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BAföG beantragen 2026: Höhe, Fristen, Unterlagen

BAföG kann für Studierende außerhalb des Elternhauses bis zu 1.000 Euro im Monat erreichen, zusammengesetzt aus Grundbedarf, Wohnzuschlag und Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag. Die Hälfte ist ein Zuschuss, die andere Hälfte ein zinsloses Darlehen, dessen Rückzahlung auf insgesamt 10.010 Euro gedeckelt ist. Maßgeblich für die Berechnung ist das Elterneinkommen des vorletzten Kalenderjahres, nicht das heutige.

Full body concentrated young ethnic male student in casual outfit sitting on grass with laptop and textbook and preparing for exams in sunny campus
Foto: Armin Rimoldi / Pexels

Zuletzt geprüft: 16. Juli 2026

Was ist BAföG und wer zahlt es?

BAföG ist die staatliche Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Sie richtet sich an Studierende und an Schülerinnen und Schüler weiterführender Schulen, deren eigenes Einkommen und das der Eltern nicht ausreicht, um die Ausbildung zu finanzieren. Zuständig ist das Studierendenwerk der Hochschule oder das Amt für Ausbildungsförderung, je nach Ausbildungsart.

Die Förderung setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen. Der Grundbedarf für Studierende liegt nach Paragraf 13 bei 475 Euro im Monat. Wer nicht bei den Eltern wohnt, erhält zusätzlich einen Wohnzuschlag von 380 Euro sowie einen Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag von 145 Euro, sofern eigene Beiträge anfallen. Hinzu kommt einmalig die Studienstarthilfe von 1.000 Euro für Studienanfängerinnen und Studienanfänger aus einkommensschwachen Familien.

Die Hälfte der Förderung wird als Zuschuss gezahlt, den Sie nicht zurückzahlen müssen. Die andere Hälfte ist ein zinsloses Darlehen, dessen Rückzahlung aber gedeckelt ist: Insgesamt zahlen Sie nie mehr als 10.010 Euro zurück, unabhängig davon, wie lange Sie gefördert wurden. Das unterscheidet BAföG von einem klassischen Studienkredit erheblich.

Der häufigste Grund, warum Berechtigte keinen Antrag stellen, ist ein Rechenirrtum über das Elterneinkommen. Viele gehen vom aktuellen Einkommen der Eltern aus und schließen daraus, keinen Anspruch zu haben. Maßgeblich ist aber das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres, und die Freibeträge sind seither mehrfach erhöht worden, sodass eine frühere Ablehnung heute keine Aussagekraft mehr hat.

Wer bekommt BAföG?

Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.

  • Studierende und Schülerinnen und Schüler an weiterführenden Schulen, deren eigenes Einkommen und das der Eltern nicht ausreicht.
  • In der Regel bis 45 Jahre beim Beginn der Ausbildung, mit gesetzlichen Ausnahmen etwa nach Kindererziehung.
  • Elternunabhängig unter anderem nach fünf Jahren Erwerbstätigkeit oder bei einem Zweiten Bildungsweg.
  • Der häufigste Irrtum: Viele rechnen sich heraus, weil die Eltern angeblich zu viel verdienen. Maßgeblich ist das Einkommen von vor zwei Jahren, und die Freibeträge sind seither mehrfach gestiegen.

Wie viel BAföG steht Ihnen zu?

Bestandteile der Förderung im MonatBetrag
Grundbedarf Studierende
Nach Paragraf 13 BAföG
475 Euro
Wohnzuschlag außerhalb des Elternhauses
Nach Paragraf 13a BAföG, entfällt bei Wohnen im Elternhaus
380 Euro
Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag
Nach Paragraf 13 Abs. 3, wenn eigene Beiträge anfallen
145 Euro
Studienstarthilfe
Einmalig für Studienanfängerinnen und Studienanfänger aus einkommensschwachen Familien
1.000 Euro
Rückzahlungsobergrenze insgesamt
Unabhängig von der Förderdauer
10.010 Euro
Altersgrenze bei Ausbildungsbeginn
Mit gesetzlichen Ausnahmen nach Paragraf 10 Abs. 3
45 Jahre

