Was ist Bildung und Teilhabe und wer zahlt es?
Bildung und Teilhabe, kurz Bildungspaket, ist ein Bündel von Leistungen für Kinder und Jugendliche aus Familien, die bereits eine Sozialleistung beziehen. Es soll sicherstellen, dass Schulmaterial, Mittagessen, Klassenfahrten, Nachhilfe und Vereinsmitgliedschaft nicht am fehlenden Geld der Eltern scheitern. Die Rechtsgrundlagen sind je nach Hauptleistung unterschiedlich, im Kern aber gleich: Paragraf 28 SGB II für Bürgergeld-Haushalte, Paragraf 34 SGB XII für Sozialhilfe und Paragraf 6b Bundeskindergeldgesetz für Kinderzuschlag und Wohngeld.
Das Paket besteht aus mehreren einzelnen Leistungen, die getrennt beantragt und getrennt berechnet werden. Dazu zählen der Schulbedarf, die Schülerbeförderung, Lernförderung, das gemeinsame Mittagessen in Schule oder Kita, Ausflüge und Klassenfahrten sowie die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben. Jede dieser Leistungen hat eigene Voraussetzungen, weshalb ein Antrag für ein Kind mehrere Abschnitte umfassen kann.
Die Nichtinanspruchnahme ist bei diesen Leistungen besonders hoch, weil viele Eltern gar nicht wissen, dass sie neben der Hauptleistung noch etwas beantragen müssen. Wer Bürgergeld bezieht, bekommt den Schulbedarf zwar meist automatisch, für Lernförderung, Mittagessen oder Vereinsbeiträge braucht es aber trotzdem einen eigenen Antrag. Bei Kinderzuschlag- und Wohngeld-Familien wird gar nichts automatisch geprüft, dort muss jede Leistung einzeln beantragt werden.
Die Beträge werden regelmäßig angepasst, zuletzt wurde die Struktur mit festen Pauschalen für Schulbedarf und Teilhabe beibehalten, während Mittagessen, Ausflüge und Lernförderung weiterhin in tatsächlicher Höhe übernommen werden. Wichtig ist, dass diese Leistungen zusätzlich zum Regelsatz oder zum Kinderzuschlag gezahlt werden und diesen nicht mindern. Sie sind kein Ersatz für den Regelsatz, sondern eine Ergänzung für konkrete, nachweisbare Kosten.
Wer bekommt Bildung und Teilhabe?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Kinder und Jugendliche in Familien, die Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen beziehen.
- Für die Schulleistungen in der Regel bis 25 Jahre, solange eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird und keine Ausbildungsvergütung gezahlt wird.
- Für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nur bis unter 18 Jahre.
- Mittagessen und Ausflüge gelten auch für Kinder in Kita und Kindertagespflege.
- Lernförderung kann im Einzelfall auch ohne laufende Hauptleistung bewilligt werden. Ein Antrag lohnt sich deshalb auch in Zweifelsfällen.
Wie viel Bildung und Teilhabe steht Ihnen zu?
| Beträge im Bildungspaket | Betrag |
|---|---|
| Schulbedarf je Schuljahr 130 Euro zum 1. August, 65 Euro zum 1. Februar | 195 Euro |
| Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nur für Kinder unter 18 Jahren | 15 Euro im Monat |
| Lernförderung abhängig vom Förderbedarf laut Schule | in tatsächlicher Höhe |
| Gemeinsames Mittagessen gilt auch für Kita und Kindertagespflege | in tatsächlicher Höhe |
| Ausflüge und Klassenfahrten laut Kostenaufstellung der Schule | in tatsächlicher Höhe |
| Schülerbeförderung soweit nicht anderweitig gedeckt | in tatsächlicher Höhe |
Anspruchsberechtigt sind Kinder und Jugendliche, deren Familie Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen bezieht. Für Schulleistungen gilt die Altersgrenze in der Regel bis 25 Jahre, solange eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht wird und keine eigene Ausbildungsvergütung gezahlt wird. Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gilt dagegen eine engere Grenze: Sie greift nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Mittagessen und Ausflüge stehen nicht nur Schulkindern zu, sondern auch Kindern in Kita und Kindertagespflege. Das wird häufig übersehen, weil viele Eltern das Bildungspaket ausschließlich mit Schule verbinden. Wer sein Kind in einer Kindertagesstätte betreuen lässt und Bürgergeld, Kinderzuschlag oder Wohngeld bezieht, sollte das Mittagessen deshalb ausdrücklich mit beantragen.
