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Mutterschaftsgeld: Höhe, Schutzfrist, Antrag

Mutterschaftsgeld sichert Ihr Nettoentgelt während der Schutzfrist von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt davon höchstens 13 Euro je Kalendertag, den gesamten Rest bis zu Ihrem tatsächlichen Nettoentgelt trägt nach Paragraf 20 MuSchG der Arbeitgeber. Eine Einkommenslücke entsteht dadurch nicht.

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Foto: juliane Monari / Pexels

Zuletzt geprüft: 16. Juli 2026

Was ist Mutterschaftsgeld und wer zahlt es?

Mutterschaftsgeld ersetzt das Arbeitsentgelt während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Geburt. Es besteht aus zwei Teilen, die von verschiedenen Stellen kommen und deshalb auch getrennt geltend gemacht werden: dem Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse nach Paragraf 24i des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dem Zuschuss des Arbeitgebers nach den Paragrafen 19 und 20 des Mutterschutzgesetzes. Erst beide Teile zusammen ergeben das Ergebnis, das der Gesetzgeber beabsichtigt hat.

Der wichtigste Punkt dieser Seite ist die Aufteilung zwischen beiden Zahlern. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt höchstens 13 Euro je Kalendertag, und diese Zahl steht in fast jedem Merkblatt an erster Stelle. Der Arbeitgeber stockt nach Paragraf 20 MuSchG auf Ihr tatsächliches kalendertägliches Nettoentgelt auf. Zusammen erreichen beide Zahlungen damit exakt das Nettoentgelt, das Sie vor der Schutzfrist verdient haben. Während des Mutterschutzes entsteht also keine Einkommenslücke.

Diese Aufteilung wird regelmäßig übersehen, und sie kostet Geld. Viele Frauen kennen nur den Betrag der Krankenkasse, rechnen mit 13 Euro am Tag und schließen daraus, dass sie sich den Mutterschutz finanziell nicht leisten können. Ein Teil von ihnen erklärt sich deshalb bereit, vor der Geburt weiterzuarbeiten, oder kehrt nach der Geburt so früh wie rechtlich möglich zurück. Der Arbeitgeberzuschuss ist aber kein freiwilliger Bonus, sondern eine gesetzliche Pflicht, die unabhängig von der Größe des Betriebs besteht.

Wer privat versichert oder über den Ehepartner familienversichert ist, bekommt keinen laufenden Kassenbetrag, sondern einmalig höchstens 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung für die gesamte Schutzfrist. Der Arbeitgeberzuschuss steht auch diesen Frauen in voller Höhe zu, denn er hängt am Arbeitsverhältnis und nicht an der Krankenversicherung. Der Anspruch besteht außerdem im Minijob, bei einem befristeten Vertrag und während der Probezeit, also gerade in den Beschäftigungsformen, in denen viele Frauen von vornherein nichts erwarten.

Wer bekommt Mutterschaftsgeld?

Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.

  • Schwangere Arbeitnehmerinnen in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld.
  • Privat oder familienversicherte Arbeitnehmerinnen bekommen einen einmaligen Betrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung und zusätzlich den Arbeitgeberzuschuss.
  • Der Arbeitgeberzuschuss steht jeder Arbeitnehmerin zu, unabhängig von der Kasse. Er schließt die Lücke zwischen dem Kassenbetrag und dem tatsächlichen Nettolohn.
  • Auch bei Minijob, befristetem Vertrag oder in der Probezeit besteht der Anspruch.

Wie viel Mutterschaftsgeld steht Ihnen zu?

Wer zahlt was während der SchutzfristBetrag
Anteil der gesetzlichen Krankenkasse
Nach Paragraf 24i SGB V, für Arbeitnehmerinnen mit Anspruch auf Krankengeld
höchstens 13 Euro je Kalendertag
Zuschuss des Arbeitgebers
Nach Paragraf 20 MuSchG, unabhängig von Kasse, Betriebsgröße und Vertragsart
Differenz bis zum kalendertäglichen Nettoentgelt
Beide Teile zusammen
Deshalb entsteht während der Schutzfrist keine Einkommenslücke
das volle bisherige Nettoentgelt
Privat oder familienversicherte Arbeitnehmerinnen
Vom Bundesamt für Soziale Sicherung, für die gesamte Schutzfrist, zusätzlich zum Arbeitgeberzuschuss
einmalig höchstens 210 Euro
Schutzfrist vor der Entbindung
Weiterarbeit nur auf ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Erklärung
6 Wochen
Schutzfrist nach der Entbindung
Absolutes Beschäftigungsverbot ohne Ausnahme
8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten 12 Wochen
Ärztliche Bescheinigung über den Entbindungstermin
Früher ausgestellt wird sie nicht anerkannt
frühestens 7 Wochen vor dem Termin

Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet acht Wochen nach der Geburt. Bei einer Frühgeburt und bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen. In der Zeit vor der Geburt dürfen Sie sich ausdrücklich bereit erklären weiterzuarbeiten, und diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen. Die Frist nach der Geburt ist dagegen ein absolutes Beschäftigungsverbot, von dem es keine Ausnahme durch Zustimmung gibt.

Grundlage der gesamten Berechnung ist die ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin. Sie darf frühestens sieben Wochen vor diesem Termin ausgestellt werden. Eine früher ausgestellte Bescheinigung wird nicht anerkannt und muss neu ausgestellt werden, was den Beginn der Zahlung um Wochen verschieben kann. Sprechen Sie den Ausstellungszeitpunkt in der Praxis deshalb gezielt an, statt die Bescheinigung beim nächstbesten Vorsorgetermin mitzunehmen.

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, beide Beträge werden bei der Ermittlung Ihres persönlichen Steuersatzes für das übrige Einkommen des Jahres mitgerechnet, obwohl sie selbst nicht besteuert werden. Für das betreffende Jahr wird dadurch in aller Regel eine Steuererklärung zur Pflicht, und es kann eine Nachzahlung entstehen. Legen Sie dafür einen Teil des Geldes zurück, statt sich am Jahresende überraschen zu lassen.

Planen Sie den Übergang zum Elterngeld mit, denn beide Leistungen sind rechtlich verzahnt. Die acht Wochen nach der Geburt gelten als Elterngeldmonate der Mutter, und Mutterschaftsgeld wie Arbeitgeberzuschuss werden in dieser Zeit vollständig auf das Basiselterngeld angerechnet. In der Praxis heißt das: Die ersten beiden Lebensmonate des Kindes sind für die Mutter bereits verbraucht, auch wenn in diesen Monaten kein Elterngeld ausgezahlt wird. Wer das übersieht, verplant zwei Monate, die längst vergeben sind.

Beispiel: 14 Wochen Schutzfrist einer Angestellten

Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.

PositionWert
AusgangslageAngestellte, gesetzlich versichert mit Anspruch auf Krankengeld
Angenommenes Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate1.800 Euro im Monat
Kalendertägliches Nettoentgelt als Rechengröße1.800 Euro geteilt durch 30, also 60 Euro
Dauer der Schutzfrist6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, zusammen 98 Kalendertage
Anteil der Krankenkasse je Kalendertag13 Euro
Anteil der Krankenkasse für die gesamte Schutzfrist13 Euro mal 98 Tage, also 1.274 Euro
Zuschuss des Arbeitgebers je Kalendertag60 Euro minus 13 Euro, also 47 Euro
Zuschuss des Arbeitgebers für die gesamte Schutzfrist47 Euro mal 98 Tage, also 4.606 Euro
Summe aus beiden Teilen5.880 Euro, also weiterhin 60 Euro je Kalendertag
Vergleich mit dem bisherigen Nettoentgeltunverändert, es bleibt kein offener Betrag

Von den 5.880 Euro dieser Schutzfrist stammen nur 1.274 Euro von der Krankenkasse, die übrigen 4.606 Euro zahlt der Arbeitgeber. Wer allein die 13 Euro je Kalendertag kennt, unterschätzt sein Einkommen in diesen 14 Wochen also um mehr als das Dreifache und trifft auf dieser Grundlage Entscheidungen über die Rückkehr an den Arbeitsplatz. Der Zuschuss steht Ihnen zu, sobald der Arbeitgeber von der Schwangerschaft und dem Entbindungstermin weiß. Die Kopie der ärztlichen Bescheinigung für die Personalabteilung ist deshalb genauso wichtig wie das Original für die Krankenkasse.

So beantragen Sie Mutterschaftsgeld

In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.

  1. Ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin besorgen, frühestens sieben Wochen vor dem Termin ausgestellt.
  2. Gesetzlich Versicherte reichen sie bei ihrer Krankenkasse ein, alle anderen beim Bundesamt für Soziale Sicherung.
  3. Eine Kopie an den Arbeitgeber geben, damit der Zuschuss über die Lohnabrechnung läuft.
  4. Nach der Geburt die Geburtsbescheinigung nachreichen, damit die zweite Schutzfrist bezahlt wird.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.

