Was ist Unterhaltsvorschuss und wer zahlt es?
Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die einspringt, wenn der Elternteil, bei dem ein Kind nicht lebt, keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. Der Staat zahlt den Vorschuss aus und holt sich das Geld anschließend beim unterhaltspflichtigen Elternteil zurück. Für das Kind und den alleinerziehenden Elternteil ändert sich dadurch nichts an der Höhe: Der Vorschuss kommt unabhängig davon, ob der Rückgriff beim anderen Elternteil am Ende gelingt.
Anspruchsberechtigt ist das Kind, vertreten durch den Elternteil, bei dem es lebt. Voraussetzung ist, dass dieser Elternteil ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend ist und das Kind in Deutschland bei ihm wohnt. Für jüngere Kinder bis elf Jahre gibt es kaum weitere Hürden, für Kinder ab zwölf Jahren gelten zusätzliche Bedingungen, die viele Familien nicht kennen und die deshalb oft zu einer falschen Selbsteinschätzung führen.
Die Höhe richtet sich allein nach dem Alter des Kindes und ist unabhängig vom eigenen Einkommen des alleinerziehenden Elternteils, solange die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Gezahlt werden 227 Euro monatlich für Kinder von 0 bis 5 Jahren, 299 Euro für 6 bis 11 Jahre und 394 Euro für 12 bis 17 Jahre. Zahlt der andere Elternteil einen Teil des Unterhalts, wird dieser Betrag vom Vorschuss abgezogen, sodass beides zusammen nie mehr ergibt als den vollen Kindesunterhalt.
Viele Alleinerziehende beantragen die Leistung erst spät oder gar nicht, weil sie glauben, sich damit gegen den anderen Elternteil zu stellen oder ein laufendes Unterhaltsverfahren zu gefährden. Beides ist falsch. Der Antrag löst den Rückgriff des Staates aus, nicht den der antragstellenden Person, und läuft unabhängig von einem zivilrechtlichen Unterhaltsstreit.
Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Alleinerziehende, deren Kind keinen oder zu wenig Unterhalt vom anderen Elternteil bekommt.
- Das Kind lebt in Deutschland bei dem Elternteil, der ledig, verwitwet, geschieden oder dauernd getrennt lebend ist.
- Für Kinder von 12 bis 17 Jahren zusätzlich: Der Haushalt bezieht kein Bürgergeld, oder der Vorschuss beendet die Hilfebedürftigkeit, oder der alleinerziehende Elternteil hat mindestens 600 Euro brutto Einkommen ohne Kindergeld.
- Kein Anspruch, wenn beide Elternteile zusammenleben, wenn bei der Feststellung des anderen Elternteils nicht mitgewirkt wird oder wenn Unterhalt in voller Höhe gezahlt wird.
Wie viel Unterhaltsvorschuss steht Ihnen zu?
| Monatliche Höhe des Unterhaltsvorschusses nach Alter | Betrag |
|---|---|
| Kind 0 bis 5 Jahre | 227 Euro |
| Kind 6 bis 11 Jahre | 299 Euro |
| Kind 12 bis 17 Jahre Nur bei zusätzlichen Voraussetzungen, siehe Sonderfälle | 394 Euro |
| Anrechnung von gezahltem Unterhalt Vorschuss plus Unterhalt ergibt nie mehr als den vollen Kindesunterhalt | wird abgezogen |
| Rückwirkende Zahlung Vor dem Monat der Antragstellung | höchstens 1 Monat |
Zuständig ist die Unterhaltsvorschussstelle, die meist beim Jugendamt der Stadt oder des Landkreises angesiedelt ist. Sie prüft den Antrag, entscheidet schriftlich per Bescheid und zahlt monatlich aus. Parallel versucht dieselbe Behörde, den ausstehenden Unterhalt beim anderen Elternteil einzutreiben, was in der Praxis oft Jahre dauert und den eigenen Anspruch auf den Vorschuss nicht verzögert.
