Was ist das Persönliche Budget und wer zahlt es?
Das Persönliche Budget ist keine eigene Leistung, sondern eine andere Form, wie eine bereits bestehende Leistung erbracht wird. Statt dass ein Träger eine Sachleistung wie eine Assistenzkraft, einen Fahrdienst oder einen Werkstattplatz direkt organisiert und bezahlt, erhält die berechtigte Person das entsprechende Geld selbst und stellt sich die Unterstützung eigenständig zusammen. Grundlage ist Par. 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, kurz SGB IX, das Menschen mit Behinderung und Menschen mit drohender Behinderung einen echten Rechtsanspruch einräumt.
Ein Rechtsanspruch bedeutet, dass die Behörde das Persönliche Budget nicht als Ermessensleistung ablehnen kann, wenn die Voraussetzungen der zugrundeliegenden Teilhabeleistung erfüllt sind. Wer also ohnehin Anspruch auf eine Eingliederungshilfe, auf Pflegeleistungen oder auf eine andere Teilhabeleistung hat, kann verlangen, dass diese Leistung als Budget statt als Sachleistung ausgezahlt wird. Die Entscheidung, in welcher Form die Leistung erbracht wird, liegt damit bei der betroffenen Person und nicht beim Kostenträger.
Besonders wichtig ist die Möglichkeit des trägerübergreifenden Budgets. Wer Leistungen von mehreren Stellen bezieht, etwa von der Eingliederungshilfe, der Pflegeversicherung und der Krankenkasse gleichzeitig, muss nicht mit jedem Träger einzeln verhandeln und abrechnen. Stattdessen wird ein Träger als Ansprechpartner bestimmt, der das gesamte Budget koordiniert und auszahlt, sodass die berechtigte Person nur eine Anlaufstelle und eine Kontoüberweisung hat.
Der Grundgedanke dahinter ist Selbstbestimmung. Wer eine Sachleistung bekommt, muss die Angebote nehmen, die der Träger organisiert oder mit denen er Verträge hat. Wer ein Budget bekommt, sucht sich Assistenzkräfte, Anbieter und Zeiten selbst aus und trägt dafür auch mehr Eigenverantwortung, etwa als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber einer Assistenzkraft. Diese Freiheit ist der Hauptgrund, warum viele Betroffene das Budget der Sachleistung vorziehen, sobald sie davon erfahren.
Wer bekommt ein Persönliches Budget?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe haben.
- Es besteht ein Rechtsanspruch nach Paragraf 29 SGB IX. Der Träger kann das Budget nicht nach Belieben ablehnen.
- Statt Sachleistungen erhalten Sie Geld und kaufen die Unterstützung selbst ein, etwa eine Assistenzkraft.
- Möglich ist ein trägerübergreifendes Budget, das Leistungen mehrerer Träger in einer Hand bündelt.
- Die Höhe richtet sich nach dem individuellen Bedarf und soll die Kosten der sonst zu erbringenden Sachleistung nicht übersteigen.
- Auch gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter können das Budget für die vertretene Person beantragen.
Wie hoch fällt es aus?
| Wovon die Höhe des Persönlichen Budgets abhängt | Betrag |
|---|---|
| Individueller Bedarf Grundlage für die Bemessung nach Par. 29 SGB IX | wird im Teilhabeplanverfahren ermittelt |
| Obergrenze Das Budget soll diese Kosten nicht übersteigen | Kosten der sonst zu erbringenden Sachleistung |
| Trägerübergreifendes Budget Ein Träger koordiniert und zahlt aus | Summe aus mehreren Leistungen |
| Auszahlungsrhythmus Einzelheiten regelt die Zielvereinbarung | in der Regel monatlich als Geldleistung |
| Zuständige Stelle für den aktuellen Wert Eingliederungshilfeträger, Pflegekasse oder Krankenkasse je nach Leistung | der jeweilige Rehabilitationsträger |
| Beratung zur Bedarfsermittlung kostenlos und trägerunabhängig | EUTB-Beratungsstellen |
Die Höhe des Persönlichen Budgets steht nicht als fester Betrag im Gesetz, weil sie sich aus dem individuellen Bedarf ergibt, der im Teilhabeplanverfahren festgestellt wird. Als Obergrenze gilt, dass das Budget die Kosten der sonst zu erbringenden Sachleistung nicht übersteigen soll. Wer wissen will, welcher Betrag im eigenen Fall infrage kommt, muss sich deshalb an den zuständigen Rehabilitationsträger wenden und den Bedarf gemeinsam ermitteln lassen, nicht an eine allgemeine Tabelle.
