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Schuldnerberatung und Privatinsolvenz: Anspruch, Ablauf

Schuldnerberatung bei Caritas, Diakonie, AWO, dem Paritätischen oder den Kommunen ist kostenlos und für jeden mit Überschuldung offen. Vor einem Insolvenzantrag ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern zwingend vorgeschrieben. Das Verbraucherinsolvenzverfahren führt nach der Reform nach 3 Jahren zur Restschuldbefreiung.

Close-up of a white calculator next to a financial spreadsheet on a desk.
Foto: Kindel Media / Pexels

Zuletzt geprüft: 16. Juli 2026

Was ist die Schuldnerberatung und wer zahlt es?

Schuldnerberatung ist eine kostenlose Unterstützung für Menschen, die ihre Rechnungen und Raten nicht mehr aus eigener Kraft bedienen können. Anerkannte Beratungsstellen bei Caritas, Diakonie, AWO, dem Paritätischen oder direkt bei der Kommune prüfen Ihre finanzielle Situation, sortieren Forderungen und verhandeln mit Gläubigern. Sie sind unabhängig von den Gläubigern und arbeiten nicht auf Provisionsbasis, weil die Finanzierung über öffentliche Mittel läuft.

Der zentrale Unterschied zu gewerblichen Schuldnerhilfen liegt in der Anerkennung nach der Insolvenzordnung. Nur eine geeignete Stelle im Sinne des Gesetzes, also eine anerkannte Beratungsstelle oder eine Anwältin, darf das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs bescheinigen. Ohne diese Bescheinigung nimmt kein Gericht einen Antrag auf Verbraucherinsolvenz an, weil dieser Schritt gesetzlich vorgeschaltet ist.

Die Beratung umfasst mehr als die reine Insolvenzabwicklung. Dazu gehören die Sicherung des Existenzminimums, häufig über die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos, die Prüfung von Forderungen auf Rechtmäßigkeit und Verjährung sowie die Vermittlung zu weiteren Hilfen wie Wohngeld oder Grundsicherung, wenn das Einkommen ohnehin nicht reicht. Viele Ratsuchende kommen erst, wenn bereits eine Kontopfändung oder eine Räumungsklage droht, obwohl frühere Beratung mehr Spielraum lässt.

Warteseiten sind bei den meisten anerkannten Stellen die Realität, weil die Nachfrage die Kapazität übersteigt. Das ändert nichts daran, dass die Beratung selbst kostenlos bleibt und keine Vorkasse verlangt wird. Wer stattdessen bei einem gewerblichen Anbieter landet, der Gebühren im Voraus fordert, sollte besonders vorsichtig sein, weil solche Angebote oft die Rechtsberatung nicht ersetzen können und trotzdem Geld kosten, das gerade fehlt.

Wer kann zur Schuldnerberatung?

Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.

  • Alle überschuldeten Menschen. Die anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen bei Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt, Paritätischem und den Kommunen beraten kostenlos.
  • Für das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern zwingend.
  • Das Scheitern dieses Versuchs muss eine geeignete Stelle bescheinigen. Das dürfen nur anerkannte Beratungsstellen und Anwälte.
  • Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, hat einen Anspruch darauf, dass die Schuldnerberatung als Leistung übernommen wird.
  • Seien Sie vorsichtig bei gewerblichen Anbietern, die Vorkasse verlangen.

Was kostet sie und wie lange dauert die Entschuldung?

Wovon die wichtigsten Beträge im Verfahren abhängenBetrag
Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto
Der aktuelle Wert wird jährlich neu bekanntgegeben, aktuelle Zahlen nennt die Bank oder das zuständige Amtsgericht
abhängig vom Grundfreibetrag nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung
Erhöhter Freibetrag bei Unterhaltspflichten
Nachweis über eine Bescheinigung, die die Bank oder die Beratungsstelle ausstellt
abhängig von der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen
Kosten der anerkannten Schuldnerberatungkostenlos bei anerkannten Stellen
Dauer bis zur Restschuldbefreiungdrei Jahre ab Verfahrenseröffnung nach der Reform
Verfahrenskosten bei Mittellosigkeit
Details erläutert die zuständige Beratungsstelle oder das Amtsgericht
abhängig vom Einzelfall, Stundung durch das Gericht möglich
Pfändbares Einkommen während des Verfahrensabhängig vom Nettoeinkommen und der Zahl der Unterhaltspflichten nach der Pfändungstabelle

Der Weg zur Entschuldung ist gesetzlich in mehreren Schritten festgelegt und lässt sich nicht abkürzen. Zuerst steht der außergerichtliche Einigungsversuch, bei dem versucht wird, mit allen Gläubigern eine Regelung zu finden, etwa eine Ratenzahlung oder einen Teilverzicht. Scheitert dieser Versuch, was bei vielen Gläubigern oder hohen Forderungen häufig der Fall ist, bescheinigt die Beratungsstelle das Scheitern, und erst danach kann der gerichtliche Antrag auf Verbraucherinsolvenz gestellt werden.

