Was ist die Zusicherung zum Umzug und wozu brauchen Sie sie?
Die Zusicherung zum Umzug ist eine Regelung aus Paragraf 22 Absatz 4 bis 6 SGB II. Sie verpflichtet Bürgergeldbeziehende dazu, sich vor Abschluss eines neuen Mietvertrags die Übernahme der künftigen Wohnkosten vom Jobcenter schriftlich bestätigen zu lassen. Wer diesen Schritt überspringt und einfach umzieht, riskiert, dass das Jobcenter weiterhin nur die alte, niedrigere Miete zahlt, auch wenn die neue Wohnung objektiv angemessen ist.
Der Sinn der Regelung ist, unkontrollierte Mietsteigerungen zu verhindern, die zulasten der Grundsicherung gehen. Das Jobcenter prüft deshalb vorab, ob die neue Wohnung von der Größe und der Miethöhe her angemessen ist, und ob ein anerkannter Grund für den Umzug vorliegt. Erst wenn diese Prüfung positiv ausfällt, wird die Zusicherung erteilt und die neue Miete gilt als übernahmefähig.
Übernahmefähig sind neben der laufenden Miete auch die Umzugskosten selbst, eine Mietkaution als Darlehen und Genossenschaftsanteile, wenn eine Genossenschaftswohnung bezogen wird. Diese Nebenkosten werden gesondert beantragt und sind nicht automatisch in der Zusicherung zur Miethöhe enthalten. Wie hoch die Kaution oder die Umzugskosten im Einzelfall ausfallen dürfen, hängt von der konkreten Wohnung und den ortsüblichen Kosten ab und wird vom zuständigen Jobcenter im Einzelfall festgelegt.
Ein besonderer Fall betrifft unter 25-Jährige, die aus dem Haushalt der Eltern ausziehen wollen. Für sie gilt nach Paragraf 22 Absatz 5 SGB II eine eigene, strengere Zusicherungspflicht. Ohne diese Zusicherung wird der Regelbedarf für die neue Wohnung nicht in voller Höhe übernommen, sondern es drohen Kürzungen, weil der Auszug ohne Zustimmung als nicht erforderlich gilt.
Wer braucht eine Zusicherung?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Leistungsberechtigte im Bürgergeld, die eine andere Wohnung mieten wollen. Vor Abschluss des neuen Mietvertrags muss das Jobcenter die Übernahme der neuen Wohnkosten zusichern.
- Erforderlich ist ein Grund für den Umzug, etwa eine zu teure oder zu kleine Wohnung, eine Arbeitsaufnahme, eine Trennung oder die Gesundheit.
- Unter 25-Jährige brauchen für den Auszug aus dem Elternhaus eine eigene Zusicherung nach Paragraf 22 Absatz 5 SGB II.
- Ohne Zusicherung bleibt es bei der bisher anerkannten Höhe. Die Differenz zahlen Sie dauerhaft selbst.
- Übernahmefähig sind neben der Miete auch die Umzugskosten, die Mietkaution als Darlehen und Genossenschaftsanteile.
Welche Kosten werden übernommen?
| Welche Kosten die Zusicherung erfassen kann | Betrag |
|---|---|
| Neue Kaltmiete und Nebenkosten Wird von der Kommune bzw. dem Jobcenter festgelegt | abhängig vom örtlichen Angemessenheitsrichtwert |
| Umzugskosten Etwa Transport, Fahrzeug, Helferkosten | abhängig vom Einzelfall |
| Mietkaution Wird in der Regel in Raten vom Regelbedarf zurückgezahlt | als Darlehen, Höhe abhängig vom Mietvertrag |
| Genossenschaftsanteile | abhängig vom Anteilspreis der Genossenschaft |
| Regelbedarf bei Auszug unter 25 Ohne Zusicherung drohen Kürzungen | abhängig von vorheriger Zusicherung nach Par. 22 Abs. 5 SGB II |
Ein anerkannter Umzugsgrund ist Voraussetzung für die Zusicherung, und genau hier scheitern viele Anträge. Als Gründe gelten insbesondere eine zu teure oder zu kleine bisherige Wohnung, eine Arbeitsaufnahme an einem anderen Ort, eine Trennung von einer Partnerin oder einem Partner oder gesundheitliche Gründe, die den bisherigen Wohnraum ungeeignet machen. Wer keinen dieser Gründe nachweisen kann, muss damit rechnen, dass die Zusicherung verweigert wird.
Die Angemessenheit der neuen Miete richtet sich nach den örtlichen Richtwerten der jeweiligen Kommune, die sich an der Wohnungsgröße und dem regionalen Mietniveau orientieren. Diese Werte werden von der zuständigen Kommune oder vom Jobcenter selbst festgelegt und regelmäßig aktualisiert, sodass sich keine pauschale Zahl nennen lässt. Auskunft über die aktuell gültigen Werte für den Wohnort gibt ausschließlich das zuständige Jobcenter oder die kommunale Fachstelle für Wohnungsangelegenheiten.