Die Altersgrenze für den Beginn der Förderung liegt nach Paragraf 10 Absatz 3 grundsätzlich bei 45 Jahren. Es gibt jedoch gesetzliche Ausnahmen, etwa nach Kindererziehungszeiten oder wenn die Ausbildung auf dem Zweiten Bildungsweg erfolgt, also nach dem Nachholen eines Schulabschlusses neben einer Berufstätigkeit. Wer diese Grenze knapp überschreitet, sollte die Ausnahmetatbestände genau prüfen lassen, bevor er den Antrag für unmöglich hält.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird BAföG elternunabhängig gezahlt, sodass das Einkommen der Eltern gar nicht mehr geprüft wird. Das gilt unter anderem nach fünf Jahren eigener Erwerbstätigkeit vor Ausbildungsbeginn oder bei bestimmten Wegen über den Zweiten Bildungsweg. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, muss die oft schwierige Offenlegung der elterlichen Einkommensverhältnisse nicht durchlaufen.

Sind die Eltern nicht bereit, ihre Einkommensnachweise vorzulegen, ist der Antrag deshalb nicht automatisch aussichtslos. In diesem Fall gibt es den Vorausleistungsantrag: Das Amt zahlt zunächst ohne die elterlichen Angaben und macht seinen Anspruch gegenüber den Eltern selbst geltend. Diesen Weg kennen viele Studierende nicht, obwohl er in schwierigen Familienverhältnissen der entscheidende Ausweg ist.

BAföG steht neben anderen Familienleistungen und schließt diese teils aus, teils ergänzt es sie. Wer noch bei den Eltern wohnt und diese Wohngeld beziehen, muss die Wechselwirkungen prüfen lassen, ebenso beim Kinderzuschlag, wenn Geschwister im selben Haushalt leben. Für die Studierenden selbst ist BAföG in aller Regel der vorrangige und günstigere Weg gegenüber einem verzinsten Kredit.

Beispiel: Studentin außerhalb des Elternhauses

Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.

PositionWert
AusgangslageStudienbeginn, eigene Wohnung, eigene Krankenversicherung
Grundbedarf475 Euro im Monat
Wohnzuschlag380 Euro im Monat, weil nicht bei den Eltern wohnhaft
Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag145 Euro im Monat
Maßgebliches ElterneinkommenEinkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr, nach Freibeträgen
Ergebnis der BedarfsberechnungVoller oder teilweiser Förderbetrag, je nach anrechenbarem Einkommen
AuszahlungsbeginnAb dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend
Aufteilung der FörderungHälfte Zuschuss, Hälfte zinsloses Darlehen, gedeckelt auf 10.010 Euro

Der Höchstbetrag ergibt sich aus der Summe von Grundbedarf, Wohnzuschlag und Versicherungszuschlag, sofern kein Einkommen der Eltern oder der Studentin angerechnet wird. Wird ein Teil des Elterneinkommens angerechnet, sinkt der Förderbetrag entsprechend, entfällt aber nicht automatisch vollständig. Entscheidend ist, dass für die Berechnung das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres zählt und nicht das aktuelle, sodass eine frühere Ablehnung heute überholt sein kann, wenn sich die Einkommenslage der Eltern seither verändert oder die Freibeträge erhöht wurden.

So beantragen Sie BAföG

In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.

  1. Antrag beim Studierendenwerk der Hochschule oder beim Amt für Ausbildungsförderung stellen, online über BAföG Digital.
  2. Formblatt 1 reicht aus, um die Frist zu wahren. Alles Weitere kann nachgereicht werden.
  3. Die Einkommenserklärungen der Eltern gehören dazu, auch wenn das Verhältnis schwierig ist. Bei Verweigerung gibt es den Vorausleistungsantrag.
  4. Die Hälfte ist ein zinsloses Darlehen, begrenzt auf 10.010 Euro insgesamt. Mehr als diesen Betrag zahlen Sie nie zurück, egal wie lange Sie gefördert wurden.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.

