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Kosten der Unterkunft beim Bürgergeld: Anspruch und Grenzen

Das Jobcenter übernimmt bei Bürgergeld die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. In den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der die volle Miete unabhängig von der Angemessenheit gezahlt wird. Danach kann eine Aufforderung zur Kostensenkung folgen, meist mit einer Frist von 6 Monaten.

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Foto: Lisa Anna / Pexels

Zuletzt geprüft: 16. Juli 2026

Was ist die Übernahme der Kosten der Unterkunft und wer zahlt es?

Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind Teil des Bürgergeldes nach Paragraf 22 SGB II und werden zusätzlich zum Regelbedarf gezahlt. Übernommen werden die tatsächlichen Kosten, also die Miete, die Nebenkosten und die Heizkosten, soweit sie als angemessen gelten. Das gilt für Mieterinnen und Mieter genauso wie für Eigentümer, bei denen an die Stelle der Miete Zins- und Bewirtschaftungskosten treten.

Die Angemessenheit der Miete wird nicht bundesweit einheitlich festgelegt, sondern von jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt selbst bestimmt. Es gibt deshalb keine feste Euro-Grenze, die für ganz Deutschland gilt. Welche Miethöhe im Einzelfall als angemessen anerkannt wird, ergibt sich aus einem schlüssigen Konzept der jeweiligen Kommune, das beim örtlichen Jobcenter erfragt werden kann.

Eine zentrale Erleichterung ist die Karenzzeit. In den ersten zwölf Monaten nach Beginn des Bürgergeldbezugs werden die tatsächlichen Wohnkosten in voller Höhe übernommen, ohne dass die Angemessenheit geprüft wird. Diese Regel soll verhindern, dass Menschen direkt nach dem Leistungsbezug umziehen müssen, und ist eine der wichtigsten Änderungen der Bürgergeldreform.

Nach Ablauf der Karenzzeit prüft das Jobcenter, ob die Miete den örtlichen Angemessenheitsgrenzen entspricht. Liegt sie darüber, folgt in der Regel eine Aufforderung zur Kostensenkung mit einer Frist von meist sechs Monaten. Erst danach wird nur noch der angemessene Betrag übernommen, sofern keine Ausnahme vorliegt.

Wem werden die Wohnkosten übernommen?

Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.

  • Sie beziehen Bürgergeld oder beantragen es. Die Kosten für Unterkunft und Heizung sind Teil dieser Leistung und kein eigener Antrag.
  • Sie haben einen Mietvertrag, oder Sie tragen als Eigentümerin oder Eigentümer die laufenden Kosten der selbst genutzten Wohnung.
  • Übernommen werden die tatsächlichen Kosten, soweit sie angemessen sind. Die Grenze setzt Ihr Kreis oder Ihre kreisfreie Stadt selbst fest, eine bundesweite Zahl gibt es nicht.
  • In den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs gilt die Karenzzeit. In dieser Zeit wird die tatsächliche Miete übernommen, auch wenn sie über der örtlichen Grenze liegt.
  • Auch Untermieterinnen und Untermieter und Menschen in einer Wohngemeinschaft haben einen eigenen Anspruch auf ihren Anteil an den Wohnkosten.

Welche Miete gilt als angemessen?

Wovon die Höhe der übernommenen Kosten abhängtBetrag
Karenzzeit
Tatsächliche Miete wird in voller Höhe übernommen
Erste 12 Monate im Leistungsbezug
Angemessenheitsgrenze Miete
Keine bundesweite Zahl, Auskunft beim örtlichen Jobcenter
Wird von Kreis oder kreisfreier Stadt festgelegt
Heizkosten
Auffällig hoher Verbrauch kann Nachfragen auslösen
Prüfung nach tatsächlichem Verbrauch
Frist zur Kostensenkung
Nach Ende der Karenzzeit bei unangemessener Miete
In der Regel 6 Monate
Umzug ohne Zusicherung
Zusicherung des Jobcenters vorher einholen
Alte Angemessenheitsgrenze bleibt maßgeblich
Nebenkostennachzahlung
Wird berücksichtigt, wenn angemessen
Bedarf des Fälligkeitsmonats

Die Kosten der Unterkunft sind eng mit dem Wohngeld verzahnt, weil beide Leistungen denselben Zweck haben, aber einander ausschließen. Wer Bürgergeld bezieht, bekommt kein Wohngeld, weil die Wohnkosten bereits im Bürgergeld enthalten sind. Für manche Haushalte kann es sich lohnen zu prüfen, ob ein Wechsel zum Wohngeld günstiger wäre, etwa wenn kein Anspruch auf den Regelbedarf mehr besteht.

