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Bürgergeld 2026 beantragen: Höhe, Antrag, Fristen

Bürgergeld beträgt 2026 für Alleinstehende 563 Euro im Monat plus die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Anspruch haben erwerbsfähige Personen zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze, deren Einkommen den Bedarf nicht deckt, auch als Aufstockung zum Lohn. Gezahlt wird ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Jobcenter eingeht.

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Foto: RDNE Stock project / Pexels

Zuletzt geprüft: 16. Juli 2026

Was ist Bürgergeld und wer zahlt es?

Bürgergeld ist die Grundsicherung für erwerbsfähige Personen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Es sichert den Lebensunterhalt, wenn eigenes Einkommen und Vermögen dafür nicht ausreichen, und besteht aus einem Regelbedarf plus den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Anders als oft angenommen ist es keine Leistung nur für Arbeitslose: Auch wer in Vollzeit arbeitet, aber wenig verdient, kann aufstockend Bürgergeld bekommen.

Zuständig ist das Jobcenter am Wohnort. Es prüft nicht nur die einzelne Person, sondern die gesamte Bedarfsgemeinschaft, also Partnerin oder Partner und Kinder im Haushalt, deren Einkommen und Vermögen gemeinsam betrachtet werden. Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert ist oder die Regelaltersgrenze erreicht hat, fällt nicht mehr unter das Bürgergeld, sondern unter die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII.

Die Regelbedarfe sind nach Alter und Haushaltsrolle gestaffelt. Für 2026 gilt für Alleinstehende ein Betrag von 563 Euro, für Partnerinnen und Partner in einer Bedarfsgemeinschaft je 506 Euro. Kinder erhalten je nach Alter unterschiedliche Sätze, von 357 Euro für die Jüngsten bis 471 Euro für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren.

Ein zentrales Element ist die Karenzzeit in den ersten zwölf Monaten des Leistungsbezugs. In dieser Zeit werden die tatsächlichen Wohnkosten in voller Höhe übernommen, ohne Prüfung der Angemessenheit, und Vermögen wird nur oberhalb hoher Freibeträge angerechnet. Diese Regelung wird von vielen Antragstellenden nicht genutzt, weil sie schlicht nicht bekannt ist.

Wer bekommt Bürgergeld?

Diese Voraussetzungen entscheiden. Prüfen Sie sie der Reihe nach gegen Ihre eigene Lage; eine einzige davon nicht zu erfüllen bedeutet nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht.

  • Erwerbsfähige Personen zwischen 15 Jahren und der Regelaltersgrenze, deren Einkommen den Bedarf nicht deckt.
  • Auch wer in Vollzeit arbeitet: Bürgergeld gibt es aufstockend, wenn der Lohn nicht reicht.
  • Alle Personen der Bedarfsgemeinschaft werden gemeinsam betrachtet, also Partnerin oder Partner und Kinder im Haushalt.
  • Wer dauerhaft voll erwerbsgemindert oder über der Altersgrenze ist, gehört nicht ins Bürgergeld, sondern in die Grundsicherung nach SGB XII.

Wie viel Bürgergeld steht Ihnen zu?

Regelbedarfe 2026 nach PersonengruppeBetrag
Alleinstehende563 Euro
Je Partner in einer Bedarfsgemeinschaft506 Euro
Kinder 14 bis 17 Jahre471 Euro
Kinder 6 bis 13 Jahre390 Euro
Kinder 0 bis 5 Jahre357 Euro
Kosten der Unterkunft und Heizung
in der Karenzzeit ohne Angemessenheitsprüfung
tatsächliche Kosten

Ein häufiger Grund, warum Bürgergeld nicht beantragt wird, ist die Annahme, Erwerbstätigkeit schließe den Anspruch automatisch aus. Das Gegenteil ist der Fall: Der Erwerbstätigenfreibetrag nach Paragraf 11b SGB II sorgt dafür, dass Arbeit sich immer lohnt. Die ersten 100 Euro des Einkommens bleiben komplett anrechnungsfrei, danach werden 20 Prozent bis 520 Euro, 30 Prozent bis 1.000 Euro und 10 Prozent bis 1.200 Euro ohne Kind beziehungsweise 1.500 Euro mit Kind zusätzlich freigestellt.

Diese Staffelung bedeutet konkret, dass ein Teil jedes verdienten Euros beim Empfänger verbleibt, statt vollständig gegen die Leistung verrechnet zu werden. Wer also mit einem Teilzeitjob oder einem niedrigen Vollzeitlohn nicht über die Runden kommt, sollte die Rechnung nicht selbst verwerfen, sondern beim Jobcenter durchrechnen lassen. Der Unterschied zwischen gefühlter Ablehnung und tatsächlichem Anspruch ist bei dieser Freibetragsregelung besonders groß.

