Was ist das Insolvenzgeld und wer zahlt es?
Insolvenzgeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, die Beschäftigte davor schützt, ihren Lohn zu verlieren, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig wird. Geregelt ist sie in den Paragrafen 165 und folgende des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Sie deckt das Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem sogenannten Insolvenzereignis, auch wenn der Arbeitgeber diesen Lohn tatsächlich nie ausgezahlt hat.
Ein Insolvenzereignis liegt vor, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wird, wenn ein Antrag mangels Masse abgewiesen wird oder wenn der Betrieb im Inland vollständig eingestellt wird und ein Insolvenzverfahren offensichtlich aussichtslos wäre. Zuständig für die Auszahlung ist die Agentur für Arbeit, nicht das Jobcenter und nicht der Insolvenzverwalter selbst. Die Agentur tritt in Vorleistung und macht ihre Forderung anschließend in der Insolvenzmasse geltend.
Anspruch haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber insolvent geworden ist, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht oder bereits beendet wurde. Das schließt Auszubildende, Minijobber mit offenem Lohnanspruch und Geschäftsführer mit Arbeitnehmerstatus ein. Wer bereits vor der Insolvenz gekündigt hatte und noch offene Lohnansprüche aus den letzten drei Monaten besitzt, verliert den Anspruch dadurch nicht.
Insolvenzgeld ist steuerfrei, wird aber beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt und kann deshalb die Steuerlast des restlichen Einkommens im selben Jahr erhöhen. Die Agentur für Arbeit zahlt außerdem die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge nach, sodass keine Lücke in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung entsteht. Diese Nachzahlung erfolgt automatisch und muss nicht gesondert beantragt werden.
Wer bekommt Insolvenzgeld?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber zahlungsunfähig geworden ist und die deshalb ihr Arbeitsentgelt nicht erhalten haben.
- Gedeckt ist das ausgefallene Arbeitsentgelt der letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis.
- Insolvenzereignis ist die Eröffnung des Verfahrens, die Abweisung des Antrags mangels Masse oder die vollständige Betriebseinstellung.
- Auch Auszubildende, Teilzeitkräfte, geringfügig Beschäftigte und Aushilfen sind anspruchsberechtigt.
- Die Leistung ist auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Die Agentur zahlt zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge.
- Geschäftsführer und Selbstständige gehören nicht zum geschützten Personenkreis.
Wie viel Insolvenzgeld gibt es?
| Wovon die Höhe des Insolvenzgeldes abhängt | Betrag |
|---|---|
| Bemessungszeitraum Länger zurückliegende offene Löhne sind nur Insolvenzforderungen | letzte 3 Monate vor dem Insolvenzereignis |
| Bemessungsgrundlage Wird individuell anhand der Lohnabrechnungen ermittelt | tatsächliches Nettoarbeitsentgelt |
| Obergrenze Ändert sich jährlich, aktueller Wert bei der Deutschen Rentenversicherung | Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung |
| Sozialversicherungsbeiträge Keine gesonderte Beantragung nötig | werden zusätzlich nachgezahlt |
| Steuerliche Behandlung Kann die Steuerlast des Jahres erhöhen | steuerfrei, aber Progressionsvorbehalt |
| Antragsfrist Ausschlussfrist ohne Verlängerungsmöglichkeit | 2 Monate nach dem Insolvenzereignis |
Der wichtigste Unterschied zu anderen Lohnersatzleistungen ist die kurze und absolute Ausschlussfrist von zwei Monaten. Anders als bei vielen anderen Sozialleistungen gibt es hier keine Möglichkeit, die Frist nachträglich zu verlängern oder eine Wiedereinsetzung zu erreichen, wenn sie einmal verstrichen ist. Wer erst nach Ablauf der zwei Monate von der Insolvenz erfährt oder zu lange zögert, verliert den gesamten Anspruch unwiderruflich.
Viele Beschäftigte verwechseln das Insolvenzereignis mit dem Tag der Kündigung oder dem Tag, an dem der Lohn erstmals ausblieb. Maßgeblich ist aber ausschließlich der gerichtliche Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens, der Beschluss über die Abweisung mangels Masse oder die tatsächliche vollständige Betriebseinstellung. Diese Termine erfahren Beschäftigte oft erst durch ein Schreiben des Insolvenzverwalters, weshalb die Frist meist schon zu laufen begonnen hat, bevor der Antrag überhaupt möglich erscheint.
