Was ist die Befreiung von den Kita-Gebühren und wer zahlt es?
Der Elternbeitrag für die Kita kann nach Paragraf 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung für die Eltern und das Kind unzumutbar ist. Es handelt sich nicht um eine freiwillige Leistung der Kommune, sondern um eine bundesgesetzliche Regelung, die jede Stelle anwenden muss. Der Erlass ist der Grund, warum eine Betreuung auch dann finanzierbar bleibt, wenn der Beitrag nach der örtlichen Tabelle eigentlich fällig wäre.
Zuständig ist das Jugendamt Ihrer Stadt oder Ihres Kreises, nicht die Kita. Das ist die erste Hürde im Verfahren, weil viele Eltern den Beitragsbescheid für unabänderlich halten und mit der Einrichtung darüber sprechen statt mit der Behörde. Die Kita kann Ihnen sagen, welche Stelle zuständig ist und welches Formular gebraucht wird, entscheiden kann sie über den Erlass nicht. Der Antrag gehört zum Jugendamt und wird dort als eigener Verwaltungsvorgang geführt.
Wer Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, wird in aller Regel befreit. Für diese Familien genügt es meist, den aktuellen Leistungsbescheid beizulegen, weil die Unzumutbarkeit damit als belegt gilt und keine gesonderte Einkommensprüfung mehr nötig ist. Gerade beim Wohngeld und beim Kinderzuschlag ist dieser Zusammenhang wenig bekannt, obwohl er Monat für Monat spürbar entlastet.
Die Beitragstabellen selbst setzen nicht der Bund, sondern die Kommunen oder die Länder fest, und sie unterscheiden sich stark. Deshalb lässt sich nicht allgemein sagen, wie hoch ein Beitrag ausfällt oder ab welchem Einkommen er entfällt. Mehrere Länder haben inzwischen beitragsfreie Kita-Jahre eingeführt, die einen Teil der Betreuungszeit ohnehin abdecken. Was in Ihrem Fall gilt, sagt Ihnen nur die Beitragssatzung Ihrer Kommune zusammen mit der Auskunft des Jugendamtes.
Wer wird von den Kita-Gebühren befreit?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Familien, die Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. In diesen Fällen wird die Unzumutbarkeit in der Regel ohne weitere Prüfung angenommen.
- Familien ohne solchen Bescheid, deren Einkommen im Verhältnis zum Beitrag und zur Zahl der Kinder so niedrig ist, dass die Belastung unzumutbar wird. Das ist eine Einzelfallentscheidung des Jugendamtes und hängt von der Beitragstabelle Ihrer Kommune ab.
- Haushalte, in denen mehrere Kinder gleichzeitig eine Kita oder eine Tagespflege besuchen. Viele Kommunen sehen dafür eine Geschwisterermäßigung vor, die neben dem Erlass nach Paragraf 90 SGB VIII greift.
- Familien, deren Einkommen im laufenden Jahr dauerhaft gesunken ist, etwa durch Arbeitslosigkeit, Trennung, Krankheit oder Elternzeit. Maßgeblich ist die aktuelle Lage, nicht der letzte Steuerbescheid.
- Kinder in Kindertagespflege ebenso wie Kinder in einer Einrichtung. Der Erlass ist nicht auf eine bestimmte Betreuungsform beschränkt, solange es sich um eine Leistung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch handelt.
Wie hoch ist die Entlastung?
