Was ist eine Leistungsminderung im Bürgergeld?
Eine Leistungsminderung ist eine zeitweise Kürzung des Bürgergeld-Regelbedarfs, die das Jobcenter nach den Paragrafen 31 bis 32 SGB II verhängt, wenn eine erwerbsfähige Person eine Pflicht aus dem Bürgergeld-Bezug verletzt hat. Dazu zählen etwa die Weigerung, eine zumutbare Arbeit oder Maßnahme anzutreten, das Nichterscheinen zu einem Meldetermin ohne wichtigen Grund oder die Ablehnung einer angebotenen Eingliederungsmaßnahme. Die Minderung betrifft ausdrücklich nur den Regelbedarf, also den Teil, der Lebensmittel, Kleidung und den täglichen Bedarf abdeckt.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer Pflichtverletzung nach Paragraf 31 SGB II und einem Meldeversäumnis nach Paragraf 32 SGB II. Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn jemand eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Maßnahme ablehnt oder abbricht, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Meldeversäumnis ist der einfachere Fall: das Nichterscheinen zu einem Termin beim Jobcenter, für das eine geringere Minderung vorgesehen ist als für eine Pflichtverletzung.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2019 (Aktenzeichen 1 BvL 7/16) entschieden, dass Minderungen über 30 Prozent des Regelbedarfs mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Das Gericht verlangt außerdem, dass Jobcenter in jedem Einzelfall eine Härtefallprüfung vornehmen und die Minderung aussetzen können, wenn sie zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Seitdem ist die Rechtslage strenger als zuvor, viele ältere Bescheide aus der Zeit davor waren rechtswidrig.
Vor jeder Minderung muss das Jobcenter die betroffene Person anhören und ihr Gelegenheit geben, einen wichtigen Grund für ihr Verhalten zu benennen. Diese Anhörung ist keine Formalie, sondern eine gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung, ohne die eine Minderung rechtswidrig ist. Wer die Anhörung übergeht oder nicht antwortet, verliert dadurch nicht automatisch sein Recht, sich später im Widerspruch zu äußern, sollte die Frist dafür aber nicht verstreichen lassen.
Wen trifft eine Leistungsminderung?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Betroffen sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Bürgergeld, denen das Jobcenter eine Pflichtverletzung oder ein Meldeversäumnis vorwirft.
- Eine Pflichtverletzung liegt etwa vor, wenn eine zumutbare Arbeit oder Maßnahme ohne wichtigen Grund abgelehnt oder abgebrochen wird.
- Ein Meldeversäumnis ist der nicht wahrgenommene Termin beim Jobcenter oder beim ärztlichen Dienst.
- Wer einen wichtigen Grund hatte, etwa Krankheit oder eine Betreuungspflicht, ist nicht zu mindern. Der Grund muss aber benannt werden.
- Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind von einer Minderung nicht betroffen. Die Wohnung ist dadurch nicht in Gefahr.
- Minderungen über 30 Prozent des Regelbedarfs hat das Bundesverfassungsgericht 2019 für verfassungswidrig erklärt und eine Härtefallprüfung verlangt.
Wie hoch fällt die Minderung aus?
| Maximale Minderung des Regelbedarfs nach Fallgruppe | Betrag |
|---|---|
| Erste Pflichtverletzung Genaue Höhe steht im Minderungsbescheid des Jobcenters | abhängig vom Einzelfall, begrenzt durch die 30-Prozent-Grenze |
| Wiederholte Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2019 | höher als bei der ersten, weiterhin begrenzt auf maximal 30 Prozent |
| Meldeversäumnis nach Paragraf 32 SGB II | in der Regel geringer als bei einer Pflichtverletzung |
| Kosten der Unterkunft und Heizung | von der Minderung nicht betroffen |
| Maximale Gesamtminderung Grenze aus dem Beschluss 1 BvL 7/16 | 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs |
| Härtefall | Aussetzung oder Reduzierung möglich, wenn die Minderung zu einer außergewöhnlichen Härte führt |
Die Höhe der Minderung richtet sich nach der Art und der Zahl der Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres, nicht nach einem festen Eurobetrag. Eine erste Pflichtverletzung führt zu einer geringeren Minderung als eine wiederholte, und Meldeversäumnisse werden grundsätzlich milder behandelt als die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit. Den genauen Prozentsatz und die daraus folgende Eurosumme nennt Ihnen der Minderungsbescheid des Jobcenters, berechnet auf Grundlage des jeweils aktuellen Regelbedarfs, den die Bundesagentur für Arbeit jährlich veröffentlicht.
Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind von einer Leistungsminderung ausdrücklich nicht betroffen. Das Jobcenter darf die Miete also nicht kürzen, selbst wenn der Regelbedarf auf null sinken sollte. In der Praxis bedeutet das, dass Wohnungsverlust wegen einer Leistungsminderung allein nicht drohen sollte, wohl aber eine erhebliche Einschränkung bei Lebensmitteln und Alltagsausgaben.
