Was ist der Kindesunterhalt und wer zahlt es?
Kindesunterhalt ist der Betrag, den ein Elternteil für den Lebensbedarf seines minderjährigen oder volljährigen Kindes zahlt, wenn er nicht mit ihm in einem Haushalt lebt. Rechtsgrundlage sind die Paragrafen 1601 bis 1615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach schulden Eltern ihren Kindern Unterhalt, solange diese sich nicht selbst unterhalten können, bei minderjährigen Kindern unabhängig vom eigenen Vermögen des Kindes.
Das Gesetz unterscheidet zwei Formen der Unterhaltsleistung. Der Elternteil, der das Kind überwiegend betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch Betreuung, Erziehung und Versorgung im Alltag. Der andere Elternteil erfüllt seine Pflicht durch Zahlung von Barunterhalt, also durch einen monatlichen Geldbetrag. Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern ist diese Aufteilung der Regelfall.
Die Höhe des Barunterhalts wird nicht frei verhandelt, sondern anhand der Düsseldorfer Tabelle ermittelt, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben und regelmäßig angepasst wird. Sie staffelt den Bedarf nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen und nach dem Alter des Kindes in vier Altersstufen. Von dem sich ergebenden Bedarf wird das hälftige Kindergeld abgezogen, weil es beiden Elternteilen zugutekommen soll.
Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht oder nicht in ausreichender Höhe, kann der betreuende Elternteil für das Kind Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Diese Leistung tritt in Vorleistung, während sich der Staat den Betrag anschließend vom säumigen Elternteil zurückholt. Ein eigenes Formular für den Kindesunterhalt selbst gibt es nicht, weil der Anspruch zivilrechtlich zwischen den Beteiligten oder über das Jugendamt geregelt wird.
Wer muss Kindesunterhalt zahlen?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Barunterhalt gegen den Elternteil, bei dem sie nicht leben.
- Der betreuende Elternteil erfüllt seine Pflicht durch die Betreuung, der andere durch Geld.
- Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle, gestaffelt nach dem Nettoeinkommen des Pflichtigen und dem Alter des Kindes.
- Das halbe Kindergeld wird auf den Zahlbetrag angerechnet.
- Dem zahlenden Elternteil bleibt ein Selbstbehalt. Der Mindestunterhalt ergibt sich aus der Mindestunterhaltsverordnung.
- Volljährige Kinder haben Anspruch gegen beide Eltern anteilig nach deren Einkommen.
Wie wird die Höhe bestimmt?
| Wovon die Höhe des Kindesunterhalts abhängt | Betrag |
|---|---|
| Nettoeinkommen des Zahlungspflichtigen Bereinigt um berufsbedingte Aufwendungen und bestimmte Schulden | bestimmt die Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle |
| Alter des Kindes Der Bedarf steigt mit dem Alter | vier Altersstufen von 0 bis 5, 6 bis 11, 12 bis 17 und ab 18 Jahren |
| Anrechnung des Kindergelds Bei volljährigen Kindern wird das volle Kindergeld angerechnet | hälftiger Betrag wird vom Tabellenbedarf abgezogen |
| Mindestunterhalt Aktuelle Werte veröffentlicht das Bundesministerium der Justiz | ergibt sich aus der Mindestunterhaltsverordnung |
| Selbstbehalt des Pflichtigen Unterscheidet sich nach Erwerbstätigkeit und Kindesalter | wird nach der Düsseldorfer Tabelle festgelegt |
| Anteil bei volljährigen Kindern Berechnung erfolgt nach dem Verhältnis der bereinigten Nettoeinkommen | beide Elternteile haften anteilig nach Einkommen |
Ein häufiger Irrtum ist, dass Unterhalt nur bis zur Volljährigkeit gezahlt wird. Tatsächlich besteht die Unterhaltspflicht fort, solange sich das Kind in einer ersten Ausbildung oder einem Erststudium befindet und noch keine eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erreicht hat. Bei volljährigen Kindern haften beide Elternteile anteilig nach ihrem jeweiligen Einkommen, während bei minderjährigen Kindern allein der nicht betreuende Elternteil barunterhaltspflichtig ist.
Der Mindestunterhalt, unter den der Anspruch eines minderjährigen Kindes nicht fallen darf, ergibt sich aus der Mindestunterhaltsverordnung des Bundesministeriums der Justiz. Er wird jährlich angepasst und bildet die unterste Zeile der Düsseldorfer Tabelle. Wie hoch der aktuelle Mindestunterhalt für die jeweilige Altersstufe ausfällt, nennt die jeweils gültige Fassung der Verordnung, die über das Bundesjustizministerium veröffentlicht wird.
