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Ratgeber

Nebenjob 2026: Minijob, Midijob und Steuerklasse VI unterscheiden

Hauptjob, weitere Beschäftigung und Verdienst gemeinsam prüfen. Mit Rechenbeispielen zur 603-Euro-Grenze und Hinweisen zur Besteuerung.

SteuerGenau Redaktion28. Juli 2026Zuletzt geprüft: 24. September 2026Redaktionell aktualisiert: 24. September 2026

Für die Abgaben eines Nebenjobs zählt nicht nur dessen Monatsverdienst. Entscheidend ist auch, ob bereits eine Hauptbeschäftigung oder weitere Minijobs bestehen und wie der Arbeitslohn besteuert wird. Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro monatlichem regelmäßigem Arbeitsentgelt. Ein zweiter Job unter 2.000 Euro ist nicht automatisch ein eigenständiger begünstigter Midijob.

Welche Konstellation haben Sie?

KonstellationGrundsätzlicher Prüfweg
Kein Hauptjob, mehrere kleine BeschäftigungenRegelmäßige Entgelte zusammenrechnen
Versicherungspflichtiger Hauptjob plus ein MinijobBesondere Ausnahme für einen Minijob prüfen
Hauptjob plus weitere MinijobsZusammenrechnung und Versicherungszweige prüfen
Zwei reguläre BeschäftigungenGesamtentgelt und Lohnsteuermerkmale beider Jobs berücksichtigen

Die steuerliche und die sozialversicherungsrechtliche Einordnung sind zwei unterschiedliche Prüfungen. Eine pauschale Minijobsteuer ist nicht dasselbe wie eine Abrechnung nach persönlicher Steuerklasse.

Quellen: § 8 SGB IV: Minijobs und Zusammenrechnung; § 20 SGB IV: Übergangsbereich; § 40a EStG: Pauschalbesteuerung

Was zeigen zwei einfache Verdienstfälle?

Ohne Hauptbeschäftigung ergeben zwei regelmäßige Jobs mit 350 und 300 Euro zusammen 650 Euro. Damit liegt die Summe über der Minijob-Grenze; beide können nicht einfach unabhängig als zwei 603-Euro-Minijobs behandelt werden.

Bei einem gewerblichen Minijob mit 603 Euro und regulärem Eigenanteil zur Rentenversicherung von 3,6 Prozent ergeben sich 21,71 Euro Eigenbeitrag und rund 581,29 Euro nach diesem Beitrag. Die Rechnung unterstellt unter anderem, dass keine Befreiung und keine weiteren Abzüge greifen. Im Privathaushalt gelten andere Beitragsanteile.

Quellen: § 8 SGB IV: Minijobs und Zusammenrechnung; § 168 SGB VI: Beitragsanteile

Warum ist der Übergangsbereich kein Freibetrag pro Arbeitsvertrag?

Der Übergangsbereich reicht 2026 grundsätzlich von über 603 bis 2.000 Euro regelmäßigem monatlichem Arbeitsentgelt. Bei mehreren Beschäftigungen ist die sozialversicherungsrechtliche Gesamtbetrachtung entscheidend. Ein Nebenvertrag über 900 Euro erhält deshalb nicht automatisch reduzierte Arbeitnehmerbeiträge, wenn daneben ein höher bezahlter Hauptjob besteht.

Auch bei einem tatsächlich begünstigten Midijob ist ein pauschales „20 Prozent Abgaben“ keine exakte Rechnung. Beitragssätze, Pflegezuschläge und Steuermerkmale müssen passend berücksichtigt werden.

Quellen: § 20 SGB IV: Übergangsbereich

Was sollten Sie vor Beginn melden und klären?

  • Alle bestehenden Beschäftigungen beim neuen Arbeitgeber angeben.
  • Regelmäßige Sonderzahlungen in die Entgeltprognose aufnehmen.
  • Pauschale oder individuelle Besteuerung klären.
  • Rentenversicherungspflicht und mögliche Befreiungsfolgen prüfen.
  • Bei Sozialleistungen Einkommen und Arbeitszeit gegenüber dem Leistungsträger angeben.

Ein höherer Auszahlungsbetrag im Nebenjob sagt noch nichts über die endgültige Jahressteuer oder die Anrechnung auf andere Leistungen aus.

Quellen: § 8 SGB IV: Minijobs und Zusammenrechnung; § 40a EStG: Pauschalbesteuerung

Passende Rechner und nächste Schritte

Quellen und Berechnungsgrundlage

Die Beispiele beziehen sich auf 2026, soweit beim jeweiligen Beispiel kein anderes Jahr genannt ist. Hypothetische Eingaben sind als solche gekennzeichnet. Allgemeine Information; keine individuelle Steuerberatung.

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