SteuerGenau

Erstausstattung beantragen: Wohnung, Schwangerschaft, Geburt

Die Erstausstattung nach Paragraf 24 Absatz 3 SGB II ist ein Zuschuss für die erste Einrichtung einer Wohnung oder für Schwangerschaft und Geburt, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Sie gilt für Bürgergeld- und Sozialhilfeempfänger sowie für Haushalte knapp oberhalb der regulären Einkommensgrenze, weil hierfür eine eigene, höhere Grenze gilt. Entscheidend ist, dass der Antrag vor dem Kauf gestellt wird, da eine nachträgliche Bewilligung die Ausnahme bleibt.

Warm mustard knitted baby sweater hanging on a white crib in an inviting nursery setting.
Foto: https://kaboompics.com/ / Pexels

Zuletzt geprüft: 16. Juli 2026

Was ist Erstausstattung und wer zahlt es?

Die Erstausstattung nach Paragraf 24 Absatz 3 SGB II ist ein Zuschuss für zwei unterschiedliche Situationen. Zum einen die Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, wenn Sie in eine Wohnung neu einziehen oder Ihre bisherige Einrichtung durch ein bestimmtes Ereignis verloren haben. Zum anderen die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, die Umstandskleidung, Kinderwagen, Kinderbett und Wickelkommode umfasst.

Der wichtigste Unterschied zu vielen anderen einmaligen Leistungen ist, dass es sich um einen Zuschuss handelt und nicht um ein Darlehen. Das unterscheidet die Erstausstattung ausdrücklich vom Darlehen für Ersatzbeschaffung nach Paragraf 24 Absatz 1 SGB II, das Sie in Raten zurückzahlen müssen. Diese Verwechslung ist einer der häufigsten Gründe, warum Menschen den Antrag gar nicht erst stellen, weil sie fälschlich annehmen, sie würden sich verschulden.

Typische Anlässe für die Wohnungserstausstattung sind der Erstbezug einer eigenen Wohnung, eine Trennung, bei der ein Partner ohne Hausrat auszieht, ein Wohnungsbrand oder ein anderer Schadensfall, der Auszug aus einer Einrichtung wie einem Frauenhaus oder einer Jugendhilfeeinrichtung sowie die Haftentlassung. In all diesen Fällen fehlt die grundlegende Einrichtung, die für ein menschenwürdiges Wohnen notwendig ist, und der Staat übernimmt diesen einmaligen Bedarf getrennt vom laufenden Regelsatz.

Für die Erstausstattung gilt eine eigene, höhere Einkommensgrenze als für den laufenden Bürgergeldbezug. Das bedeutet, dass auch Haushalte, deren Einkommen für den regulären Bürgergeldbezug bereits zu hoch ist, für diesen einmaligen Bedarf noch Anspruch haben können. Diese Regel ist wenig bekannt und führt dazu, dass viele Berechtigte den Antrag nie stellen, weil sie den grundsätzlichen Leistungsbezug für die Voraussetzung halten.

Wer bekommt Erstausstattung?

Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.

  • Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht und eine Wohnung neu einrichtet, etwa nach einem Auszug, einer Trennung, einem Wohnungsbrand oder dem Auszug aus einer Einrichtung.
  • Schwangere für die Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt: Kleidung, Kinderwagen, Kinderbett, Wickelkommode.
  • Es ist ein Zuschuss, kein Darlehen. Das unterscheidet ihn vom Darlehen für Ersatzbeschaffung und wird oft verwechselt.
  • Auch wer knapp über dem Bürgergeld liegt, kann Anspruch haben: Für diesen einmaligen Bedarf gilt eine eigene, höhere Einkommensgrenze.

Wie viel Erstausstattung steht Ihnen zu?