Bürgergeld schließt andere Leistungen teilweise aus und teilweise nicht. Wohngeld und Bürgergeld sind Alternativen und schließen sich gegenseitig aus, weil die Unterkunftskosten im Bürgergeld bereits enthalten sind. Der Kinderzuschlag hingegen ist gerade für Familien gedacht, deren Einkommen knapp über der Bürgergeldschwelle liegt und die dadurch den Weg zum Jobcenter vermeiden können.

Für Familien mit Pflegebedarf oder besonderen Belastungen gibt es ergänzende Leistungen außerhalb des Bürgergeldsystems, etwa Pflegegeld oder den Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige. Diese werden bei der Bedarfsberechnung unterschiedlich behandelt und sollten separat geprüft werden. Wer mehrere Leistungen gleichzeitig bezieht, sollte die Anrechnung genau verstehen, damit keine Leistung versehentlich gekürzt wird.

Beispiel: Aufstockendes Bürgergeld bei Teilzeitjob

Ein durchgerechneter Fall sagt mehr als jede Voraussetzungenliste. Die Zahlen sind gerundet und ersetzen keinen Bescheid, zeigen aber die Größenordnung.

PositionWert
HaushaltAlleinerziehende Mutter, 1 Kind im Alter von 8 Jahren
Regelbedarf Mutter563 Euro
Regelbedarf Kind390 Euro
Kosten der Unterkunft und Heizung600 Euro
Gesamtbedarf ohne Einkommen1.553 Euro
Nettoeinkommen aus Teilzeitjob900 Euro
Erwerbstätigenfreibetrag nach Par. 11b100 Euro anrechnungsfrei, dann 20 Prozent bis 520 Euro, 30 Prozent bis 900 Euro
Anzurechnendes Einkommen nach Freibetragdeutlich unter 900 Euro
Bürgergeld-AnspruchDifferenz zwischen Gesamtbedarf und anzurechnendem Einkommen

Entscheidend in diesem Beispiel ist, dass der Erwerbstätigenfreibetrag einen erheblichen Teil des Lohns unberührt lässt und der tatsächliche Bedarf der Mutter deshalb höher bleibt als ohne diese Regelung. Viele Alleinerziehende schätzen ihren Anspruch falsch ein, weil sie den Freibetrag nicht kennen und ihr Bruttoeinkommen eins zu eins von der Leistung abziehen. Das Jobcenter berücksichtigt außerdem den Mehrbedarf für Alleinerziehung, der in dieser Rechnung noch zusätzlich hinzukommt und den Anspruch weiter erhöht.

So beantragen Sie Bürgergeld

In dieser Reihenfolge, weil jeder Schritt den nächsten möglich macht. Ein unvollständiger Antrag wahrt in der Regel bereits die Frist, Unterlagen lassen sich nachreichen.

  1. Antrag beim Jobcenter des Wohnorts stellen, online über jobcenter.digital oder persönlich.
  2. Eine formlose Meldung genügt zunächst, um den Anspruch ab diesem Tag zu sichern. Die Formulare können nachgereicht werden.
  3. Die Hauptanträge sind der Grundantrag sowie die Anlagen zu Einkommen, Kosten der Unterkunft und zu jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
  4. Das Jobcenter lädt zu einem Gespräch ein und schließt einen Kooperationsplan ab.

Welche Unterlagen brauchen Sie?

Legen Sie diese Unterlagen vor dem Ausfüllen bereit. Fehlende Nachweise sind der häufigste Grund, warum sich eine Bewilligung um Wochen verzögert.

  • Personalausweis oder Pass aller Haushaltsmitglieder
  • Mietvertrag, aktuelle Nebenkosten- und Heizkostenabrechnung
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Einkommensnachweise, Lohnabrechnungen, Bescheide über andere Leistungen
  • Nachweise über Vermögen, Versicherungen und Altersvorsorge
  • Bei Schwangerschaft, Alleinerziehung oder Krankheit: die entsprechenden Nachweise, sie erhöhen den Anspruch

Ab wann wird gezahlt, und gibt es Geld rückwirkend?

  • Bürgergeld wird ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag gestellt wird. Ein Antrag am 28. sichert also den ganzen Monat.
  • In den ersten zwölf Monaten gilt die Karenzzeit: Die tatsächlichen Wohnkosten werden übernommen und das Vermögen wird nur oberhalb hoher Freibeträge geprüft.
  • Gegen jeden Bescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich. Ein erheblicher Teil der Widersprüche ist erfolgreich.

Die häufigsten Irrtümer

Diese Annahmen halten mehr Menschen von einem Antrag ab als die tatsächlichen Voraussetzungen.