| Die Befreiung von den Kita-Gebühren auf einen Blick | Betrag |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Ergänzt durch die Beitragssatzung der Kommune und das Landesrecht | Paragraf 90 SGB VIII |
| Zuständige Stelle Nicht die Kita, auch wenn dort der Beitrag eingezogen wird | Jugendamt der Stadt oder des Kreises |
| Beitragshöhe Die Tabellen unterscheiden sich stark, eine bundesweite Höhe gibt es nicht | von Kommune oder Land festgelegt |
| Umfang des Erlasses Je nachdem, ab welcher Belastung die Kommune die Unzumutbarkeit annimmt | ganz oder teilweise |
| Regelfall der Befreiung Der aktuelle Leistungsbescheid ersetzt meist die Einkommensprüfung | Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld, Asylbewerberleistungen |
| Mittagessen Dafür greift die Leistung für Bildung und Teilhabe | in der Regel nicht erfasst |
| Geschwisterkinder Muss oft gesondert angezeigt werden | Ermäßigung in vielen Satzungen |
| Wirkung des Antrags Rückwirkend nur in Ausnahmefällen | ab dem Monat der Antragstellung |
Entscheidend ist der Begriff der Unzumutbarkeit, und er ist bewusst offen formuliert. Das Jugendamt setzt den Beitrag ins Verhältnis zum Einkommen der Familie, zur Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder und zu den sonstigen Belastungen des Haushalts. Ein Beitrag, der bei einem Kind noch tragbar wäre, kann bei drei Kindern unzumutbar sein. Nennen Sie deshalb im Antrag ausdrücklich alle Umstände, die das Amt aus den Einkommensnachweisen allein nicht erkennen kann.
Das Mittagessen ist vom Erlass meist nicht erfasst. Verpflegungskosten gelten in der Regel als ersparte häusliche Aufwendungen und werden getrennt vom Elternbeitrag berechnet, sodass sie auch nach einer Befreiung weiter anfallen. Dafür greift die Leistung für Bildung und Teilhabe, die die Mehrkosten der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung übernimmt. Wer den Erlass bekommt, sollte deshalb im selben Zug prüfen, ob auch dieser Anspruch besteht, weil beide Wege nebeneinander stehen.
Neben dem Erlass nach Paragraf 90 SGB VIII kennen die meisten Kommunen eine Geschwisterermäßigung. Besuchen mehrere Kinder gleichzeitig eine Kita oder eine Kindertagespflege, sinkt der Beitrag für das zweite und jedes weitere Kind, in manchen Satzungen bis auf null. Diese Ermäßigung wird häufig nicht automatisch gewährt, sondern muss angezeigt werden, besonders wenn die Kinder unterschiedliche Einrichtungen besuchen und die Verwaltung den Zusammenhang nicht von selbst herstellt.
Die Befreiung ist selten die einzige Leistung, die der Familie zusteht. Wer die Voraussetzungen für den Erlass erfüllt, erfüllt sie häufig auch für Wohngeld oder Kinderzuschlag, und umgekehrt öffnet ein Bescheid über eine dieser Leistungen die Tür zum Erlass. Alleinerziehende sollten zusätzlich den Unterhaltsvorschuss prüfen. Diese Kette aus Bescheiden, in der eine Bewilligung die nächste auslöst, ist der Grund, warum sich eine Gesamtprüfung mehr lohnt als ein einzelner Antrag.
Beispiel: Wie eine Familie den Erlass der Kita-Gebühren durchsetzt
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | Alleinerziehende mit zwei Kindern, Teilzeitstelle, Wohngeldbescheid liegt vor |
| Schritt 1 | Beitragsbescheid und Betreuungsvertrag heraussuchen |
| Schritt 2 | Beim Jugendamt nach dem Antrag auf Erlass nach Paragraf 90 SGB VIII fragen |
| Schritt 3 | Prüfen, ob das Land für den Jahrgang ein beitragsfreies Jahr vorsieht |
| Schritt 4 | Antrag mit aktuellem Wohngeldbescheid als Nachweis abgeben |
| Schritt 5 | Zweites Kind als Geschwisterkind gesondert anzeigen |
| Schritt 6 | Bildung und Teilhabe für das Mittagessen zusätzlich beantragen |
| Schritt 7 | Eingangsbestätigung und Bewilligungszeitraum notieren |
| Ergebnis | Erlass ab dem Monat der Antragstellung, befristet auf das Kita-Jahr |
Zwei Punkte entscheiden in diesem Ablauf über das Ergebnis. Der erste ist Schritt 4: Der Wohngeldbescheid ersetzt die vollständige Einkommensprüfung und verkürzt das Verfahren erheblich, was viele Familien nicht wissen, weil sie Wohngeld und Kita-Beitrag für zwei getrennte Welten halten. Der zweite ist der Zeitpunkt. Da der Erlass ab dem Monat der Antragstellung wirkt, ist jeder Monat, in dem der Antrag noch in der Schublade liegt, endgültig bezahlt. Die Schritte 5 und 6 kosten wenige Minuten zusätzlich und betreffen Beträge, die sonst Monat für Monat weiterlaufen.
