Was ist Pflegegeld und wer zahlt es?
Pflegegeld ist eine Geldleistung der Pflegeversicherung nach Paragraf 37 SGB XI für Menschen, die ab Pflegegrad 2 zu Hause gepflegt werden, und zwar von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn und nicht von einem professionellen Pflegedienst. Das Geld wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, nicht an die pflegende Person. Es besteht keine Verpflichtung, das Geld in bestimmter Weise zu verwenden, in der Praxis geben die meisten Pflegebedürftigen es aber an die Menschen weiter, die die Pflege tatsächlich leisten.
Die Höhe richtet sich ausschließlich nach dem festgestellten Pflegegrad und ist unabhängig vom Einkommen oder Vermögen der pflegebedürftigen Person. Pflegegrad 1 ist davon ausgenommen: Wer in diesen Grad eingestuft wird, erhält kein Pflegegeld, sondern den Entlastungsbetrag und Zugang zu Pflegehilfsmitteln. Erst ab Pflegegrad 2 entsteht der Anspruch auf die eigentliche Geldleistung.
Pflegegeld ist steuerfrei und wird nicht auf andere Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Wohngeld angerechnet, solange es tatsächlich für die Pflege verwendet wird. Das unterscheidet es deutlich von vielen anderen Leistungen, bei denen Einkommen gegengerechnet wird. Wer daneben einen Pflegedienst stundenweise einsetzt, muss deshalb nicht auf das Pflegegeld verzichten, sondern kann die sogenannte Kombinationsleistung nutzen.
Bei der Kombinationsleistung wird ein Teil der Sachleistung, also des Pflegedienst-Budgets, in Anspruch genommen und der verbleibende Anteil als anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Wer beispielsweise die Hälfte der Sachleistung durch einen Pflegedienst abrufen lässt, erhält die andere Hälfte des Pflegegeldsatzes. Diese Kombination wird von der Pflegekasse errechnet und muss von den Betroffenen nicht selbst beantragt werden, sie ergibt sich aus der tatsächlichen Inanspruchnahme.
Wer bekommt Pflegegeld?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt werden.
- Das Geld geht an die pflegebedürftige Person und wird von ihr an die Pflegenden weitergegeben. Es ist steuerfrei und wird nicht auf andere Leistungen angerechnet.
- Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag und die Pflegehilfsmittel.
- Wer teils Angehörige und teils einen Pflegedienst einsetzt, bekommt die Kombinationsleistung: anteilig Pflegegeld und Sachleistung.
Wie viel Pflegegeld steht Ihnen zu?
| Pflegegeld nach Pflegegrad (Paragraf 37 SGB XI) | Betrag |
|---|---|
| Pflegegrad 1 Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel möglich | kein Pflegegeld |
| Pflegegrad 2 | 347 Euro monatlich |
| Pflegegrad 3 | 599 Euro monatlich |
| Pflegegrad 4 | 800 Euro monatlich |
| Pflegegrad 5 | 990 Euro monatlich |
| Pflegesachleistung Grad 2 bei Einsatz eines Pflegedienstes statt Pflegegeld | 796 Euro monatlich |
| Pflegesachleistung Grad 5 bei Einsatz eines Pflegedienstes statt Pflegegeld | 2.299 Euro monatlich |
Ein erheblicher Teil der Pflegebedürftigen in Deutschland wird zu Hause von Angehörigen versorgt, nicht in stationären Einrichtungen. Für diese Familien ist Pflegegeld oft die einzige finanzielle Anerkennung einer Arbeit, die viele Stunden am Tag beansprucht und häufig neben der eigenen Erwerbstätigkeit geleistet wird. Trotzdem wird die Leistung oft zu spät beantragt, weil Angehörige zunächst versuchen, allein zurechtzukommen, bevor sie sich an die Pflegekasse wenden.
Der zentrale Fehler bei der Antragstellung liegt in der Vorbereitung auf die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst. Viele Angehörige beschreiben instinktiv den besten Tag, aus Stolz oder aus dem Wunsch, die Situation nicht zu dramatisieren. Bewertet werden soll aber der tatsächliche, oft schwankende Alltag, und ein Pflegetagebuch über eine Woche macht diesen Alltag für die Begutachtung nachvollziehbar und belastbar.