Lernförderung nimmt eine Sonderstellung ein, weil sie im Einzelfall auch dann bewilligt werden kann, wenn keine der genannten Hauptleistungen laufend bezogen wird. Entscheidend ist, ob die Förderung notwendig ist, um ein wesentliches Lernziel zu erreichen, etwa die Versetzung. Ein Antrag lohnt sich deshalb auch dann, wenn Sie sich beim Grundanspruch nicht sicher sind, denn die Ablehnung kostet nichts, das Nichtfragen dagegen unter Umständen die Nachhilfestunde.
Die einzelnen Leistungen werden meist nicht als Geld an die Eltern ausgezahlt, sondern direkt mit Schule, Verein, Musikschule oder Essensanbieter abgerechnet. Viele Kommunen nutzen dafür eine Bildungskarte, mit der Vereinsbeiträge oder Kursgebühren unmittelbar beglichen werden. Das verhindert Missbrauch, führt aber auch dazu, dass Eltern die Leistung kaum als eigenständige Zahlung wahrnehmen und deshalb seltener von ihr wissen.
Beispiel: Familie mit Kinderzuschlag und zwei Kindern
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | Familie bezieht Kinderzuschlag, zwei Kinder im Grundschul- und Kita-Alter |
| Schulbedarf für das Grundschulkind | 195 Euro im Jahr, 130 Euro im August, 65 Euro im Februar |
| Teilhabe für beide Kinder | 2 mal 15 Euro im Monat, zusammen 30 Euro |
| Mittagessen in der Kita | tatsächliche Kosten laut Abrechnung der Einrichtung |
| Klassenfahrt des Grundschulkindes | Kosten laut Schreiben der Schule, volle Übernahme |
| Lernförderung nach Empfehlung der Lehrkraft | Kosten der Nachhilfe, bestätigt durch die Schule |
| Antragsweg | getrennter Antrag bei der Kommune, da kein Bürgergeld bezogen wird |
| Auszahlung | überwiegend Direktzahlung an Kita, Schule und Nachhilfeanbieter |
In diesem Beispiel zeigt sich, warum das Bildungspaket aus mehreren Anträgen besteht statt aus einer Pauschale. Schulbedarf, Teilhabe, Mittagessen, Klassenfahrt und Lernförderung werden unterschiedlich berechnet und teils an unterschiedliche Stellen ausgezahlt. Wer nur den Schulbedarf beantragt, verschenkt bei einer Kinderzuschlag-Familie regelmäßig mehrere hundert Euro im Jahr, die für Mittagessen, Ausflüge und Nachhilfe zusätzlich zustehen.
So beantragen Sie Bildung und Teilhabe
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Antrag beim zuständigen Amt stellen. Wer Bürgergeld bezieht, geht zum Jobcenter, alle anderen zur Kommune, also Stadt, Kreis oder Sozialamt.
- Für jedes Kind und jede Leistung einen eigenen Abschnitt ausfüllen. Schulbedarf und Mittagessen laufen getrennt von der Lernförderung.
- Für Lernförderung bestätigt die Schule schriftlich, dass die Förderung notwendig ist, um das Lernziel zu erreichen.
- Viele Kommunen zahlen nicht aus, sondern rechnen direkt mit Schule, Verein oder Caterer ab, teils über eine Bildungskarte.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Bescheid über Bürgergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Sozialhilfe
- Schul- oder Kita-Bescheinigung für jedes Kind
- Bei Lernförderung: Bestätigung der Schule über den Förderbedarf
- Bei Ausflügen und Klassenfahrten: Schreiben der Schule mit den Kosten
- Bei Teilhabe: Nachweis über Vereinsbeitrag, Musikschule oder Kursgebühr
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Der Schulbedarf wird in zwei Raten gezahlt, üblicherweise zum 1. August und zum 1. Februar.
- Leistungen werden grundsätzlich ab Antragstellung erbracht, teilweise für das laufende Schuljahr rückwirkend. Früh beantragen.