Was die Erstausstattung abdeckt und wovon die Höhe abhängtBetrag
Wohnungserstausstattung
Kein bundeseinheitlicher Betrag, Kommunen legen eigene Tabellen fest
abhängig von der örtlichen Pauschale je Zimmer
Haushaltsgeräteabhängig vom tatsächlichen Bedarf und der örtlichen Pauschale
Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburtabhängig von der örtlichen Pauschale für Kleidung und Babyausstattung
Form der LeistungZuschuss, keine Rückzahlung
Vergleichsleistung: Darlehen für Ersatzbeschaffungrückzahlbar in Raten, nicht zu verwechseln mit der Erstausstattung
Einkommensgrenzeeigene, höhere Grenze als beim laufenden Bürgergeld

Die Erstausstattung wird häufig mit dem monatlichen Regelsatz verwechselt, aus dem größere Anschaffungen angeblich angespart werden müssten. Tatsächlich ist im Regelsatz zwar ein kleiner Ansparanteil für Instandhaltung enthalten, dieser reicht aber niemals für eine vollständige Wohnungseinrichtung nach einem Auszug oder einer Trennung. Der Gesetzgeber hat deshalb bewusst eine gesonderte, einmalige Leistung geschaffen, die außerhalb des Regelsatzes steht.

Viele Jobcenter und Sozialämter arbeiten bei der Bearbeitung mit festen Pauschalen je Zimmer oder je Kategorie, etwa für Küche, Bad, Wohnzimmer und Schlafzimmer. Diese Pauschalen unterscheiden sich von Kommune zu Kommune erheblich, weil es keine bundeseinheitliche Tabelle gibt. Das führt in der Praxis zu großen Unterschieden zwischen Regionen, obwohl der zugrunde liegende Bedarf, etwa ein Bett oder ein Herd, überall ähnlich hoch ist.

Bei Schwangerschaft und Geburt greift dieselbe Vorschrift, richtet sich aber an eine andere Zielgruppe und wird oft übersehen. Werdende Mütter, die Bürgergeld oder Sozialhilfe beziehen oder wegen der eigenen, höheren Grenze knapp darüber liegen, haben Anspruch auf Umstandskleidung, Kinderwagen, Kinderbett und Wickelkommode. Wird dieser Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht, fehlt die Ausstattung häufig genau dann, wenn sie am dringendsten gebraucht wird, nämlich kurz vor der Geburt.

Der entscheidende verfahrensrechtliche Punkt bei der Erstausstattung ist die zeitliche Reihenfolge. Anders als bei manchen anderen Leistungen wird hier fast ausnahmslos verlangt, dass der Antrag vor dem Kauf gestellt wird, damit das Amt den Bedarf prüfen und die Höhe festlegen kann. Wer erst kauft und dann die Kosten einreicht, geht regelmäßig leer aus, selbst wenn der Bedarf zweifelsfrei bestanden hätte.

Beispiel: Erstausstattung nach einer Trennung

Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.

PositionWert
AusgangslageEine Mutter zieht mit zwei Kindern aus der gemeinsamen Wohnung aus und bezieht Bürgergeld
Neue WohnungZwei Zimmer, Küche, Bad, Mietvertrag liegt vor
Bedarf notierenBetten für Mutter und Kinder, Kleiderschrank, Küchenherd, Kühlschrank, Tisch mit Stühlen
Antrag vor dem Kauf stellenListe mit Bedarf und Mietvertrag beim Jobcenter einreichen, bevor irgendetwas gekauft wird
Jobcenter rechnet nach PauschaleFeste Beträge je Zimmer und Gerät nach örtlicher Tabelle
BewilligungZuschuss wird als Geldleistung oder Gutschein ausgezahlt
KaufEinrichtung wird mit dem bewilligten Betrag beschafft
Keine RückzahlungAnders als beim Darlehen für Ersatzbeschaffung muss nichts zurückgezahlt werden

Entscheidend in diesem Beispiel ist, dass die Mutter den Antrag stellt, bevor sie irgendetwas kauft, und dass sie den Bedarf Raum für Raum aufschreibt. Hätte sie zuerst die Betten gekauft und danach den Antrag gestellt, wäre die Bewilligung in den meisten Fällen abgelehnt worden. Weil es sich um einen Zuschuss handelt, entsteht ihr im Gegensatz zum Darlehen für Ersatzbeschaffung keine Rückzahlungspflicht, was die Erstausstattung von vielen anderen einmaligen Leistungen unterscheidet.

So beantragen Sie Erstausstattung

In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.

  1. Vor dem Kauf beim Jobcenter oder Sozialamt beantragen. Wer erst kauft und dann beantragt, bekommt in der Regel nichts.
  2. Den Bedarf aufschreiben, Raum für Raum. Viele Ämter arbeiten mit Pauschalen je Zimmer.
  3. Bei Schwangerschaft ab der zwölften Woche beantragen, mit dem Mutterpass.
  4. Gegen eine zu niedrige Pauschale lohnt der Widerspruch, wenn sie die tatsächlichen Kosten erkennbar nicht deckt.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.