Ein Umzug während des Bürgergeldbezugs ist nur dann unproblematisch, wenn das Jobcenter vorher eine Zusicherung erteilt hat. Ohne diese Zusicherung übernimmt das Jobcenter nach einem Umzug weiterhin höchstens die alte Angemessenheitsgrenze, selbst wenn die neue Wohnung teurer ist. Das betrifft besonders junge Erwachsene, die aus dem Elternhaus ausziehen wollen, und Personen, die innerhalb der Karenzzeit umziehen möchten.

Heizkosten werden gesondert betrachtet und nach dem tatsächlichen Verbrauch geprüft, nicht nach einer pauschalen Quadratmeterzahl allein. Ein auffällig hoher Verbrauch kann das Jobcenter dazu veranlassen, Belege oder eine Erklärung zu verlangen. Das betrifft vor allem schlecht gedämmte Altbauten und Haushalte, die auf Strom- oder Ölheizung angewiesen sind.

Nachzahlungen aus der jährlichen Betriebskostenabrechnung sind kein einmaliger Sonderfall außerhalb des Systems, sondern werden als Bedarf des Monats behandelt, in dem die Nachzahlung fällig wird. Das bedeutet, dass eine Nachforderung der Vermieterin im selben Monat als zusätzlicher Bedarf berücksichtigt werden kann, wenn sie tatsächlich angemessen ist. Ein Guthaben aus der Abrechnung wird umgekehrt als Einkommen angerechnet.

Beispiel: Miete über der Angemessenheitsgrenze nach der Karenzzeit

Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.

PositionWert
AusgangslageAlleinstehende Person bezieht seit 13 Monaten Bürgergeld
Tatsächliche MieteWird vollständig gezahlt, solange sie angemessen wirkt
Prüfung nach KarenzzeitJobcenter vergleicht Miete mit örtlicher Angemessenheitsgrenze
Ergebnis der PrüfungMiete liegt über der von der Stadt festgelegten Grenze
Aufforderung zur KostensenkungSchreiben mit Frist von in der Regel sechs Monaten
Möglichkeiten in der FristUmzug in günstigere Wohnung, Untervermietung oder Verhandlung mit Vermieter
Nach Ablauf ohne KostensenkungNur noch der angemessene Betrag wird übernommen
AusnahmeNachweis, dass Kostensenkung nicht möglich oder unzumutbar ist

Entscheidend in diesem Beispiel ist, dass die Karenzzeit von zwölf Monaten bereits abgelaufen ist und deshalb die Angemessenheitsprüfung greift. Wer innerhalb der Frist keine günstigere Wohnung findet und auch keinen zumutbaren Grund für die hohe Miete vorbringen kann, muss ab dem Ende der Frist mit der Kürzung auf den angemessenen Betrag rechnen. Wichtig ist, frühzeitig mit dem Jobcenter über die konkrete örtliche Grenze und mögliche Ausnahmen zu sprechen, statt die Frist verstreichen zu lassen.

So beantragen Sie die Übernahme der Kosten der Unterkunft

In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.

  1. Stellen Sie den Antrag auf Bürgergeld. Die Wohnkosten werden darin mit der Anlage KDU erfasst, ein gesonderter Antrag ist nicht nötig.
  2. Reichen Sie den vollständigen Mietvertrag und den aktuellen Nachweis über Miete und Heizkosten ein, bei Eigentum die Belege über Zinsen, Nebenkosten und Heizung.
  3. Prüfen Sie im Bescheid Zeile für Zeile, welcher Betrag als Bedarf für Unterkunft und Heizung anerkannt ist. Hier entstehen die meisten Fehler.
  4. Antworten Sie auf eine Aufforderung zur Kostensenkung schriftlich und dokumentieren Sie jede Wohnungssuche. Die Frist beträgt in der Regel sechs Monate.
  5. Legen Sie die Betriebs- und Heizkostenabrechnung sofort vor. Eine Nachzahlung ist ein Bedarf des Monats, in dem sie fällig wird, und wird nur für diesen Monat übernommen.
  6. Holen Sie vor einem Umzug die Zusicherung des Jobcenters ein, sonst bleibt es bei der bisher anerkannten Höhe.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.

