Was ist Kindergeld und wer zahlt es?
Kindergeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern bei der Versorgung ihrer Kinder finanziell unterstützt. Es beträgt seit der letzten Anpassung 259 Euro je Kind und Monat, unabhängig vom Einkommen der Eltern und unabhängig davon, wie viele Kinder im Haushalt leben. Das unterscheidet Kindergeld von fast allen anderen Familienleistungen, die an Einkommensgrenzen oder Staffelungen gekoppelt sind.
Rechtsgrundlage sind Paragraf 66 des Einkommensteuergesetzes und das Bundeskindergeldgesetz. Zuständig für die Auszahlung ist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, nicht das Jobcenter und nicht das Finanzamt, auch wenn das Kindergeld steuerlich eng mit dem Kinderfreibetrag verzahnt ist. Beantragt wird mit dem Formular KG 1, entweder online über das Portal der Familienkasse oder in Papierform.
Anspruch besteht für jedes Kind bis zum 18. Geburtstag ohne weitere Voraussetzung. Zwischen 18 und 25 Jahren gibt es Kindergeld weiter, solange sich das Kind in Ausbildung, Studium oder einem Freiwilligendienst befindet oder ohne eigenes Verschulden noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat. Ohne Altersgrenze gilt der Anspruch für Kinder, die wegen einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung dauerhaft nicht für sich selbst sorgen können.
Eine Bewilligung gilt fort, solange sich an den Verhältnissen nichts ändert. Einen jährlichen Neuantrag gibt es nicht, was Kindergeld von vielen anderen Leistungen unterscheidet, die regelmäßig neu geprüft werden müssen. Meldepflichtig sind dagegen alle Änderungen, die den Anspruch beeinflussen, etwa das Ende der Ausbildung oder ein Auszug aus dem gemeinsamen Haushalt.
Wer bekommt Kindergeld?
Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.
- Alle Eltern mit Wohnsitz in Deutschland, unabhängig vom Einkommen.
- Für jedes Kind bis 18 Jahre ohne weitere Bedingung.
- Für Kinder von 18 bis 24 Jahren, solange sie in Ausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder ohne Ausbildungsplatz sind.
- Ohne Altersgrenze für Kinder, die sich wegen einer vor dem 25. Geburtstag eingetretenen Behinderung nicht selbst unterhalten können.
Wie viel Kindergeld steht Ihnen zu?
| Kindergeldbetrag je Kind und Monat | Betrag |
|---|---|
| Erstes Kind | 259 Euro |
| Zweites Kind | 259 Euro |
| Drittes Kind | 259 Euro |
| Viertes und jedes weitere Kind | 259 Euro |
| Kind mit Behinderung ohne Altersgrenze Behinderung muss vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein | 259 Euro |
| Rückwirkende Zahlung Frühere Monate verfallen endgültig | maximal 6 Monate |
Kindergeld wird oft mit dem Kinderfreibetrag verwechselt, obwohl beide unterschiedliche Funktionen haben. Das Finanzamt prüft bei der jährlichen Steuererklärung automatisch, ob der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger wäre als das bereits gezahlte Kindergeld, und rechnet in diesem Fall die Differenz an. Für die meisten Familien mit mittlerem Einkommen bleibt das gezahlte Kindergeld die günstigere Variante, ohne dass sie selbst etwas veranlassen müssen.
Getrennt lebende Eltern stellen häufig die Frage, wer den Antrag stellen darf. Kindergeld erhält grundsätzlich der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt, unabhängig vom Sorgerecht. Bei echtem Wechselmodell mit annähernd gleicher Betreuungszeit können sich die Eltern die Auszahlung untereinander aufteilen lassen, was gesondert bei der Familienkasse beantragt werden muss.
Kindergeld ist die Grundlage für weitere Leistungen wie den Kinderzuschlag, der Familien mit geringem Einkommen zusätzlich unterstützt. Ohne laufenden Kindergeldbezug ist ein Antrag auf Kinderzuschlag nicht möglich, weil die Berechnung darauf aufbaut. Wer also prüft, ob ihm Kinderzuschlag zusteht, muss zuerst sicherstellen, dass das Kindergeld korrekt beantragt und bewilligt ist.