  • Ärztliche Bescheinigung über den Entbindungstermin
  • Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse
  • Lohnabrechnungen der letzten drei Monate für die Berechnung des Zuschusses
  • Nach der Geburt: Geburtsbescheinigung für Mutterschaftsgeld

Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?

  • Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem Entbindungstermin und endet acht Wochen danach, bei Früh- und Mehrlingsgeburten zwölf Wochen.
  • Die Bescheinigung darf frühestens sieben Wochen vor dem Termin ausgestellt werden. Früher ausgestellt wird sie nicht anerkannt.
  • Mutterschaftsgeld ist steuerfrei, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz. Eine Steuererklärung wird dadurch meist Pflicht.

Die häufigsten Irrtümer

Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.

Ich bekomme nur 13 Euro am Tag. Das ist der Betrag der Krankenkasse, nicht Ihr Einkommen während der Schutzfrist. Nach Paragraf 20 MuSchG zahlt der Arbeitgeber die gesamte Differenz bis zu Ihrem tatsächlichen kalendertäglichen Nettoentgelt, sodass Sie in der Summe Ihr bisheriges Netto behalten. Dieser Irrtum ist der teuerste auf dieser Seite, weil er Frauen dazu bringt, vor der Geburt weiterzuarbeiten oder nach der Geburt früh zurückzukehren, ohne dass es dafür einen finanziellen Grund gäbe.

Im Minijob oder in der Probezeit steht mir nichts zu. Weder das Mutterschaftsgeld noch der Arbeitgeberzuschuss setzen eine Mindestdauer der Beschäftigung, eine Mindeststundenzahl oder einen unbefristeten Vertrag voraus. Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag des Arbeitsverhältnisses und auch dann, wenn die Probezeit noch läuft. Wer aus dieser falschen Annahme heraus gar nicht erst fragt, bekommt den Zuschuss nicht, weil der Arbeitgeber ihn ohne Kenntnis des Entbindungstermins nicht abrechnen kann.

Die acht Wochen nach der Geburt kommen zum Elterngeld dazu. Sie kommen nicht dazu, sondern sie zählen als Elterngeldmonate der Mutter, und Mutterschaftsgeld wie Arbeitgeberzuschuss werden in dieser Zeit voll auf das Basiselterngeld angerechnet. Wer die ersten beiden Lebensmonate bei der Planung noch einmal vergibt, verliert Monate, die bereits verbraucht sind. Rechnen Sie die Aufteilung zwischen beiden Elternteilen deshalb vom Ende der Schutzfrist aus, nicht vom Tag der Geburt.

Sonderfälle, die häufig übersehen werden

Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.

Privat oder familienversichert. Ohne eigenen Krankengeldanspruch zahlt nicht die Kasse, sondern das Bundesamt für Soziale Sicherung, und zwar einmalig höchstens 210 Euro für die gesamte Schutzfrist. Entscheidend ist, dass der Arbeitgeberzuschuss davon unberührt bleibt: Er stockt auf dasselbe kalendertägliche Nettoentgelt auf wie bei gesetzlich Versicherten. Wer nur den Einmalbetrag sieht und den Zuschuss beim Arbeitgeber nicht anspricht, verliert den weitaus größeren Teil.

Minijob, Befristung und Probezeit. Der Anspruch hängt am Arbeitsverhältnis, nicht an dessen Umfang oder Dauer. Auch im Minijob, bei einem befristeten Vertrag und mitten in der Probezeit bestehen Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Endet ein befristeter Vertrag während der Schutzfrist zum vereinbarten Termin, endet mit ihm die Zuschusspflicht des Arbeitgebers, während der Kassenanteil weiterläuft, solange der Krankengeldanspruch besteht.

Frühgeburt und Mehrlingsgeburt. Nach einer Frühgeburt und bei Mehrlingen verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt von acht auf zwölf Wochen. Kommt das Kind vor dem errechneten Termin zur Welt, werden die Tage der Frist vor der Geburt, die dadurch nicht in Anspruch genommen wurden, an die Frist nach der Geburt angehängt. Die Schutzfrist verkürzt sich durch eine frühe Geburt also nicht, und das ist ein Grund, die Geburtsbescheinigung zügig nachzureichen.