Wichtig ist die zeitliche Reihenfolge. Die Zusicherung muss vor Abschluss des Mietvertrags eingeholt werden, nicht danach. Wer zuerst unterschreibt und erst anschließend beim Jobcenter anfragt, hat die gesetzlich vorgesehene Reihenfolge verletzt, und das Jobcenter kann sich in solchen Fällen auf den Standpunkt zurückziehen, dass die Miethöhe nicht zugesichert wurde und deshalb nur die alte Miete weiterläuft.
Diese Regelung wird häufig übersehen, weil sie in der öffentlichen Wahrnehmung wenig bekannt ist. Viele Menschen gehen davon aus, dass das Jobcenter jede angemessene Miete automatisch übernimmt, sobald der Umzug vollzogen ist. Tatsächlich ist die vorherige Zustimmung eine eigenständige Hürde, die häufig zu finanziellen Nachteilen führt, wenn sie ignoriert wird, und die deshalb vor jeder Unterschrift geklärt werden sollte.
Beispiel: Umzug wegen Arbeitsaufnahme in einer anderen Stadt
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | Bürgergeldbezieherin erhält Arbeitsvertrag in einer 80 Kilometer entfernten Stadt |
| Erster Schritt | Formloser Antrag auf Zusicherung beim aktuellen Jobcenter vor Vertragsunterschrift |
| Nachweis des Umzugsgrunds | Kopie des Arbeitsvertrags als Beleg für die Arbeitsaufnahme |
| Prüfung der neuen Miete | Jobcenter vergleicht die neue Miete mit dem örtlichen Angemessenheitsrichtwert der Zielstadt |
| Entscheidung | Schriftliche Zusicherung zur Übernahme der neuen Miete wird erteilt |
| Zusätzlicher Antrag | Getrennter Antrag auf Übernahme der Umzugskosten und der Mietkaution als Darlehen |
| Vertragsunterschrift | Erst nach Erhalt der schriftlichen Zusicherung wird der Mietvertrag unterschrieben |
| Ergebnis | Neue Miete wird ab Einzug in voller angemessener Höhe übernommen |
Entscheidend in diesem Beispiel ist, dass die Zusicherung eingeholt wurde, bevor der Mietvertrag unterschrieben war. Hätte die Frau erst nach der Unterschrift beim Jobcenter angefragt, hätte dieses die Übernahme der neuen, möglicherweise höheren Miete verweigern können. Die Kombination aus nachgewiesenem Umzugsgrund und rechtzeitiger Antragstellung ist der Kern des gesamten Verfahrens und entscheidet darüber, ob die neue Wohnung finanziell tragbar bleibt.
So beantragen Sie die Zusicherung zum Umzug
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Stellen Sie den Antrag auf Zusicherung, bevor Sie den Mietvertrag unterschreiben. Die Reihenfolge entscheidet.
- Legen Sie das Wohnungsangebot mit Grundmiete, Nebenkosten, Heizkosten und Wohnfläche vor.
- Begründen Sie den Umzug schriftlich und belegen Sie den Grund, etwa mit der Kostensenkungsaufforderung, dem Arbeitsvertrag oder einem ärztlichen Attest.
- Beantragen Sie Umzugskosten, Kaution und Genossenschaftsanteile ausdrücklich mit. Worüber Sie nichts sagen, wird nicht entschieden.
- Holen Sie zwei Kostenangebote ein, wenn ein Umzugsunternehmen beauftragt werden soll, und fragen Sie nach der Erstattung von Transporter und Helferkosten bei Selbsthilfe.
- Warten Sie die schriftliche Zusicherung ab und bewahren Sie sie auf.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Wohnungsangebot oder Mietvertragsentwurf mit Grundmiete, Nebenkosten, Heizkosten und Wohnfläche
- Nachweis für den Umzugsgrund, etwa Kostensenkungsaufforderung, Arbeitsvertrag, Attest oder Trennungsnachweis
- Zwei Kostenangebote, wenn ein Umzugsunternehmen beauftragt werden soll
- Nachweis über die geforderte Kaution oder die Genossenschaftsanteile
- Bei unter 25-Jährigen: Begründung für den Auszug aus dem Elternhaus
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Die Zusicherung muss vor Abschluss des neuen Mietvertrags vorliegen. Nachträglich wird sie nicht erteilt.
- Rechnen Sie mit mehreren Wochen Bearbeitungszeit und beginnen Sie die Wohnungssuche entsprechend früh.
- Nach einer Kostensenkungsaufforderung läuft in der Regel eine Frist von sechs Monaten, in der die bisherige Miete weiter übernommen wird.
