Was bedeuten die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis?
Der Schwerbehindertenausweis enthält neben dem Grad der Behinderung häufig zusätzliche Buchstaben, die Merkzeichen genannt werden. Jedes Merkzeichen steht für eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung und öffnet dadurch den Zugang zu konkreten Nachteilsausgleichen, die ohne dieses Merkzeichen nicht bestehen. Ein Grad der Behinderung von 80 ohne Merkzeichen bringt andere Vorteile als derselbe Grad mit dem Merkzeichen G oder H.
Rechtsgrundlage ist Paragraf 229 SGB IX in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung, die festlegt, unter welchen medizinischen Voraussetzungen welches Merkzeichen zuerkannt wird. Die gebräuchlichsten Merkzeichen sind G für erhebliche Gehbehinderung, aG für außergewöhnliche Gehbehinderung, H für Hilflosigkeit, Bl für Blindheit, Gl für Gehörlosigkeit, TBl für Taubblindheit, B für die Berechtigung einer Begleitperson und RF für die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags.
Viele Menschen mit Schwerbehindertenausweis kennen ihren Grad der Behinderung, aber nicht die Bedeutung der Buchstaben daneben. Das ist der Hauptgrund, warum Nachteilsausgleiche ungenutzt bleiben: Wer nicht weiß, dass das Merkzeichen aG einen blauen Parkausweis ermöglicht, beantragt diesen Ausweis auch nicht. Die Merkzeichen selbst kosten nichts, ihre Nutzung erspart aber regelmäßig Geld.
Das Versorgungsamt prüft bei jedem Antrag nur, was ausdrücklich beantragt wurde. Wer im ursprünglichen Antrag kein Merkzeichen angekreuzt hat, bekommt keines zuerkannt, selbst wenn die medizinischen Voraussetzungen vorliegen. Das lässt sich über einen Verschlimmerungsantrag oder einen Neufeststellungsantrag nachholen, wenn sich der Gesundheitszustand ändert oder ein Merkzeichen schlicht vergessen wurde.
Wer bekommt welches Merkzeichen?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Menschen mit einer festgestellten Behinderung, bei denen die gesundheitlichen Voraussetzungen eines Merkzeichens vorliegen.
- G bedeutet erheblich gehbehindert, aG außergewöhnlich gehbehindert, H hilflos, Bl blind, Gl gehörlos, TBl taubblind, B Berechtigung zur Begleitperson, RF Ermäßigung des Rundfunkbeitrags, 1. Kl. Berechtigung für die erste Wagenklasse.
- G und aG eröffnen die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr mit einer Wertmarke, die 104 Euro im Jahr kostet. Bei aG kommen Parkerleichterungen und der blaue Parkausweis hinzu.
- H und Bl führen zum erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro im Jahr nach Paragraf 33b EStG.
- B bedeutet, dass die Begleitperson kostenlos mitfährt. Das Merkzeichen berechtigt nicht selbst zur unentgeltlichen Beförderung.
- Merkzeichen setzen keinen bestimmten Grad der Behinderung voraus, sondern die in der Versorgungsmedizin-Verordnung beschriebenen Auswirkungen.
Was bringt jedes Merkzeichen?
| Merkzeichen und ihre wichtigsten Nachteilsausgleiche | Betrag |
|---|---|
| G, erheblich gehbehindert Unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr | Wertmarke für 104 Euro im Jahr |
| aG, außergewöhnlich gehbehindert Blauer Parkausweis für Behindertenparkplätze | Wertmarke für 104 Euro plus Parkerleichterungen |
| H, hilflos Nach Paragraf 33b EStG | Behinderten-Pauschbetrag 7.400 Euro |
| Bl, blind Gleiche Höhe wie beim Merkzeichen H | Behinderten-Pauschbetrag 7.400 Euro |
| Gl, gehörlos Zusätzlich Voraussetzung für Gebärdensprachdolmetscher in bestimmten Verfahren | Eigener Pauschbetrag nach Grad der Behinderung |
| B, Begleitperson Nur in Verbindung mit gültiger Wertmarke oder Fahrschein | Kostenlose Mitfahrt der Begleitperson |
| RF, Rundfunk Antrag läuft über den Beitragsservice, nicht über die GEZ-alte Bezeichnung | Ermäßigter Rundfunkbeitrag |
Die Merkzeichen wirken in drei unterschiedliche Richtungen: Mobilität, Steuern und Kommunikation. Bei der Mobilität stehen G und aG im Mittelpunkt, weil sie die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Nahverkehr über eine Wertmarke ermöglichen, die 104 Euro im Jahr kostet. Bei aG kommen zusätzlich Parkerleichterungen und der blaue Parkausweis hinzu, der das Parken auf Behindertenparkplätzen und in eingeschränkten Halteverbotszonen erlaubt.