Für Kinder ab zwölf Jahren gilt eine zusätzliche Hürde, die den Vorschuss vom Bürgergeldbezug abgrenzen soll. Anspruch besteht nur, wenn der Haushalt kein Bürgergeld bezieht, oder wenn der Vorschuss die Hilfebedürftigkeit gerade beendet, oder wenn der alleinerziehende Elternteil mindestens 600 Euro brutto im Monat verdient, ohne das Kindergeld mitzuzählen. Diese Regel verhindert, dass der Vorschuss bei Bürgergeldbezug einfach das Bürgergeld ersetzt, ohne die Familie finanziell besserzustellen.
Kein Anspruch besteht, wenn beide Elternteile zusammenleben, weil der Unterhaltsvorschuss ausdrücklich die Situation Alleinerziehender auffangen soll. Ebenso entfällt der Anspruch, wenn bei der Feststellung von Identität und Aufenthalt des anderen Elternteils nicht mitgewirkt wird, oder wenn dieser bereits den vollen Unterhalt zahlt. Die Mitwirkungspflicht wird von den Jugendämtern ernst genommen und ist der häufigste Grund für eine Ablehnung oder Einstellung der Zahlung.
Der Unterhaltsvorschuss lässt sich mit Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag kombinieren, weil er eine eigenständige Leistung ist und keine dieser Leistungen ersetzt. Für Familien, die knapp über der Bürgergeldgrenze liegen, ist die Kombination aus Unterhaltsvorschuss und Kinderzuschlag häufig der Weg, der den Gang zum Jobcenter erspart. Wer die Leistungen einzeln beantragt, verschenkt oft Geld, weil die Zusammenhänge zwischen ihnen selten erklärt werden.
Beispiel: Alleinerziehende Mutter mit einem Kind, 9 Jahre alt
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | Mutter alleinerziehend, Kind 9 Jahre, Vater zahlt keinen Unterhalt |
| Antrag beim Jugendamt | Antrag im März gestellt, Angaben zum Vater gemacht |
| Altersgruppe des Kindes | 6 bis 11 Jahre, damit 299 Euro monatlich |
| Zusätzliche Voraussetzungen ab 12 Jahren | entfallen, da Kind erst 9 Jahre alt ist |
| Gezahlter Unterhalt vom Vater | 0 Euro, keine Anrechnung |
| Bescheid der Unterhaltsvorschussstelle | Bewilligung von 299 Euro ab März |
| Rückgriff des Staates beim Vater | läuft parallel, ändert nichts an der Zahlung |
| Monatliche Auszahlung | 299 Euro auf das Konto der Mutter |
In diesem Fall greift keine der zusätzlichen Bedingungen, die für Kinder ab zwölf Jahren gelten, sodass allein das Alter des Kindes über die Höhe entscheidet. Der Antrag im März sichert die Zahlung ab März, ein früherer Antrag hätte auch den Februar erfasst, weil höchstens ein Monat rückwirkend gezahlt wird. Entscheidend ist außerdem, dass die Mutter bei der Feststellung des Vaters mitgewirkt hat, denn ohne diese Mitwirkung wäre der Anspruch trotz aller anderen Voraussetzungen entfallen.
So beantragen Sie Unterhaltsvorschuss
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Antrag bei der Unterhaltsvorschussstelle stellen, die meist beim Jugendamt der Stadt oder des Kreises angesiedelt ist.
- Angeben, was über den anderen Elternteil bekannt ist. Der Staat holt sich das Geld anschließend selbst dort zurück.
- Tatsächlich gezahlten Unterhalt angeben, er wird angerechnet.
- Die Stelle entscheidet schriftlich und zahlt monatlich aus.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebescheinigung, die den gemeinsamen Haushalt belegt
- Nachweise über gezahlten oder ausgebliebenen Unterhalt
- Unterlagen zum anderen Elternteil, soweit vorhanden
- Bei Kindern ab 12: Einkommensnachweise des alleinerziehenden Elternteils
- Scheidungsurteil oder Nachweis der dauernden Trennung
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Der Vorschuss wird höchstens einen Monat rückwirkend vor der Antragstellung gezahlt.
- Die Mitwirkungspflicht ist ernst: Wer Angaben zum anderen Elternteil verweigert, verliert den Anspruch.