Ein Widerspruch gegen einen Minderungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, die Kürzung tritt trotz eingelegtem Widerspruch sofort in Kraft, solange kein Gericht etwas anderes anordnet. Wer die Minderung vorläufig stoppen will, muss zusätzlich zum Widerspruch einen Antrag nach Paragraf 86b des Sozialgerichtsgesetzes beim zuständigen Sozialgericht stellen und dort um vorläufigen Rechtsschutz bitten.
Ein wichtiger Grund kann eine Minderung von vornherein verhindern oder sie im Nachhinein aufheben. Dazu zählen etwa eine akute Erkrankung, die das Erscheinen zum Termin unmöglich gemacht hat, unaufschiebbare Betreuungspflichten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige, oder ein nachweislich verspätet zugegangenes Einladungsschreiben. Diesen Grund müssen Sie aktiv benennen und möglichst mit Nachweisen wie einem ärztlichen Attest oder einer Bestätigung belegen, das Jobcenter forscht nicht von sich aus danach.
Beispiel: Minderung wegen versäumtem Meldetermin
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | Ein Bürgergeld-Empfänger erscheint nicht zu einem Meldetermin und meldet sich nicht ab |
| Anhörung | Das Jobcenter schickt ein Anhörungsschreiben und fragt nach dem Grund des Fernbleibens |
| Antwort der Person | Er gibt an, das Schreiben nicht erhalten zu haben, kann dies aber nicht belegen |
| Entscheidung des Jobcenters | Es erlässt einen Minderungsbescheid wegen Meldeversäumnis nach Paragraf 32 SGB II |
| Reaktion der Person | Sie legt innerhalb der Monatsfrist Widerspruch ein und stellt zusätzlich einen Eilantrag beim Sozialgericht |
| Wirkung des Eilantrags | Das Gericht kann die sofortige Vollziehung der Minderung vorläufig aussetzen, bis über den Widerspruch entschieden ist |
| Ergebnis des Widerspruchsverfahrens | Das Jobcenter prüft erneut, ob ein wichtiger Grund nachträglich glaubhaft gemacht werden kann |
Dieses Beispiel zeigt, warum die Monatsfrist für den Widerspruch allein nicht ausreicht: Ohne einen zusätzlichen Eilantrag nach Paragraf 86b SGG bleibt die Minderung trotz Widerspruch sofort wirksam, weil der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Wer sich gegen eine Minderung wehren will, muss deshalb parallel zwei Wege gehen, den Widerspruch beim Jobcenter und den Eilantrag beim Sozialgericht. Wer nur eines von beidem tut, riskiert, dass die Kürzung Monate wirkt, bevor überhaupt entschieden ist, ob sie rechtmäßig war.
So wehren Sie sich gegen eine Leistungsminderung
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Reagieren Sie auf die Anhörung. Vor jeder Minderung muss das Jobcenter Sie anhören, und das ist die wirksamste Gelegenheit, den wichtigen Grund vorzutragen.
- Schildern Sie den wichtigen Grund schriftlich und belegen Sie ihn, etwa mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder dem Nachweis einer Betreuungspflicht.
- Legen Sie gegen den Minderungsbescheid binnen eines Monats Widerspruch ein. Ein Satz genügt, die Begründung können Sie nachreichen.
- Beantragen Sie zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz nach Paragraf 86b SGG beim Sozialgericht, denn der Widerspruch allein hält die Minderung nicht auf.
- Weisen Sie auf eine außergewöhnliche Härte hin und beantragen Sie bei laufender Minderung ergänzende Sachleistungen oder Lebensmittelgutscheine.
- Lassen Sie sich kostenlos von einem Sozialverband oder einer Sozialberatungsstelle begleiten. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Anhörungsschreiben und Minderungsbescheid mit dem Datum der Bekanntgabe
- Nachweise für den wichtigen Grund, etwa Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Einladung zu einem anderen Termin oder Betreuungsnachweis
- Der Kooperationsplan oder die Eingliederungsvereinbarung, auf die sich das Jobcenter beruft
- Nachweise über besondere Belastungen, etwa Krankheit, Schulden oder Kinder im Haushalt, für die Härtefallprüfung
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Antworten Sie auf die Anhörung innerhalb der dort gesetzten Frist, in der Regel zwei Wochen.
- Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.
- Ein Widerspruch gegen eine Minderung hat keine aufschiebende Wirkung. Gekürzt wird weiter, bis das Sozialgericht anders entscheidet.