- Wer bereits Bürgergeld bezieht, muss den Schulbedarf meist nicht gesondert beantragen, alle anderen Leistungen aber schon.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Das Bildungspaket ist nur für Schulkinder. Das ist falsch. Mittagessen und Ausflüge stehen auch Kindern in Kita und Kindertagespflege zu, und die Altersgrenze für Schulleistungen reicht in der Regel bis 25 Jahre, solange eine Schule besucht wird. Viele Eltern jüngerer Kinder prüfen den Anspruch deshalb gar nicht erst, obwohl er besteht.
Wer Bürgergeld bekommt, bekommt automatisch alles. Nur der Schulbedarf wird bei laufendem Bürgergeldbezug meist ohne gesonderten Antrag ausgezahlt. Lernförderung, Mittagessen, Ausflüge, Klassenfahrten und die monatliche Teilhabepauschale müssen auch dann eigenständig beantragt werden. Ohne diesen Antrag verfallen diese Leistungen faktisch, weil sie nicht rückwirkend nachgezahlt werden.
Der Aufwand lohnt sich für 15 Euro im Monat nicht. Die Teilhabepauschale von 15 Euro ist nur eine von mehreren Leistungen des Pakets. Zusammen mit Schulbedarf, Mittagessen, Klassenfahrten und Lernförderung kommen über ein Schuljahr oft mehrere hundert Euro pro Kind zusammen. Zudem sichert die Teilhabepauschale häufig erst den Vereinsbeitrag oder die Musikschule, die sonst nicht finanzierbar wäre.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Bürgergeld-Familien und automatische Zahlung. Wer Bürgergeld bezieht, muss den Schulbedarf meist nicht gesondert beantragen, weil das Jobcenter ihn ohne separaten Antrag mit auszahlt. Das gilt jedoch nicht für Lernförderung, Mittagessen, Ausflüge und Teilhabe. Diese Leistungen müssen auch bei laufendem Bürgergeldbezug eigenständig beantragt werden, sonst bleiben sie ungenutzt.
Lernförderung ohne laufende Hauptleistung. Auch Familien, die keine der genannten Sozialleistungen beziehen, können im Einzelfall Lernförderung erhalten, wenn das Einkommen knapp über den sonstigen Grenzen liegt und die Schule die Notwendigkeit bestätigt. Diese Möglichkeit wird kaum genutzt, weil sie in den meisten Ratgebern nicht erwähnt wird. Ein Antrag bei der Kommune lohnt sich deshalb auch bei Unsicherheit über den Grundanspruch.
Getrennt lebende Eltern und mehrere Wohnsitze. Bei getrennt lebenden Eltern wird das Bildungspaket in dem Haushalt beantragt, in dem das Kind seinen Hauptwohnsitz hat und die Hauptleistung bezogen wird. Wechselt das Kind zwischen beiden Haushalten, kann es sinnvoll sein, die Zuständigkeit vorab mit dem Amt zu klären, um Verzögerungen bei Klassenfahrten oder Mittagessen zu vermeiden.
Kinder in Kita und Kindertagespflege. Mittagessen und Ausflüge stehen ausdrücklich auch jüngeren Kindern zu, die noch keine Schule besuchen, sondern eine Kita oder Tagespflege. Dieser Anspruch wird von vielen Eltern übersehen, weil das Bildungspaket sprachlich vor allem mit Schule assoziiert wird. Ein Antrag bei der Kommune sichert auch hier die tatsächlichen Kosten.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Bescheide zum Bildungspaket enthalten häufig Fehler, wenn einzelne Leistungen schlicht vergessen wurden, etwa weil nur der Schulbedarf geprüft, Mittagessen oder Lernförderung aber übersehen wurden. Prüfen Sie den Bescheid deshalb Position für Position und vergleichen Sie ihn mit den tatsächlich eingereichten Nachweisen von Schule oder Kita. Legen Sie schriftlich Widerspruch ein und benennen Sie genau, welche Teilleistung fehlt oder falsch berechnet wurde, und fügen Sie die entsprechende Schulbescheinigung erneut bei.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Kinderzuschlag beantragen · Wohngeld beantragen · Geld-Finder für Sozialleistungen · Alle Leistungen im Überblick
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Paragraf 28 SGB II, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Paragraf 34 SGB XII, Bedarfe für Bildung und Teilhabe, Paragraf 6b Bundeskindergeldgesetz, Bundesagentur für Arbeit, Bildung und Teilhabe.