Pflegegeld steht in engem Zusammenhang mit dem Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro, der zusätzlich und unabhängig vom Pflegegrad ab Grad 1 zur Verfügung steht. Beide Leistungen schließen einander nicht aus, sondern ergänzen sich: Der Entlastungsbetrag finanziert etwa Betreuungsangebote oder Haushaltshilfen, während das Pflegegeld die häusliche Pflege selbst honoriert. Wer nur eine der beiden Leistungen kennt, verschenkt regelmäßig Geld.
Mit steigendem Pflegegrad verändert sich häufig auch die Pflegesituation grundlegend, etwa wenn zusätzlich ein Pflegedienst nötig wird oder die häusliche Pflege an ihre Grenzen stößt. Ein Höherstufungsantrag ist in diesem Fall kein Widerspruch gegen den bestehenden Bescheid, sondern ein eigenständiger neuer Antrag, der jederzeit gestellt werden kann, sobald sich der Zustand verschlechtert. Viele Familien warten hier unnötig lange, weil sie den Unterschied zwischen beiden Verfahren nicht kennen.
Beispiel: Vater wird nach Schlaganfall zu Hause von der Tochter gepflegt
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | Vater nach Schlaganfall, Tochter übernimmt Pflege neben ihrer Teilzeitstelle |
| Antragstellung | Tochter ruft die Pflegekasse an und beantragt formlos Leistungen der Pflegeversicherung |
| Vorbereitung | Eine Woche lang wird ein Pflegetagebuch geführt, inklusive schlechter Tage |
| Begutachtung | Medizinischer Dienst kommt nach Hause, Tochter ist als Vertrauensperson anwesend |
| Bescheid | Pflegegrad 3 wird festgestellt, Bescheid muss binnen 25 Arbeitstagen vorliegen |
| Auszahlung | 599 Euro Pflegegeld monatlich, rückwirkend ab dem Monat des Anrufs |
| Verschlechterung | Nach einem weiteren Schlaganfall stellt die Tochter einen Höherstufungsantrag |
| Neuer Bescheid | Pflegegrad 4 wird anerkannt, Pflegegeld steigt auf 800 Euro monatlich |
Entscheidend in diesem Beispiel ist, dass die Zahlung bereits ab dem Monat des Anrufs bei der Pflegekasse beginnt und nicht erst ab dem Tag der Begutachtung oder des schriftlichen Bescheids. Das Pflegetagebuch hat zudem dazu beigetragen, dass die tatsächliche Belastung realistisch abgebildet wurde und nicht der beste, sondern der repräsentative Alltag bewertet wurde. Als sich der Zustand später verschlechterte, war der Höherstufungsantrag der richtige Weg, kein Widerspruch, weil es sich um eine neue Tatsachenlage und nicht um eine fehlerhafte Erstentscheidung handelte.
So beantragen Sie Pflegegeld
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Formlos bei der Pflegekasse anrufen und Leistungen beantragen. Der Tag des Anrufs zählt, nicht der Tag des Formulars.
- Der Medizinische Dienst kommt zur Begutachtung nach Hause. Führen Sie vorher eine Woche lang ein Pflegetagebuch.
- Zur Begutachtung eine Vertrauensperson dazuholen und nicht beschönigen: Beschrieben wird der schlechteste Tag, nicht der beste.
- Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Ein erheblicher Teil der Widersprüche ist erfolgreich.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Versichertenkarte der Pflegekasse
- Pflegetagebuch über eine Woche
- Ärztliche Befunde, Medikamentenplan, Krankenhausberichte
- Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden
- Liste der Hilfsmittel, die bereits genutzt werden
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Die Leistung wird ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, auch wenn die Begutachtung erst später stattfindet.
- Die Pflegekasse muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Versäumt sie das, sind 70 Euro je begonnene Woche fällig.
- Bei Verschlechterung jederzeit einen Höherstufungsantrag stellen. Das ist ein neuer Antrag, kein Widerspruch.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Pflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 3. Das ist falsch und einer der teuersten Irrtümer überhaupt, weil er viele Familien mit leichterer, aber dennoch erheblicher Pflegebedürftigkeit vom Antrag abhält. Bereits ab Pflegegrad 2 besteht ein Anspruch von 347 Euro im Monat. Nur bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, dafür aber den Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel, die ebenfalls beantragt werden sollten.