Seit der Reform des Insolvenzrechts dauert das gerichtliche Verfahren bis zur Restschuldbefreiung drei Jahre statt der früheren sechs Jahre. In dieser Zeit müssen Schuldnerinnen und Schuldner ihr pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abführen und bestimmte Obliegenheiten erfüllen, etwa eine zumutbare Erwerbstätigkeit ausüben oder eine solche suchen. Am Ende der drei Jahre werden die restlichen Schulden gegenüber den im Verfahren angemeldeten Gläubigern erlassen.

Parallel zu jedem Schritt der Entschuldung gehört die Sicherung des Existenzminimums an erste Stelle, noch vor der eigentlichen Verfahrensplanung. Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, schützt automatisch einen Grundfreibetrag des Kontoguthabens vor dem Zugriff von Gläubigern, ohne dass dafür ein Gerichtsverfahren nötig wäre. Wer noch kein P-Konto hat und von einer Pfändung bedroht ist, sollte dies vor allen anderen Schritten mit der eigenen Bank klären, weil jedes normale Girokonto in ein P-Konto umgewandelt werden kann.

Überschuldung trifft selten nur die Finanzen allein. Viele Betroffene haben parallel Anspruch auf Wohngeld, Kinderzuschlag oder andere Sozialleistungen, die das Einkommen entlasten und damit auch die Verhandlungsposition gegenüber Gläubigern verbessern. Eine gute Schuldnerberatung prüft deshalb routinemäßig, ob solche Ansprüche bereits ausgeschöpft sind, denn ungenutzte Leistungen sind ein häufiger, aber vermeidbarer Grund für eine tiefere Verschuldung.

Beispiel: Der Weg von der ersten Beratung bis zur Restschuldbefreiung

Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.

PositionWert
Erster KontaktAnmeldung bei einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle, oft mit Wartezeit auf einen Termin
BestandsaufnahmeSichtung aller Forderungen, Mahnungen und Vollstreckungsbescheide gemeinsam mit der Beraterin
Sicherung des KontosUmwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, damit der Grundfreibetrag sofort geschützt ist
Außergerichtlicher EinigungsversuchSchreiben an alle Gläubiger mit einem Vorschlag zur Regulierung, Frist zur Antwort von mehreren Wochen
Scheitern und BescheinigungWenn kein Gläubiger zustimmt, stellt die Beratungsstelle die Bescheinigung über das Scheitern aus
Gerichtlicher AntragAntrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim zuständigen Amtsgericht
WohlverhaltensphaseDrei Jahre Abführung des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder, Erfüllung der Obliegenheiten
RestschuldbefreiungGericht erteilt die Befreiung von den restlichen Schulden gegenüber den angemeldeten Gläubigern

Der gesamte Weg ist mit mehreren Jahren ein langer Prozess, der ohne die zwingende außergerichtliche Vorstufe gar nicht beginnen kann. Wer früh eine anerkannte Beratungsstelle einschaltet, gewinnt vor allem Zeit, weil die Bescheinigung des Scheiterns nur von dieser Stelle ausgestellt werden darf und ohne sie kein Gericht den Antrag annimmt. Die drei Jahre der Wohlverhaltensphase sind gegenüber der früheren Regelung von sechs Jahren eine erhebliche Verkürzung, die seit der Reform für alle Verfahren gilt, die nach dem entsprechenden Stichtag beantragt wurden.

So kommen Sie zu einer Schuldnerberatung

In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.

  1. Richten Sie zuerst ein Pfändungsschutzkonto ein. Das P-Konto schützt den Grundfreibetrag und ist dringender als jeder weitere Schritt.
  2. Vereinbaren Sie einen Termin bei einer anerkannten Beratungsstelle und rechnen Sie mit Wartezeit. Fragen Sie nach einer Notfallsprechstunde, wenn eine Pfändung läuft.
  3. Stellen Sie eine vollständige Liste aller Gläubiger, Forderungen und laufenden Verfahren zusammen.
  4. Prüfen Sie mit der Beratungsstelle, welche Forderungen berechtigt sind, und widersprechen Sie den unberechtigten.
  5. Versuchen Sie über die Beratungsstelle die außergerichtliche Einigung. Scheitert sie, lassen Sie sich das bescheinigen.
  6. Stellen Sie den Antrag auf Verbraucherinsolvenz mit den amtlichen Formularen beim Insolvenzgericht, in der Regel mit Unterstützung der Beratungsstelle.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.