- Eine Minderung gilt für den im Bescheid festgelegten Zeitraum. Prüfen Sie, dass sie danach auch tatsächlich endet.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Der Regelbedarf kann komplett auf null gekürzt werden. Das war vor 2019 in bestimmten Fällen für junge Menschen unter 25 Jahren möglich, ist seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 aber nicht mehr zulässig. Die Minderung ist seitdem für alle Altersgruppen auf maximal 30 Prozent des maßgeblichen Regelbedarfs begrenzt. Zusätzlich muss das Jobcenter in jedem Einzelfall prüfen, ob eine geringere Minderung wegen einer besonderen Härte angemessen ist.
Ein Widerspruch stoppt die Kürzung automatisch. Das ist falsch und einer der folgenreichsten Irrtümer in diesem Bereich. Ein Widerspruch gegen eine Leistungsminderung hat keine aufschiebende Wirkung, die Kürzung gilt also trotz Widerspruch sofort weiter. Nur ein zusätzlicher Eilantrag nach Paragraf 86b SGG beim Sozialgericht kann die Vollziehung vorläufig aussetzen, während der Widerspruch noch geprüft wird.
Auch die Miete wird bei einer Minderung gekürzt. Die Leistungsminderung betrifft ausschließlich den Regelbedarf, also den Teil für Lebensmittel, Kleidung und den täglichen Bedarf. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden davon nicht berührt und weiterhin in voller Höhe übernommen, sofern sie ansonsten angemessen sind. Wer aus Angst vor Wohnungsverlust auf einen Widerspruch verzichtet, verzichtet oft ohne Grund, weil dieses Risiko bei einer reinen Regelbedarfsminderung nicht besteht.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Minderung während einer laufenden Ausbildung oder Maßnahme. Wer eine zumutbare Maßnahme abbricht, riskiert eine Minderung, auch wenn die Maßnahme aus seiner Sicht ungeeignet erschien. Entscheidend ist, ob die Ablehnung oder der Abbruch objektiv zumutbar war und ob im Vorfeld ein wichtiger Grund wie gesundheitliche Probleme oder fehlende Kinderbetreuung dem Jobcenter mitgeteilt wurde. Wer den Grund erst im Nachhinein vorträgt, muss ihn besonders sorgfältig belegen, weil das Jobcenter dann von einer nachgeschobenen Rechtfertigung ausgehen kann.
Minderung bei Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, einen Termin wahrzunehmen oder eine Maßnahme anzutreten, hat in der Regel einen wichtigen Grund im Sinne des Gesetzes. Ein aktuelles ärztliches Attest, das die Verhinderung konkret bestätigt, ist der wichtigste Nachweis in diesen Fällen. Fehlt das Attest zunächst, sollte es so schnell wie möglich nachgereicht werden, spätestens im Widerspruchsverfahren.
Minderung bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern. Die Minderung trifft grundsätzlich nur die Person, die die Pflicht verletzt hat, nicht automatisch die gesamte Bedarfsgemeinschaft. Für Kinder in der Bedarfsgemeinschaft bleiben deren eigene Regelbedarfe und die Leistungen für Bildung und Teilhabe unangetastet. In der Praxis wirkt sich eine Kürzung beim Elternteil aber dennoch auf das verfügbare Haushaltsbudget aus, weil Ausgaben oft gemeinsam bestritten werden.
Mehrfache Minderungen innerhalb eines Jahres. Wiederholt sich eine Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres nach der ersten, fällt die neue Minderung regelmäßig höher aus als die vorangegangene. Die 30-Prozent-Grenze aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gilt aber weiterhin als absolute Obergrenze, auch bei mehrfachen Verstößen. Wer mehrfach gemindert wurde, sollte jeden einzelnen Bescheid gesondert auf Rechtmäßigkeit und ordnungsgemäße Anhörung prüfen lassen.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Gegen einen Minderungsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch beim Jobcenter einlegen. Prüfen Sie zunächst, ob eine ordnungsgemäße Anhörung stattgefunden hat und ob das Jobcenter Ihren vorgetragenen wichtigen Grund gewürdigt hat, denn beides sind häufige Fehlerquellen in solchen Bescheiden. Da der Widerspruch allein die Kürzung nicht aufhält, sollten Sie parallel prüfen, ob ein Eilantrag nach Paragraf 86b SGG beim zuständigen Sozialgericht sinnvoll ist, insbesondere wenn die Minderung Ihre Existenz akut gefährdet. Beratungsstellen und Sozialgerichte können Ihnen bei der Formulierung des Eilantrags helfen, auch ohne dass Sie dafür anwaltlich vertreten sein müssen.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Wohngeld beantragen · Kinderzuschlag beantragen · Geld-Finder für Sozialleistungen · Alle Leistungen im Überblick
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Paragraf 31 SGB II, Pflichtverletzungen, Paragraf 32 SGB II, Meldeversäumnisse, Paragraf 86b SGG, Vorläufiger Rechtsschutz, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 5. November 2019, 1 BvL 7/16, Bundesagentur für Arbeit, Informationen zum Bürgergeld.
