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Gehalt & Lohn

Sozialabgaben-Rechner 2026: alle vier Zweige

Der Rechner zeigt Ihren Beitrag zu jedem der vier Zweige einzeln, den Arbeitgeberanteil daneben und die Wirkung der Beitragsbemessungsgrenzen, also auch die Belastung der nächsten 100 Euro Bruttolohn. Ohne Steuern, nur Sozialversicherung.

100% kostenlosAktuelle Werte 2026DSGVO-konformZuletzt geprüft: 16. September 2026

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

Bei 4.000 € Bruttolohn im Monat zahlen Sie 2026 rund 846,00 € Sozialabgaben, also 21,2 % des Bruttolohns. Der Arbeitgeber zahlt weitere 846,00 €. Oberhalb von 8.450 € im Monat fallen keine weiteren Beiträge an.

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Ihr Anteil an den Sozialabgaben

846,00 € / Monat

Das sind 21,2 % Ihres Bruttolohns. Ihr Arbeitgeber zahlt weitere 846,00 €, zusammen also 1.692,00 € im Monat. Steuern sind hier nicht enthalten.

Rentenversicherung (9,3 % AN / 9,3 % AG)372,00 € / 372,00 €
Arbeitslosenversicherung (1,3 % AN / 1,3 % AG)52,00 € / 52,00 €
Krankenversicherung (8,8 % AN / 8,8 % AG)350,00 € / 350,00 €
Pflegeversicherung (1,8 % AN / 1,8 % AG)72,00 € / 72,00 €
Ihr Anteil gesamt846,00 €
Arbeitgeberanteil gesamt846,00 €
Beitrag gesamt1.692,00 €
Ihr Anteil pro Jahr10.152 €
Belastung der nächsten 100 EUR21,1 %

✓Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen 2026 nach SGB V, VI, XI und III sowie SVBezGrV 2026 · ohne Umlagen U1/U2 und ohne Steuern

✓Was Ihr Ergebnis bedeutet

1

Von 100 Euro mehr Brutto gehen 21,1 % an Sozialabgaben

Ihr Durchschnittssatz liegt bei 21,2 % des Bruttolohns, auf die nächsten 100 Euro fallen aber 21,1 % an. Die beiden Werte laufen auseinander, sobald Sie eine Beitragsbemessungsgrenze überschreiten: oberhalb der Grenze zahlen Sie auf den zusätzlichen Lohn keine Beiträge mehr in diesen Zweig.

2

Bis zur KV-Grenze fehlen Ihnen 1.813 € im Monat

Die Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Pflegeversicherung liegt 2026 bei 5.813 € im Monat (69.750 € im Jahr). Bis dahin steigen Ihre KV- und PV-Beiträge proportional zum Lohn, danach bleiben sie konstant.

3

Ihr Arbeitgeber zahlt zusätzlich 846 € im Monat

Die Sozialversicherung kostet insgesamt 1.692 € im Monat, davon tragen Sie 846 €. Der Arbeitgeberanteil steht nicht auf Ihrer Abrechnung, ist aber Teil dessen, was Ihre Stelle kostet. Dazu kommen die Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeld, die allein der Arbeitgeber trägt.

So wird dieses Ergebnis berechnet

Eingaben
Brutto/Entgelt, Beschäftigungsstatus, Versicherung und Zeitraum
Formel / Modell
Beitragspflichtige Bemessungsgrundlage × passender Beitrags- oder Leistungsparameter; Grenzen und Sonderregeln werden separat geprüft.
Ausgabe
Voraussichtlicher Beitrag, Leistungsbetrag oder verbleibender Betrag mit ausgewiesenen Teilkomponenten.
Nächster Schritt
Vergleichen Sie das Ergebnis mit der Lohnabrechnung oder dem Bescheid und prüfen Sie Abweichungen anhand der Eingaben.