Bei den Steuern sind H und Bl die entscheidenden Merkzeichen, weil sie den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro im Jahr nach Paragraf 33b Einkommensteuergesetz auslösen. Dieser Pauschbetrag wird ohne Einzelnachweis von den Einkünften abgezogen und wirkt sich damit direkt auf die Steuerlast aus. Ohne eines dieser beiden Merkzeichen richtet sich der Pauschbetrag allein nach dem Grad der Behinderung und fällt deutlich niedriger aus.
Das Merkzeichen B betrifft nicht die ausweisführende Person selbst, sondern eine Begleitperson, die dann kostenlos im öffentlichen Nahverkehr mitfährt. Das ist vor allem bei Bahn- und Busfahrten relevant, wenn eine ständige Begleitung notwendig ist. RF wiederum ermäßigt den Rundfunkbeitrag und wird unabhängig von den übrigen Merkzeichen vergeben, wenn bestimmte gesundheitliche Voraussetzungen erfüllt sind, etwa bei bestimmten Sehbehinderungen oder wenn öffentliche Veranstaltungen wegen der Behinderung dauerhaft nicht besucht werden können.
Wichtig ist, dass Merkzeichen nicht automatisch mit dem Grad der Behinderung mitwachsen. Ein Grad von 100 ohne die entsprechenden medizinischen Feststellungen führt zu keinem einzigen Merkzeichen. Umgekehrt kann bereits ein niedrigerer Grad der Behinderung mit dem passenden Merkzeichen mehr praktische Vorteile bringen als ein hoher Grad ohne Merkzeichen. Deshalb lohnt sich bei jedem Bescheid ein genauer Blick darauf, welche Merkzeichen tatsächlich geprüft und welche im Antrag gar nicht erst angegeben wurden.
Beispiel: Nachträglicher Antrag auf das Merkzeichen aG
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | Grad der Behinderung 70, Ausweis ohne Merkzeichen wegen fortgeschrittener Arthrose in beiden Hüften |
| Verschlechterung | Gehstrecke sinkt innerhalb eines Jahres auf unter 100 Meter ohne Pause |
| Antrag | Verschlimmerungsantrag beim zuständigen Versorgungsamt mit ausdrücklicher Angabe des gewünschten Merkzeichens aG |
| Unterlagen | Aktuelle orthopädische Befunde und Bericht über die tatsächliche Gehstrecke |
| Begutachtung | Versorgungsamt fordert ergänzende ärztliche Stellungnahme an |
| Bescheid | Zuerkennung des Merkzeichens aG bei unverändertem Grad der Behinderung von 70 |
| Folge | Beantragung der Wertmarke für 104 Euro im Jahr und des blauen Parkausweises bei der Straßenverkehrsbehörde |
In diesem Beispiel bleibt der Grad der Behinderung unverändert, während sich die Mobilität deutlich verschlechtert hat. Ohne den ausdrücklichen Antrag auf das Merkzeichen aG hätte sich daran nichts geändert, weil das Versorgungsamt nur das prüft, was beantragt wird. Der blaue Parkausweis und die Parkerleichterungen sind in diesem Fall der eigentliche finanzielle und praktische Gewinn, nicht der unveränderte Grad der Behinderung selbst.
So beantragen Sie die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Beantragen Sie die Merkzeichen beim Versorgungsamt ausdrücklich und einzeln. Wer sie nicht benennt, bekommt sie in der Regel nicht.
- Nutzen Sie den Antrag auf Feststellung der Behinderung, wenn noch keine vorliegt, und kreuzen Sie die gewünschten Merkzeichen an.
- Liegt der Ausweis schon vor, stellen Sie einen Änderungs- oder Verschlimmerungsantrag und begründen, welches Merkzeichen warum hinzukommen soll.
- Benennen Sie alle behandelnden Ärzte und entbinden Sie sie von der Schweigepflicht, damit das Amt die Befunde anfordern kann.
- Beschreiben Sie die Auswirkungen im Alltag konkret, etwa welche Wegstrecke Sie ohne Pause zurücklegen können. Darauf kommt es bei G und aG an.
- Beantragen Sie nach der Feststellung von G oder aG die Wertmarke beim Versorgungsamt.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Aktuelle Arztberichte, Befunde und Entlassungsberichte
- Liste aller behandelnden Ärzte mit Anschrift
- Bisheriger Schwerbehindertenausweis oder Feststellungsbescheid
- Nachweise über Hilfsmittel, Pflegegrad oder Behandlungen, die die Einschränkung belegen
- Passbild für den Ausweis
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Merkzeichen werden ab dem Monat der Antragstellung berücksichtigt, nicht rückwirkend.