Insolvenzgeld ersetzt nur die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis, unabhängig davon, wie lange der Lohn schon insgesamt ausstand. Wer seit fünf Monaten keinen Lohn erhalten hat, bekommt trotzdem nur die letzten drei Monate ersetzt. Die übrigen offenen Forderungen müssen als Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden und werden meist nur zu einem Bruchteil bedient.
Die Höhe des Insolvenzgeldes richtet sich nach dem Nettoarbeitsentgelt, das ohne die Insolvenz zugestanden hätte, begrenzt durch die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. Da sich diese Grenze jährlich ändert und vom aktuellen Bruttolohn abhängt, lässt sich der genaue Betrag nicht pauschal nennen. Die Agentur für Arbeit und die Deutsche Rentenversicherung veröffentlichen die aktuellen Rechengrößen, aus denen sich der individuelle Höchstbetrag ergibt.
Beispiel: Insolvenzgeld nach Betriebsschließung
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | Arbeitgeber stellt Zahlungen im März ein, Lohn für März bis Mai bleibt aus |
| Insolvenzereignis | Insolvenzverfahren wird am 10. Juni eröffnet |
| Fristbeginn | Ausschlussfrist von 2 Monaten läuft ab dem 10. Juni |
| Fristende | Antrag muss spätestens am 10. August bei der Agentur für Arbeit eingehen |
| Bemessungszeitraum | die drei Monate März, April und Mai zählen für das Insolvenzgeld |
| Unterlagen | Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen der letzten drei Monate, Kündigungsschreiben, falls vorhanden |
| Berechnung | Agentur ermittelt das Nettoentgelt dieser drei Monate anhand der Abrechnungen |
| Auszahlung | Insolvenzgeld wird als Einmalbetrag für die drei Monate ausgezahlt, Sozialversicherungsbeiträge werden nachgemeldet |
In diesem Beispiel zählt allein das Datum der Verfahrenseröffnung, nicht der Tag, an dem der Lohn erstmals ausblieb. Wer erst im September vom Insolvenzverfahren erfährt und dann erst reagiert, hat die Frist bereits versäumt und verliert den gesamten Anspruch, obwohl die Löhne unstrittig offen waren. Deshalb sollte jede Mitteilung des Insolvenzverwalters sofort daraufhin geprüft werden, welches Datum als Insolvenzereignis gilt und wann die Zweimonatsfrist endet.
So beantragen Sie das Insolvenzgeld
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Stellen Sie den Antrag bei der Agentur für Arbeit, sobald das Insolvenzereignis eingetreten ist, online oder mit dem Formular.
- Lassen Sie sich die offenen Entgeltansprüche vom Insolvenzverwalter bescheinigen. Dafür gibt es die Insolvenzgeldbescheinigung.
- Melden Sie Ihre Ansprüche zusätzlich zur Insolvenztabelle an, soweit sie über die drei Monate hinausgehen.
- Reichen Sie Arbeitsvertrag und die letzten Lohnabrechnungen ein, damit die Höhe berechnet werden kann.
- Prüfen Sie, ob zugleich Arbeitslosengeld zu beantragen ist, und melden Sie sich rechtzeitig arbeitsuchend.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Insolvenzgeldbescheinigung des Insolvenzverwalters
- Arbeitsvertrag und Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgelts
- Lohnabrechnungen der letzten Monate und Nachweis der nicht gezahlten Beträge
- Kündigung oder Aufhebungsvertrag, soweit das Arbeitsverhältnis beendet ist
- Bankverbindung und Steuer-Identifikationsnummer
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Die Ausschlussfrist beträgt zwei Monate nach dem Insolvenzereignis. Sie zu versäumen ist der häufigste Grund für den Verlust des Anspruchs.
- Nach Ablauf der Frist gibt es Insolvenzgeld nur noch, wenn Sie die Frist aus Gründen versäumt haben, die Sie nicht zu vertreten haben.
- Stellen Sie den Antrag auch dann, wenn die Bescheinigung des Verwalters noch fehlt. Sie kann nachgereicht werden.
- Gegen eine Ablehnung können Sie binnen eines Monats Widerspruch einlegen.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Ich bekomme automatisch Insolvenzgeld, weil der Insolvenzverwalter das meldet. Das ist falsch und der wohl teuerste Irrtum bei dieser Leistung. Insolvenzgeld wird ausschließlich auf schriftlichen Antrag der betroffenen Person bei der Agentur für Arbeit gezahlt, nicht automatisch durch den Insolvenzverwalter oder das Insolvenzgericht ausgelöst. Wer sich auf eine automatische Meldung verlässt, versäumt regelmäßig die Ausschlussfrist von zwei Monaten und verliert den gesamten Anspruch.
