbesitzwert, der dem Verkehrswert entsprechen soll. Welches Verfahren gilt, hängt von der Grundstücksart ab (§ 182 BewG).

GrundstücksartBewertungsverfahrenKern der Bewertung
Eigentumswohnung, Ein- und ZweifamilienhausVergleichswertverfahrenKaufpreise vergleichbarer Objekte
Mietwohngrundstück, gemischt genutztes Grundstück mit üblicher MieteErtragswertverfahrenKapitalisierte Jahresnettokaltmiete plus Bodenwert
Objekte ohne Vergleichswerte, GeschäftsgrundstückeSachwertverfahrenHerstellungskosten des Gebäudes plus Bodenwert

Wird die geerbte Immobilie zu Wohnzwecken vermietet, ist sie nur mit 90 Prozent ihres Werts anzusetzen (§ 13d ErbStG). Dieser Bewertungsabschlag von 10 Prozent gilt zusätzlich zum persönlichen Freibetrag und ist unabhängig von der Steuerklasse.

Halten Sie den festgestellten Wert für zu hoch, können Sie nach § 198 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen, in der Regel durch ein Gutachten eines Sachverständigen oder durch einen zeitnahen Verkaufspreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Der Einspruch gegen den Feststellungsbescheid läuft nur einen Monat ab Bekanntgabe.

Wann bleibt das geerbte Familienheim steuerfrei?

Das selbst genutzte Familienheim bleibt für Ehepartner ohne Größenbegrenzung und für Kinder bis 200 Quadratmeter Wohnfläche vollständig steuerfrei, wenn der Erbe zehn Jahre lang selbst darin wohnt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Der Erbe muss unverzüglich einziehen, in der Praxis regelmäßig innerhalb von sechs Monaten.

Bei Kindern ist nur die Fläche bis 200 Quadratmeter befreit. Ein Haus mit 250 Quadratmetern wird zu 80 Prozent befreit, die restlichen 50 Quadratmeter fließen anteilig in den steuerpflichtigen Erwerb ein.

Die Befreiung entfällt rückwirkend, wenn der Erbe die Wohnung innerhalb der zehn Jahre verkauft, vermietet oder auszieht, es sei denn, zwingende Gründe wie Pflegebedürftigkeit hindern ihn an der Selbstnutzung. Ein Umzug aus beruflichen Gründen zählt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht als zwingender Grund.

Was passiert beim Überschreiten einer Wertgrenze?

Der Härteausgleich verhindert, dass ein Euro mehr Erbe tausende Euro mehr Steuer kostet. Bei Sätzen bis 30 Prozent wird der Steuersprung nur insoweit erhoben, als er aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann, bei Sätzen über 30 Prozent aus drei Vierteln (§ 19 Abs. 3 ErbStG).

Ein Beispiel in Steuerklasse I: Bei 76.000 Euro steuerpflichtigem Erwerb ergäbe der Tarif 11 Prozent, also 8.360 Euro. Bei 75.000 Euro wären es nur 5.250 Euro. Die Differenz von 3.110 Euro darf aber höchstens die Hälfte der 1.000 Euro Überschreitung betragen, also 500 Euro. Die Steuer beträgt damit 5.750 Euro statt 8.360 Euro.

Der Rechner auf dieser Seite wendet den Tarif nach § 19 Abs. 1 ErbStG an und berücksichtigt den Härteausgleich nicht. Direkt oberhalb einer Wertgrenze fällt Ihre tatsächliche Steuer daher niedriger aus als der angezeigte Wert.

Welche Fehler kosten bei der Erbschaftssteuer am meisten Geld?

Der teuerste Fehler ist das Verschenken der Zehnjahresfrist: Freibeträge leben alle zehn Jahre neu auf, und wer erst kurz vor dem Erbfall überträgt, verliert diese Chance. Alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet (§ 14 ErbStG). Ein Kind kann so über 30 Jahre dreimal 400.000 Euro steuerfrei erhalten; wie sich das aufteilen lässt, zeigt der Schenkungssteuer-Rechner.

Der zweite Fehler ist die versäumte Anzeige. Jeder Erwerber muss den Erwerb innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG). Die Anzeige entfällt nur, wenn der Erwerb auf einer notariell beurkundeten Verfügung beruht oder das Gericht das Testament bereits eröffnet hat und kein Grundbesitz oder Betriebsvermögen im Nachlass ist.