So beantragen Sie die Befreiung von den Kita-Gebühren
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Fragen Sie zuerst beim Jugendamt Ihrer Stadt oder Ihres Kreises nach dem Antrag auf Erlass des Elternbeitrags. Die Kita selbst entscheidet nicht darüber, sie kann Ihnen aber sagen, welche Stelle zuständig ist.
- Prüfen Sie vorher, ob Ihr Bundesland für den Jahrgang Ihres Kindes ohnehin einen beitragsfreien Zeitraum vorsieht. Mehrere Länder haben beitragsfreie Kita-Jahre eingeführt, dann erübrigt sich der Antrag für diesen Zeitraum.
- Füllen Sie den Antrag aus und legen Sie den aktuellen Leistungsbescheid bei, wenn Sie Bürgergeld, Sozialhilfe, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen beziehen. Dieser eine Nachweis ersetzt in der Regel die gesamte Einkommensprüfung.
- Ohne solchen Bescheid weisen Sie Ihr Einkommen vollständig nach, also alle Einkünfte beider Elternteile und die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder. Nennen Sie dabei auch Belastungen, die das Amt sonst nicht kennt.
- Geben Sie den Antrag so früh wie möglich ab und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Da der Erlass in der Regel erst ab dem Monat der Antragstellung wirkt, ist jeder Monat Verzögerung endgültig verloren.
- Beantragen Sie den Erlass rechtzeitig neu, wenn die Bewilligung befristet ist. Viele Jugendämter bewilligen für ein Kita-Jahr und verlangen danach einen neuen Nachweis.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Aktueller Leistungsbescheid über Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, Kinderzuschlag, Wohngeld oder Asylbewerberleistungen
- Ohne solchen Bescheid: Einkommensnachweise beider Elternteile, also Lohnabrechnungen der letzten Monate, Renten- oder Leistungsbescheide
- Bei Selbstständigkeit der letzte Einkommensteuerbescheid und eine aktuelle Gewinnermittlung
- Betreuungsvertrag mit der Kita oder der Kindertagespflege sowie der letzte Beitragsbescheid
- Nachweise über weitere Kinder im Haushalt, wenn eine Geschwisterermäßigung in Betracht kommt
- Bei Trennung oder Alleinerziehung: Nachweise über Unterhalt, Unterhaltsvorschuss und die Meldung des Kindes
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Der Erlass wirkt in der Regel ab dem Monat, in dem der Antrag beim Jugendamt eingeht. Rückwirkend wird er nur in Ausnahmefällen gewährt, und darauf sollten Sie sich nicht verlassen.
- Stellen Sie den Antrag deshalb, sobald der Betreuungsvertrag unterschrieben ist, und nicht erst, wenn der erste Beitragsbescheid kommt.
- Viele Jugendämter bewilligen für ein Kita-Jahr. Achten Sie auf das Enddatum im Bescheid und beantragen Sie die Fortsetzung, bevor die Bewilligung ausläuft.
- Ändert sich Ihr Einkommen dauerhaft nach unten, können Sie sofort einen neuen Antrag stellen. Auch dieser wirkt ab dem Monat der Antragstellung.
- Gegen den Beitragsbescheid selbst gilt die Rechtsbehelfsfrist, die in der Belehrung am Ende des Bescheides steht. Sie beträgt in der Regel einen Monat ab Zustellung.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Der Beitrag steht in der Satzung, daran kann man nichts ändern. Die Satzung regelt die Höhe des Beitrags, nicht die Frage, ob er Ihnen zuzumuten ist. Paragraf 90 SGB VIII steht als Bundesrecht daneben und verpflichtet das Jugendamt, den Beitrag bei unzumutbarer Belastung ganz oder teilweise zu erlassen. Der Beitragsbescheid ist deshalb kein Endpunkt, sondern der Anlass für einen eigenen Antrag.
