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Ratgeber

Welche Steuerklasse habe ich? Zuordnung und ELStAM prüfen

Die sechs Steuerklassen anhand Ihrer Situation einordnen, auf der Abrechnung prüfen und Fehler gezielt korrigieren. Mit Beispielen für mehrere Jobs.

SteuerGenau Redaktion30. Juli 2026Zuletzt geprüft: 24. September 2026Redaktionell aktualisiert: 24. September 2026

Wo sehe ich meine Steuerklasse?

  1. Gehaltsabrechnung: im Kopfbereich, meist neben Steuer-ID und Krankenkasse, abgekürzt als „StKl.“.
  2. Lohnsteuerbescheinigung (kommt im Februar): im Kopf beim Zeitraum, als „Steuerklasse/Faktor“.
  3. Mein ELSTER: Die beim Finanzamt gespeicherten Lohnsteuerabzugsmerkmale können Sie dort elektronisch abrufen. Alternativ gibt das Finanzamt sie auf Nachfrage heraus.
Beispiel: Kopf einer Gehaltsabrechnung

Personal-Nr.

004711

Steuer-ID

12 345 678 901

KK

AOK

Konfession

rk

StKl.

1

hier

Kinderfreibetr.

0,0

Faktor

–

Freibetrag

0,00

Die Bezeichnung schwankt je nach Lohnprogramm: „StKl“, „St.Kl.“, „Steuerklasse“ oder „LSt-Kl.“. Die Zahl daneben ist Ihre Steuerklasse.

Welche Steuerklasse steht mir zu? In 3 Fragen

1. Familienstand

2. Lebt ein Kind in Ihrem Haushalt, für das Sie Kindergeld bekommen, ohne weiteren Erwachsenen?

3. Haben Sie einen zweiten Job (kein Minijob)?

Ihre Steuerklasse

Steuerklasse I

Ledige und Geschiedene ohne Kind im Haushalt haben Steuerklasse I.

Grundlage ist § 38b EStG. Die Klasse wird automatisch vergeben, wenn Sie heiraten, sich trennen oder ein Kind gemeldet wird. Stimmt die Klasse auf der Abrechnung nicht, wenden Sie sich an Ihr Finanzamt.

Ihre aktuell verwendete Steuerklasse steht auf der Gehaltsabrechnung und in Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen, den ELStAM. Die Lebenssituation hilft bei der Einordnung, ersetzt aber die Kontrolle nicht. Besonders bei einem zweiten Arbeitsverhältnis, einer Trennung oder einem Antrag auf Steuerklasse II sollten Sie die tatsächlich gespeicherten Merkmale prüfen.

Welche Situation gehört zu welcher Steuerklasse?

KlasseTypischer Anwendungsfall
ILedige sowie Personen, für die die Voraussetzungen anderer begünstigter Klassen nicht vorliegen
IIAlleinerziehende mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag
III/VZulässige Kombination bei Ehegatten bzw. Lebenspartnern unter den gesetzlichen Voraussetzungen
IV/IVRegelmäßige Kombination bei verheirateten Arbeitnehmern
IV mit FaktorBeantragtes Faktorverfahren bei Ehegatten
VIWeiteres gleichzeitig bestehendes regulär lohnversteuertes Arbeitsverhältnis

Steuerklasse II entsteht nicht allein dadurch, dass ein Kind bei Ihnen lebt. Es müssen insbesondere die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erfüllt sein.

Quellen: § 38b EStG: Steuerklassen; § 24b EStG: Alleinerziehende; § 39f EStG: Faktorverfahren

Wo finden Sie die verbindlich verwendete Zuordnung?

  • Aktuelle Gehaltsabrechnung auf Steuerklasse und Freibeträge prüfen.
  • ELStAM in Mein ELSTER einsehen oder beim Finanzamt klären.
  • Bei Abweichungen zuerst die Lohnabrechnung nach den verwendeten Merkmalen fragen.
  • Unrichtige persönliche Merkmale gegenüber dem Finanzamt berichtigen lassen.

Eine alte Abrechnung bildet möglicherweise die Situation vor einer Heirat, Trennung oder Änderung ab. Vergleichen Sie deshalb dieselben Monate.

Quellen: § 38b EStG: Steuerklassen

Wann führt ein zweiter Job zu Steuerklasse VI?

Bei zwei gleichzeitig bestehenden regulären Arbeitsverhältnissen wird eines als Hauptarbeitsverhältnis behandelt; beim weiteren kommt regelmäßig Klasse VI zur Anwendung. Ein pauschal besteuerter Minijob folgt dagegen eigenen Regeln und verwendet für diese Pauschalbesteuerung keine persönliche Steuerklasse.

Beispiel: Ein Hauptjob plus ein pauschal besteuerter Minijob ist nicht dieselbe Konstellation wie zwei normale Teilzeitstellen. Entscheidend ist die tatsächliche steuerliche Abrechnung, nicht die Bezeichnung als Nebenjob.

Quellen: § 38b EStG: Steuerklassen; § 40a EStG: Pauschale Lohnsteuer

Ändert eine andere Klasse die endgültige Jahressteuer?

Die Klasse beeinflusst zunächst den Lohnsteuerabzug und damit die laufende Auszahlung. Bei Ehepaaren mit unveränderter Veranlagungsart und gleichen steuerlichen Jahresverhältnissen bestimmt die Kombination allein nicht die endgültige Einkommensteuer. Leistungen, die an Netto- oder pauschalierte Netto-Größen anknüpfen, können allerdings betroffen sein.

Für einen Wechsel sollten Sie deshalb auch Erklärungspflicht, mögliche Nachzahlungen und anstehende Lohnersatzleistungen prüfen. Ein höheres Monatsnetto ist für sich genommen noch keine Steuerersparnis.

Quellen: § 39f EStG: Faktorverfahren; § 46 EStG: Veranlagung

Häufige Fragen

Bekomme ich Steuerklasse II automatisch als unverheirateter Elternteil?

Nicht allein wegen des Familienstands. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende. Lassen Sie die Zuordnung prüfen und stellen Sie gegebenenfalls einen Antrag.

Quellen: § 24b EStG: Alleinerziehende

Welche Klasse gilt nach einer Heirat?

Für Ehegatten kommen die gesetzlichen Kombinationen in Betracht; regelmäßig wird IV/IV gebildet. Prüfen Sie Ihre ELStAM und ob eine andere zulässige Kombination oder das Faktorverfahren sinnvoll ist.

Quellen: § 38b EStG: Steuerklassen; § 39f EStG: Faktorverfahren

Passende Rechner und nächste Schritte

Quellen und Berechnungsgrundlage

Die Beispiele beziehen sich auf 2026, soweit beim jeweiligen Beispiel kein anderes Jahr genannt ist. Hypothetische Eingaben sind als solche gekennzeichnet. Allgemeine Information; keine individuelle Steuerberatung.

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