Annahmen

  • Versicherungsstatus ist korrekt angegeben
  • Regelmäßiges Entgelt statt unerkannter Sonderzahlung
  • Sätze und Grenzen des ausgewiesenen Jahres

Grenzen

  • Krankenkasse, Kinder, Sachsen, mehrere Beschäftigungen oder Leistungszeiträume können die Abrechnung verändern.

Wichtige Themen auf einen Blick

Wie hoch sind die Sozialabgaben 2026?

Bei 4.000 € Bruttolohn im Monat zahlen Sie 2026 rund 846,00 € Sozialabgaben, also 21,2 % Ihres Bruttolohns. Ihr Arbeitgeber zahlt weitere 846,00 €, zusammen also 1.692,00 € im Monat. Steuern sind darin nicht enthalten.

Der Gesamtbeitrag verteilt sich auf vier Zweige, die alle paritätisch geteilt werden: Rente, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Nur zwei Positionen fallen aus dieser Symmetrie, und beide gehen zulasten des Arbeitnehmers: der Zuschlag für Kinderlose und in Sachsen ein höherer Pflegeanteil.

Die vier Zweige im Einzelnen

ZweigIhr AnteilArbeitgeberIhr Beitrag bei 4.000 €Beitragsbemessungsgrenze
Rentenversicherung9,3 %9,3 %372,00 €8.450 €
Arbeitslosenversicherung1,3 %1,3 %52,00 €8.450 €
Krankenversicherung8,8 %8,8 %350,00 €5.813 €
Pflegeversicherung1,8 %1,8 %72,00 €5.813 €

Die Rentenversicherung ist mit 18,6 % Gesamtbeitrag der größte Zweig und macht allein 372,00 € Ihres Anteils aus, also mehr als Kranken- und Pflegeversicherung zusammen. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung liegt mit 2,6 % am anderen Ende und ist der kleinste Posten auf der Abrechnung.

Der Krankenversicherungssatz besteht aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % nach § 241 SGB V und dem Zusatzbeitrag Ihrer Kasse, hier mit dem Durchschnitt von 2,9 % gerechnet. Seit 2019 wird auch der Zusatzbeitrag paritätisch geteilt. Er ist die einzige Größe, die Sie selbst beeinflussen können: Der Krankenkassen-Rechner zeigt, was ein Wechsel bringt.

Was die Beitragsbemessungsgrenzen ändern

Sozialabgaben fallen nicht auf den gesamten Lohn an. Für Kranken- und Pflegeversicherung endet die Bemessung 2026 bei 5.813 € im Monat (69.750 € im Jahr), für Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 8.450 € im Monat (101.400 € im Jahr). Die Werte stehen in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026.

Das hat eine Folge, die den meisten nicht bewusst ist: Ihre Belastung durch Sozialabgaben sinkt mit steigendem Einkommen. Bis 5.813 € zahlen Sie auf jeden zusätzlichen Euro den vollen Satz, danach entfallen Kranken- und Pflegebeitrag auf den Zuschlag, und oberhalb von 8.450 € fallen überhaupt keine Sozialabgaben mehr an. Bei 5.813 € liegt Ihre Quote bei 21,2 %, bei 8.450 € nur noch bei 17,9 %.

Sozialabgaben nach Bruttolohn

Die letzte Spalte zeigt, wie viel von den nächsten 100 Euro Bruttolohn an Sozialabgaben abgeht. Sie ist die eigentliche Antwort auf die Frage, was eine Gehaltserhöhung bringt.

Brutto/MonatIhr AnteilArbeitgeberanteilIhre Quotevon 100 EUR mehr
1.000 €211,50 €211,50 €21,2 %21,1 %
2.000 €423,00 €423,00 €21,2 %21,2 %
3.000 €634,50 €634,50 €21,2 %21,1 %
4.000 €846,00 €846,00 €21,2 %21,1 %
5.000 €1.057,50 €1.057,50 €21,2 %21,2 %
6.000 €1.249,22 €1.249,22 €20,8 %10,6 %
8.000 €1.461,22 €1.461,22 €18,3 %10,6 %
10.000 €1.508,92 €1.508,92 €15,1 %0,0 %

Gerechnet mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, mit Kindern, außerhalb Sachsens. Die Quote steigt bis zur ersten Beitragsbemessungsgrenze nicht, weil alle Sätze proportional sind; erst oberhalb der Grenzen fällt sie.