- Änderungen wie Unterhaltszahlungen, Umzug oder eine neue Partnerschaft im Haushalt sofort melden.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Ich bekomme das Geld erst, wenn der Unterhaltsstreit geklärt ist. Das ist falsch und einer der teuersten Irrtümer, weil er Familien monatelang von der Antragstellung abhält. Der Unterhaltsvorschuss ist unabhängig von einem zivilrechtlichen Unterhaltsverfahren und wird gezahlt, sobald der Antrag bewilligt ist. Den Rückgriff beim anderen Elternteil übernimmt anschließend die Behörde, nicht die alleinerziehende Person.
Der Antrag schadet dem Verhältnis zum anderen Elternteil zusätzlich. Viele zögern, weil sie glauben, mit dem Antrag den anderen Elternteil anzuschwärzen oder gegen ihn vorzugehen. Tatsächlich stellt der Staat den Antrag auf Rückzahlung selbst und in eigenem Namen, die alleinerziehende Person tritt dabei nicht persönlich gegen den anderen Elternteil auf. Das Verhältnis zwischen den Eltern bleibt rechtlich davon unberührt.
Ab zwölf Jahren gibt es grundsätzlich kein Geld mehr. Das stimmt nicht, es gelten lediglich zusätzliche Voraussetzungen. Wer kein Bürgergeld bezieht oder mindestens 600 Euro brutto ohne Kindergeld verdient, hat weiterhin Anspruch auf 394 Euro monatlich. Diese Fehlannahme führt regelmäßig dazu, dass Familien den Antrag gar nicht erst stellen, obwohl sie die Bedingungen locker erfüllen.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Kind wird während des Bezugs zwölf Jahre alt. Mit dem zwölften Geburtstag prüft die Unterhaltsvorschussstelle automatisch, ob die zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bezieht der Haushalt Bürgergeld und beendet der Vorschuss die Hilfebedürftigkeit nicht, kann die Zahlung enden, auch wenn vorher jahrelang alles reibungslos lief. Es lohnt sich, das eigene Einkommen rechtzeitig zu prüfen, damit die 600-Euro-Grenze ohne Kindergeld erreicht wird.
Der andere Elternteil ist unbekannt oder im Ausland. Auch wenn Identität oder Aufenthaltsort des anderen Elternteils unbekannt sind, besteht Anspruch, solange bei der Aufklärung mitgewirkt wird. Das bedeutet, alle vorhandenen Informationen anzugeben und Nachfragen der Behörde zu beantworten. Wird die Mitwirkung verweigert, entfällt der Anspruch vollständig, unabhängig davon, wie dringend das Geld gebraucht wird.
Neue Partnerschaft im Haushalt. Zieht ein neuer Partner oder eine neue Partnerin in den Haushalt ein, ändert das grundsätzlich nichts am Anspruch, solange der alleinerziehende Elternteil weiterhin allein sorgeberechtigt und nicht mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammenlebt. Die neue Partnerschaft muss der Unterhaltsvorschussstelle dennoch gemeldet werden, weil sie bei der Prüfung der Lebensverhältnisse berücksichtigt wird.
Unterhalt wird unregelmäßig gezahlt. Zahlt der andere Elternteil mal mehr, mal weniger oder gar nichts, wird jeweils der tatsächlich im jeweiligen Monat gezahlte Betrag angerechnet. Schwankungen müssen der Unterhaltsvorschussstelle gemeldet werden, damit die Anrechnung stimmt. Wer Zahlungen verschweigt, riskiert eine Rückforderung, wenn die Behörde die Zahlungen später über den Rückgriff beim anderen Elternteil erfährt.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Ablehnungen betreffen häufig die Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des anderen Elternteils oder die zusätzlichen Voraussetzungen ab zwölf Jahren. Prüfen Sie im Bescheid genau, welcher Grund für die Ablehnung genannt wird und ob die Behörde tatsächlich alle vorgelegten Angaben berücksichtigt hat. Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden, wobei fehlende Unterlagen oft nachgereicht werden können, ohne dass der Antrag neu gestellt werden muss.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Kinderzuschlag beantragen · Wohngeld beantragen · Geld-Finder für Sozialleistungen · Alle Leistungen im Überblick
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG), Paragraf 1 UhVorschG, Anspruchsberechtigte, Paragraf 2 UhVorschG, Höhe des Vorschusses, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Unterhaltsvorschuss.