Dem Zahlungspflichtigen wird ein Selbstbehalt zugestanden, damit die eigene Existenz gesichert bleibt. Dieser Betrag unterscheidet sich danach, ob der Pflichtige erwerbstätig ist und ob es sich um minderjährige oder volljährige Kinder handelt. Reicht das Einkommen nach Abzug des Selbstbehalts nicht für den vollen Tabellenbetrag, wird der Unterhalt entsprechend gekürzt, was in der Praxis häufig zu Streit führt.
Ein Unterhaltstitel lässt sich ohne Gerichtsverfahren beim Jugendamt kostenlos beurkunden lassen. Diese sogenannte Jugendamtsurkunde hat dieselbe Vollstreckbarkeit wie ein gerichtlicher Titel und erspart beiden Seiten Zeit und Kosten. Wer auf eine solche Urkunde verzichtet und sich nur mündlich einigt, hat im Streitfall keinen vollstreckbaren Anspruch und muss den Weg über das Familiengericht gehen.
Beispiel: Wie wird der Unterhalt für ein 8-jähriges Kind ermittelt?
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | Vater lebt getrennt, Kind lebt bei der Mutter, Kind ist 8 Jahre alt |
| Bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters | wird anhand von Gehaltsnachweisen und Abzügen ermittelt |
| Einordnung in die Düsseldorfer Tabelle | Einkommensgruppe und Altersstufe 6 bis 11 Jahre bestimmen den Tabellenbetrag |
| Tabellenbetrag | ergibt sich aus der jeweils aktuellen Fassung der Tabelle |
| Abzug des hälftigen Kindergelds | vom Tabellenbetrag wird die Hälfte des Kindergelds abgezogen |
| Prüfung des Selbstbehalts | verbleibt dem Vater nach Zahlung genug zum Leben, wird der volle Betrag fällig |
| Beurkundung beim Jugendamt | der errechnete Betrag wird in einer Jugendamtsurkunde festgehalten |
| Ausfall der Zahlung | zahlt der Vater nicht, kann die Mutter Unterhaltsvorschuss beantragen |
Der Betrag, den das Kind tatsächlich erhält, ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel von Einkommensgruppe, Altersstufe und Kindergeldanrechnung, nicht aus einer einzelnen festen Zahl. Deshalb lässt sich der Kindesunterhalt nicht pauschal nennen, sondern muss anhand der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle und Mindestunterhaltsverordnung individuell berechnet werden. Wichtig ist außerdem, dass ein Selbstbehalt den Betrag nach unten begrenzen kann, wenn das Einkommen des Pflichtigen niedrig ist. Die Beurkundung beim Jugendamt macht den Anspruch sofort vollstreckbar und ist der sicherste Weg, den errechneten Betrag auch durchzusetzen.
So setzen Sie den Kindesunterhalt durch
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Wenden Sich an das Jugendamt oder die Beistandschaft. Beratung und Beurkundung sind dort kostenlos.
- Lassen Sie den Unterhalt in einer Jugendamtsurkunde titulieren. Der Titel erspart ein Gerichtsverfahren und ist die Grundlage für die Zwangsvollstreckung.
- Fordern Sie den anderen Elternteil schriftlich zur Auskunft über sein Einkommen auf. Ohne Auskunft lässt sich die Höhe nicht bestimmen.
- Beantragen Sie Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt, wenn der Pflichtige nicht oder nicht vollständig zahlt.
- Bleibt eine Einigung aus, hilft das Familiengericht. Für das Verfahren gibt es Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe.
- Lassen Sie den Titel anpassen, wenn sich das Einkommen wesentlich ändert oder das Kind in die nächste Altersstufe kommt.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Geburtsurkunde des Kindes und Nachweis des Sorgerechts
- Nachweise über das Einkommen des zahlenden Elternteils, soweit vorhanden
- Eigene Einkommensnachweise, wenn es um volljährige Kinder oder um den Selbstbehalt geht
- Bisheriger Unterhaltstitel oder die Jugendamtsurkunde
- Nachweise über bereits geleistete Zahlungen
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Rückwirkend lässt sich Unterhalt nur verlangen, wenn der Pflichtige vorher zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt wurde. Fordern Sie deshalb früh und schriftlich auf.
- Der Unterhaltsvorschuss wird höchstens einen Monat rückwirkend gezahlt.
- Mit jeder Altersstufe steigt der Anspruch. Ein dynamischer Titel passt sich automatisch an.