Wer arbeitet, bekommt kein Bürgergeld. Das ist falsch und der häufigste Grund, warum Berechtigte keinen Antrag stellen. Der Erwerbstätigenfreibetrag nach Paragraf 11b SGB II sorgt dafür, dass ein Teil jedes verdienten Euros anrechnungsfrei bleibt, gestaffelt von 100 Euro komplett frei bis hin zu Freibeträgen bei höherem Einkommen mit Kind. Viele Vollzeitbeschäftigte mit niedrigem Lohn haben deshalb tatsächlich Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld.

Ich habe etwas Erspartes, also bekomme ich nichts. In der Karenzzeit der ersten zwölf Monate wird Vermögen nur oberhalb hoher Freibeträge angerechnet. Erst nach Ablauf dieser Zeit gelten die niedrigeren regulären Freibeträge. Wer wegen eines Ersparten von wenigen tausend Euro gar nicht erst einen Antrag stellt, verschenkt oft einen bestehenden Anspruch.

Der Antrag muss sofort vollständig sein. Eine formlose Meldung beim Jobcenter genügt zunächst, um den Anspruch ab diesem Tag zu sichern. Die vollständigen Formulare mit allen Anlagen können nachgereicht werden, ohne dass der Leistungsbeginn dadurch später liegt. Wer wegen fehlender Unterlagen zögert, verliert unnötig Zeit und damit Geld.

Sonderfälle, die häufig übersehen werden

Die Regelfälle stehen oben. Diese Konstellationen entscheiden in der Praxis über viele Anträge und stehen in keinem Merkblatt an prominenter Stelle.

Schwangerschaft und Mehrbedarf. Ab der 13. Schwangerschaftswoche besteht Anspruch auf einen Mehrbedarf zum Regelsatz, der zusätzlich zum normalen Bedarf gezahlt wird. Der Nachweis erfolgt über den Mutterpass oder eine ärztliche Bescheinigung. Dieser Mehrbedarf wird häufig übersehen, weil er nicht automatisch berechnet wird, sondern separat beim Jobcenter angegeben werden muss.

Krankheitsbedingte Mehrbedarfe. Wer aus medizinischen Gründen eine kostenaufwendige Ernährung benötigt, kann einen Mehrbedarf beantragen, der ärztlich nachgewiesen werden muss. Auch Alleinerziehende haben je nach Alter und Zahl der Kinder einen eigenen Mehrbedarf, der prozentual zum Regelsatz berechnet wird. Beide Mehrbedarfe müssen aktiv beantragt und mit Nachweisen belegt werden.

Karenzzeit und Vermögensschonvermögen. In den ersten zwölf Monaten des Bezugs wird Vermögen nur oberhalb erheblicher Freibeträge angerechnet, und die tatsächlichen Wohnkosten werden ohne Prüfung der Angemessenheit übernommen. Nach Ablauf der Karenzzeit gelten wieder die regulären, niedrigeren Vermögensfreibeträge und eine Angemessenheitsprüfung der Miete. Wer diesen Zeitpunkt kennt, kann größere Ausgaben oder einen Umzug rechtzeitig planen.

Aufstockung bei selbstständiger Tätigkeit. Selbstständige können ebenfalls aufstockendes Bürgergeld erhalten, wenn ihr Gewinn den Bedarf nicht deckt. Die Berechnung erfolgt vorläufig auf Basis einer Prognose und wird nach Ablauf des Bewilligungszeitraums anhand der tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben endgültig festgesetzt. Das kann zu Nachzahlungen oder Rückforderungen führen, die viele Selbstständige unterschätzen.

Was tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Bürgergeldbescheide enthalten häufig Fehler bei der Anrechnung von Einkommen, bei der Berücksichtigung von Freibeträgen und bei den anerkannten Kosten der Unterkunft. Prüfen Sie im Bescheid genau, welcher Erwerbstätigenfreibetrag angesetzt wurde und ob Mehrbedarfe für Alleinerziehung, Schwangerschaft oder Krankheit berücksichtigt sind. Gegen jeden Bescheid ist innerhalb eines Monats Widerspruch möglich, und ein erheblicher Teil dieser Widersprüche ist erfolgreich, weil Berechnungsfehler häufig vorkommen.

Ein Widerspruch ist formlos möglich und kostet nichts. Ein Satz genügt: dass Sie dem Bescheid vom Datum X widersprechen und die Begründung nachreichen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe; welches Gericht anschließend zuständig ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids. Kostenlose Hilfe bekommen Sie bei den Sozialverbänden VdK und SoVD, bei Caritas und Diakonie und bei den Verbraucherzentralen.

Wo Sie kostenlose Hilfe beim Antrag bekommen

Sie müssen das nicht allein ausfüllen, und Beratung kostet nichts. Nach Paragraf 14 SGB I hat jede Behörde eine gesetzliche Beratungspflicht: Die Stelle, bei der Sie beantragen, muss Ihnen beim Ausfüllen helfen und Sie auf Leistungen hinweisen, die Ihnen zustehen. Bestehen Sie darauf, wenn Sie abgewiesen werden.

