Was ist die Witwenrente und wer zahlt es?
Die Witwenrente ist eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach Paragraf 46 SGB VI. Sie ersetzt einen Teil des Einkommens, das mit dem Tod der Ehepartnerin oder des Ehepartners weggefallen ist. Gezahlt wird sie von der Deutschen Rentenversicherung, und zwar unabhängig davon, ob die verstorbene Person bereits Rente bezogen hat oder noch gearbeitet hat. Für hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gelten dieselben Regeln.
Das Gesetz unterscheidet zwei Formen. Die kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der Rente, die der verstorbenen Person zugestanden hätte, und wird längstens 24 Monate gezahlt. Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent und ist zeitlich nicht begrenzt. Sie bekommen die große Rente, wenn Sie mindestens 47 Jahre alt sind, wenn Sie selbst erwerbsgemindert sind oder wenn Sie ein Kind erziehen. Welche der beiden Formen gilt, prüft die Rentenversicherung von Amts wegen.
Die ersten drei Monate nach dem Todesfall stehen gesondert. In diesem Sterbevierteljahr wird die volle Rente der verstorbenen Person weitergezahlt, und Ihr eigenes Einkommen bleibt dabei außer Betracht. Der Sinn ist praktisch: Miete, Versicherungen und Bestattungskosten laufen weiter, während der Haushalt neu geordnet werden muss. Für diese drei Monate können Sie beim Rentenservice der Deutschen Post einen Vorschuss beantragen, damit das Geld nicht erst nach dem Bescheid fließt.
Vorausgesetzt wird in der Regel, dass die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. Bei kürzerer Dauer vermutet das Gesetz eine Versorgungsehe, also eine Heirat, die überwiegend der Absicherung diente. Diese Vermutung können Sie widerlegen, und bei einem Unfalltod oder einem plötzlichen Tod nach einem Unglück greift sie von vornherein nicht. Der Anspruch entfällt, wenn Sie wieder heiraten; in diesem Fall gibt es stattdessen eine einmalige Rentenabfindung.
Wer bekommt die Witwenrente?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Witwen und Witwer sowie hinterbliebene eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, wenn die verstorbene Person die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hatte.
- In der Regel nur, wenn die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat. Bei einem Unfalltod oder anderen Umständen, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, gilt diese Mindestdauer nicht.
- Die kleine Witwenrente von 25 Prozent bekommt, wer die Voraussetzungen der großen Rente nicht erfüllt. Sie wird längstens 24 Monate gezahlt.
- Die große Witwenrente von 55 Prozent bekommt, wer mindestens 47 Jahre alt ist, erwerbsgemindert ist oder ein eigenes Kind oder ein Kind der verstorbenen Person erzieht.
- Nicht mehr anspruchsberechtigt ist, wer wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet. Der Anspruch entfällt dann, stattdessen gibt es eine einmalige Rentenabfindung.
- Geschiedene haben keinen Anspruch auf Witwenrente; für sie kommt je nach Fall eine Erziehungsrente oder eine Rente nach dem vor 1977 geltenden Recht in Betracht.
Wie viel die Witwenrente steht Ihnen zu?
| Sätze, Fristen und Grenzen der Witwenrente | Betrag |
|---|---|
| Kleine Witwenrente Wird längstens 24 Monate gezahlt | 25 Prozent der Rente der verstorbenen Person |
| Große Witwenrente Zeitlich nicht begrenzt | 55 Prozent der Rente der verstorbenen Person |
| Altersgrenze für die große Witwenrente Ersatzweise Erwerbsminderung oder Kindererziehung | 47 Jahre |
| Sterbevierteljahr Ohne Anrechnung eigenen Einkommens | 3 Monate volle Rente |
| Mindestdauer der Ehe Ausnahme unter anderem beim Unfalltod | in der Regel 1 Jahr |
| Anrechnung eigenen Einkommens Freibetrag abhängig vom Rentenwert und von der Kinderzahl | 40 Prozent oberhalb des Freibetrags |
| Antragsfrist für die volle Rückwirkung | 12 Kalendermonate nach dem Sterbemonat |
| Anspruch bei Wiederheirat Stattdessen einmalige Rentenabfindung | entfällt |
| Frist für den Widerspruch | 1 Monat ab Bekanntgabe |
Ab dem vierten Monat wird Ihr eigenes Einkommen angerechnet, und zwar nicht in voller Höhe. Zunächst bleibt ein Freibetrag anrechnungsfrei; erst was darüber liegt, mindert die Rente zu 40 Prozent. Der Freibetrag hängt vom aktuellen Rentenwert ab und erhöht sich für jedes Kind, für das Sie Anspruch auf Waisenrente oder Kindergeld haben. Die genaue Höhe für Ihren Fall nennt Ihnen die Deutsche Rentenversicherung, und sie steht auch in Ihrem Rentenbescheid.