Die häufigste Fehlerquelle liegt nicht in der Bedürftigkeitsprüfung, denn die gibt es beim Kindergeld nicht, sondern in fehlenden Angaben. Ohne die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes und des antragstellenden Elternteils wird der Antrag von der Familienkasse gar nicht erst bearbeitet. Diese Nummer steht auf dem Steuerbescheid oder kann beim Bundeszentralamt für Steuern erfragt werden, und sie sollte vor dem Antrag bereitliegen.
Beispiel: Kindergeld für ein Kind im Studium
Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.
| Position | Wert |
|---|---|
| Ausgangslage | Kind beginnt mit 19 Jahren ein Studium |
| Antrag stellen | Formular KG 1 online bei der Familienkasse ausfüllen |
| Unterlagen beifügen | Geburtsurkunde, Steuer-ID von Kind und Elternteil, Immatrikulationsbescheinigung |
| Zeitpunkt der Antragstellung | 4 Monate nach Studienbeginn, weil die Unterlagen fehlten |
| Prüfung der Frist | Antrag liegt innerhalb der 6-Monats-Frist, daher volle Nachzahlung |
| Bewilligung | Familienkasse zahlt 259 Euro monatlich rückwirkend ab Studienbeginn |
| Laufende Zahlung | Monatliche Überweisung ohne erneuten Antrag, solange das Studium andauert |
| Meldepflicht | Studienende muss der Familienkasse unverzüglich mitgeteilt werden |
Weil der Antrag innerhalb der Sechs-Monats-Frist gestellt wurde, erhält die Familie das Kindergeld auch für die Monate zwischen Studienbeginn und Antragstellung nachträglich ausgezahlt. Hätte die Familie erst nach acht Monaten beantragt, wären die ersten zwei Monate unwiderruflich verloren gewesen. Genau diese Frist ist der Punkt, an dem die meisten Familien unnötig Geld verlieren, weil sie den Antrag aufschieben, bis alle Unterlagen perfekt beisammen sind, statt ihn frühzeitig einzureichen und Nachweise nachzuliefern.
So beantragen Sie Kindergeld
In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.
- Antrag online über das Portal der Familienkasse stellen oder das Formular KG 1 ausfüllen.
- Die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes und Ihre eigene angeben. Ohne beide wird der Antrag nicht bearbeitet.
- Bei Kindern über 18 zusätzlich die Ausbildungs- oder Studienbescheinigung beifügen.
- Die Familienkasse zahlt monatlich auf das angegebene Konto. Eine Bewilligung gilt fort, ein jährlicher Neuantrag ist nicht nötig.
Welche Unterlagen brauchen Sie?
Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.
- Geburtsurkunde des Kindes
- Steuer-Identifikationsnummer von Kind und antragstellendem Elternteil
- Bei Kindern ab 18: Schul-, Ausbildungs- oder Immatrikulationsbescheinigung
- Bei getrennt lebenden Eltern: Nachweis, in wessen Haushalt das Kind lebt
Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?
- Kindergeld wird nur sechs Monate rückwirkend gezahlt. Wer später beantragt, verliert die Monate davor endgültig.
- Änderungen wie Ausbildungsende oder Umzug müssen der Familienkasse gemeldet werden, sonst entstehen Rückforderungen.
Die häufigsten Irrtümer
Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.
Mein Einkommen ist zu hoch. Kindergeld kennt keine Einkommensgrenze. Anders als bei Wohngeld oder Kinderzuschlag ist die Höhe des Elterneinkommens für den Anspruch völlig irrelevant. Selbst Familien mit hohem Einkommen erhalten die vollen 259 Euro je Kind und Monat, weshalb dieser Irrtum jedes Jahr dazu führt, dass Familien einen Antrag gar nicht erst stellen.