  • Mietvertrag der neuen Wohnung
  • Mutterpass bei Schwangerschaft
  • Liste der benötigten Gegenstände
  • Nachweis über den Grund, etwa Trennung, Haftentlassung oder Schadensfall

Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?

  • Immer vor dem Kauf beantragen. Eine nachträgliche Bewilligung ist die Ausnahme.
  • Bei Schwangerschaft möglichst früh beantragen, damit die Ausstattung vor der Geburt da ist.
  • Es gibt keine Jahresfrist: Der Anspruch entsteht mit dem Bedarf, nicht mit dem Kalender.

Die häufigsten Irrtümer

Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.

Das ist doch ein Darlehen, das muss ich zurückzahlen. Dieser Irrtum ist der häufigste Grund, warum Menschen die Erstausstattung nie beantragen. Tatsächlich handelt es sich um einen Zuschuss nach Paragraf 24 Absatz 3 SGB II, der nicht zurückgezahlt werden muss. Verwechselt wird sie mit dem Darlehen für Ersatzbeschaffung nach Paragraf 24 Absatz 1, das eine völlig andere Leistung mit Rückzahlungspflicht ist.

Ich beziehe kein Bürgergeld, also habe ich keinen Anspruch. Für die Erstausstattung gilt eine eigene, höhere Einkommensgrenze als für den laufenden Bürgergeldbezug. Haushalte, deren Einkommen für den regulären Bürgergeldbezug zu hoch ist, können für diesen einmaligen Bedarf trotzdem Anspruch haben. Wer diese Möglichkeit nicht kennt, prüft seinen Anspruch häufig gar nicht erst.

Ich kann erst kaufen und die Quittungen später einreichen. Bei der Erstausstattung gilt fast ausnahmslos, dass der Antrag vor dem Kauf gestellt werden muss, damit das Amt den Bedarf prüfen kann. Wer bereits gekauft hat und die Kosten nachträglich einreicht, bekommt in der Regel nichts erstattet, selbst wenn der Bedarf zweifelsfrei bestand.

Sonderfälle, die häufig übersehen werden

Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.

Trennung ohne vorherigen Auszug. Auch wenn beide Partner formal noch in derselben Wohnung gemeldet sind, kann ein Anspruch auf Erstausstattung entstehen, sobald der Auszug tatsächlich bevorsteht und ein neuer Mietvertrag vorliegt. Wichtig ist, den Antrag zu stellen, sobald die neue Wohnung feststeht, und nicht erst nach dem eigentlichen Umzug, da sonst wertvolle Zeit verloren geht.

Wohnungsbrand oder Wasserschaden. Bei einem Schadensfall wie einem Brand kann die Erstausstattung auch dann greifen, wenn zuvor kein Bürgergeldbezug bestand, sofern durch den Verlust der Einrichtung eine Bedürftigkeit entsteht. Ein Nachweis über den Schadensfall, etwa durch die Feuerwehr oder die Versicherung, sollte dem Antrag beigelegt werden, um die Dringlichkeit zu belegen.

Haftentlassung.

Schwangerschaft bei laufendem Bürgergeldbezug der Eltern. Wenn beide Elternteile bereits Bürgergeld beziehen, wird die Erstausstattung für das Kind zusätzlich zum laufenden Regelsatz gewährt und nicht darauf angerechnet. Der Antrag sollte möglichst früh in der Schwangerschaft gestellt werden, damit Kinderbett, Kinderwagen und Wickelkommode rechtzeitig vor der Geburt zur Verfügung stehen.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Wenn die bewilligte Pauschale erkennbar nicht ausreicht, um die tatsächlich notwendigen Gegenstände zu beschaffen, lohnt sich ein Widerspruch gegen den Bescheid. Legen Sie dabei konkrete Preise für die benötigten Möbel oder Geräte vor, etwa aus Prospekten oder Onlineshops, um zu zeigen, dass die Pauschale den realen Markt nicht abbildet. Achten Sie zudem darauf, ob alle beantragten Positionen im Bescheid überhaupt berücksichtigt wurden, da einzelne Posten in der Praxis häufig übersehen oder gestrichen werden, ohne dass dies begründet wird.

Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.

Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen

Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.

Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.

Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.

Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten

Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.

Wohngeld beantragen · Kinderzuschlag beantragen · Pflegegeld beantragen · Alle Leistungen im Überblick

Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Paragraf 24 SGB II, Abweichende Erbringung von Leistungen, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bundesagentur für Arbeit, Informationen zum Bürgergeld, SGB XII, Sozialhilfe.

Häufige Fragen

1Was zählt alles zur Erstausstattung der Wohnung?

Dazu zählen Möbel wie Betten, Schränke, Tische und Stühle sowie Haushaltsgeräte wie Herd, Kühlschrank und Waschmaschine. Der genaue Umfang richtet sich nach der örtlichen Pauschale des zuständigen Jobcenters oder Sozialamts, die je Zimmer oder je Kategorie festgelegt wird. Notieren Sie deshalb Ihren Bedarf Raum für Raum, bevor Sie den Antrag stellen.

2Muss ich die Erstausstattung zurückzahlen?

Nein, die Erstausstattung nach Paragraf 24 Absatz 3 SGB II ist ein Zuschuss und keine Rückzahlung. Das unterscheidet sie deutlich vom Darlehen für Ersatzbeschaffung nach Paragraf 24 Absatz 1, das in Raten vom Regelsatz einbehalten wird. Diese Verwechslung hält viele Berechtigte fälschlich davon ab, den Antrag überhaupt zu stellen.

3Kann ich die Erstausstattung auch ohne Bürgergeld beantragen?

Ja, für die Erstausstattung gilt eine eigene, höhere Einkommensgrenze als für den laufenden Bürgergeldbezug. Wenn Ihr Einkommen für den regulären Bürgergeldbezug zu hoch ist, kann für diesen einmaligen Bedarf trotzdem ein Anspruch bestehen. Prüfen Sie das beim zuständigen Jobcenter, auch wenn Sie aktuell keine laufende Leistung beziehen.

4Wann muss ich den Antrag für die Erstausstattung stellen?

Immer vor dem Kauf der Gegenstände, da eine nachträgliche Bewilligung die Ausnahme bleibt. Eine feste Jahresfrist gibt es nicht, der Anspruch entsteht mit dem tatsächlichen Bedarf, etwa dem Einzug in eine neue Wohnung oder dem Eintritt einer Schwangerschaft. Warten Sie deshalb nicht, sondern beantragen Sie, sobald der Bedarf feststeht.

5Ab wann kann ich die Erstausstattung bei Schwangerschaft beantragen?

Ab der zwölften Schwangerschaftswoche mit dem Mutterpass als Nachweis. Je früher der Antrag gestellt wird, desto sicherer steht die Ausstattung wie Kinderbett, Kinderwagen und Wickelkommode rechtzeitig vor der Geburt zur Verfügung. Eine verspätete Antragstellung kann dazu führen, dass die Ausstattung erst nach der Geburt bewilligt wird.

6Was tue ich, wenn die bewilligte Pauschale zu niedrig ist?

Legen Sie Widerspruch gegen den Bescheid ein und belegen Sie mit konkreten Preisen, dass die Pauschale den tatsächlichen Bedarf nicht deckt. Viele Ämter arbeiten mit festen Pauschalen je Zimmer, die sich regional stark unterscheiden und nicht immer die realen Marktpreise abbilden. Ein begründeter Widerspruch mit Preisbeispielen hat in solchen Fällen gute Erfolgsaussichten.

Quellen

Jede Zahl auf dieser Seite folgt diesen amtlichen Veröffentlichungen.

Weitere Leistungen

Offiziell & genau

Jede Zahl folgt den aktuellen Sätzen des BMF und verlinkt auf die offizielle Quelle.

Privat & sicher

Berechnungen laufen in Ihrem Browser. Ihre Zahlen werden nie gespeichert oder geteilt.

Kostenlos für alle

Kein Konto, keine Paywall, keine Limits. Alle unsere Tools sind komplett kostenlos.

Newsletter

Diese Woche im deutschen Steuerrecht, jeden Freitag

Neue Sätze, Fristen und BMF-Änderungen, die Ihr Geld betreffen, in einer kurzen E-Mail.

Eine E-Mail jeden Freitag. Jederzeit abbestellbar.