Was ist die Pflegezeit und was unterscheidet sie von der Familienpflegezeit?
Die Pflegezeit ist ein gesetzlicher Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, um einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung zu pflegen. Sie ist im Pflegezeitgesetz geregelt und ermöglicht bis zu sechs Monate vollständige oder teilweise Freistellung. Der Anspruch gilt nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten, kleinere Betriebe sind ausgenommen, auch wenn sie freiwillig Freistellungen gewähren können.
Die Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz baut auf der Pflegezeit auf und erlaubt eine längerfristige, aber nicht vollständige Reduzierung der Arbeitszeit. Beschäftigte können bis zu 24 Monate lang teilweise freigestellt werden, müssen dabei aber mindestens 15 Wochenstunden arbeiten. Dieser Anspruch gilt nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten, was viele kleinere Arbeitgeber faktisch ausschließt.
Werden beide Instrumente kombiniert, etwa zunächst die volle Pflegezeit und danach die Familienpflegezeit, dürfen sie zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten nicht überschreiten. Diese Deckelung wird häufig übersehen, weil beide Gesetze auf den ersten Blick getrennte Ansprüche zu gewähren scheinen. Wer die Reihenfolge und Kombination falsch plant, verliert unter Umständen Zeit, die er später nicht mehr nachholen kann.
Für den akuten Fall, wenn eine Pflegesituation plötzlich eintritt und sofort organisiert werden muss, gibt es die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen. Dafür zahlt die Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen das Pflegeunterstützungsgeld, eine Lohnersatzleistung ähnlich dem Kinderkrankengeld. Diese zehn Tage sind unabhängig von der Betriebsgröße und stehen damit auch Beschäftigten in Kleinbetrieben zu.
Wer kann Pflegezeit nehmen?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Beschäftigte, die einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen pflegen. Nahe Angehörige sind unter anderem Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Geschwister, Kinder, Schwiegerkinder und Enkel.
- Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu zehn Arbeitstage steht allen Beschäftigten zu, unabhängig von der Betriebsgröße. Dafür zahlt die Pflegekasse Pflegeunterstützungsgeld.
- Pflegezeit bis zu sechs Monate gibt es nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
- Familienpflegezeit bis zu 24 Monate mit mindestens 15 Wochenstunden gibt es nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.
- Beide Freistellungen zusammen dürfen 24 Monate je pflegebedürftiger Person nicht übersteigen.
Wie lange und mit welcher Absicherung?
| Dauer und Bedingungen der einzelnen Freistellungen | Betrag |
|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung unabhängig von der Betriebsgröße, mit Pflegeunterstützungsgeld der Pflegekasse | bis zu 10 Arbeitstage |
| Pflegezeit nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten | bis zu 6 Monate |
| Familienpflegezeit mindestens 15 Wochenstunden, nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten | bis zu 24 Monate |
| Kombination beider Freistellungen | höchstens 24 Monate insgesamt |
| Ankündigungsfrist Pflegezeit | 10 Arbeitstage vorher |
| Ankündigungsfrist Familienpflegezeit | 8 Wochen vorher |
| Darlehenshöhe Antrag beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben | abhängig vom Einkommensausfall |
Ein zentrales Problem beider Freistellungen ist die fehlende Entgeltfortzahlung. Weder die Pflegezeit noch die Familienpflegezeit sehen ein Gehalt durch den Arbeitgeber vor, abgesehen von tariflichen oder individuellen Regelungen. Um die Einkommenslücke zu überbrücken, können Beschäftigte beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen, dessen Höhe sich nach dem Einkommensausfall richtet.
Die Ankündigungsfristen sind streng und werden oft zu spät beachtet. Die Pflegezeit muss zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich angekündigt werden, die Familienpflegezeit acht Wochen vorher. Wer diese Fristen verpasst, riskiert, dass der Arbeitgeber die Freistellung zum gewünschten Zeitpunkt ablehnen kann, weil die gesetzliche Vorlaufzeit nicht eingehalten wurde.