  • Aufstellung aller Gläubiger mit Forderungshöhe und Aktenzeichen
  • Mahnungen, Vollstreckungsbescheide, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse
  • Einkommensnachweise und Nachweise über Miete und laufende Kosten
  • Kontoauszüge der letzten Monate
  • Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs für den Insolvenzantrag

Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?

  • Beantragen Sie die Umwandlung in ein P-Konto sofort, sobald eine Pfändung zugeht. Ihre Bank muss ein bestehendes Konto auf Antrag umwandeln.
  • Das Verbraucherinsolvenzverfahren dauert drei Jahre bis zur Restschuldbefreiung.
  • Eine erneute Restschuldbefreiung ist erst nach einer Sperrfrist möglich. Die Beratungsstelle prüft das vorab.
  • Reagieren Sie auf Mahnbescheide binnen zwei Wochen, sonst wird die Forderung vollstreckbar, auch wenn sie unberechtigt ist.

Die häufigsten Irrtümer

Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.

Schuldnerberatung ist teuer oder kompliziert zu finden. Anerkannte Beratungsstellen bei Caritas, Diakonie, AWO, dem Paritätischen und den Kommunen beraten kostenlos, unabhängig von Einkommen oder Vermögen. Der Irrtum, man müsse dafür zahlen, treibt viele Überschuldete zu gewerblichen Anbietern, die Vorkasse verlangen und die eigentliche gerichtliche Bescheinigung ohnehin nicht ausstellen dürfen. Fragen Sie im Zweifel direkt bei der Kommune nach der zuständigen anerkannten Stelle.

Ich kann direkt zum Gericht gehen und Insolvenz anmelden. Ohne die Bescheinigung einer anerkannten Stelle über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs nimmt kein Amtsgericht den Antrag auf Verbraucherinsolvenz an. Dieser Schritt ist gesetzlich zwingend vorgeschaltet und lässt sich nicht überspringen, auch wenn die Gläubiger offensichtlich nicht zu einer Einigung bereit sind. Wer das nicht weiß, verliert wertvolle Zeit mit einem aussichtslosen Alleingang.

Mein Konto wird komplett gepfändet, sobald eine Forderung offen ist. Mit einem Pfändungsschutzkonto ist ein Grundfreibetrag des Guthabens automatisch vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt, ohne dass ein Gerichtsverfahren nötig wäre. Viele wissen nicht, dass jedes normale Girokonto innerhalb kurzer Zeit von der Bank in ein solches Konto umgewandelt werden kann. Wer eine Pfändung fürchtet, sollte dies als ersten Schritt erledigen, noch bevor die eigentliche Schuldenregulierung beginnt.

Sonderfälle, die häufig übersehen werden

Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.

Selbstständige mit Geschäftsschulden. Wer selbstständig war oder ist, kann in bestimmten Fällen ebenfalls das Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen offen sind. In komplexeren Fällen kommt stattdessen das Regelinsolvenzverfahren in Betracht, das andere Regeln für die Verfahrenskostenhilfe und die Beteiligung eines Insolvenzverwalters kennt. Eine anerkannte Beratungsstelle klärt im Erstgespräch, welches Verfahren zutrifft.

Ehepaare und gemeinsame Schulden. Auch wenn Eheleute gemeinsam für einen Kredit haften, läuft die Insolvenz für jede Person einzeln, weil es keine gemeinsame Verbraucherinsolvenz für Paare gibt. Das bedeutet, dass beide getrennt einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen und getrennt Anträge stellen müssen, auch wenn die Beratung gemeinsam erfolgen kann. Wer sich scheiden lässt, während ein Verfahren läuft, sollte das der Beratungsstelle unbedingt melden, weil sich der Unterhaltsfreibetrag ändert.

Neue Schulden während des Verfahrens. Wer während der Wohlverhaltensphase neue Verbindlichkeiten eingeht, riskiert, dass das Gericht die Restschuldbefreiung versagt, weil dies gegen die Obliegenheiten verstößt. Dazu zählen auch Ratenkäufe oder neue Kreditkarten, selbst wenn sie klein erscheinen. Die Beratungsstelle sollte über jede geplante größere Ausgabe informiert werden, bevor sie getätigt wird.