Das gilt nur für Familien mit Bürgergeld. Der Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe führt in der Regel zur Befreiung, ist aber nicht die Voraussetzung. Auch Kinderzuschlag, Wohngeld und Asylbewerberleistungen zählen, und darüber hinaus entscheidet die Belastung im Einzelfall. Familien mit eigenem Erwerbseinkommen und mehreren Kindern werden regelmäßig entlastet, ohne je einen Antrag gestellt zu haben.
Ich kann den Antrag auch am Ende des Jahres stellen. Der Erlass wirkt in der Regel ab dem Monat, in dem der Antrag beim Jugendamt eingeht, und nicht rückwirkend. Wer bis zum Jahresende wartet, hat die Monate davor endgültig selbst getragen, auch wenn die Voraussetzungen die ganze Zeit vorlagen. Ein unvollständiger Antrag wahrt den Zeitpunkt bereits, Unterlagen lassen sich nachreichen.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Einkommen sinkt mitten im Kita-Jahr. Wird ein Elternteil arbeitslos, krank oder geht in Elternzeit, ändert sich die Zumutbarkeit sofort, der Beitragsbescheid aber nicht von allein. Stellen Sie in diesem Fall umgehend einen neuen Antrag, denn auch er wirkt erst ab dem Monat des Eingangs. Ein Verweis auf den letzten Steuerbescheid geht an Ihrer tatsächlichen Lage vorbei und muss nicht hingenommen werden.
Trennung und Alleinerziehung. Nach einer Trennung zählt in der Regel nur noch das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, zuzüglich des tatsächlich gezahlten Unterhalts. Viele Beitragsbescheide beruhen aber weiter auf dem gemeinsamen Einkommen aus der Zeit davor. Melden Sie die Trennung dem Jugendamt mit Datum und legen Sie Nachweise über Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss bei.
Beitragsfreie Jahre und Erlass greifen nebeneinander. Mehrere Länder stellen bestimmte Jahrgänge vor der Einschulung beitragsfrei. Das bedeutet nicht, dass für jüngere Geschwisterkinder nichts zu holen ist oder dass Randzeiten und Zusatzstunden frei wären. Für alles, was von der Beitragsfreiheit nicht erfasst ist, bleibt der Erlass nach Paragraf 90 SGB VIII der richtige Weg.
Kindertagespflege statt Einrichtung. Auch der Beitrag für die Betreuung bei einer Tagespflegeperson kann erlassen werden, denn Paragraf 90 SGB VIII unterscheidet nicht nach Betreuungsform. In der Praxis wird das seltener beantragt, weil die Abrechnung oft direkter zwischen Eltern und Tagespflegeperson läuft. Fragen Sie beim Jugendamt ausdrücklich nach dem Verfahren für die Kindertagespflege.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Wird der Erlass abgelehnt, steht die Begründung fast immer auf der Einkommensseite. Prüfen Sie zuerst, welches Einkommen das Jugendamt angesetzt hat und aus welchem Zeitraum es stammt. Häufig wird ein alter Steuerbescheid oder das gemeinsame Einkommen aus der Zeit vor einer Trennung zugrunde gelegt, obwohl sich die Lage dauerhaft verändert hat. Prüfen Sie zweitens, ob alle unterhaltsberechtigten Kinder berücksichtigt wurden und ob eine Geschwisterermäßigung eingerechnet ist. Prüfen Sie drittens, ob die Ablehnung überhaupt eine Ermessensabwägung erkennen lässt, denn Paragraf 90 SGB VIII verlangt eine Entscheidung zum Einzelfall und nicht den bloßen Verweis auf eine Tabelle. Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheides nennt Ihnen Stelle und Frist.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Wohngeld beantragen · Kinderzuschlag beantragen · Unterhaltsvorschuss beantragen · Alle Leistungen im Überblick
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Paragraf 90 SGB VIII, Pauschalierte Kostenbeteiligung, Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), BMFSFJ, Kindertagesbetreuung, BMAS, Bildung und Teilhabe, Bundesregierung, Familie und Kinderbetreuung.