Mit der Ankündigung der Pflegezeit oder Familienpflegezeit beginnt ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt der Ankündigung bis zum Ende der Freistellung grundsätzlich nicht kündigen. Dieser Schutz greift bereits vor dem eigentlichen Beginn der Freistellung, was vielen Beschäftigten nicht bekannt ist und ihnen Sicherheit für die Planungsphase gibt.
Voraussetzung für beide Freistellungen ist, dass der zu pflegende Angehörige mindestens den Pflegegrad 1 hat und in häuslicher Umgebung gepflegt wird. Der Angehörigenbegriff ist im Pflegezeitgesetz weit gefasst und umfasst neben Eltern und Kindern auch Schwiegereltern, Geschwister und Lebenspartner. Wer parallel Pflegegeld oder den Entlastungsbetrag für den Angehörigen organisiert, sollte diese Leistungen mit der eigenen Freistellung zeitlich abstimmen.
Beispiel: Freistellung für die Pflege der Mutter organisieren
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | Mutter erhält plötzlich Pflegegrad 2, Tochter arbeitet in einem Betrieb mit 40 Beschäftigten |
| Sofortmaßnahme | 10 Arbeitstage kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse beantragt |
| Planung der Pflegezeit | Ankündigung 10 Arbeitstage vor gewünschtem Beginn, schriftlich beim Arbeitgeber |
| Dauer der Pflegezeit | 6 Monate vollständige Freistellung zur Organisation der häuslichen Pflege |
| Anschluss Familienpflegezeit | Ankündigung 8 Wochen vor Ende der Pflegezeit, danach 18 Monate Teilzeit mit mindestens 15 Wochenstunden |
| Gesamtdauer | 6 plus 18 Monate ergibt die zulässige Höchstgrenze von 24 Monaten |
| Finanzielle Überbrückung | zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie beantragt, Höhe nach Einkommensausfall berechnet |
| Kündigungsschutz | gilt ab dem Tag der ersten Ankündigung bis zum Ende der Familienpflegezeit |
In diesem Beispiel zeigt sich, dass die Kombination aus kurzfristiger Reaktion, mittelfristiger Vollzeit-Pflegezeit und längerfristiger Teilzeit-Familienpflegezeit die gesetzliche Höchstdauer von 24 Monaten exakt ausschöpft. Entscheidend ist die rechtzeitige Ankündigung beider Phasen, weil sonst der Kündigungsschutz später einsetzt und der Arbeitgeber die Freistellung verzögern kann. Wer die Fristen von zehn Arbeitstagen und acht Wochen im Kalender notiert, vermeidet den häufigsten Fehler bei der Planung.
So kündigen Sie die Pflegezeit beim Arbeitgeber an
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Melden Sie die kurzzeitige Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber unverzüglich und legen Sie die ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit vor.
- Beantragen Sie das Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
- Kündigen Sie die Pflegezeit dem Arbeitgeber spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn schriftlich an, die Familienpflegezeit acht Wochen vorher.
- Geben Sie in der Ankündigung an, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang Sie freigestellt werden wollen, bei Teilzeit auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit.
- Beantragen Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben das zinslose Darlehen, um den Verdienstausfall abzufedern.
- Klären Sie vor Beginn, wie Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung während der Freistellung weiterlaufen.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit, bei akuter Situation auch eine vorläufige
- Bescheid über den Pflegegrad, soweit er vorliegt
- Schriftliche Ankündigung an den Arbeitgeber mit Zeitraum und Umfang, mit eigenhändiger Unterschrift
- Nachweis des Verwandtschaftsverhältnisses
- Für das Darlehen: Antrag beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben mit Einkommensnachweisen
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Pflegezeit: Ankündigung spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn.
- Familienpflegezeit: Ankündigung spätestens acht Wochen vor Beginn.
- Der Kündigungsschutz beginnt mit der Ankündigung der Freistellung, nicht erst mit ihrem Beginn.
- Das Pflegeunterstützungsgeld sollten Sie unverzüglich beantragen, damit es die zehn Arbeitstage abdeckt.