Erbschaft während der Insolvenz. Erbt eine Person während des laufenden Verfahrens, muss nach der Reform die Hälfte des Erbes an den Treuhänder abgeführt werden, unabhängig davon, wie hoch der Betrag ist. Das gilt unabhängig vom sonstigen pfändbaren Einkommen und ist eine der wenigen Ausnahmen, bei denen auch Vermögen und nicht nur Einkommen betroffen ist. Wer eine Erbschaft erwartet, sollte dies frühzeitig mit der Beratungsstelle besprechen.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Gegen Entscheidungen im Insolvenzverfahren, etwa die Ablehnung der Verfahrenskostenstundung oder die Versagung der Restschuldbefreiung, ist die sofortige Beschwerde zum zuständigen Landgericht das richtige Mittel, deren Frist knapp bemessen ist und meist zwei Wochen beträgt. Prüfen Sie zunächst mit der Beratungsstelle oder einer Anwältin, ob die Begründung des Gerichts auf einem Rechenfehler oder auf fehlenden Unterlagen beruht, denn viele Ablehnungen lassen sich durch Nachreichen entkräften. Legen Sie die Beschwerde immer schriftlich und innerhalb der Frist ein, weil eine verspätete Beschwerde nicht mehr geprüft wird.

Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.

Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen

Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.

Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.

Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.

Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten

Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.

Wohngeld beantragen · Kinderzuschlag beantragen · Unterhaltsvorschuss beantragen · Geld-Finder für weitere Leistungen · Alle Leistungen im Überblick

Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Insolvenzordnung (InsO), Paragraf 305 InsO, außergerichtlicher Einigungsversuch, Paragraf 300 InsO, Restschuldbefreiung, Pfändungsschutzkonto, Informationen der Bundesregierung, Bundesagentur für Arbeit, Informationen zur Schuldnerberatung.

Häufige Fragen

1Wer kann zur Schuldnerberatung gehen?

Jede Person mit Überschuldung kann sich an eine anerkannte Beratungsstelle wenden, unabhängig von Einkommen, Vermögen oder Staatsangehörigkeit. Es gibt keine Einkommensgrenze und keine Voraussetzung, bereits gekündigt oder gepfändet worden zu sein. Je früher der Kontakt erfolgt, desto mehr Handlungsspielraum bleibt in der Regel erhalten.

2Was kostet die Schuldnerberatung und wie lange dauert die Entschuldung?

Anerkannte Beratungsstellen beraten kostenlos, finanziert über öffentliche Mittel und ohne Vorkasse. Das anschließende Verbraucherinsolvenzverfahren dauert nach der Reform drei Jahre bis zur Restschuldbefreiung, gerechnet ab der gerichtlichen Eröffnung des Verfahrens und nicht ab dem ersten Beratungstermin.

3Was ist der außergerichtliche Einigungsversuch und warum ist er Pflicht?

Es ist der gesetzlich vorgeschriebene Versuch, mit allen Gläubigern vor Gericht eine Regelung zu finden, etwa eine Ratenzahlung. Er ist zwingend, weil das Gericht ohne die Bescheinigung des Scheiterns durch eine geeignete Stelle keinen Antrag auf Verbraucherinsolvenz annimmt. Nur anerkannte Beratungsstellen oder Anwältinnen dürfen diese Bescheinigung ausstellen.

4Was ist ein Pfändungsschutzkonto und wann brauche ich es?

Ein P-Konto schützt automatisch einen Grundfreibetrag des Kontoguthabens vor dem Zugriff von Gläubigern, ohne dass dafür ein Gerichtsverfahren nötig ist. Es sollte vor allen anderen Schritten eingerichtet werden, sobald eine Pfändung droht oder bereits läuft, weil jedes Girokonto von der Bank innerhalb kurzer Zeit umgewandelt werden kann.

5Kann ich auch ohne Insolvenzverfahren nur beraten werden?

Ja, viele Ratsuchende nutzen die Beratung ausschließlich zur Sortierung ihrer Schulden, zur Verhandlung mit einzelnen Gläubigern oder zur Prüfung, ob Forderungen überhaupt rechtmäßig oder bereits verjährt sind. Ein Insolvenzverfahren ist nur einer von mehreren möglichen Wegen, den die Beratungsstelle mit Ihnen gemeinsam abwägt.

6Woran erkenne ich eine seriöse Schuldnerberatung?

Seriöse, anerkannte Beratungsstellen verlangen keine Vorkasse und keine laufenden Gebühren, weil sie öffentlich finanziert sind. Warnzeichen für unseriöse gewerbliche Anbieter sind Zahlungsaufforderungen vor Beratungsbeginn oder Versprechen einer schnellen Schuldenfreiheit ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Schritte. Im Zweifel gibt die Kommune oder der Wohlfahrtsverband Auskunft über anerkannte Stellen in der Nähe.

Quellen

Jede Zahl auf dieser Seite folgt diesen amtlichen Veröffentlichungen.

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