Wie viel netto bleibt einem Ehepaar?
Bei 4.500 € und 2.000 € brutto im Monat bleiben einem Ehepaar 2026 zusammen rund 4.494 € netto in der Kombination III/V und 4.354 € in IV/IV. Die Differenz von 140,08 € im Monat ist eine Frage der Verteilung über das Jahr, nicht der endgültigen Steuer.
| Kombination | Netto zusammen | Wofür sie gedacht ist |
|---|---|---|
| Steuerklasse III / V | 4.493,83 € | Ein Partner verdient deutlich mehr, Faustregel ab 60 zu 40 |
| Steuerklasse IV / IV | 4.353,75 € | Beide verdienen ungefähr gleich viel |
| IV / IV mit Faktor | 4.353,75 € | Ungleiche Gehälter, aber ohne Nachzahlung am Jahresende |
Der Rechner oben vergleicht Ihre beiden Gehälter durch. Wichtig ist dabei nur eine Zahl: die Summe beider Nettolöhne. Was der eine in Klasse III gewinnt, verliert der andere in Klasse V, und für das Finanzamt zählt am Ende ohnehin das gemeinsame Jahreseinkommen.
Das Ehegattensplitting: woher der Vorteil kommt
Verheiratete werden auf Antrag zusammen veranlagt und nach dem Splittingtarif besteuert (§ 32a Abs. 5 EStG). Das Einkommen wird rechnerisch halbiert, die Steuer darauf berechnet und anschließend verdoppelt. Der Grundfreibetrag zählt dadurch zweimal, also 24.696 € statt 12.348 €.
Der Vorteil entsteht nur, wenn die Einkommen ungleich sind: Bei 78.000 € Gesamteinkommen und einer Verteilung von 4.500 € zu 2.000 € bricht der Splittingtarif die Progression des Hauptverdieners. Verdienen beide gleich viel, ist der Splittingvorteil null, weil jeder ohnehin seinen eigenen Tarif ausschöpft.
III/V, IV/IV oder Faktor: welche Kombination passt
III/V holt das meiste Netto in den laufenden Monat, führt aber fast immer zu einer Nachzahlung und löst die Pflicht zur Steuererklärung aus (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Sinnvoll, wenn Sie den Unterschiedsbetrag zurücklegen.
IV/IV ist die Standardkombination nach der Hochzeit und rechnet für jeden so, als wäre er allein. Bei ungleichen Gehältern bleibt dadurch monatlich Netto liegen, das erst mit dem Bescheid zurückkommt.
IV mit Faktor nach § 39f EStG verteilt die gemeinsame Jahressteuer im Verhältnis der Gehälter auf beide Abrechnungen. Jeder zahlt unterjährig ungefähr das, was am Jahresende herauskommt. Der Faktor wird beim Finanzamt beantragt und gilt zwei Jahre. Details zu den einzelnen Klassen stehen im Steuerklasse III Rechner und im Steuerklasse V Rechner.
Wann und wie Sie wechseln
Der Wechsel ist formlos beim Finanzamt möglich, mehrfach im Jahr, und gilt ab dem Folgemonat. Nach der Hochzeit werden beide automatisch in Klasse IV eingestuft, ohne dass jemand danach fragt; eine andere Kombination müssen Sie selbst beantragen.
Ein Wechsel lohnt die Prüfung, wenn sich Ihr Gehaltsverhältnis ändert, bei Elternzeit, bei Arbeitslosigkeit oder vor einer längeren Krankheit. Der Grund ist immer derselbe: Lohnersatzleistungen bemessen sich am Netto, und das Netto hängt an der Steuerklasse. Welche Klasse Sie derzeit haben, klärt Welche Steuerklasse habe ich.
Elterngeld: warum der Zeitpunkt zählt
Das Elterngeld bemisst sich am durchschnittlichen Netto der zwölf Monate vor dem Monat der Geburt. Wechselt der Elternteil, der später zu Hause bleibt, rechtzeitig in Klasse III, steigt dieses Netto und damit die Leistung. Bei 2.000 € brutto macht der Unterschied zwischen Klasse V und Klasse III 295,59 € im Monat aus.
Weil der Bemessungszeitraum zwölf Monate umfasst, muss der Wechsel in der Regel sieben Monate vor dem Geburtsmonat vollzogen sein, um voll zu wirken. Die Höhe rechnet der Elterngeld-Rechner, Krankengeld und Arbeitslosengeld folgen derselben Logik.