Diese Anrechnung ist der Grund, warum viele Hinterbliebene gar nicht erst beantragen. Sie rechnen damit, dass ihr eigener Verdienst den Anspruch aufzehrt. Das trifft in dieser Form nicht zu: Angerechnet wird nur der Teil oberhalb des Freibetrags, und davon nur 40 Prozent, sodass in vielen Fällen ein Restbetrag bleibt. Im Sterbevierteljahr wird ohnehin nichts angerechnet. Ein Antrag, der abgelehnt wird, kostet nichts; ein Antrag, der nicht gestellt wird, kostet die gesamte Leistung.
Berechnungsgrundlage ist die Rente, die der verstorbenen Person zugestanden hätte. Bezog sie bereits Rente, ist das der bekannte Betrag. Starb sie vor dem Rentenbeginn, berechnet die Rentenversicherung diesen Betrag aus dem Versicherungsverlauf, häufig unter Hinzurechnung einer Zurechnungszeit, die junge Verstorbene so stellt, als hätten sie weitergearbeitet. Die Prozentsätze von 25 beziehungsweise 55 Prozent beziehen sich immer auf diesen errechneten Wert, nicht auf Ihr eigenes früheres Einkommen.
Für Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und bei denen eine der beiden Personen vor 1962 geboren ist, gilt weiterhin das frühere Hinterbliebenenrecht. Dort sind der Rentensatz und die Altersgrenze für die große Witwenrente anders geregelt, und auch die Anrechnung folgt teilweise eigenen Regeln. Welches Recht auf Ihren Fall anzuwenden ist, prüft die Rentenversicherung selbst. Fragen Sie in der Beratungsstelle danach, wenn Ihr Bescheid davon nichts erwähnt.
Beispiel: Die ersten zwölf Monate nach dem Todesfall
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | Witwe, 52 Jahre, Ehe seit 19 Jahren, halbtags beschäftigt |
| Berechnungsgrundlage | Die Rente, die der verstorbenen Person zugestanden hätte |
| Monate 1 bis 3, Sterbevierteljahr | 100 Prozent dieser Rente, ohne Anrechnung des eigenen Verdienstes |
| Geld in dieser Zeit | Vorschuss über den Rentenservice der Deutschen Post |
| Art der Rente ab dem 4. Monat | Große Witwenrente, weil die Altersgrenze von 47 Jahren überschritten ist |
| Rentensatz ab dem 4. Monat | 55 Prozent |
| Eigenes Erwerbseinkommen | Oberhalb des Freibetrags zu 40 Prozent angerechnet |
| Kinder im Haushalt | Waisenrente gesondert beantragt, erhöht zugleich den Freibetrag |
| Antrag | Innerhalb von 12 Monaten nach dem Sterbemonat, daher volle Rückwirkung |
An diesem Verlauf lassen sich die drei Punkte ablesen, die über den Betrag entscheiden. Der erste ist das Sterbevierteljahr, in dem die volle Rente ohne Anrechnung weiterläuft und das über den Vorschuss beim Rentenservice sofort verfügbar ist. Der zweite ist die Altersgrenze von 47 Jahren, die hier den Unterschied zwischen 25 und 55 Prozent ausmacht und zugleich zwischen 24 Monaten und einer dauerhaften Zahlung. Der dritte ist der eigene Verdienst, der die Rente nur oberhalb des Freibetrags und nur zu 40 Prozent mindert, sie also selten vollständig aufzehrt.