- Gegen die Ablehnung der Zusicherung ist der Widerspruch binnen eines Monats möglich, bei einem konkreten Wohnungsangebot zusätzlich der Eilantrag beim Sozialgericht.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Jede angemessene Miete wird automatisch übernommen. Das ist falsch, wenn kein Umzugsgrund vorliegt oder keine Zusicherung eingeholt wurde. Die Angemessenheit der neuen Miete allein reicht nicht aus, wenn der Umzug ohne einen der anerkannten Gründe erfolgt ist. Auch eine objektiv günstige Wohnung kann deshalb dazu führen, dass das Jobcenter nur die alte Miete zahlt, wenn die formale Voraussetzung der vorherigen Zusicherung fehlt.
Die Zusicherung kann nach dem Umzug nachgeholt werden. Viele gehen davon aus, dass es reicht, das Jobcenter nach dem Einzug zu informieren. Tatsächlich verlangt Paragraf 22 Absatz 4 SGB II die Zusicherung ausdrücklich vor Abschluss des Mietvertrags. Wird dieser Schritt versäumt, kann das Jobcenter die Übernahme der höheren Miete verweigern, selbst wenn der Umzug im Nachhinein nachvollziehbar begründet werden kann.
Die Zusicherung deckt automatisch auch Umzugskosten und Kaution ab. Die Zusicherung zur Miethöhe ist von der Übernahme der Umzugskosten und der Mietkaution zu unterscheiden. Für diese Nebenkosten ist in der Regel ein gesonderter Antrag notwendig, der eigenständig geprüft wird. Wer sich nur um die Zusicherung zur Miete kümmert, riskiert, am Ende auf den Kosten für Transport oder Kaution sitzen zu bleiben.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Auszug unter 25 Jahren aus dem Elternhaus. Für Menschen unter 25 Jahren gilt eine eigene Zusicherungspflicht nach Paragraf 22 Absatz 5 SGB II. Ohne diese vorherige Zustimmung wird der Regelbedarf für die neue Wohnung nicht automatisch in voller Höhe übernommen, weil der Gesetzgeber unterstellt, dass ein Auszug ohne triftigen Grund vermeidbar wäre. Anerkannte Gründe sind unter anderem schwerwiegende soziale Gründe im Elternhaus, eine bevorstehende Eheschließung oder eine sonst nicht sicherzustellende Eingliederung in den Arbeitsmarkt.
Umzug ohne vorherige Zusicherung. Wer bereits umgezogen ist, ohne vorher eine Zusicherung eingeholt zu haben, verliert damit nicht automatisch jeden Anspruch. Das Jobcenter kann die neue Miete dennoch nachträglich als angemessen anerkennen, ist dazu aber nicht verpflichtet und wird in der Praxis häufig zunächst die alte, niedrigere Miete weiterzahlen. Ein nachträglicher Antrag mit ausführlicher Begründung ist in solchen Fällen dringend zu empfehlen.
Umzug wegen Trennung oder häuslicher Gewalt. Eine Trennung von der Partnerin oder dem Partner gilt als anerkannter Umzugsgrund, ebenso Fälle häuslicher Gewalt, in denen ein schneller Auszug notwendig ist. In akuten Gewaltsituationen kann die Zusicherung auch nachträglich erteilt werden, weil eine vorherige Antragstellung aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar war. Entsprechende Nachweise, etwa polizeiliche Vorgänge oder eine Bescheinigung einer Beratungsstelle, sollten trotzdem gesammelt werden.
Umzug in eine andere Stadt oder einen anderen Landkreis. Zieht die Person in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters, muss die Zusicherung in Abstimmung zwischen bisherigem und künftigem Jobcenter erfolgen. Der Angemessenheitsrichtwert richtet sich dann nach der Zielregion, nicht nach dem bisherigen Wohnort. Dies kann die Bearbeitung verlängern, weshalb ein möglichst frühzeitiger Antrag mit Angabe der Zielstadt sinnvoll ist.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Wird die Zusicherung verweigert, sollte zunächst die schriftliche Begründung des Jobcenters genau geprüft werden, insbesondere ob der angegebene Umzugsgrund tatsächlich als nicht anerkennungsfähig eingestuft wurde oder ob die Ablehnung sich nur auf die Höhe der neuen Miete bezieht. Innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids kann Widerspruch eingelegt werden, wobei ergänzende Nachweise zum Umzugsgrund, etwa ärztliche Atteste, ein Arbeitsvertrag oder eine Bescheinigung einer Beratungsstelle, die Erfolgsaussichten deutlich verbessern können. Wichtig ist, den Widerspruch nicht abzuwarten, bevor eine ins Auge gefasste Wohnung anderweitig vergeben ist, sondern parallel mit dem Jobcenter über eine schnelle Entscheidung zu sprechen.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Wohngeld beantragen · Kinderzuschlag beantragen · Unterhaltsvorschuss beantragen · Alle Leistungen im Überblick · Geld-Finder
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Par. 22 SGB II, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, Bundesagentur für Arbeit, Informationen zum Bürgergeld, SGB II Gesamttext, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Grundsicherung.