Selbstständige mit Krankengeldanspruch. Selbstständige Frauen, die freiwillig gesetzlich versichert sind und einen Krankengeldanspruch abgesichert haben, bekommen für die Zeit der Schutzfrist kein Mutterschaftsgeld, sondern Krankengeld in Höhe des Mutterschaftsgeldes. Einen Arbeitgeberzuschuss gibt es hier nicht, weil kein Arbeitsverhältnis besteht. Prüfen Sie den Wahltarif Ihrer Kasse deshalb früh in der Schwangerschaft, denn ohne abgesicherten Krankengeldanspruch bleibt für diese Wochen nichts.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Klären Sie zuerst, wer abgelehnt hat, denn dafür gelten zwei verschiedene Wege. Lehnt die Krankenkasse ab, weil sie keinen Anspruch auf Krankengeld sieht, ist das ein Verwaltungsakt: Sie legen binnen eines Monats Widerspruch ein und stellen zugleich vorsorglich den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung, damit der Einmalbetrag von höchstens 210 Euro nicht verloren geht. Verweigert dagegen der Arbeitgeber den Zuschuss nach Paragraf 20 MuSchG, hilft kein Widerspruch, weil es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handelt. Fordern Sie ihn schriftlich mit Frist ein und wenden Sie sich danach an das Arbeitsgericht, an eine Gewerkschaft oder an die Aufsichtsbehörde für den Mutterschutz Ihres Bundeslandes.

Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.

Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen

Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.

Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.

Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.

Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten

Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.

Kinderzuschlag beantragen · Wohngeld beantragen · Unterhaltsvorschuss beantragen · Alle Leistungen im Überblick

Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Paragraf 24i SGB V, Mutterschaftsgeld, Paragraf 3 MuSchG, Schutzfristen vor und nach der Entbindung, Paragraf 19 MuSchG, Mutterschaftsgeld, Paragraf 20 MuSchG, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Bundesamt für Soziale Sicherung, Mutterschaftsgeldstelle, BMFSFJ, Mutterschutz und Mutterschaftsleistungen.

Häufige Fragen

1Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich insgesamt?

So viel, wie Sie vorher netto verdient haben. Die gesetzliche Krankenkasse zahlt davon höchstens 13 Euro je Kalendertag, den Rest bis zu Ihrem tatsächlichen kalendertäglichen Nettoentgelt zahlt der Arbeitgeber nach Paragraf 20 MuSchG. Beide Teile zusammen ergeben Ihr bisheriges Nettoeinkommen.

2Bekomme ich während des Mutterschutzes wirklich nur 13 Euro pro Tag?

Nein, das ist allein der Anteil der Krankenkasse. Bei einem Nettoentgelt von 60 Euro je Kalendertag zahlt die Kasse 13 Euro und der Arbeitgeber die verbleibenden 47 Euro. Eine Einkommenslücke entsteht während der Schutzfrist deshalb nicht, und ein finanzieller Grund für eine frühe Rückkehr besteht nicht.

3Wie lange dauert die Schutzfrist?

Sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und acht Wochen nach der Geburt, zusammen also 14 Wochen. Bei einer Frühgeburt und bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist nach der Geburt auf zwölf Wochen. Tage, die vor der Geburt nicht genutzt wurden, werden hinten angehängt.

4Habe ich im Minijob oder in der Probezeit Anspruch?

Ja, in beiden Fällen. Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld und auf den Arbeitgeberzuschuss setzt weder eine Mindestdauer der Beschäftigung noch eine Mindeststundenzahl voraus und besteht auch bei einem befristeten Vertrag. Geben Sie dem Arbeitgeber die Kopie der ärztlichen Bescheinigung, damit er den Zuschuss abrechnen kann.

5Wird Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

Ja, vollständig. Die acht Wochen nach der Geburt zählen als Elterngeldmonate der Mutter, und Mutterschaftsgeld wie Arbeitgeberzuschuss werden in dieser Zeit in voller Höhe auf das Basiselterngeld angerechnet. Planen Sie die Aufteilung der Monate deshalb ab dem Ende der Schutzfrist.

6Muss ich wegen des Mutterschaftsgeldes eine Steuererklärung abgeben?

In aller Regel ja. Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt und erhöhen damit den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Dadurch wird für das betreffende Jahr meist eine Steuererklärung zur Pflicht, und es kann eine Nachzahlung entstehen.

Quellen

Jede Zahl auf dieser Seite folgt diesen amtlichen Veröffentlichungen.

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