Der Zuschlag für Kinderlose

Wer über 23 Jahre alt ist und keine Kinder hat, zahlt nach § 55 Abs. 3 SGB XI einen Zuschlag von 0,6 % zur Pflegeversicherung. Bei 4.000 € Bruttolohn sind das 24,00 € im Monat, also 288 € im Jahr. Den Zuschlag trägt allein der Arbeitnehmer.

Wer noch keine 23 ist, zahlt ihn ebenfalls nicht, unabhängig davon, ob Kinder da sind. Der Zuschlag knüpft also an zwei Bedingungen gleichzeitig, und beide muss die Kasse kennen.

Er entfällt ab dem Monat, in dem ein Kind geboren wird, und er entfällt dauerhaft: Einmal Elternteil, immer beitragsfrei vom Zuschlag, auch wenn das Kind längst erwachsen ist. Sie müssen die Elternschaft allerdings nachweisen, sonst zieht die Kasse weiter ab. Seit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz gibt es zusätzlich Abschläge für Familien mit mehreren Kindern unter 25, die dieser Rechner nicht abbildet.

Warum Sachsen anders rechnet

In Sachsen zahlen Arbeitnehmer 2,3 % Pflegeversicherung statt 1,8 %, der Arbeitgeber entsprechend weniger. Der Gesamtbeitrag ist derselbe, nur die Verteilung unterscheidet sich.

Der Grund ist historisch: Als die Pflegeversicherung 1995 eingeführt wurde, gaben die Länder dafür einen Feiertag auf, damit die Arbeitgeber ihren Anteil gegenfinanzieren konnten. Sachsen behielt den Buß- und Bettag und verschob dafür einen halben Beitragspunkt auf die Arbeitnehmer. Wählen Sie im Rechner oben Sachsen, um den Unterschied zu sehen.

Minijob, Midijob und der Übergangsbereich

Unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze gilt ein anderes System. Im Minijob zahlen Sie keine Beiträge zu Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, in der Rentenversicherung nur einen Eigenanteil, von dem Sie sich befreien lassen können. Die Grenze ist an den Mindestlohn gekoppelt und beträgt 2026 monatlich 603 €; Einzelheiten rechnet der Minijob-Rechner.

Darüber beginnt der Übergangsbereich, der Midijob, und läuft bis 2.000 € im Monat. Dort steigt Ihr Beitragsanteil gleitend von null auf den vollen Satz, während der Arbeitgeber zunächst mehr trägt. Das verhindert den Sprung, der sonst an der Minijob-Grenze entstünde. Wie sich der Anteil im Korridor entwickelt, zeigt der Midijob-Rechner.

Was Sie für die Beiträge bekommen

Sozialabgaben sind keine Steuern: Jedem Zweig steht ein Anspruch gegenüber, und der hängt an der Höhe Ihrer Beiträge. Aus den 372,00 € Rentenbeitrag im Monat entstehen Entgeltpunkte, deren Wert der Rentenpunkte-Rechner zeigt. Die Arbeitslosenversicherung bemisst das Arbeitslosengeld an Ihrem früheren Netto, siehe Arbeitslosengeld-Rechner.

Daraus folgt die Kehrseite der Beitragsbemessungsgrenze: Oberhalb von 8.450 € zahlen Sie keine Beiträge mehr, sammeln aber auch keine zusätzlichen Rentenansprüche. Und was Ihr Arbeitgeber über die Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeld hinaus für Ihre Stelle aufwendet, rechnet der Arbeitgeberkosten-Rechner. Was nach Steuern und Abgaben tatsächlich übrig bleibt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.