  • Immatrikulationsbescheinigung oder Schulbescheinigung
  • Einkommensnachweise der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr
  • Eigene Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Mietvertrag, wenn Sie nicht bei den Eltern wohnen
  • Bei elternunabhängiger Förderung: Nachweise über Erwerbstätigkeit oder Ausbildungsweg

Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?

  • Gezahlt wird ab dem Monat der Antragstellung, nicht rückwirkend. Stellen Sie den Antrag im Zweifel vor der Immatrikulation.
  • Der Antrag muss jedes Jahr wiederholt werden. Stellen Sie ihn zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums.
  • Eine Ablehnung von vor zwei Jahren sagt nichts über heute: Bedarfssätze und Freibeträge sind seither erhöht worden.

Die häufigsten Irrtümer

Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.

Meine Eltern verdienen zu viel. Das ist der häufigste Grund für einen nicht gestellten Antrag und meist ein Fehlschluss. Maßgeblich ist nicht das heutige Einkommen der Eltern, sondern deren Einkommen aus dem vorletzten Kalenderjahr, und die Freibeträge sind seither mehrfach angehoben worden. Wer vor Jahren abgelehnt wurde oder sich selbst herausgerechnet hat, sollte mit aktuellen Zahlen neu rechnen.

Ich bin zu alt für BAföG. Die Altersgrenze von 45 Jahren gilt nur für den Beginn der Ausbildung und kennt gesetzliche Ausnahmen, etwa nach Kindererziehungszeiten oder auf dem Zweiten Bildungsweg. Viele ältere Studierende schließen sich vorschnell aus, ohne die Ausnahmetatbestände geprüft zu haben.

BAföG muss ich komplett zurückzahlen und das lohnt sich nicht. Nur die Hälfte der Förderung ist ein Darlehen, und dessen Rückzahlung ist auf insgesamt 10.010 Euro gedeckelt, unabhängig von der Förderdauer und der Fördersumme. Verglichen mit einem Studienkredit ist das ein deutlich günstigerer und kalkulierbarer Betrag, den viele Studierende falsch einschätzen.

Sonderfälle, die häufig übersehen werden

Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.

Eltern verweigern die Auskunft. Wenn Eltern ihre Einkommensnachweise nicht vorlegen, ist der Antrag nicht automatisch abzulehnen. Über den Vorausleistungsantrag zahlt das Amt zunächst ohne diese Angaben und fordert den Betrag später von den Eltern zurück. Dieser Weg ist bei zerrütteten Familienverhältnissen entscheidend und sollte beim Amt für Ausbildungsförderung aktiv angesprochen werden.

Zweiter Bildungsweg und Erwerbstätigkeit. Wer vor Ausbildungsbeginn mindestens fünf Jahre erwerbstätig war oder die Ausbildung über den Zweiten Bildungsweg erreicht, kann elternunabhängig gefördert werden. Das Einkommen der Eltern spielt dann für die Berechnung keine Rolle mehr, was den Antrag für viele ältere Studierende erst sinnvoll macht.

Wohnen bei den Eltern. Wer während der Ausbildung weiterhin bei den Eltern wohnt, erhält den Wohnzuschlag von 380 Euro nicht, wohl aber weiterhin den Grundbedarf und gegebenenfalls den Versicherungszuschlag. Ein Auszug während der Förderung kann den Bedarf und damit den Förderbetrag erhöhen und sollte dem Amt gemeldet werden.