So beantragen Sie die Witwenrente
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Stellen Sie den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung, online, schriftlich oder persönlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle. Auch die Versichertenältesten in Ihrer Nähe nehmen den Antrag auf und helfen beim Ausfüllen.
- Beantragen Sie für die ersten drei Monate den Vorschuss beim Rentenservice der Deutschen Post. Damit läuft das Geld weiter, während die Rentenversicherung den eigentlichen Antrag noch bearbeitet.
- Melden Sie den Todesfall auch der Krankenkasse, der Pflegekasse und einer möglichen Betriebsrente oder Zusatzversorgung. Dort bestehen eigene Hinterbliebenenansprüche mit eigenen Fristen.
- Geben Sie Ihr eigenes Einkommen vollständig an, also Erwerbseinkommen, eigene Rente und Kapitalerträge. Verschwiegenes Einkommen führt später zu Rückforderungen, angegebenes Einkommen nur zu einer Kürzung oberhalb des Freibetrags.
- Beantragen Sie für Kinder unter 18 Jahren sowie für Kinder in Ausbildung bis 27 Jahre zugleich die Waisenrente. Sie wird nicht von selbst gezahlt und geht im Trauerfall häufig unter.
- Prüfen Sie den Bescheid, wenn er kommt, auf den angesetzten Rentensatz und auf das angerechnete Einkommen. Gegen Fehler können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Sterbeurkunde im Original sowie die Heiratsurkunde oder die Urkunde über die Lebenspartnerschaft.
- Versicherungsnummern beider Personen, also Ihre eigene und die der verstorbenen Person.
- Nachweise über Ihr eigenes Einkommen, etwa Lohnabrechnungen, der letzte Steuerbescheid oder der Bescheid über Ihre eigene Rente.
- Geburtsurkunden der Kinder, wenn Sie ein Kind erziehen oder Waisenrente beantragen.
- Bei Erwerbsminderung als Grund für die große Witwenrente der Rentenbescheid oder aktuelle ärztliche Unterlagen.
- Ihre Bankverbindung und Ihre Steuer-Identifikationsnummer, weil auch die Hinterbliebenenrente steuerlich gemeldet wird.
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Die Rente wird ab dem Todestag gezahlt, wenn der Antrag bis zum Ende des zwölften Kalendermonats nach dem Monat des Todes eingeht. Wer später beantragt, bekommt sie erst ab dem Antragsmonat.
- In den ersten drei Monaten nach dem Tod, dem Sterbevierteljahr, wird die volle Rente der verstorbenen Person weitergezahlt, ohne dass Ihr Einkommen angerechnet wird.
- Den Vorschuss für diese drei Monate beantragen Sie beim Rentenservice der Deutschen Post. Er soll die Zeit überbrücken, bis der Rentenbescheid vorliegt.
- Die kleine Witwenrente endet nach 24 Monaten. Erfüllen Sie danach die Voraussetzungen der großen Witwenrente, etwa weil Sie 47 Jahre alt werden, stellen Sie dafür einen neuen Antrag.
- Eine Wiederheirat müssen Sie der Rentenversicherung melden. Der Anspruch endet dann mit Ablauf des Monats der Heirat, und die Abfindung ist gesondert zu beantragen.
- Gegen den Rentenbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen, formlos und ohne Kosten.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Ich verdiene selbst, mir steht nichts zu. Eigenes Einkommen schließt die Witwenrente nicht aus. Im Sterbevierteljahr wird es überhaupt nicht angerechnet, und danach bleibt ein Freibetrag frei; nur was darüber liegt, mindert die Rente zu 40 Prozent. In vielen Fällen bleibt dadurch ein monatlicher Betrag übrig. Wer wegen dieser Annahme keinen Antrag stellt, verzichtet auf eine Leistung, die ihm zusteht, ohne das je geprüft zu haben.