Selbstständige und freiwillig Versicherte

Wer nicht angestellt ist, zahlt dieselben Beitragssätze, aber ohne Arbeitgeber und damit allein. Aus rund 21,2 % Belastung wird dadurch etwa das Doppelte, und die Bemessung folgt anderen Regeln: Die Krankenkasse setzt den Beitrag nach dem Gewinn fest, mindestens jedoch nach einer fiktiven Mindestbemessungsgrundlage, und rechnet nach dem Steuerbescheid rückwirkend ab.

Die Rentenversicherung ist für die meisten Selbstständigen freiwillig, für einige Berufsgruppen aber Pflicht, etwa für Handwerker in zulassungspflichtigen Gewerken, Lehrer, Pflegekräfte und Künstler über die Künstlersozialkasse. Die Arbeitslosenversicherung kann auf Antrag freiwillig weitergeführt werden, wenn Sie vorher versicherungspflichtig waren, allerdings nur innerhalb von drei Monaten nach dem Wechsel. Was das für Ihre Kalkulation bedeutet, rechnet der Rechner für Selbstständige, den Stundensatz daraus der Stundenlohn-Rechner.

Welche Beiträge in der Rente bleiben

Mit dem Ruhestand fallen zwei der vier Zweige weg: Renten- und Arbeitslosenbeiträge zahlen Sie nicht mehr. Kranken- und Pflegeversicherung bleiben, und zwar auf jede Einkunftsart einzeln.

Auf die gesetzliche Rente trägt die Deutsche Rentenversicherung die Hälfte des Krankenbeitrags, den Pflegebeitrag zahlen Sie allein. Auf eine Betriebsrente tragen Sie nach § 248 SGB V beide Hälften selbst, also den vollen Satz von 17,5 %, gemildert nur durch einen monatlichen Freibetrag. Diese Ungleichbehandlung ist der größte einzelne Abzugsposten im Ruhestand und wird in Rentenprognosen fast immer unterschlagen; sie rechnet der Betriebsrente-Rechner.

Wie Sie die Zahlen auf Ihrer Abrechnung wiederfinden

Auf der Lohnabrechnung stehen die vier Beiträge einzeln, meist als KV, RV, AV und PV mit dem Zusatz AN für Ihren Anteil. Der Arbeitgeberanteil ist bei vielen Abrechnungsprogrammen ebenfalls ausgewiesen, oft in einer eigenen Spalte oder am Fuß des Dokuments, und er ist die Zahl, die Ihre Stelle tatsächlich kostet.

Wenn Ihre Abrechnung von diesem Rechner abweicht, liegt es fast immer an einer von vier Stellen: am Zusatzbeitrag Ihrer konkreten Kasse, der vom hier verwendeten Durchschnitt von 2,9 % abweicht; an einmaligen Bezügen wie Weihnachtsgeld, für die eine eigene Jahresbetrachtung gilt und die der Weihnachtsgeld-Rechner abbildet; an einer Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung, die das beitragspflichtige Brutto senkt; oder an Sachbezügen wie einem Firmenwagen, die es erhöhen und die der Firmenwagen-Rechner bewertet.

Was beitragsfrei bleibt

Nicht jeder Euro vom Arbeitgeber ist beitragspflichtig. Eine Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersversorgung bleibt bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialabgabenfrei, 2026 also bis 338 € im Monat; steuerfrei sind sogar acht Prozent. Was das netto kostet, rechnet der bAV-Rechner.

Ebenfalls beitragsfrei sind der steuerfreie Sachbezug bis 50 Euro im Monat, Zuschüsse zur Kinderbetreuung für nicht schulpflichtige Kinder, die Erstattung von Fahrtkosten im öffentlichen Verkehr als Jobticket und Zuschläge für Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit innerhalb der Grenzen des § 3b EStG. Bei der Entgeltumwandlung gibt es allerdings einen Gegenposten, der oft übersehen wird: Weil das beitragspflichtige Brutto sinkt, sammeln Sie weniger Entgeltpunkte, und auch Krankengeld, Elterngeld und Arbeitslosengeld bemessen sich am reduzierten Betrag. Der Vorteil überwiegt in der Regel, er ist aber kein Geschenk ohne Preis.