Ich muss jedes Jahr neu beantragen. Eine einmal bewilligte Kindergeldzahlung läuft automatisch weiter, solange sich die Voraussetzungen nicht ändern. Ein jährlicher Neuantrag ist nicht vorgesehen, im Unterschied etwa zum Wohngeld, das regelmäßig neu bewilligt werden muss. Nur bei einem Wechsel des Ausbildungsstatus oder anderen wesentlichen Änderungen ist eine Mitteilung an die Familienkasse nötig, kein neuer Antrag.
Für erwachsene Kinder gibt es kein Kindergeld mehr. Das stimmt nur für Kinder, die keine Ausbildung, kein Studium und keinen Freiwilligendienst absolvieren und bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben oder gar nicht suchen. Bis zum 25. Geburtstag besteht der Anspruch fort, solange eines dieser Kriterien erfüllt ist. Viele Eltern beenden den Bezug fälschlich mit dem 18. Geburtstag und verschenken dadurch mehrere Jahre an Zahlungen.
Sonderfälle, die häufig übersehen werden
Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.
Kind ohne Ausbildungsplatz. Wer nach der Schule ernsthaft und nachweislich einen Ausbildungsplatz sucht, aber keinen findet, behält den Kindergeldanspruch bis zum 25. Geburtstag. Die Familienkasse verlangt dafür regelmäßige Nachweise der Bemühungen, etwa Bewerbungen oder eine Meldung bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend. Ohne diese Nachweise wird die Zahlung eingestellt, auch wenn tatsächlich kein Ausbildungsplatz gefunden wurde.
Kind mit Behinderung ohne Altersgrenze. Wenn ein Kind wegen einer Behinderung, die vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist, dauerhaft nicht für den eigenen Unterhalt sorgen kann, entfällt die Altersgrenze vollständig. Der Anspruch besteht dann lebenslang, solange die Behinderung fortbesteht und die Ursache zeitlich nachgewiesen werden kann. Ein ärztliches Gutachten oder der Schwerbehindertenausweis mit Eintrittsdatum der Behinderung ist hierfür entscheidend.
Getrennt lebende Eltern und Wechselmodell. Bei getrennt lebenden Eltern erhält grundsätzlich derjenige das Kindergeld, in dessen Haushalt das Kind überwiegend lebt. Beim echten Wechselmodell mit annähernd gleicher Betreuungszeit kann eine Aufteilung der Zahlung beantragt werden, was einen gesonderten Antrag bei der Familienkasse erfordert. Ohne diesen gesonderten Antrag zahlt die Familienkasse weiterhin an nur einen Elternteil aus.
Kind zieht ins Ausland. Zieht das Kind dauerhaft in ein Land außerhalb der EU und des EWR, entfällt der Kindergeldanspruch in der Regel vollständig. Innerhalb der EU und des EWR sowie in bestimmten Abkommensstaaten kann der Anspruch je nach Wohnsitz und Erwerbstätigkeit der Eltern fortbestehen. Diese Veränderung muss der Familienkasse unverzüglich gemeldet werden, da sonst Rückforderungen entstehen.
Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Wird ein Kindergeldantrag abgelehnt oder eine laufende Zahlung eingestellt, prüfen Sie zuerst, ob die Familienkasse die richtigen Unterlagen vorliegen hatte, insbesondere die Steuer-Identifikationsnummern und bei älteren Kindern die aktuelle Ausbildungsbescheinigung. Häufig scheitert die Bewilligung an fehlenden oder veralteten Nachweisen, nicht an einer inhaltlichen Ablehnung des Anspruchs. Legen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids schriftlich Widerspruch bei der Familienkasse ein und reichen Sie die fehlenden Unterlagen unmittelbar nach.
Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.
Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen
Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.
Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.
Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.
Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten
Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.
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Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Einkommensteuergesetz, Paragraf 66 EStG, Bundeskindergeldgesetz (BKGG), Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, Kindergeld, Formular KG 1, Antrag auf Kindergeld.