Der Antrag muss schriftlich mit allen Unterlagen gestellt werden. Tatsächlich reicht ein formloser Anruf bei der Pflegekasse aus, um den Antrag zu stellen, und genau dieser Tag zählt für den Beginn der Zahlung. Unterlagen wie Pflegetagebuch, ärztliche Befunde und Medikamentenplan werden erst für die Begutachtung benötigt und können nachgereicht werden. Wer mit dem Anruf wartet, bis alle Unterlagen vollständig sind, verschenkt bares Geld für jeden verstrichenen Monat.
Ein abgelehnter oder niedriger Bescheid ist endgültig. Ein erheblicher Teil der Widersprüche gegen Pflegegradbescheide ist erfolgreich, weil Begutachtungen die tatsächliche Belastung häufig unterschätzen, besonders bei kognitiven Einschränkungen und schwankendem Zustand. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids eingelegt werden. Wer nach einer Ablehnung resigniert, verzichtet oft ohne Grund auf eine Leistung, die ihm zusteht.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Kurzzeitiger Krankenhausaufenthalt der pflegebedürftigen Person. Während eines Krankenhausaufenthalts ruht der Anspruch auf Pflegegeld grundsätzlich nicht sofort, sondern wird für eine Übergangszeit weitergezahlt, damit die Pflegeperson nicht ohne Einkommen dasteht. Wird der Aufenthalt länger, ändert sich die Zuständigkeit, weil die Versorgung dann durch die Klinik erfolgt. Klären Sie einen längeren Aufenthalt frühzeitig mit der Pflegekasse, damit keine Rückforderung entsteht.
Verhinderungspflege bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson. Fällt die pflegende Person zeitweise aus, etwa durch Urlaub oder eigene Krankheit, springt die Verhinderungspflege ein und übernimmt die Kosten einer Ersatzpflege. Das Pflegegeld wird während dieser Zeit zur Hälfte weitergezahlt, damit die Pflegeperson nicht vollständig auf das Geld verzichten muss. Der Anspruch auf Verhinderungspflege besteht zusätzlich zum Pflegegeld und muss gesondert beantragt werden.
Pflege durch mehrere Personen gleichzeitig. Wird die Pflege von mehreren Angehörigen gemeinsam geleistet, etwa von zwei Kindern im Wechsel, wird das Pflegegeld dennoch nur einmal in voller Höhe an die pflegebedürftige Person ausgezahlt. Die Aufteilung unter den Pflegenden ist eine private Angelegenheit und wird von der Pflegekasse nicht geregelt. Familien sollten diese Aufteilung schriftlich festhalten, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Tod der pflegebedürftigen Person während des laufenden Bezugs. Verstirbt die pflegebedürftige Person, endet der Anspruch auf Pflegegeld mit dem Ende des Sterbemonats, es muss also nichts zurückgezahlt werden, wenn das Geld für den vollen Monat bereits geflossen ist. Offene Anträge, etwa ein laufender Höherstufungsantrag, werden in der Regel eingestellt. Angehörige sollten die Pflegekasse zeitnah informieren, um Missverständnisse bei der Abrechnung zu vermeiden.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Legen Sie Widerspruch schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids ein und benennen Sie konkret, welche Einschränkungen im Gutachten des Medizinischen Dienstes fehlen oder falsch bewertet wurden. Nutzen Sie dafür Ihr Pflegetagebuch und ergänzende ärztliche Unterlagen, die die tatsächliche Belastung im Alltag belegen. Ein erheblicher Teil dieser Widersprüche führt zu einer Höherstufung, weil die Erstbegutachtung die Situation häufig zu niedrig einschätzt, besonders bei Demenz und schwankenden Tagesformen.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
Entlastungsbetrag Pflege beantragen · Wohngeld beantragen · Geld-Finder für Sozialleistungen · Alle Leistungen im Überblick
Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: SGB XI, Paragraf 37, Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen, SGB XI, Paragraf 36, Pflegesachleistung, SGB XI, Paragraf 18, Feststellung der Pflegebedürftigkeit, Bundesministerium für Gesundheit, Informationen zur Pflegeversicherung, Medizinischer Dienst, Begutachtung zur Pflegebedürftigkeit.