Die häufigsten Irrtümer über Sozialabgaben

  • "Rund 20 Prozent gehen weg." Das stimmt nur unterhalb der Beitragsbemessungsgrenzen. Bei 8.450 € liegt die Quote schon bei 17,9 % und sinkt weiter.
  • Den Arbeitgeberanteil als Geschenk gesehen. Er steht nicht auf der Abrechnung, ist aber Teil der Kosten Ihrer Stelle und damit Teil Ihrer Verhandlungsmasse.
  • Den Zusatzbeitrag für gesetzt genommen. Er unterscheidet sich zwischen den Kassen um mehr als einen Prozentpunkt, bei identischer Leistung. Ein Wechsel ist nach zwölf Monaten Bindungsfrist jederzeit möglich.
  • Den Kinderlosenzuschlag weiterlaufen lassen. Nach der Geburt eines Kindes entfällt er dauerhaft, aber nur auf Nachweis bei der Krankenkasse.
  • Sozialabgaben mit der Lohnsteuer verrechnet. Beides sind getrennte Abzüge mit getrennten Regeln. Ihre Beiträge senken allerdings als Vorsorgeaufwendungen das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuer.

Quellen

Die Quellen bilden die Rechtsgrundlage oder Datenbasis des Rechners. Modellannahmen, gerundete Werte und nicht amtliche Marktannahmen stehen im Rechenweg.

✓

Berechnungsstand und Prüfung

Dieser Rechner ist für die ausgewiesenen Eingaben und das genannte Jahr dokumentiert. Ein Prüfdatum wird nur angezeigt, wenn es ausdrücklich hinterlegt ist. Ergebnisse sind allgemeine Orientierung und ersetzen keinen Bescheid oder individuelle Beratung. Mehr dazu: So rechnen wir und unsere redaktionellen Standards.

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Häufige Fragen

1Wie viel Prozent Sozialabgaben zahlt man 2026?⌄

Als Arbeitnehmer rund 21,2 % des Bruttolohns, solange Sie unter den Beitragsbemessungsgrenzen liegen: 9,3 % Rente, 1,3 % Arbeitslosenversicherung, etwa 8,8 % Krankenversicherung und 1,8 % Pflege. Oberhalb der Grenzen sinkt die Quote, weil auf den zusätzlichen Lohn keine Beiträge mehr anfallen.

2Wie hoch sind die Beitragsbemessungsgrenzen 2026?⌄

Für Kranken- und Pflegeversicherung 69.750 € im Jahr, also 5.813 € im Monat. Für Renten- und Arbeitslosenversicherung 101.400 € im Jahr, also 8.450 € im Monat. Die Werte stehen in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026.

3Zahlt der Arbeitgeber die Hälfte der Sozialabgaben?⌄

Im Grundsatz ja, alle vier Zweige werden paritätisch geteilt, seit 2019 auch der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung. Zwei Ausnahmen gehen zulasten des Arbeitnehmers: der Zuschlag von 0,6 % für Kinderlose über 23 und in Sachsen ein um einen halben Punkt höherer Pflegeanteil. Zusätzlich trägt der Arbeitgeber die Umlagen U1, U2 und Insolvenzgeld allein.

4Warum sinken meine Sozialabgaben prozentual bei höherem Gehalt?⌄

Weil die Beiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden. Bis 5.813 € im Monat steigen sie proportional, danach fallen Kranken- und Pflegebeiträge auf den Zuschlag weg, und oberhalb von 8.450 € fallen überhaupt keine Sozialabgaben mehr an. Die Kehrseite: Sie sammeln auch keine weiteren Rentenansprüche.

5Sind Sozialabgaben steuerlich abziehbar?⌄

Ja, als Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG. Sie senken das zu versteuernde Einkommen und damit die Einkommensteuer. Das Finanzamt wendet dabei eigene Höchstbeträge nach § 10 Abs. 3 EStG an und lässt deshalb oft etwas weniger zum Abzug zu als den tatsächlich gezahlten Beitrag.

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