Was ist der Entlastungsbetrag und wer zahlt es?
Der Entlastungsbetrag ist ein zweckgebundener Betrag der Pflegeversicherung, mit dem Pflegebedürftige Hilfe im Alltag einkaufen können. Er beträgt 131 Euro im Monat und steht ab Pflegegrad 1 zu, also bereits bei der niedrigsten Stufe, bei der es noch kein Pflegegeld gibt.
Er ist wahrscheinlich die am zuverlässigsten nicht abgerufene Leistung im deutschen Sozialsystem. Ein erheblicher Teil der Berechtigten ruft ihn nie ab, und das Geld verfällt Jahr für Jahr. Der Grund ist strukturell: Im Bescheid über den Pflegegrad steht der Entlastungsbetrag allenfalls als Rechtsgrundlage, und niemand sonst hat die Aufgabe, darauf hinzuweisen.
Anders als das Pflegegeld wird er nicht ausgezahlt. Sie nehmen eine Leistung in Anspruch, reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein und bekommen den Betrag erstattet, oder der Anbieter rechnet direkt mit der Kasse ab. Deshalb ist er auch kein Einkommen und wird auf keine andere Sozialleistung angerechnet.
Verwendbar ist er für Angebote zur Unterstützung im Alltag, für Tages- und Nachtpflege, für Kurzzeitpflege und für Leistungen eines Pflegedienstes. Bei Pflegegrad 1 darf er zusätzlich für die körperbezogene Pflege eingesetzt werden, bei den Graden 2 bis 5 nicht. Nicht verwendbar ist er für die Bezahlung pflegender Angehöriger.
Wer bekommt der Entlastungsbetrag?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1, die zu Hause leben. Einkommen und Vermögen spielen keine Rolle.
- Das ist die am zuverlässigsten nicht abgerufene Leistung im deutschen System: Sie steht jedem mit Pflegegrad zu und verfällt jedes Jahr bei einem großen Teil der Berechtigten ungenutzt.
- Verwendbar für Tages- und Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Angebote zur Unterstützung im Alltag und für Leistungen des Pflegedienstes, bei Pflegegrad 1 auch für die Körperpflege.
- Nicht verwendbar für die Bezahlung pflegender Angehöriger.
Wie viel der Entlastungsbetrag steht Ihnen zu?
| Leistung ab Pflegegrad 1 | Betrag |
|---|---|
| Entlastungsbetrag je Monat | 131 Euro |
| Entlastungsbetrag je Jahr | 1.572 Euro |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch je Monat | bis 42 Euro |
| Übertrag nicht genutzter Beträge | bis 30. Juni des Folgejahres |
| Umwandlung aus der Pflegesachleistung | bis 40 Prozent |
| Einkommens- oder Vermögensprüfung | keine |
Der wichtigste Satz für alle, die ihn bisher nicht genutzt haben: Nicht abgerufene Monatsbeträge verfallen nicht sofort. Sie werden angespart und stehen bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres zur Verfügung. Wer im ersten Halbjahr nachfragt, kann also oft noch ein volles Vorjahr abrufen, das wären 1.572 Euro.
Der Anbieter muss nach Landesrecht anerkannt sein. Das ist die zweite Hürde, an der es scheitert, denn welche Dienste in Ihrem Landkreis anerkannt sind, steht nirgends öffentlich gut auffindbar. Fragen Sie die Pflegekasse direkt nach der Liste der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag für Ihren Wohnort; sie muss Ihnen diese Auskunft geben.
Zusätzlich können bis zu 40 Prozent der nicht genutzten Pflegesachleistung in Entlastungsleistungen umgewandelt werden. Wer also Pflegegeld bezieht und den Pflegedienst nur selten einsetzt, kann den Entlastungsbetrag auf diesem Weg erheblich aufstocken. Auch das steht in keinem Bescheid.
Neben dem Entlastungsbetrag gibt es ab Pflegegrad 1 zwei weitere Leistungen, die genauso oft übersehen werden: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, etwa Handschuhe, Desinfektionsmittel und Betteinlagen, im Wert von bis zu 42 Euro monatlich, sowie Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen wie einen barrierefreien Umbau des Bades.
Beispiel: Was der Entlastungsbetrag in einem Jahr wert ist
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Pflegegrad | Pflegegrad 2, Pflege zu Hause |
| Entlastungsbetrag je Monat | 131 Euro |
| Zwölf Monate | 1.572 Euro |
| Genutzt: Alltagsbegleitung zwei Stunden pro Woche | rund 100 Euro im Monat |
| Nicht genutzter Rest je Monat | 31 Euro |
| Angesparter Rest nach zwölf Monaten | 372 Euro |
| Verfügbar bis | 30. Juni des Folgejahres |
| Zusätzlich Pflegehilfsmittel je Monat | bis 42 Euro |
Wer den Entlastungsbetrag gar nicht abruft, verliert 1.572 Euro im Jahr, und zwar lautlos: Es kommt keine Mahnung und kein Hinweis. Wer ihn teilweise nutzt, sammelt den Rest an und kann ihn bis zum 30. Juni des Folgejahres noch einsetzen. Fragen Sie deshalb im Januar bei der Pflegekasse nach Ihrem Reststand aus dem Vorjahr.