Zentral für das Persönliche Budget ist die Zielvereinbarung. Darin legen die budgetnehmende Person und der Träger schriftlich fest, wofür das Geld verwendet wird, welche Ziele damit erreicht werden sollen und wie die Verwendung nachgewiesen wird, etwa durch einfache Belege oder Abrechnungen. Ohne diese Vereinbarung wird kein Budget ausgezahlt, und ihre Bedingungen bestimmen maßgeblich, wie viel Verwaltungsaufwand später auf die budgetnehmende Person zukommt.
Beratung vor der Antragstellung ist bei diesem Thema besonders wertvoll, weil das Verfahren mehrere Träger, eine Bedarfsermittlung und eine Zielvereinbarung umfasst. Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, kurz EUTB, bietet genau diese Beratung kostenlos und trägerunabhängig an, also ohne Interesse eines Kostenträgers am Ergebnis. Wer unsicher ist, welcher Träger zuständig ist oder wie hoch der Bedarf realistisch angesetzt werden kann, findet dort eine erste Anlaufstelle in der Nähe.
Das Persönliche Budget wird häufig übersehen, weil es keine eigenständige Sozialleistung mit eigenem Antragsformular ist, sondern eine Bezugsform bestehender Leistungen. Viele Menschen mit Behinderung kennen zwar ihre Eingliederungshilfe oder ihr Pflegegeld, wissen aber nicht, dass sie diese Leistung auch als Budget beziehen könnten. Genau diese Unkenntnis, nicht mangelnder Bedarf, ist der Hauptgrund, warum das Instrument seltener genutzt wird, als es der Zahl der Berechtigten entspräche.
Beispiel: Wie ein trägerübergreifendes Budget entsteht
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | Ein Mann mit Körperbehinderung bezieht Eingliederungshilfe für Assistenz und Pflegegeld von der Pflegekasse |
| Antrag | Er stellt bei der Eingliederungshilfe einen Antrag auf trägerübergreifendes Persönliches Budget |
| Teilhabeplanverfahren | Die beteiligten Träger ermitteln gemeinsam mit ihm seinen Unterstützungsbedarf |
| Beratung | Eine EUTB-Beratungsstelle begleitet ihn bei der Formulierung seiner Ziele |
| Zielvereinbarung | Er unterschreibt mit dem koordinierenden Träger, wofür das Geld verwendet wird und wie er es nachweist |
| Auszahlung | Er erhält einen monatlichen Geldbetrag, der die Leistungen beider Träger zusammenfasst |
| Verwendung | Er stellt selbst eine Assistenzkraft an und organisiert die Arbeitszeiten nach eigenem Bedarf |
| Nachweis | Er legt regelmäßig einfache Belege gemäß Zielvereinbarung vor |
Der entscheidende Unterschied zur Sachleistung liegt darin, dass der Mann nicht mehr mit zwei getrennten Trägern und zwei unterschiedlichen Ansprechpartnern verhandeln muss, sondern eine gebündelte Zahlung erhält und seine Unterstützung selbst organisiert. Wie hoch der Betrag im Einzelfall ausfällt, hängt ausschließlich von seinem festgestellten Bedarf und den Kosten ab, die die Sachleistungen sonst verursacht hätten. Diese Individualität macht das Persönliche Budget flexibel, verlangt aber auch, dass der Bedarf sorgfältig und nachvollziehbar dokumentiert wird, damit die Zielvereinbarung später nicht zu Streit führt.
So beantragen Sie das Persönliche Budget
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Lassen Sie sich vorab bei einer ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung beraten. Diese Beratung ist kostenlos und trägerunabhängig.
- Stellen Sie den Antrag bei einem der beteiligten Leistungsträger, etwa dem Träger der Eingliederungshilfe, der Pflegekasse oder der Krankenkasse. Dieser leitet ihn weiter.
- Beschreiben Sie Bedarf und Ziele konkret und stellen Sie dar, welche Unterstützung Sie damit selbst organisieren wollen.
- Nehmen Sie am Teilhabe- oder Gesamtplanverfahren teil und bringen Sie Ihre eigene Bedarfsermittlung ein.
- Schließen Sie die Zielvereinbarung erst ab, wenn Höhe, Verwendung und Nachweispflichten klar sind, und nehmen Sie sich Zeit für die Prüfung.
- Organisieren Sie danach die Unterstützung selbst und führen Sie die Nachweise, die die Zielvereinbarung verlangt.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Nachweise über die Behinderung, etwa Feststellungsbescheid, Pflegegrad oder ärztliche Befunde
- Eigene Darstellung des Bedarfs und der Teilhabeziele
- Bisherige Bescheide über Sachleistungen, soweit vorhanden
- Kostenaufstellung für die geplante Unterstützung, etwa Angebote von Assistenzdiensten
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Über den Antrag ist innerhalb der Fristen des SGB IX zu entscheiden. Verlangen Sie eine schriftliche Zwischennachricht, wenn es länger dauert.
- Die Zielvereinbarung gilt für die vereinbarte Laufzeit und kann bei geändertem Bedarf angepasst werden.