Studienabbruch oder Fachrichtungswechsel. Ein Wechsel der Fachrichtung oder ein Abbruch wirkt sich auf die Förderung aus und muss dem Amt unverzüglich mitgeteilt werden. Je nach Zeitpunkt des Wechsels kann die Förderung in der neuen Ausbildung fortgesetzt werden oder es entsteht eine Rückzahlungspflicht für bereits gezahlte Beträge, die geprüft werden sollte, bevor überstürzt gehandelt wird.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

BAföG-Bescheide enthalten häufig Fehler bei der Anrechnung von Einkommen und Vermögen sowie bei der Zuordnung von Freibeträgen. Prüfen Sie im Bescheid zuerst, welches Kalenderjahr für das Elterneinkommen herangezogen wurde und ob alle Freibeträge, etwa für Geschwister in Ausbildung, berücksichtigt wurden. Ein Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zugang beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung schriftlich einzulegen und sollte konkret benennen, welche Position der Berechnung fehlerhaft erscheint.

Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.

Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen

Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.

Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.

Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.

Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten

Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.

Wohngeld beantragen · Kinderzuschlag beantragen · Pflegegeld beantragen · Geld-Finder für Sozialleistungen · Alle Leistungen im Überblick

Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), Paragraf 13 BAföG, Bedarf für Schülerinnen und Schüler und Studierende, Paragraf 13a BAföG, Zuschlag für Unterkunft, Paragraf 10 BAföG, Altersgrenze, BAföG Digital, Antragstellung online.

Häufige Fragen

1Wie viel BAföG bekomme ich?

Das hängt vom Grundbedarf von 475 Euro, einem Wohnzuschlag von 380 Euro außerhalb des Elternhauses und einem Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag von 145 Euro ab, abzüglich anrechenbaren Einkommens der Eltern und Ihres eigenen. Zusätzlich gibt es einmalig die Studienstarthilfe von 1.000 Euro für Studienanfängerinnen und Studienanfänger aus einkommensschwachen Familien. Das Amt für Ausbildungsförderung berechnet den genauen Betrag anhand Ihrer Unterlagen.

2Ab wann wird BAföG gezahlt?

Ab dem Monat, in dem der Antrag beim Amt für Ausbildungsförderung eingeht, nicht rückwirkend. Formblatt 1 reicht aus, um die Frist zu wahren, alle weiteren Unterlagen können nachgereicht werden. Stellen Sie den Antrag deshalb im Zweifel bereits vor der Immatrikulation.

3Muss ich BAföG zurückzahlen?

Nur die Hälfte der Förderung ist ein zinsloses Darlehen, die andere Hälfte ist ein nicht rückzahlbarer Zuschuss. Die Rückzahlung des Darlehensanteils ist auf insgesamt 10.010 Euro gedeckelt, unabhängig davon, wie lange Sie gefördert wurden. Das macht BAföG günstiger als die meisten verzinsten Studienkredite.

4Was, wenn meine Eltern die Einkommensnachweise verweigern?

In diesem Fall können Sie einen Vorausleistungsantrag stellen. Das Amt zahlt dann zunächst ohne die Angaben der Eltern und macht seinen Anspruch anschließend selbst gegenüber den Eltern geltend. Dieser Weg ist gerade bei zerrütteten Familienverhältnissen entscheidend und wird oft nicht genutzt, weil er zu wenig bekannt ist.

5Bin ich mit über 30 noch zu alt für BAföG?

Die Altersgrenze von 45 Jahren gilt für den Beginn der Ausbildung und lässt gesetzliche Ausnahmen zu, etwa nach Kindererziehungszeiten oder bei einer Ausbildung über den Zweiten Bildungsweg. Wer über 30 ist, liegt in aller Regel noch deutlich unter der Grenze und sollte den Antrag nicht aus Altersgründen unterlassen.

6Muss ich den Antrag jedes Jahr neu stellen?

Ja, BAföG wird für einen Bewilligungszeitraum gezahlt und muss danach neu beantragt werden. Stellen Sie den Wiederholungsantrag rechtzeitig, spätestens zwei Monate vor Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums, damit die Zahlung ohne Lücke weiterläuft.

Quellen

Jede Zahl auf dieser Seite folgt diesen amtlichen Veröffentlichungen.

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