So beantragen Sie der Entlastungsbetrag
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Nicht klassisch beantragen: Die Leistung besteht automatisch mit dem Pflegegrad. Sie müssen sie nur abrufen.
- Eine anerkannte Leistung in Anspruch nehmen, etwa einen Betreuungsdienst oder eine Alltagshilfe. Anerkannt heißt: nach Landesrecht zugelassen.
- Die Rechnung bei der Pflegekasse einreichen und sich das Geld erstatten lassen, oder den Anbieter direkt mit der Kasse abrechnen lassen.
- Bei der Pflegekasse nachfragen, welche Anbieter in Ihrem Landkreis anerkannt sind. Diese Liste bekommt sonst niemand zu sehen.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Pflegegradbescheid
- Rechnung des anerkannten Anbieters
- Formloses Erstattungsschreiben an die Pflegekasse
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Nicht genutzte Monatsbeträge werden angespart und verfallen erst am 30. Juni des Folgejahres. Ein ganzes zurückliegendes Jahr lässt sich also oft noch retten.
- Prüfen Sie im ersten Halbjahr, wie viel aus dem Vorjahr noch offen ist. Die Pflegekasse sagt Ihnen den Stand auf Nachfrage.
- Zusätzlich können bis zu 40 Prozent der ungenutzten Sachleistung in den Entlastungsbetrag umgewandelt werden.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Das muss man beantragen, und das ist kompliziert. Der Entlastungsbetrag besteht automatisch mit dem Pflegegrad. Es gibt keinen Antrag im üblichen Sinn. Sie nehmen eine anerkannte Leistung in Anspruch und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein, formlos, mit einem Satz dazu.
Bei Pflegegrad 1 gibt es doch noch nichts. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber den vollen Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, die Pflegehilfsmittel und die Zuschüsse für Umbauten. Gerade bei Pflegegrad 1 ist er deshalb die wichtigste Leistung überhaupt.
Das Geld aus dem letzten Jahr ist weg. Nicht unbedingt. Nicht genutzte Monatsbeträge verfallen erst am 30. Juni des Folgejahres. Wer im Januar merkt, dass er ein Jahr lang nichts abgerufen hat, kann bis Ende Juni noch 1.572 Euro einsetzen. Fragen Sie bei der Pflegekasse den aktuellen Stand ab.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Pflegegrad 1 darf mehr als die höheren Grade. Bei Pflegegrad 1 dürfen Sie den Entlastungsbetrag auch für körperbezogene Pflegeleistungen des Pflegedienstes einsetzen, also für Waschen und Anziehen. Ab Pflegegrad 2 ist das ausgeschlossen, dort ist er auf Betreuung, Haushalt und Entlastung beschränkt.
Umwandlung aus der Pflegesachleistung. Wer Pflegegeld bezieht und den Pflegedienst wenig nutzt, kann bis zu 40 Prozent der nicht genutzten Pflegesachleistung in Entlastungsleistungen umwandeln. Bei Pflegegrad 3 sind das über 500 Euro zusätzlich im Monat. Die Umwandlung muss der Pflegekasse mitgeteilt werden.
Anerkennung des Anbieters. Erstattet wird nur, was ein nach Landesrecht anerkannter Anbieter in Rechnung stellt. Nachbarschaftshilfe ist in einigen Bundesländern nach einer kurzen Schulung anerkennungsfähig, in anderen nicht. Fragen Sie vor der Beauftragung bei der Pflegekasse nach, nicht danach.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege daneben. Neben dem Entlastungsbetrag gibt es einen eigenen Jahresbetrag für Verhinderungspflege, wenn die pflegende Person Urlaub braucht oder selbst krank wird, sowie für Kurzzeitpflege. Diese Töpfe sind getrennt und werden ebenso regelmäßig nicht ausgeschöpft.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Lehnt die Pflegekasse eine Erstattung ab, liegt es fast immer daran, dass der Anbieter nicht nach Landesrecht anerkannt ist oder die Leistung nicht zu den förderfähigen Angeboten zählt. Lassen Sie sich die Ablehnung schriftlich mit Begründung geben und fragen Sie im selben Schreiben nach der Liste der anerkannten Anbieter in Ihrem Landkreis.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Pflegegeld beantragen · Geld-Finder: alle Leistungen prüfen · Grundsicherung im Alter · Wohngeld beantragen · Alle Leistungen im Überblick
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Paragraf 45b SGB XI, Entlastungsbetrag, Paragraf 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel, Paragraf 15 SGB XI, Pflegegrade, Elftes Buch Sozialgesetzbuch, BMG, Informationen zur Pflege.