- Kündigen Sie die Zielvereinbarung nicht vorschnell, sondern klären Sie vorher, welche Sachleistung an ihre Stelle tritt.
- Gegen eine Ablehnung können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Das Persönliche Budget ist eine zusätzliche Leistung. Das ist falsch und einer der häufigsten Gründe, warum Menschen das Budget gar nicht erst in Erwägung ziehen. Es handelt sich nicht um zusätzliches Geld neben bestehenden Leistungen, sondern um eine andere Form, eine bereits bestehende Teilhabeleistung zu erhalten. Wer keinen Anspruch auf eine zugrundeliegende Sachleistung hat, bekommt auch kein Budget.
Die Behörde kann das Budget nach Belieben ablehnen. Das Gegenteil ist der Fall. Par. 29 SGB IX gewährt einen echten Rechtsanspruch, sodass der Träger die Wahlform Budget nicht einfach verweigern kann, wenn die Voraussetzungen der Teilhabeleistung erfüllt sind. Eine Ablehnung ohne nachvollziehbare Begründung kann mit Widerspruch angefochten werden.
Man muss alles allein organisieren, ohne Hilfe. Viele scheuen den Antrag, weil sie glauben, die gesamte Organisation der Assistenz und die Verhandlung mit mehreren Trägern allein bewältigen zu müssen. Tatsächlich gibt es mit der EUTB eine kostenlose, trägerunabhängige Beratung, die genau bei diesen Schritten unterstützt. Auch das Teilhabeplanverfahren selbst wird gemeinsam mit dem Träger durchgeführt und nicht allein von der budgetnehmenden Person gestaltet.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Kinder mit Behinderung. Auch Eltern können für ihr minderjähriges Kind ein Persönliches Budget beantragen, wenn das Kind Anspruch auf eine entsprechende Teilhabeleistung hat. Die Eltern handeln dann als gesetzliche Vertreter die Zielvereinbarung aus und sind für den Nachweis der Verwendung verantwortlich. Gerade bei Frühförderung oder Schulbegleitung kann das Budget mehr Flexibilität bei der Auswahl der Fachkraft bieten als eine vom Träger organisierte Sachleistung.
Arbeitgeberpflichten bei eigener Assistenz. Wer mit dem Budget eine Assistenzkraft selbst anstellt, wird rechtlich zur Arbeitgeberin oder zum Arbeitgeber mit allen damit verbundenen Pflichten, etwa Lohnabrechnung, Sozialversicherungsbeiträgen und Urlaubsanspruch. Diese Verantwortung wird oft unterschätzt und sollte vor der Entscheidung für das Budget mit einer Beratungsstelle besprochen werden. Manche Regionen bieten Unterstützung durch Arbeitgebermodell-Assistenzdienste an, die die Verwaltung übernehmen.
Budget und Werkstatt für behinderte Menschen. Auch der Anspruch auf einen Platz in einer Werkstatt für behinderte Menschen kann grundsätzlich als Budget für andere Leistungsanbieter umgesetzt werden, wenn ein Anbieter außerhalb der Werkstatt die gleiche Leistung erbringen kann. Das betrifft insbesondere Budgets für Arbeit, die den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt fördern sollen. Die Voraussetzungen dafür sind komplex und sollten mit dem Integrationsfachdienst geklärt werden.
Änderung des Bedarfs während der Laufzeit. Ändert sich der Unterstützungsbedarf während der Laufzeit der Zielvereinbarung erheblich, etwa durch eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, kann eine Anpassung des Budgets beantragt werden. Die Zielvereinbarung sieht dafür in der Regel eine Überprüfung nach einem festgelegten Zeitraum vor. Wer eine solche Veränderung nicht meldet, riskiert, dass das Budget nicht mehr dem tatsächlichen Bedarf entspricht.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Wird ein Antrag auf Persönliches Budget abgelehnt oder fällt der bewilligte Betrag aus Sicht der betroffenen Person zu niedrig aus, kann innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden. Prüfen Sie zunächst, ob der Bescheid nachvollziehbar darlegt, wie der Bedarf ermittelt wurde und welche Sachleistungskosten als Obergrenze angesetzt wurden. Fehlt diese Begründung oder wurde der Bedarf offensichtlich zu niedrig geschätzt, lohnt sich der Widerspruch, am besten mit Unterstützung einer EUTB-Beratungsstelle oder eines Sozialverbands, der Erfahrung mit Teilhabeplanverfahren hat.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Pflegegeld beantragen · Entlastungsbetrag Pflege beantragen · Wohngeld beantragen · Alle Leistungen im Überblick · Geld-Finder
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Par. 29 SGB IX, Persönliches Budget, SGB IX, Neuntes Buch Sozialgesetzbuch, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Informationen zum Persönlichen Budget, Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).