- Beide Freistellungen zusammen sind auf 24 Monate je pflegebedürftiger Person begrenzt.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Pflegezeit wird vom Arbeitgeber bezahlt. Das ist falsch und einer der teuersten Irrtümer. Weder die Pflegezeit noch die Familienpflegezeit sehen eine gesetzliche Entgeltfortzahlung vor, sofern kein Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag etwas anderes regelt. Die Einkommenslücke muss über ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie oder über eigene Rücklagen überbrückt werden. Wer das erst während der Freistellung merkt, gerät schnell in finanzielle Schwierigkeiten.
Ich kann Pflegezeit auch in einem Kleinbetrieb einfordern. Viele glauben, der Anspruch gelte für alle Arbeitgeber gleichermaßen. Tatsächlich ist die Pflegezeit an eine Mindestbeschäftigtenzahl von mehr als 15 gebunden, die Familienpflegezeit sogar an mehr als 25 Beschäftigte. In kleineren Betrieben bleibt nur die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von zehn Tagen als gesetzlich gesicherter Anspruch.
Ich kann die Freistellung spontan beginnen. Anders als die kurzzeitige Arbeitsverhinderung, die sofort greift, verlangen Pflegezeit und Familienpflegezeit eine vorherige Ankündigung von zehn Arbeitstagen beziehungsweise acht Wochen. Wer ohne diese Frist einfach der Arbeit fernbleibt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Nur die akute Zehn-Tage-Regelung erlaubt ein sofortiges Fernbleiben ohne Vorlauf.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Kleinbetriebe ohne Anspruch auf Pflegezeit. In Betrieben mit 15 oder weniger Beschäftigten besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Pflegezeit, in Betrieben mit 25 oder weniger Beschäftigten kein Anspruch auf Familienpflegezeit. Beschäftigte in solchen Betrieben können nur die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Tagen nutzen, die von der Betriebsgröße unabhängig ist. Eine freiwillige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bleibt möglich, ist aber nicht einklagbar.
Pflege in einer anderen Wohnung als der eigenen. Die Pflegezeit setzt häusliche Pflege voraus, nicht aber, dass der Angehörige im selben Haushalt lebt. Wer die Mutter in deren eigener Wohnung oder in einem anderen Ort pflegt, kann die Freistellung ebenso beanspruchen wie bei gemeinsamem Haushalt. Entscheidend ist, dass die Pflege tatsächlich in häuslicher, nicht stationärer Umgebung stattfindet.
Mehrere Geschwister teilen sich die Pflegezeit. Das Pflegezeitgesetz erlaubt, dass mehrere Angehörige die Pflegezeit gemeinsam oder nacheinander in Anspruch nehmen, solange die Höchstdauer je Angehörigem nicht insgesamt überschritten wird. Geschwister können sich also abwechseln, was in der Praxis oft übersehen wird, weil viele annehmen, nur eine Person könne freigestellt werden.
Sterbebegleitung als eigener Anspruch. Für die Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase gibt es einen eigenen Anspruch auf Freistellung von bis zu drei Monaten, unabhängig von der sonstigen Pflegezeit. Dieser Anspruch auf Sterbebegleitung ist ebenfalls im Pflegezeitgesetz geregelt und wird häufig gar nicht als eigenständige Möglichkeit wahrgenommen.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Lehnt der Arbeitgeber die Pflegezeit oder Familienpflegezeit ab, obwohl die Betriebsgröße und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, handelt es sich um einen gesetzlichen Anspruch, den Sie notfalls gerichtlich durchsetzen können. Prüfen Sie zunächst schriftlich, ob der Arbeitgeber die Ablehnung auf die Beschäftigtenzahl, eine verpasste Frist oder betriebliche Gründe stützt. Bei Streitigkeiten über die Familienpflegezeit kann der Arbeitgeber die zeitliche Lage aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, muss dies aber begründen. Wenden Sie sich bei anhaltender Ablehnung an eine Beratungsstelle oder an das Arbeitsgericht, um die Frist zur Klage nicht zu versäumen.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Pflegegeld beantragen · Entlastungsbetrag Pflege beantragen · Wohngeld beantragen · Kinderzuschlag beantragen · Geld-Finder für Ihre Situation · Alle Leistungen im Überblick
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Pflegezeitgesetz (PflegeZG), Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, Familienpflegezeit, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Pflegezeit, GKV-Spitzenverband, Pflegeunterstützungsgeld.