Wann sich Einzelveranlagung lohnt
Die Zusammenveranlagung ist fast immer günstiger, aber nicht immer. Hat ein Partner hohe steuerfreie Lohnersatzleistungen mit Progressionsvorbehalt bezogen, etwa Elterngeld oder Krankengeld, erhöhen diese bei der Zusammenveranlagung den Steuersatz für beide Einkommen.
Ähnlich liegt der Fall bei hohen außergewöhnlichen Belastungen: Die zumutbare Belastung richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, der bei getrennter Veranlagung niedriger ausfällt. Rechnen Sie beide Varianten durch, bevor Sie das Kreuz setzen; änderbar ist die Wahl bis zur Bestandskraft des Bescheids. Der Einkommensteuer-Rechner zeigt den Unterschied, die Grenze der Rechner zur zumutbaren Belastung.
Wie stark das Gehaltsverhältnis entscheidet
Die Faustregel "ab 60 zu 40 lohnt III/V" ist eine Näherung. Die Tabelle zeigt, wie sich der monatliche Unterschied zwischen III/V und IV/IV verändert, wenn dasselbe Gesamtbrutto von 6.500 € anders verteilt ist.
| Verteilung | III/V zusammen | IV/IV zusammen | Unterschied |
|---|---|---|---|
| 3.250 € / 3.250 € | 4.320,42 € | 4.394,75 € | -74,33 € |
| 3.900 € / 2.600 € | 4.410,53 € | 4.383,75 € | +26,78 € |
| 4.500 € / 2.000 € | 4.493,83 € | 4.353,75 € | +140,08 € |
| 5.200 € / 1.300 € | 4.516,91 € | 4.254,50 € | +262,41 € |
| 6.000 € / 500 € | 4.450,41 € | 4.039,32 € | +411,09 € |
Zwei Dinge fallen auf. Bei gleichen Gehältern bringt III/V nichts, es verschiebt nur Netto von einem zum anderen. Und der Unterschied wächst mit der Ungleichheit, weil der Splittingtarif erst dann Progression bricht. Beachten Sie dabei: Die Spalte ganz rechts ist kein Gewinn, sondern eine Verschiebung. Sie wird mit dem Steuerbescheid wieder eingesammelt.
Die Nachzahlung einplanen statt erleben
Wer III/V wählt, bekommt im Jahr mehr Netto ausgezahlt, als dem Paar nach dem Jahresergebnis zusteht. Die Differenz fordert das Finanzamt mit dem Bescheid zurück. Bei 4.500 € zu 2.000 € Euro sind das grob 1.681 € im Jahr, die zurückgelegt werden sollten.
Zwei praktische Konsequenzen. Erstens: Legen Sie den Unterschiedsbetrag monatlich beiseite, dann ist die Nachzahlung eine Buchung und keine Überraschung. Zweitens: Das Finanzamt kann nach der ersten Nachzahlung Vorauszahlungen festsetzen, die vierteljährlich fällig werden. Damit verschwindet der Liquiditätsvorteil von III/V weitgehend, und IV mit Faktor wird zur naheliegenden Alternative. Die Termine stehen im Geld-Kalender.
Alleinverdiener-Ehen und Teilzeit
Verdient nur ein Partner, ist III/V unstreitig die richtige Wahl: Der zweite Grundfreibetrag geht sonst im laufenden Jahr ungenutzt, und es gibt keinen Partner, der in Klasse V belastet würde. Bei 6.500 € Euro allein verdient bleiben in Klasse III rund 4.420 € netto.
Nimmt der zweite Partner eine Teilzeitstelle oder einen Minijob auf, ändert sich die Rechnung. Ein Minijob bis zur Geringfügigkeitsgrenze wird pauschal versteuert und bleibt außen vor. Darüber beginnt Klasse V zu greifen, und ab da lohnt der Vergleich im Rechner oben. Was Teilzeit netto bedeutet, zeigt der Teilzeit-Rechner, die Grenzen des Minijobs der Minijob-Rechner.
Die häufigsten Fehler von Ehepaaren
- Nur die eigene Abrechnung ansehen. Klasse V wirkt drastisch, weil der Abzug am eigenen Lohn hoch ist. Ob sich die Kombination lohnt, entscheidet allein die Summe beider Nettolöhne.