- Titulierte Ansprüche verjähren erst nach Jahrzehnten, laufende nicht titulierte deutlich früher. Das ist der praktische Grund, den Unterhalt titulieren zu lassen.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Unterhalt endet automatisch mit 18. Das ist einer der verbreitetsten Irrtümer. Solange sich das volljährige Kind in der ersten Ausbildung oder im Erststudium befindet und sich ernsthaft darum bemüht, bleibt die Unterhaltspflicht beider Elternteile bestehen. Erst mit Abschluss der ersten Ausbildung oder bei fehlendem Ausbildungswillen entfällt der Anspruch in der Regel.
Ohne Gerichtsurteil gibt es keinen Anspruch. Ein gerichtliches Verfahren ist nicht zwingend notwendig. Eine kostenlose Beurkundung beim Jugendamt reicht aus, um einen vollstreckbaren Titel zu erhalten, der dieselbe Wirkung hat wie ein gerichtlicher Beschluss. Viele Eltern scheuen den vermeintlichen Aufwand eines Gerichtsverfahrens und verzichten deshalb ganz auf einen Titel, was den Anspruch im Ernstfall schwer durchsetzbar macht.
Bei Zahlungsausfall bleibt das Kind ohne Geld. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht, muss das Kind nicht auf den Unterhalt verzichten. Der Unterhaltsvorschuss des Jugendamts springt in solchen Fällen ein und zahlt den Betrag zunächst aus, während sich der Staat das Geld anschließend vom säumigen Elternteil zurückholt. Viele betreuende Elternteile wissen von dieser Möglichkeit nicht und verzichten deshalb fälschlich auf Ansprüche für ihr Kind.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Wechselmodell. Betreuen beide Elternteile das Kind annähernd gleich viel, spricht man vom paritätischen Wechselmodell. In diesem Fall wird die Barunterhaltspflicht nicht wie sonst üblich einem Elternteil zugewiesen, sondern beide Eltern haften anteilig nach ihrem Einkommen für den gesamten Bedarf des Kindes einschließlich Mehrbedarf. Die Berechnung ist deutlich komplexer als beim klassischen Residenzmodell und wird häufig gerichtlich geklärt.
Mangelfall bei geringem Einkommen. Reicht das Einkommen des Pflichtigen nach Abzug des Selbstbehalts nicht aus, um den Mindestunterhalt aller unterhaltsberechtigten Kinder zu decken, spricht man von einem Mangelfall. Der verfügbare Betrag wird dann anteilig nach dem jeweiligen Bedarf auf die Kinder verteilt. In solchen Fällen kann der Unterhaltsvorschuss die entstehende Lücke ausgleichen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Studium und Ausbildungsunterhalt. Befindet sich das volljährige Kind in einer ersten Berufsausbildung oder einem Erststudium, besteht die Unterhaltspflicht beider Elternteile grundsätzlich fort. Lebt das Kind während des Studiums nicht mehr im elterlichen Haushalt, wird häufig ein pauschaler Studierendenbedarf zugrunde gelegt, der von der Düsseldorfer Tabelle abweicht. Eigenes Einkommen des Kindes, etwa aus einem Nebenjob, wird auf diesen Bedarf angerechnet.
Zusammenleben mit neuem Partner. Ein neuer Partner oder eine neue Partnerin des betreuenden Elternteils hat keine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, auch wenn ein gemeinsamer Haushalt besteht. Das Einkommen des neuen Partners wird bei der Berechnung des Kindesunterhalts grundsätzlich nicht berücksichtigt. Anders kann es beim Ehegattenunterhalt aussehen, der von der Frage des Kindesunterhalts getrennt zu betrachten ist.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Gegen die Höhe eines vom Jugendamt festgesetzten oder gerichtlich titulierten Unterhaltsbetrags kann sich der Zahlungspflichtige wehren, wenn sich seine Einkommensverhältnisse geändert haben oder die Berechnung fehlerhaft war. Bei einer Jugendamtsurkunde ist eine Abänderung nur durch eine neue Urkunde oder ein gerichtliches Abänderungsverfahren möglich, nicht durch bloßen Widerspruch. Wer meint, zu viel oder zu wenig Unterhalt zu zahlen oder zu erhalten, sollte die zugrunde liegende Einkommensberechnung und die verwendete Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle genau prüfen, da hier die häufigsten Fehlerquellen liegen.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Unterhaltsvorschuss beantragen · Kinderzuschlag beantragen · Wohngeld beantragen · Geld-Finder für Sozialleistungen · Alle Leistungen im Überblick
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 1601 ff., Unterhaltspflicht, Mindestunterhaltsverordnung, Bundesministerium der Justiz, Informationen zum Unterhalt, Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern, Unterhaltsvorschussgesetz, Bundesagentur für Arbeit, Familienleistungen im Überblick.