Unabhängig beraten die Sozialverbände VdK und SoVD, die Wohlfahrtsverbände Caritas, Diakonie, Arbeiterwohlfahrt und Paritätischer, die Verbraucherzentralen sowie die allgemeinen Sozialberatungsstellen der Kommunen. Für Mietfragen kommen die Mietervereine dazu, bei Schulden die anerkannten Schuldnerberatungsstellen. Diese Stellen kennen die örtliche Praxis der Ämter, was bei Ermessensentscheidungen oft mehr wert ist als die Kenntnis des Gesetzestextes.

Geht es um einen Widerspruch oder eine Klage vor dem Sozialgericht, gibt es Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe. Verfahren vor den Sozialgerichten sind für Versicherte und Leistungsempfänger gerichtskostenfrei. Der Gang zum Sozialgericht ist also kein finanzielles Risiko, und ein erheblicher Teil der Klagen gegen Sozialleistungsbescheide hat zumindest teilweise Erfolg.

Welche Leistungen Sie zusätzlich prüfen sollten

Sozialleistungen hängen zusammen: Der Bezug der einen schaltet oft die nächste frei, und genau diese Kette kennt kaum jemand. Prüfen Sie mit dem Geld-Finder in einem Durchgang alle Leistungen für Ihren Haushalt.

Wohngeld beantragen · Kinderzuschlag beantragen · Pflegegeld beantragen · Entlastungsbetrag Pflege beantragen · Alle Leistungen im Überblick

Rechtsgrundlagen und amtliche Informationen: Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), Paragraf 11b SGB II, Absetzbeträge vom Einkommen, Paragraf 19 SGB II, Bürgergeld und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Bundesagentur für Arbeit, Bürgergeld beantragen, Jobcenter digital, Online-Antrag.

Häufige Fragen

1Wie hoch ist das Bürgergeld für Alleinstehende?

Der Regelbedarf für Alleinstehende beträgt 2026 monatlich 563 Euro. Hinzu kommen die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung, die in der Karenzzeit der ersten zwölf Monate ohne Angemessenheitsprüfung vollständig übernommen werden. Insgesamt ergibt sich der Anspruch aus Regelbedarf plus Wohnkosten minus angerechnetem Einkommen.

2Bekomme ich Bürgergeld, obwohl ich arbeite?

Ja, wenn Ihr Lohn den Gesamtbedarf Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht deckt, erhalten Sie aufstockendes Bürgergeld. Der Erwerbstätigenfreibetrag nach Paragraf 11b SGB II lässt die ersten 100 Euro anrechnungsfrei und staffelt weitere Freibeträge bis 1.200 Euro ohne Kind oder 1.500 Euro mit Kind. Viele Vollzeitbeschäftigte mit niedrigem Einkommen unterschätzen deshalb ihren tatsächlichen Anspruch.

3Ab wann wird Bürgergeld gezahlt?

Ab dem Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Jobcenter eingeht. Eine formlose Meldung genügt zunächst, um diesen Zeitpunkt zu sichern, die vollständigen Formulare und Anlagen können nachgereicht werden. Ein Antrag am Ende des Monats sichert also bereits den gesamten Monat.

4Was ist die Karenzzeit beim Bürgergeld?

Die Karenzzeit umfasst die ersten zwölf Monate des Leistungsbezugs. In dieser Zeit werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft ohne Angemessenheitsprüfung übernommen, und Vermögen wird nur oberhalb hoher Freibeträge angerechnet. Nach Ablauf der Karenzzeit gelten die regulären, strengeren Regeln.

5Kann ich Bürgergeld und Wohngeld gleichzeitig bekommen?

Nein, beide Leistungen schließen sich gegenseitig aus, weil die Kosten der Unterkunft im Bürgergeld bereits vollständig enthalten sind. Wohngeld ist für Haushalte gedacht, die ihren Lebensunterhalt selbst decken, deren Miete aber zu hoch ist. Wer knapp über der Bürgergeldschwelle liegt, sollte prüfen, ob Wohngeld oder Kinderzuschlag die passendere Leistung ist.

6Was passiert, wenn ich mit dem Bescheid nicht einverstanden bin?

Sie können innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids Widerspruch beim Jobcenter einlegen. Prüfen Sie dabei besonders die Anrechnung von Einkommen, angesetzte Freibeträge und die Höhe der anerkannten Wohnkosten. Ein erheblicher Teil der Widersprüche gegen Bürgergeldbescheide ist erfolgreich, weil Berechnungsfehler häufig auftreten.

Quellen

Jede Zahl auf dieser Seite folgt diesen amtlichen Veröffentlichungen.

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