- Gegen den Feststellungsbescheid können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen. Bei Merkzeichen ist das der übliche Weg.
- Verschlechtert sich Ihr Zustand, können Sie jederzeit einen Verschlimmerungsantrag stellen.
- Ein befristeter Ausweis muss vor Ablauf verlängert werden, sonst entfallen die Nachteilsausgleiche vorübergehend.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Der Grad der Behinderung allein reicht für alle Vorteile. Das ist falsch und einer der teuersten Irrtümer bei diesem Thema. Der Behinderten-Pauschbetrag hängt zwar vom Grad der Behinderung ab, die deutlich höheren Beträge für H und Bl sowie sämtliche Mobilitätsvorteile hängen aber ausschließlich vom jeweiligen Merkzeichen ab, nicht vom Prozentsatz. Ein Grad von 100 ohne Merkzeichen G bringt keine kostenlose Nahverkehrsfahrt.
Merkzeichen werden automatisch mitgeprüft. Das Versorgungsamt prüft grundsätzlich nur, was im Antragsformular ausdrücklich angekreuzt wurde. Wer beim Erstantrag nur den Grad der Behinderung feststellen lässt, ohne ein Merkzeichen anzugeben, bekommt später kein Merkzeichen nachgereicht, ohne einen eigenen Antrag zu stellen. Das gilt auch dann, wenn die medizinischen Unterlagen die Voraussetzungen längst hergeben.
Ein abgelehntes Merkzeichen bleibt für immer abgelehnt. Eine Ablehnung bezieht sich immer auf den damaligen Gesundheitszustand und die damals vorgelegten Unterlagen. Verschlechtert sich die Erkrankung oder liegen inzwischen bessere Befunde vor, kann ein neuer Antrag, ein sogenannter Verschlimmerungsantrag, gestellt werden. Viele Menschen unterlassen genau diesen zweiten Versuch, obwohl sich die Erfolgsaussichten oft deutlich verändert haben.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Merkzeichen RF und die Wohnform. Das Merkzeichen RF ermäßigt den Rundfunkbeitrag, befreit aber nicht automatisch davon. Wer in einer Einrichtung lebt, in der der Rundfunkbeitrag bereits über die Einrichtung abgegolten ist, muss die Doppelbelastung gesondert klären. Der Antrag auf Ermäßigung läuft über den Beitragsservice und setzt den gültigen Ausweis mit dem Merkzeichen RF voraus.
Taubblindheit und das Merkzeichen TBl. TBl wird nur zuerkannt, wenn sowohl eine hochgradige Hör- als auch eine hochgradige Sehbehinderung gleichzeitig vorliegen und die Kombination beider Einschränkungen die Kommunikation erheblich erschwert. Es ist eigenständig und ersetzt nicht automatisch die Merkzeichen Bl und Gl, die gesondert geprüft werden können. In der Praxis wird TBl selten vergeben, weil die medizinischen Voraussetzungen eng gefasst sind.
Wechsel des Wohnorts und Zuständigkeit. Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland bleibt der Schwerbehindertenausweis mit allen Merkzeichen zunächst gültig. Für Folgeanträge und Verschlimmerungsanträge wird jedoch das Versorgungsamt am neuen Wohnort zuständig, das die vorhandene Akte anfordert. Das kann die Bearbeitung verzögern, wenn Unterlagen nicht vollständig übermittelt werden.
Befristete Merkzeichen bei schwankendem Krankheitsverlauf. Merkzeichen können ebenso wie der Grad der Behinderung befristet zuerkannt werden, wenn sich der Gesundheitszustand voraussichtlich noch ändert, etwa nach einer Operation mit ungewisser Prognose. Läuft die Befristung aus, ohne dass ein Verlängerungsantrag gestellt wird, entfällt das Merkzeichen automatisch. Ein Kalendereintrag zur Ablauffrist erspart hier unnötigen Ärger.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Gegen die Ablehnung eines Merkzeichens kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch beim Versorgungsamt eingelegt werden. Prüfen Sie zunächst, auf welche medizinischen Unterlagen sich die Ablehnung stützt, und legen Sie aktuelle fachärztliche Befunde nach, die die tatsächliche Beeinträchtigung im Alltag konkret beschreiben, etwa die maximale Gehstrecke oder die Notwendigkeit ständiger Begleitung. Häufig hilft ein Gutachten des behandelnden Facharztes, das gezielt auf die Kriterien der Versorgungsmedizin-Verordnung eingeht, mehr als ein allgemeiner Attest.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
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Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: SGB IX, Paragraf 229, Nachteilsausgleiche, Versorgungsmedizin-Verordnung, Paragraf 33b Einkommensteuergesetz, Behinderten-Pauschbetrag, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis, Deutsche Rentenversicherung, Informationen zur Schwerbehinderung.