Die Frist beginnt erst, wenn ich vom Insolvenzverfahren erfahre. Auch das trifft nicht zu. Die Ausschlussfrist von zwei Monaten beginnt mit dem objektiven Insolvenzereignis, also der gerichtlichen Eröffnung, der Abweisung mangels Masse oder der vollständigen Betriebseinstellung, unabhängig davon, wann die betroffene Person davon Kenntnis erlangt. Deshalb ist es entscheidend, sich frühzeitig selbst über den Stand des Verfahrens zu informieren, statt auf eine persönliche Benachrichtigung zu warten.
Wenn ich schon lange keinen Lohn bekommen habe, bekomme ich alles ersetzt. Insolvenzgeld deckt ausschließlich die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis, unabhängig davon, wie lange der Lohn insgesamt schon ausstand. Ältere offene Lohnforderungen müssen gesondert als Insolvenzforderung beim Insolvenzverwalter angemeldet werden und werden häufig nur zu einem geringen Anteil aus der Insolvenzmasse bedient. Wer glaubt, alle ausstehenden Löhne würden automatisch über das Insolvenzgeld ausgeglichen, unterschätzt seinen tatsächlichen finanziellen Schaden.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Betriebsübergang während der Insolvenz. Wird der Betrieb im Rahmen des Insolvenzverfahrens an einen neuen Inhaber übertragen, ändert das nichts am Anspruch auf Insolvenzgeld für die drei Monate vor dem Insolvenzereignis. Der neue Arbeitgeber haftet für spätere Löhne, die Agentur für Arbeit bleibt für den davorliegenden Zeitraum zuständig. Beschäftigte sollten trotz Fortführung des Arbeitsverhältnisses beim neuen Inhaber ihren Antrag auf Insolvenzgeld für die Altlöhne stellen.
Auszubildende mit offener Ausbildungsvergütung. Auch Auszubildende haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn der Ausbildungsbetrieb insolvent wird und die Vergütung für die letzten drei Monate ausblieb. Die Berufsschulzeiten zählen dabei wie reguläre Arbeitszeit mit. Die Agentur für Arbeit prüft den Anspruch nach denselben Regeln wie bei regulären Arbeitsverhältnissen, verlangt aber zusätzlich den Ausbildungsvertrag.
Vorschuss bei drohender Notlage. Wenn die Bearbeitung des Antrags voraussichtlich länger dauert und die betroffene Person auf das Geld dringend angewiesen ist, kann die Agentur für Arbeit einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld zahlen. Der Vorschuss wird formlos beantragt und später mit dem endgültigen Bescheid verrechnet. Diese Möglichkeit ist wenig bekannt und muss aktiv angesprochen werden.
Geschäftsführer und leitende Angestellte. Fremdgeschäftsführer ohne maßgebliche Kapitalbeteiligung gelten arbeitsrechtlich häufig als Arbeitnehmer und können deshalb Insolvenzgeld beanspruchen. Geschäftsführende Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss auf den Betrieb sind dagegen in der Regel ausgeschlossen. Die genaue Abgrenzung hängt vom Einzelfall ab und wird von der Agentur für Arbeit anhand der Beteiligungsverhältnisse geprüft.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Gegen einen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid der Agentur für Arbeit kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Prüfen Sie zuerst, welches Datum die Agentur als Insolvenzereignis zugrunde gelegt hat und ob der Bemessungszeitraum korrekt berechnet wurde, denn Fehler bei diesen beiden Punkten sind die häufigste Ursache für falsche Bescheide. Legen Sie bei Bedarf eigene Lohnabrechnungen, den Insolvenzeröffnungsbeschluss und den Arbeitsvertrag als Nachweis bei, um Ihre Berechnung zu belegen.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Wohngeld beantragen · Kinderzuschlag beantragen · Unterhaltsvorschuss beantragen · Alle Leistungen im Überblick · Geld-Finder
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: SGB III, Paragraf 165, Anspruch auf Insolvenzgeld, SGB III, Paragraf 324, Ausschlussfrist, Bundesagentur für Arbeit, Insolvenzgeld, Deutsche Rentenversicherung, Beitragsbemessungsgrenzen.