  • Vollständiger Mietvertrag mit allen Anlagen
  • Aktueller Nachweis über Grundmiete, Nebenkosten und Heizkosten, etwa das Schreiben über die Mietanpassung
  • Letzte Betriebs- und Heizkostenabrechnung, auch bei einem Guthaben
  • Bei Eigentum: Zins- und Tilgungsnachweis, Grundsteuerbescheid, Belege über Nebenkosten und Heizung
  • Bei Wohngemeinschaft oder Untermiete: Nachweis über den auf Sie entfallenden Anteil

Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?

  • Die Karenzzeit von zwölf Monaten beginnt mit dem ersten Monat des Leistungsbezugs. In dieser Zeit gilt die Angemessenheitsgrenze nicht.
  • Nach einer Kostensenkungsaufforderung wird bis zum Ablauf der gesetzten Frist, in der Regel sechs Monate, weiter die tatsächliche Miete gezahlt.
  • Leistungen gibt es frühestens ab dem Ersten des Monats, in dem Sie den Antrag stellen. Ein Antrag am Monatsende sichert noch den ganzen Monat.
  • Eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung müssen Sie im Monat der Fälligkeit geltend machen. Später ist der Bedarf verfallen.
  • Gegen den Bescheid können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.

Die häufigsten Irrtümer

Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.

Die Miete wird immer voll übernommen. Das stimmt nur für die ersten zwölf Monate im Rahmen der Karenzzeit. Danach wird geprüft, ob die Miete den örtlichen Angemessenheitsgrenzen entspricht, und bei Überschreitung droht eine Aufforderung zur Kostensenkung. Viele Leistungsberechtigte planen nicht mit dieser Umstellung und geraten dadurch in finanzielle Schwierigkeiten.

Es gibt eine bundesweit gültige Angemessenheitsgrenze. Es gibt keine einheitliche Zahl für ganz Deutschland. Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt legt die Angemessenheitsgrenzen selbst nach einem eigenen Konzept fest, sodass dieselbe Miete in einer Stadt angemessen und in einer anderen zu hoch sein kann. Wer sich an Zahlen aus dem Internet orientiert, die nicht für die eigene Kommune gelten, rechnet mit falschen Annahmen.

Ein Umzug ist jederzeit ohne Absprache möglich. Ein Umzug ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters kann dazu führen, dass die neue, höhere Miete nicht in voller Höhe übernommen wird. Das gilt unabhängig davon, wie plausibel der Umzugsgrund erscheint. Wer umziehen möchte, sollte deshalb immer zuerst mit dem Jobcenter sprechen und eine schriftliche Zusicherung einholen, bevor ein neuer Mietvertrag unterschrieben wird.

Sonderfälle, die häufig übersehen werden

Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.

Umzug ohne vorherige Zusicherung. Wer ohne Zusicherung des Jobcenters in eine teurere Wohnung zieht, bekommt in der Regel weiterhin nur die alte Angemessenheitsgrenze erstattet, auch wenn die neue Miete höher liegt. Das gilt selbst dann, wenn der Umzug aus nachvollziehbaren Gründen erfolgt, etwa wegen Familienzuwachs. Vor jedem Umzug sollte deshalb eine schriftliche Zusicherung eingeholt werden, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Auszug junger Erwachsener aus dem Elternhaus. Wer unter 25 Jahre alt ist und aus dem Haushalt der Eltern in eine eigene Wohnung ziehen möchte, braucht dafür grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Jobcenters, sonst wird der Regelbedarf gekürzt und die Wohnkosten unter Umständen nicht in voller Höhe anerkannt. Ausnahmen bestehen etwa bei schwerwiegenden sozialen Gründen oder wenn der Umzug zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist. Eine vorherige Beratung beim Jobcenter ist daher unbedingt zu empfehlen.

Wohnkosten während der Karenzzeit bei Neuantrag nach Unterbrechung. Wer nach einer Unterbrechung des Bürgergeldbezugs erneut einen Antrag stellt, muss klären, ob eine neue Karenzzeit beginnt oder die alte Zeitspanne fortgeführt wird. Das hängt davon ab, wie lange der Bezug unterbrochen war und ob es sich um denselben Leistungsfall handelt. Diese Frage sollte im Einzelfall mit dem zuständigen Jobcenter geklärt werden, da sie erheblichen Einfluss auf die Höhe der übernommenen Miete hat.