Der dritte Fehler betrifft nichteheliche Lebensgefährten. Sie fallen in Steuerklasse III mit 20.000 Euro Freibetrag und 30 Prozent Einstiegssatz, während eine Heirat den Freibetrag auf 500.000 Euro und den Satz auf 7 Prozent bringt. Bei 400.000 Euro Nachlass sind das 109.500 Euro Steuer gegenüber null Euro.

Vergessen wird häufig auch, dass Erbschaftssteuer und Einkommensteuer nebeneinander stehen: Der Erbe versteuert die Erbschaft nach dem ErbStG, laufende Erträge aus dem geerbten Vermögen aber weiterhin nach dem EStG. Zinsen und Dividenden aus einem geerbten Depot unterliegen der Abgeltungssteuer, Mieteinnahmen fließen in die Einkommensteuer ein. Beim späteren Verkauf einer geerbten Immobilie rechnet das Finanzamt die Haltedauer des Erblassers an, was der Spekulationssteuer-Rechner abbildet. Ein Erbfall selbst löst dagegen keine Grunderwerbsteuer aus, denn der Erwerb von Todes wegen ist nach § 3 Nr. 2 GrEStG davon befreit.

Quellen

Jede Zahl dieses Rechners folgt diesen amtlichen Veröffentlichungen.

Fachlich geprüfte Berechnung

Alle Sätze und Formeln dieses Rechners folgen den amtlichen Veröffentlichungen für das Steuerjahr 2026 (siehe Quellen) und werden nach jeder Gesetzesänderung aktualisiert. Mehr dazu: So rechnen wir und unsere redaktionellen Standards.

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Häufige Fragen

1Wie viel darf ein Kind 2026 steuerfrei erben?

Ein Kind darf 2026 von jedem Elternteil 400.000 Euro steuerfrei erben (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Bei zwei Elternteilen sind das insgesamt 800.000 Euro. Hinzu kommen die Erbfallkostenpauschale von 15.000 Euro und der Hausratsfreibetrag von 41.000 Euro, sodass der steuerfreie Rahmen je Elternteil deutlich über 400.000 Euro liegt.

2Wie hoch ist die Erbschaftssteuer bei 500.000 Euro?

Für ein Kind fallen bei 500.000 Euro Erbe 9.350 Euro an: 500.000 Euro minus 15.000 Euro Erbfallkostenpauschale minus 400.000 Euro Freibetrag ergibt 85.000 Euro steuerpflichtigen Erwerb mal 11 Prozent. Der Ehepartner zahlt bei 500.000 Euro null Euro, ein Lebensgefährte in Steuerklasse III dagegen 30 Prozent auf 465.000 Euro, also 139.500 Euro.

3Muss ich das geerbte Elternhaus versteuern?

Nein, wenn Sie als Kind innerhalb von etwa sechs Monaten einziehen und zehn Jahre selbst darin wohnen, bleibt das Familienheim bis 200 Quadratmeter Wohnfläche vollständig steuerfrei (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Bei größerer Fläche ist nur der Anteil bis 200 Quadratmeter befreit. Verkauf oder Vermietung innerhalb der zehn Jahre lassen die Befreiung rückwirkend entfallen.

4Wann muss ich das Erbe beim Finanzamt melden?

Innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall müssen Sie den Erwerb schriftlich beim Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG). Die Anzeige entfällt, wenn der Erwerb auf einer notariell beurkundeten Verfügung beruht und kein Grundbesitz oder Betriebsvermögen zum Nachlass gehört. Die Anzeige ist formlos möglich, die Steuererklärung fordert das Finanzamt danach separat an.

5Kann ich Freibeträge durch Schenkungen mehrfach nutzen?

Ja, alle zehn Jahre leben die Freibeträge neu auf (§ 14 ErbStG). Ein Kind kann so alle zehn Jahre 400.000 Euro je Elternteil steuerfrei erhalten. Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet, sodass eine Schenkung neun Jahre vor dem Erbfall den Freibetrag nicht verdoppelt.

6Zahlt der Ehepartner Erbschaftssteuer?

Meist nicht. Der Ehepartner hat 500.000 Euro persönlichen Freibetrag (§ 16 ErbStG) plus bis zu 256.000 Euro Versorgungsfreibetrag (§ 17 ErbStG), der allerdings um den Kapitalwert steuerfreier Hinterbliebenenrenten gekürzt wird. Das selbst genutzte Familienheim bleibt bei zehnjähriger Selbstnutzung ohne Flächengrenze komplett steuerfrei.

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