Die Rentenversicherung meldet sich schon von selbst. Die Witwenrente wird nur auf Antrag gezahlt. Zwar erfährt die Rentenversicherung vom Todesfall, den eigentlichen Antrag müssen Sie aber stellen. Entscheidend ist die Frist: Geht er bis zum Ende des zwölften Kalendermonats nach dem Sterbemonat ein, wird ab dem Todestag gezahlt. Danach beginnt die Rente erst mit dem Antragsmonat, und die Zeit davor ist endgültig verloren.
Nach zwei Jahren ist die Witwenrente ohnehin zu Ende. Befristet ist nur die kleine Witwenrente mit 25 Prozent, die längstens 24 Monate läuft. Die große Witwenrente mit 55 Prozent ist zeitlich nicht begrenzt. Wer die kleine Rente bezieht und in der Zwischenzeit die Altersgrenze von 47 Jahren erreicht, erwerbsgemindert wird oder ein Kind erzieht, kann in die große Rente wechseln. Dafür ist ein neuer Antrag nötig.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Ehe kürzer als ein Jahr. Hat die Ehe weniger als ein Jahr gedauert, geht das Gesetz zunächst von einer Versorgungsehe aus und lehnt ab. Diese Vermutung ist widerlegbar: Bei einem Unfalltod oder einem unerwarteten Tod greift sie nicht, und auch eine lange vorher geplante Hochzeit oder eine jahrelange Lebensgemeinschaft vor der Ehe können sie entkräften. Legen Sie solche Belege dem Antrag von Anfang an bei.
Große Witwenrente vor dem 47. Lebensjahr. Die Altersgrenze ist nur einer von drei Wegen zur großen Witwenrente. Auch wer jünger ist, bekommt die 55 Prozent, wenn er selbst erwerbsgemindert ist oder ein eigenes Kind oder ein Kind der verstorbenen Person erzieht. Für Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, gilt dabei keine Altersgrenze. Prüfen Sie diese beiden Wege, bevor Sie sich mit der kleinen Rente abfinden.
Wiederheirat und Rentenabfindung. Mit einer erneuten Heirat oder einer neuen Lebenspartnerschaft endet der Anspruch. Als Ausgleich gibt es eine einmalige Rentenabfindung, die gesondert beantragt werden muss. Wird die neue Ehe später geschieden oder endet sie durch Tod, kann die frühere Witwenrente wieder aufleben; die Abfindung wird dann in der Regel angerechnet. Melden Sie die Heirat, um Rückforderungen zu vermeiden.
Waisenrente und Betriebsrente werden häufig vergessen. Neben der Witwenrente besteht für Kinder ein eigener Anspruch auf Waisenrente, für Kinder in Ausbildung bis zum 27. Lebensjahr. Beide Renten werden getrennt beantragt, und die Waisenrente erhöht zugleich Ihren Freibetrag bei der Einkommensanrechnung. Prüfen Sie außerdem Betriebsrenten, Zusatzversorgungen und Unfallversicherungen, die eigene Hinterbliebenenleistungen mit eigenen Fristen kennen.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Bescheide über Hinterbliebenenrenten sind rechnerisch anspruchsvoll, und zwei Punkte gehen besonders oft schief. Der erste ist der Rentensatz: Prüfen Sie, ob die kleine oder die große Witwenrente angesetzt wurde und ob Kindererziehung oder eigene Erwerbsminderung berücksichtigt sind. Der zweite ist die Einkommensanrechnung: Vergleichen Sie, welches Einkommen die Rentenversicherung zugrunde gelegt hat, ob es noch aktuell ist und ob der Freibetrag für jedes Kind erhöht wurde. Bei einer Ablehnung wegen kurzer Ehedauer legen Sie im Widerspruch dar, warum keine Versorgungsehe vorlag. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Wohngeld beantragen · Pflegegeld beantragen · Entlastungsbetrag in der Pflege beantragen · Alle Leistungen im Überblick
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Paragraf 46 SGB VI, Witwenrente und Witwerrente, Paragraf 67 SGB VI, Rentenartfaktor, Paragraf 97 SGB VI, Anrechnung von Einkommen, Paragraf 99 SGB VI, Beginn der Hinterbliebenenrente, Paragraf 107 SGB VI, Rentenabfindung bei Wiederheirat, Deutsche Rentenversicherung.