Eigentümerinnen und Eigentümer selbst bewohnter Immobilien. Bei Eigentum werden anstelle der Miete die tatsächlichen Kosten wie Zins- und Tilgungsleistungen, Grundsteuer, Versicherungen und Instandhaltung berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Tilgungsanteile werden dabei häufig nicht übernommen, weil sie dem Vermögensaufbau dienen. Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt und Bürgergeld beantragt, sollte diesen Unterschied genau mit dem Jobcenter besprechen.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Bescheide über die Kosten der Unterkunft enthalten häufig Fehler bei der Berechnung der Angemessenheitsgrenze oder bei der Zuordnung von Nebenkosten. Prüfen Sie zuerst, ob das Jobcenter die richtige örtliche Angemessenheitsgrenze angewendet hat und ob die Karenzzeit korrekt berücksichtigt wurde. Legen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Widerspruch ein und fordern Sie eine Erläuterung der zugrunde gelegten Werte an, falls diese im Bescheid nicht genannt sind.

Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.

Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen

Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.

Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.

Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.

Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten

Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.

Wohngeld beantragen · Kinderzuschlag beantragen · Geld-Finder für Sozialleistungen · Alle Leistungen im Überblick

Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Paragraf 22 SGB II, Bedarfe für Unterkunft und Heizung, SGB II, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Bundesagentur für Arbeit, Informationen zum Bürgergeld, Paragraf 22a SGB II, Satzung zur Bestimmung der Bedarfe.

Häufige Fragen

1Wem werden die Wohnkosten übernommen?

Übernommen werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung von Personen, die Bürgergeld beziehen, soweit die Kosten angemessen sind oder die Karenzzeit noch läuft. Das betrifft Mieterinnen und Mieter ebenso wie Eigentümerinnen und Eigentümer selbst bewohnter Immobilien. Die genaue Höhe hängt von der Haushaltsgröße und der örtlichen Angemessenheitsgrenze ab.

2Welche Miete gilt als angemessen?

Es gibt keine bundesweit festgelegte Zahl. Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt bestimmt die Angemessenheitsgrenze selbst anhand eines eigenen schlüssigen Konzepts, das die örtlichen Mietpreise berücksichtigt. Die aktuellen Werte für Ihre Kommune erhalten Sie beim zuständigen Jobcenter.

3Was bedeutet die Karenzzeit bei den Wohnkosten?

Die Karenzzeit ist ein Zeitraum von zwölf Monaten nach Beginn des Bürgergeldbezugs, in dem die tatsächliche Miete unabhängig von ihrer Angemessenheit vollständig übernommen wird. Sie soll verhindern, dass Menschen kurz nach Beginn des Leistungsbezugs zu einem Umzug gezwungen werden. Erst nach Ablauf dieser Zeit beginnt die Prüfung der Angemessenheit.

4Was passiert, wenn meine Miete zu hoch ist?

Nach Ablauf der Karenzzeit fordert das Jobcenter in der Regel zur Kostensenkung auf und setzt dafür meist eine Frist von sechs Monaten. In dieser Zeit können Sie umziehen, untervermieten oder mit der Vermieterin über eine Mietsenkung verhandeln. Gelingt keine Kostensenkung und liegt keine Ausnahme vor, wird danach nur noch der angemessene Betrag übernommen.

5Kann ich ohne Zustimmung des Jobcenters umziehen?

Ein Umzug ist grundsätzlich möglich, aber ohne vorherige Zusicherung des Jobcenters wird nach dem Umzug weiterhin nur die alte Angemessenheitsgrenze zugrunde gelegt, selbst wenn die neue Miete höher ist. Holen Sie deshalb vor jedem Umzug eine schriftliche Zusicherung ein, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das gilt besonders für Personen unter 25 Jahren, die aus dem Elternhaus ausziehen.

6Werden Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung übernommen?

Eine Nachzahlung aus der jährlichen Betriebskostenabrechnung wird als Bedarf des Monats behandelt, in dem sie fällig wird, sofern sie angemessen ist. Ein Guthaben aus der Abrechnung wird dagegen als Einkommen angerechnet und kann die Leistung im entsprechenden Monat mindern. Reichen Sie die Abrechnung deshalb zeitnah beim Jobcenter ein.

Quellen

Jede Zahl auf dieser Seite folgt diesen amtlichen Veröffentlichungen.

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