- Den Faktor nicht kennen. IV mit Faktor ist die einzige Variante, die unterjährig ungefähr richtig rechnet. Sie muss beantragt werden und läuft nach zwei Jahren aus, ohne dass jemand erinnert.
- Nach der Hochzeit nichts prüfen. Das Finanzamt stellt automatisch auf IV/IV um. Bei ungleichen Gehältern bleibt damit jeden Monat Netto liegen.
- Vor der Elternzeit zu spät wechseln. Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld umfasst zwölf Monate, ein Wechsel kurz vor der Geburt wirkt deshalb kaum noch.
- Die Kirchensteuer vergessen. Gehört nur ein Partner einer Kirche an, wird das besondere Kirchgeld relevant, sobald die Ehe zusammen veranlagt wird. Der Kirchensteuer-Rechner rechnet die Beträge aus.
Zusammenveranlagung: was sich sonst noch ändert
Die Steuerklasse regelt nur den monatlichen Abzug. Mit der Zusammenveranlagung ändern sich darüber hinaus mehrere Beträge, die bei Ledigen einzeln gelten und bei Ehepaaren gemeinsam gerechnet werden.
Der Sparer-Pauschbetrag verdoppelt sich auf 2.000 € und kann zwischen den Partnern beliebig aufgeteilt werden, was einen gemeinsamen Freistellungsauftrag sinnvoll macht. Der Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen verdoppelt sich ebenfalls, ebenso die Grenze für haushaltsnahe Dienstleistungen. Umgekehrt zählt auch das gemeinsame Einkommen: Die zumutbare Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen steigt, und Zuschüsse, die an Einkommensgrenzen hängen, entfallen schneller.
Für Kapitalerträge lohnt der Blick auf den Abgeltungssteuer-Rechner, für Handwerkerrechnungen auf den Handwerkerkosten-Rechner.
Trennung, Scheidung und der Wechsel zurück
Die Steuerklassen III, IV und V setzen voraus, dass die Eheleute nicht dauernd getrennt leben. Trennen Sie sich, gilt das Splitting noch für das gesamte Trennungsjahr, ab dem 1. Januar des Folgejahres aber nicht mehr. Beide wechseln dann in Klasse I, bei einem Kind im Haushalt in Klasse II.
Melden müssen Sie die Trennung selbst, und zwar mit dem Formular zur Erklärung zum dauernden Getrenntleben. Wer es unterlässt und weiter in Klasse III abrechnet, zahlt die Differenz mit dem nächsten Bescheid zurück, unter Umständen für mehrere Jahre. Unterhaltszahlungen können dafür als Sonderausgaben abziehbar sein, wenn der Empfänger zustimmt; die Beträge rechnet der Unterhaltsrechner.
Vom Monatsnetto zur Jahresrechnung
Alles oben ist die monatliche Seite: wie viel von welchem Lohn in welcher Kombination ausgezahlt wird. Am Jahresende steht daneben eine zweite Rechnung, und nur sie ist endgültig. Dort wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen ermittelt, der Splittingtarif darauf angewandt und die im Jahr einbehaltene Lohnsteuer gegengerechnet.
Die Differenz ist Ihre Erstattung oder Nachzahlung, und sie ist die direkte Folge der gewählten Kombination: III/V behält im Jahr zu wenig ein und führt fast immer zu einer Nachzahlung, IV/IV behält bei ungleichen Gehältern zu viel ein und führt zu einer Erstattung. Die Steuer selbst ist in beiden Fällen dieselbe. Wie sie sich aus dem gemeinsamen Einkommen ergibt, zeigt die Splittingtabelle; welcher Betrag überhaupt versteuert wird, der Rechner für das zu versteuernde Einkommen. Was Ihnen an Sozialabgaben unabhängig von der Steuerklasse abgezogen wird, schlüsselt der Sozialabgaben-Rechner nach den vier Zweigen auf.
Stand und Grenzen
Gerechnet wird mit dem Einkommensteuertarif 2026 nach § 32a EStG, den Sozialversicherungssätzen nach § 241 SGB V und den Beitragsbemessungsgrenzen von 69.750 € beziehungsweise 101.400 €.
Nicht abgebildet sind Kinderfreibeträge, eingetragene Freibeträge, Einkünfte außerhalb des Arbeitslohns und der Faktor selbst, der individuell vom Finanzamt berechnet wird. Die Werte sind eine Schätzung und ersetzen keine Lohnabrechnung. Mehr dazu unter So rechnen wir.



